ISMS/Recht/Haftung: Unterschied zwischen den Versionen
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:   | : "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters"  | ||
; § 92 Abs. 2 AktG  | ; § 92 Abs. 2 AktG  | ||
:   | : "... Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. ..."  | ||
== Pflichten von Geschäftsführer und Vorstände ==  | == Pflichten von Geschäftsführer und Vorstände ==  | ||
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* § 43 I GmbHG  | * § 43 I GmbHG  | ||
;   | ; "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes"  | ||
* § 347 I HGB  | * § 347 I HGB  | ||
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=== Siehe auch ===  | === Siehe auch ===  | ||
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Aktuelle Version vom 31. März 2025, 20:58 Uhr
ISMS/Recht/Haftung - Haftung von Geschäftsführern und Vorständen
Beschreibung
- Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich
 
- ihren Gesellschaften gegenüber
 - wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen
 
- §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG
 - "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters"
 
- § 92 Abs. 2 AktG
 - "... Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. ..."
 
Pflichten von Geschäftsführer und Vorstände
- Geschäftsführer und Vorstände müssen für angemessenes Niveau an Informationssicherheit sorgen
 
- Wichtigkeit der Daten
 
- Sensibilität der Daten
 - allgemeine Sicherheitspolitik des Unternehmens
 - Benennung eines Informationssicherheits-Beauftragten
 - sodass nur eine mangelnde Auswahl oder Überwachung vorgeworfen werden kann
 
Datensicherheit zur pflichtgemäßen Unternehmensführung
- Unternehmensführung auf valider Datengrundlage
 
- Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes
 
- Prognosepflichten im Unternehmensrecht
 - Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
 
- Lagebericht (§ 289 HGB)
 - Risikofrüherkennunngssystem (§ 91 AktG)
 
Datensicherheit unabdingbar für pflichtgemäße Unternehmensführung
- Erfüllung von Sorgfaltspflichten
 
- durch valide Datenbasis
 - gesichert durch Informationssicherheit
 
- Geschäftsführer von
 
- § 93 I AktG
 - § 43 I GmbHG
 
- "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes"
 
- § 347 I HGB