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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind die vertraglichen Ansprüche als Vermögen im Sinne des [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckungsrechts]] pfändbar Gegenstand der Pfändung sind damit nicht die Internet-Adressen selbst, sondern die vertraglichen Nutzungsrechte | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind die vertraglichen Ansprüche als Vermögen im Sinne des [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckungsrechts]] pfändbar Gegenstand der Pfändung sind damit nicht die Internet-Adressen selbst, sondern die vertraglichen Nutzungsrechte | ||
Bei der Pfändung einer .de-Domain ist die DENIC e.G.. die richtige [[Drittschuldner]]in[[Landgericht Frankfurt am Main | Bei der Pfändung einer .de-Domain ist die DENIC e.G.. die richtige [[Drittschuldner]]in[[Landgericht Frankfurt am Main]] | ||
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Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach {{§§|URL|2=https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168006377b|3=Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls}} zur [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK]] dar | Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach {{§§|URL|2=https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168006377b|3=Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls}} zur [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK]] dar | ||
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Aktuelle Version vom 25. Dezember 2024, 02:46 Uhr
Domain/Rechtliches
Beschreibung
Rechtsnatur
Die Rechtsnatur von Domains war umstritten, doch seit 2004 haben Urteile des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs (Domainpfändung) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR EGMR) diese geklärt: Einem Domain-Inhaber steht ein vertraglicher Anspruch gegen die Registry DENIC e.G. auf Nutzung der Domain zu
- Dieser ist von der Eigentumsgarantie (Vorlage:Art. Grundgesetz) geschützt und pfändbar
- Er ist kein absolut, d. h. gegenüber jedermann, geschütztes Recht
Der Streit lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Nach einer Ansicht ist die Domain-Adresse ein Recht eigener Art (sui generis)
- Dieses sei dem Eigentum vergleichbar und ein gegenüber jedermann, d. h. absolut, geschütztes Vermögensrecht
- Damit könne die Domain-Adresse selbst Gegenstand der Pfändung sein
- Begründet wird diese Ansicht u. a. damit, dass Domain-Adressen „gekauft, verkauft, vermietet und versteigert“ werden können
Diese Ansicht lehnen das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshofs ab
- Die Domain selbst sei eine technische Internet-Adresse. Der „Inhaber“ einer Domain erwerbe an der Internet-Adresse weder Eigentum, noch ein sonstiges absolut geschütztes Recht
- Es fehle einerseits an der Verdinglichung, andererseits habe der Gesetzgeber die Internet-Adresse selbst nicht ausschließlich gegenüber jedermann geschützt
Die faktische ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass die Registry DENIC e.G. der eine marktbeherrschende Stellung zukomme, eine Internet-Adresse nur einmal vergebe, begründe keinen absoluten Schutz im Rechtssinne.
- Damit sei eine Domain-Adresse auch keine Lizenz
- Dies schließt nicht aus, dass an einer Zeichenfolge, die eine Domain-Adresse bildet, absolut geschützte Marken- oder Kennzeichenrechte des Domain-Inhabers oder anderer Personen bestehen können
Diese bestünden jedoch unabhängig von der Rechtsstellung des Domain-Inhabers an der (technischen) Internet-Adresse als Domain-Adresse
Der Domain-Inhaber habe einen Vertrag mit der Registry DENIC e.G.. Dieser berechtige ihn gegenüber der Registry DENIC e.G., eine Internet-Adresse zu nutzen und sich als Inhaber der Internet-Adresse registrieren zu lassen
- Diese Registrierung habe u. a. die Funktion, ihn als Inhaber der Internet-Adresse auszuweisen (sog. WHOis-Abfrage)
Diese vertraglichen Rechte sind nach dem Bundesverfassungsgericht von der Eigentumsgarantie in Vorlage:Art. Grundgesetz umfasst
Zwangsvollstreckung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind die vertraglichen Ansprüche als Vermögen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts pfändbar Gegenstand der Pfändung sind damit nicht die Internet-Adressen selbst, sondern die vertraglichen Nutzungsrechte
Bei der Pfändung einer .de-Domain ist die DENIC e.G.. die richtige DrittschuldnerinLandgericht Frankfurt am Main
Europarecht
Europarechtlich ist geklärt, dass der Nutzungsanspruch Eigentumsrecht nach Vorlage:Art. Abs. 1 GRC, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist
- Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 18. September 2007
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Vorlage:§§ zur Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK dar
Anhang
Siehe auch
Links
Weblinks