Unternehmensrisiken: Unterschied zwischen den Versionen
Erscheinungsbild
K Textersetzung - „==== Links ====“ durch „=== Links ===“ |
K Textersetzung - „\{\{§\|.*\|(.*)\}\}“ durch „\1“ |
||
| Zeile 14: | Zeile 14: | ||
; Aktiengesellschaften | ; Aktiengesellschaften | ||
Aktiengesellschaften müssen nach dem [[Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich]] ( | Aktiengesellschaften müssen nach dem [[Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich]] (aktg|juris Abs. 2 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]]) zur frühzeitigen Erkennung von Risiken ein Überwachungssystem einrichten, um den Fortbestand der Gesellschaft gegen gefährliche Entwicklungen zu sichern. | ||
* Der Vorstand der AG steht dabei in der obersten Verantwortung. | * Der Vorstand der AG steht dabei in der obersten Verantwortung. | ||
* Eine Verpflichtung des Vorstandes zur Einrichtung eines Überwachungssystems bestand nach dem | * Eine Verpflichtung des Vorstandes zur Einrichtung eines Überwachungssystems bestand nach dem aktg|juris AktG bereits vor Inkrafttreten des KonTraG. | ||
<noinclude> | <noinclude> | ||
Aktuelle Version vom 15. Juli 2026, 13:14 Uhr
topic - Kurzbeschreibung
Beschreibung
- Unternehmensrisiko
Das Unternehmensrisiko findet zunächst in der Volatilität des Ergebnisses (Gewinn oder Verlust) seinen Niederschlag, die durch statistische Analysen oder zukunftsorientiert mittels Risikoaggregation bestimmbar ist.
- Gemeint ist die durch Unvorhersehbarkeit der Zukunft bestehende Möglichkeit, von betrieblichen Zielen abzuweichen.
- Die extreme Ausprägung des Unternehmensrisikos wird Insolvenzrisiko genannt und drückt die Wahrscheinlichkeit aus, dass das Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung seinen Verpflichtungen nicht oder nicht in voller Höhe nachkommen kann.
- Die vom aggregierten Risikoumfang, aber auch der Risikotragfähigkeit (Eigenkapital) und der Ertragskraft, abhängige Insolvenzwahrscheinlichkeit wird durch das Rating ausgedrückt (siehe auch Ratingprognose und Insolvenzprognoseverfahren).
- Insolvenz
Eine Insolvenz kann auf verschiedene Faktoren zurückgeführt werden, wobei allgemein zwischen internen und externen Insolvenzursachen differenziert wird.
- Interne Ursachen betreffen die Aktivitäten, die unmittelbar vom Unternehmen selbst ausgehen und schließlich zur Insolvenz führen.
- Hierbei kann es sich beispielsweise um Fehlplanungen oder Fehleinschätzungen des Managements handeln.
- Externe Insolvenzursachen betreffen Faktoren, die von außen auf das Unternehmen einwirken, beispielsweise strukturelle und konjunkturelle Veränderungen des Unternehmensumfelds sowie Markteintritte von neuen Wettbewerbern.
- Aktiengesellschaften
Aktiengesellschaften müssen nach dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (aktg|juris Abs. 2 AktG) zur frühzeitigen Erkennung von Risiken ein Überwachungssystem einrichten, um den Fortbestand der Gesellschaft gegen gefährliche Entwicklungen zu sichern.
- Der Vorstand der AG steht dabei in der obersten Verantwortung.
- Eine Verpflichtung des Vorstandes zur Einrichtung eines Überwachungssystems bestand nach dem aktg|juris AktG bereits vor Inkrafttreten des KonTraG.