Sicherheitskonzept: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 16. November 2024, 23:50 Uhr
Sicherheitskonzept - Analyse möglicher Angriffs- und Schadenszenarien um ein definiertes Schutzniveau zu erreichen
Beschreibung
auch "SiKo"
- Security
- Sicherheit gegenüber böswilligen Angriffen
- Safety
- Sicherheit gegenüber menschlichem und technischem Versagen
Strukturierte Vorgehensweise
- Bestimmung
- Schutzziele
- Zu schützende Objekte
- Bedrohungen / Schadensszenarien / Gefahren
- Analyse
- Bewertung von Eintrittswahrscheinlichkeit und potenzieller Schadensschwere sowie Ermittlung des Schadenserwartungswerts
- Entwicklung von Maßnahmen zur Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit/Schadenshöhe
- Planung von Maßnahmen und Bereitstellung von Mitteln zur Schadensbekämpfung und -eindämmung, wenn das Risiko schlagend wird
- Festlegung, Genehmigung und – falls nötig und möglich – versicherungstechnische Absicherung des akzeptablen Restrisikos
- Risiken können nicht komplett ausgeschlossen werden
- Auch ein ausgefeiltes Sicherheitskonzept ist nicht in der Lage, das Restrisiko komplett auszuschließen.
- Krisen- und Katastrophenmanagements
Deswegen hat ein Krisen- und Katastrophenmanagement das Ziel, Folgen für Leben und Sachwerte so gut wie möglich zu minimieren.
- Beispiele
Beispiel | Beschreibung |
---|---|
Informationstechnologie | Informationssicherheit und Datenschutzkonzept |
Kernkraftwerke | Reaktorsicherheit |
Rettungskräfte | (Anzahl und Material) bei Veranstaltungen, siehe auch Maurer-Schema. In Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen ist laut Versammlungsstättenverordnung vom Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Hierbei gibt es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Versammlungsstättenregelungen oder sie beziehen sich auf die Musterversammlungsstättenverordnung 2005. Gemäß der Gesetzgebung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist jedoch ständig eine Risikoanalyse im Kontext eines Sicherheitskonzepts zu erstellen |
Versammlungsstätten | In Versammlungsstätten hat zudem der Betreiber nach §43 MVStättV ein Sicherheitskonzept vorzulegen, wenn die Art der Veranstaltung es erfordert |
Großveranstaltungen | Für die Genehmigung von Großveranstaltungen nach § 31 Hamburgisches SOG. |
Automobilindustrie | Verkehrssicherheit und Verkehrssicherungswesen |
Personenschutz und Objektschutz | |
Gebäudeabsicherung | Gefahrenanalyse mithilfe des SERATE-Konzepts |