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'''Domain/Rechtliches'''
== Beschreibung ==
=== Rechtsnatur ===
=== Rechtsnatur ===
Die Rechtsnatur von Domains war umstritten, doch seit 2004 haben Urteile des [[Bundesverfassungsgericht]]s,
Die Rechtsnatur von Domains war umstritten, doch seit 2004 haben Urteile des [[Bundesverfassungsgericht]]s, des [[Bundesgerichtshof]]s (Domainpfändung) und des [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR]] [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|EGMR)]] diese geklärt: Einem Domain-Inhaber steht ein vertraglicher Anspruch gegen die Registry DENIC e.G. auf Nutzung der Domain zu
des [[Bundesgerichtshof]]s (Domainpfändung)
* Dieser ist von der [[Eigentumsgarantie]] ({{Art.|14|gg|juris}} Grundgesetz) geschützt und [[Pfändungs- und Überweisungsbeschluss|pfändbar]]
* Er ist kein [[Absolutes Recht|absolut]], d. h. gegenüber jedermann, geschütztes Recht
und des [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR]]  
 
[[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|EGMR)]] diese geklärt: Einem Domain-Inhaber steht ein vertraglicher Anspruch gegen die Registry DENIC e.G. auf Nutzung der Domain zu. Dieser ist von der [[Eigentumsgarantie]] ({{Art.|14|gg|juris}} Grundgesetz) geschützt und [[Pfändungs- und Überweisungsbeschluss|pfändbar]]. Er ist kein [[Absolutes Recht|absolut]], d. h. gegenüber jedermann, geschütztes Recht.
Der Streit lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Nach einer Ansicht ist die Domain-Adresse ein Recht eigener Art ([[Sui generis#Recht|sui generis]])
* Dieses sei dem Eigentum vergleichbar und ein gegenüber jedermann, d. h. [[Absolutes Recht|absolut]], geschütztes Vermögensrecht
* Damit könne die Domain-Adresse selbst Gegenstand der Pfändung sein
* Begründet wird diese Ansicht u. a. damit, dass Domain-Adressen „gekauft, verkauft, vermietet und versteigert“ werden können
 
Diese Ansicht lehnen das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshofs ab
* Die Domain selbst sei eine technische Internet-Adresse. Der „Inhaber“ einer Domain erwerbe an der Internet-Adresse weder Eigentum, noch ein sonstiges absolut geschütztes Recht
* Es fehle einerseits an der [[Verdinglichung (Rechtswissenschaft)|Verdinglichung]], andererseits habe der Gesetzgeber die Internet-Adresse selbst nicht ausschließlich gegenüber jedermann geschützt


Der Streit lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Nach einer Ansicht ist die Domain-Adresse ein Recht eigener Art ([[Sui generis#Recht|sui generis]]). Dieses sei dem Eigentum vergleichbar und ein gegenüber jedermann, d. h. [[Absolutes Recht|absolut]], geschütztes Vermögensrecht. Damit könne die Domain-Adresse selbst Gegenstand der Pfändung sein. Begründet wird diese Ansicht u. a. damit, dass Domain-Adressen „gekauft, verkauft, vermietet und versteigert“ werden können.
Die faktische ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass die Registry DENIC e.G. der eine marktbeherrschende Stellung zukomme, eine Internet-Adresse nur einmal vergebe, begründe keinen absoluten Schutz im Rechtssinne.  
* Damit sei eine Domain-Adresse auch keine Lizenz
* Dies schließt nicht aus, dass an einer Zeichenfolge, die eine Domain-Adresse bildet, absolut geschützte Marken- oder Kennzeichenrechte des Domain-Inhabers oder anderer Personen bestehen können


Diese Ansicht lehnen das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshofs ab. Die Domain selbst sei eine technische
Diese bestünden jedoch unabhängig von der Rechtsstellung des Domain-Inhabers an der (technischen) Internet-Adresse als Domain-Adresse
Internet-Adresse.
Der „Inhaber“ einer Domain erwerbe an der Internet-Adresse weder Eigentum, noch ein sonstiges absolut geschütztes Recht. Es fehle einerseits an der [[Verdinglichung (Rechtswissenschaft)|Verdinglichung]],
andererseits habe der Gesetzgeber die Internet-Adresse selbst nicht ausschließlich gegenüber jedermann geschützt.
Die faktische ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass die Registry DENIC e.G. der eine marktbeherrschende Stellung zukomme
, eine Internet-Adresse nur einmal vergebe, begründe keinen absoluten Schutz im Rechtssinne.
Damit sei eine Domain-Adresse auch keine Lizenz. Dies schließt nicht aus, dass an einer Zeichenfolge, die eine Domain-Adresse bildet, absolut geschützte Marken- oder Kennzeichenrechte des Domain-Inhabers oder anderer Personen bestehen können.
Diese bestünden jedoch unabhängig von der Rechtsstellung des Domain-Inhabers an der (technischen) Internet-Adresse als Domain-Adresse.


Der Domain-Inhaber habe einen Vertrag mit der Registry DENIC e.G. Dieser berechtige ihn gegenüber der Registry DENIC e.G., eine Internet-Adresse zu nutzen und sich als Inhaber der Internet-Adresse registrieren zu lassen. Diese Registrierung habe u. a. die Funktion, ihn als Inhaber der Internet-Adresse auszuweisen ([[Whois|sog. WHOis-Abfrage]]).
Der Domain-Inhaber habe einen Vertrag mit der Registry DENIC e.G.. Dieser berechtige ihn gegenüber der Registry DENIC e.G., eine Internet-Adresse zu nutzen und sich als Inhaber der Internet-Adresse registrieren zu lassen
* Diese Registrierung habe u. a. die Funktion, ihn als Inhaber der Internet-Adresse auszuweisen ([[Whois|sog. WHOis-Abfrage]])


Diese vertraglichen Rechte sind nach dem Bundesverfassungsgericht von der [[Eigentumsgarantie]] in {{Art.|14|gg|juris}} Grundgesetz umfasst.
Diese vertraglichen Rechte sind nach dem Bundesverfassungsgericht von der [[Eigentumsgarantie]] in {{Art.|14|gg|juris}} Grundgesetz umfasst


=== Zwangsvollstreckung ===
=== Zwangsvollstreckung ===
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind die vertraglichen Ansprüche als Vermögen im Sinne des [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckungsrechts]] pfändbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind die vertraglichen Ansprüche als Vermögen im Sinne des [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckungsrechts]] pfändbar Gegenstand der Pfändung sind damit nicht die Internet-Adressen selbst, sondern die vertraglichen Nutzungsrechte
Gegenstand der Pfändung sind damit nicht die Internet-Adressen selbst, sondern die vertraglichen Nutzungsrechte.
Bei der Pfändung einer .de-Domain ist die DENIC e.G. die richtige [[Drittschuldner]]in[[Landgericht Frankfurt am Main|.]]


Bei der Pfändung einer .de-Domain ist die DENIC e.G.. die richtige [[Drittschuldner]]in[[Landgericht Frankfurt am Main]]


=== Europarecht ===
=== Europarecht ===
Europarechtlich ist geklärt, dass der Nutzungsanspruch Eigentumsrecht nach {{Art.|17|GRCh|dejure}} Abs. 1 GRC, der [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union]], ist. Dies entschied der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)]] mit Urteil vom 18. September 2007:
Europarechtlich ist geklärt, dass der Nutzungsanspruch Eigentumsrecht nach {{Art.|17|GRCh|dejure}} Abs. 1 GRC, der [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union]], ist
* Dies entschied der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)]] mit Urteil vom 18. September 2007
 
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach {{§§|URL|2=https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168006377b|3=Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls}} zur [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK]] dar
 
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== Anhang ==
=== Siehe auch ===
{{Special:PrefixIndex/{{BASEPAGENAME}}}}
==== Links ====
===== Weblinks =====
 
[[Kategorie:Domain Name System]]


Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach {{§§|URL|2=https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168006377b|3=Art.&nbsp;1 des 1. Zusatzprotokolls}} zur [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK]] dar.
</noinclude>

Aktuelle Version vom 25. Dezember 2024, 02:46 Uhr

Domain/Rechtliches

Beschreibung

Rechtsnatur

Die Rechtsnatur von Domains war umstritten, doch seit 2004 haben Urteile des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs (Domainpfändung) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR EGMR) diese geklärt: Einem Domain-Inhaber steht ein vertraglicher Anspruch gegen die Registry DENIC e.G. auf Nutzung der Domain zu

Der Streit lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Nach einer Ansicht ist die Domain-Adresse ein Recht eigener Art (sui generis)

  • Dieses sei dem Eigentum vergleichbar und ein gegenüber jedermann, d. h. absolut, geschütztes Vermögensrecht
  • Damit könne die Domain-Adresse selbst Gegenstand der Pfändung sein
  • Begründet wird diese Ansicht u. a. damit, dass Domain-Adressen „gekauft, verkauft, vermietet und versteigert“ werden können

Diese Ansicht lehnen das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshofs ab

  • Die Domain selbst sei eine technische Internet-Adresse. Der „Inhaber“ einer Domain erwerbe an der Internet-Adresse weder Eigentum, noch ein sonstiges absolut geschütztes Recht
  • Es fehle einerseits an der Verdinglichung, andererseits habe der Gesetzgeber die Internet-Adresse selbst nicht ausschließlich gegenüber jedermann geschützt

Die faktische ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass die Registry DENIC e.G. der eine marktbeherrschende Stellung zukomme, eine Internet-Adresse nur einmal vergebe, begründe keinen absoluten Schutz im Rechtssinne.

  • Damit sei eine Domain-Adresse auch keine Lizenz
  • Dies schließt nicht aus, dass an einer Zeichenfolge, die eine Domain-Adresse bildet, absolut geschützte Marken- oder Kennzeichenrechte des Domain-Inhabers oder anderer Personen bestehen können

Diese bestünden jedoch unabhängig von der Rechtsstellung des Domain-Inhabers an der (technischen) Internet-Adresse als Domain-Adresse

Der Domain-Inhaber habe einen Vertrag mit der Registry DENIC e.G.. Dieser berechtige ihn gegenüber der Registry DENIC e.G., eine Internet-Adresse zu nutzen und sich als Inhaber der Internet-Adresse registrieren zu lassen

  • Diese Registrierung habe u. a. die Funktion, ihn als Inhaber der Internet-Adresse auszuweisen (sog. WHOis-Abfrage)

Diese vertraglichen Rechte sind nach dem Bundesverfassungsgericht von der Eigentumsgarantie in Vorlage:Art. Grundgesetz umfasst

Zwangsvollstreckung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind die vertraglichen Ansprüche als Vermögen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts pfändbar Gegenstand der Pfändung sind damit nicht die Internet-Adressen selbst, sondern die vertraglichen Nutzungsrechte

Bei der Pfändung einer .de-Domain ist die DENIC e.G.. die richtige DrittschuldnerinLandgericht Frankfurt am Main

Europarecht

Europarechtlich ist geklärt, dass der Nutzungsanspruch Eigentumsrecht nach Vorlage:Art. Abs. 1 GRC, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist

Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Vorlage:§§ zur Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK dar


Anhang

Siehe auch

Links

Weblinks