Zum Inhalt springen

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Foxwiki
Die Seite wurde neu angelegt: „'''KonTraG''' - Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich == Beschreibung == Das '''Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich''' ('''KonTraG''') ist ein umfangreiches Artikelgesetz, das am 5. März 1998 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Es trat am 1. Mai 1998 in Kraft, wenn auch einige Vorschriften erst später zur Anwendung kamen. == Ziel und Inhalt == Ziel des KonTraG ist es, die…“
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
'''KonTraG''' - Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
#WEITERLEITUNG [[KonTraG]]
 
== Beschreibung ==
Das '''Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich''' ('''KonTraG''') ist ein umfangreiches [[Artikelgesetz]], das am 5. März 1998 vom [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestag]] beschlossen wurde. Es trat am 1. Mai 1998 in Kraft, wenn auch einige Vorschriften erst später zur Anwendung kamen.
 
== Ziel und Inhalt ==
Ziel des KonTraG ist es, die [[Corporate Governance]] in deutschen [[Unternehmen]] zu verbessern. Deshalb wurden mit diesem Artikelgesetz etliche Vorschriften aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht verändert. Das KonTraG präzisiert und erweitert dabei hauptsächlich Vorschriften des [[Handelsgesetzbuch]]es und des [[Aktiengesetz (Deutschland)|Aktiengesetzes]]. Mit dem KonTraG wurde die Haftung von [[Vorstand]], [[Aufsichtsrat]] und [[Haftung des Abschlussprüfers|Wirtschaftsprüfern]] in Unternehmen erweitert. Kern des KonTraG ist eine Vorschrift, die Unternehmensleitungen dazu zwingt, ein unternehmensweites Früherkennungssystem für Risiken (Risikofrüherkennungssystem) einzuführen und zu betreiben, sowie Aussagen zu Risiken und zur Risikostruktur des Unternehmens im [[Lagebericht]] des [[Jahresabschluss]]es der Gesellschaft zu veröffentlichen.
 
Wörtlich schreibt das Gesetz dazu in § 91 Abs. 2 AktG eine Vorschrift vor, nach der der Vorstand verpflichtet wird „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“. Solche "bestandsgefährdenden Entwicklungen" ergeben sich meist aus Kombinationseffekten von Einzelrisiken, was Unternehmen verpflichtet, regelmäßig eine [[Risikoanalyse]] und eine [[Risikoaggregation]] durchzuführen. [[Abschlussprüfer]] werden außerdem verpflichtet, die Einhaltung der neuen Vorschriften bei börsennotierten Unternehmen vornehmlich in Hinsicht auf Bestehen und Betrieb eines [[Risikomanagement]]systems und der zugehörigen Maßnahmen im Bereich der internen [[Revision (Wirtschaft)|Revision]] zu prüfen und zum Bestandteil des Prüfungsberichtes zu machen. Grundlage ist der IDW Prüfungsstandard 340 ([[IDW PS 340]]).
 
Zusätzlich bewirkt das Gesetz, dass der Auftrag an den Abschlussprüfer zukünftig vom Aufsichtsrat erteilt wird. Dieser nimmt auch den Prüfungsbericht entgegen. Die Teilnahme des Abschlussprüfers an der Bilanzsitzung des Aufsichtsrates wird zwingend vorgeschrieben. Allen Mitgliedern des Aufsichtsrates bzw. des Bilanzausschusses sind die Prüferberichte zwingend auszuhändigen.
 
Das KonTraG betrifft entgegen weitverbreiteter Meinung nicht ausschließlich [[Aktiengesellschaft]]en. Auch die [[Kommanditgesellschaft auf Aktien]] (KGaA) und viele [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|Gesellschaften mit beschränkter Haftung]] (GmbH), speziell wenn dort ein [[Mitbestimmung|mitbestimmter]] oder fakultativer Aufsichtsrat existiert, sind von den Vorschriften erfasst (Ausstrahlungswirkung). Dagegen ist die sogenannte [[Kleine Aktiengesellschaft|kleine AG]] weitgehend von der Einhaltung der durch das KonTraG neu eingeführten Vorschriften befreit.
 
Im Zuge des [[Rating]]s, zu dem die Banken durch [[Basel II]] verpflichtet sind, werden auch Einrichtung und Betrieb eines unternehmensweiten Risikomanagementsystems – wie das [[Management Risk Controlling (MRC)]] – von den Banken kritisch hinterfragt und geprüft. Bei Unternehmen, die viel auf Basis von Projekten arbeiten (Bauunternehmen, große Architekturbüros, IT-Systemhäuser etc.), gehört Risikomanagement somit auch zu den Aufgaben der [[Projektleitung]].
 
Weiterhin wurde erstmals die Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 AktG auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
 
<noinclude>
== Anhang ==
=== Siehe auch ===
{{Special:PrefixIndex/{{BASEPAGENAME}}}}
==== Dokumentation ====
==== Links ====
===== Projekt =====
===== Weblinks =====
* [https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl198s0786.pdf Text des KonTraG] im Bundesgesetzblatt
 
[[Kategorie:Gesetz]]
</noinclude>

Aktuelle Version vom 21. Oktober 2023, 10:28 Uhr

Weiterleitung nach: