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'''Rechtliche Rahmenbedingungen der Informationssicherheit'''
== Beschreibung ==
Informationssicherheit dürfen aufgrund enormer Haftungsrisiken nicht vernachlässigt werden
=== Empfehlungen ===
* Regelmäßige Datensicherung
* Anti-Virus-Programm (regelmäßiger Updates)
* Firewall
* Ordnungsgemäße Lizenzverwaltung
* Bestellung eines Informationssicherheits- und Softwarebeauftragten
* Aufbau eines Managementsystems für Informationssicherheit
== Recht der Informationssicherheit ==
=== Vorschriften und Gesetzesanforderungen ===
; Stellen Sie sich vor …
Bei Ihnen gespeicherte Daten gelangen an die Öffentlichkeit
* Daten werden mutwillig oder durch ein Unglück unwiederbringlich zerstört
* Oder aus Ihrem Haus werden Massen-E-Mails mit Viren verschickt
; Welche Konsequenzen drohen?
* dem Unternehmen / der Behörde
* den verantwortlichen Personen
{| class="wikitable options"
|-
! !! Beschreibung !! Regelung
|-
| Vorstand haftet persönlich || wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt || § 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG
|-
| Geschäftsführern einer GmbH || wird im GmbH-Gesetz "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes„ auferlegt || § 43 Abs. 1 GmbHG
|-
| Im Aktiengesetz genannten Pflichten eines Vorstands || gelten auch im Rahmen des Handelsgesetzbuches || § 317 Abs. 4 HGB
|-
| Handelsgesetzbuch verpflichtet Abschlussprüfer || zu prüfen, "ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind" || § 317 Abs. 2HGB
|-
| Bestimmte Berufsgruppen || Sonderregelungen im Strafgesetzbuch || Ärzte, Rechtsanwälte, Angehörige sozialer Berufe, ..
|-
| Verbraucherschutz || Belange des Verbraucherschutzes werden in verschiedenen Gesetzen behandelt ||
|-
| Datenschutz || Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung sowie teilweise in den bereits aufgezählten Gesetzen geregelt. ||
|-
| Banken || Auch Banken sind inzwischen gezwungen, bei der Kreditvergabe IT-Risiken des Kreditnehmers zu berücksichtigen, was sich unmittelbar auf die angebotenen Konditionen auswirken wird ||
|}
=== Rechtsgebiete ===
Vielzahl von Rechtsgebieten
==== Allgemeines Zivilrecht ====
* Datenschutzrecht
* Telekommunikationsrecht
* Urheberrecht
* GmbH-Recht
* Aktien-Recht
==== Sicherheit in der Informationstechnik ====
; Definition
BSIG (Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik) §2 Abs. 2
: Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes
:* Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zu Informationen
:* Verfügbarkeit
:* Unversehrtheit
:* Vertraulichkeit
; Sicherheitsvorkehrungen
* in und bei der Anwendung
* von informationstechnischen Systemen oder Komponenten
==== Technische Regelwerke ====
Technische Regelwerke wie z. B. [[ITSEC]]
; Haben zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung
* an zahlreichen Stellen fordert das Gesetz jedoch die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
* technische Regelwerken kommt im Einzelfall „mittelbarer Gesetzescharakter“ zu
== Folgen der Nichtbeachtung ==
der Anforderungen an Informationssicherheit
=== Zivilrechtlichen Folgen ===
Folge keiner oder unzureichender vertraglicher Regelungen
; Verursacher
der Nichtbeachtung von Informationssicherheits-Anforderungen
; Betroffener
nicht beachteter Informationssicherheits-Anforderungen
==== Fall 1: Schlampiger Fabrikant ====
; Bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze stellt der technische Dienstleister mit großem Entsetzen fest:
* die Hälfte der Auftragsdaten ist wegen Fehlens eines Anti-Virus-Programms mit einem Virus verseucht
* durch einen Hackerangriff ist das gesamte Eiche Nordisch-Vertriebsnetzwerk ausgefallen
* Virus versendet automatisch an alle in Outlook der Mitarbeiter gespeicherten Email-Adressen
; In welchem Umfang muss die Firma Eiche Nordisch haften?
; Kundenschäden wegen unterbliebener Auftragserledigung
* Ausfallansprüche der Vertriebspartner
* EDV-Kosten der Geschäftspartner
; Dies ist eine Frage des Verschuldens
die sich danach bemisst
* ob die Firma Eiche Nordisch die Regeln über die Informationssicherheit erfüllt hat
; Hat sie dies getan, so ist ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen
* Fehlende Installation eines Anti-Virus-Programms begründet zumindest Mitverschulden
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Einsatz einer Firewall
* wohl aber bei sensiblen Daten (Landgericht Köln)
; Kein Fahrlässigkeitsvorwurf
bei ordnungsgemäßem Betrieb eines Anti-Virus-Programms
* inkl. Installation von Updates
* selbst verbreitenden Virus
==== Fall 2: Schlampige Dienstleister ====
; Aufgrund der Umstände im Hause Eiche Nordisch ist Kai Kabel sehr verunsichert
* ihm unterläuft eine Unachtsamkeit, versehentlich
* löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden
; Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu
i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung
; Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes
bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit
; Ordnungsgemäße Datensicherung
* Regelmäßige Sicherung
* Überprüfung des Erfolgs der Sicherung
* Sichere Aufbewahrung des Backups
* ...
=== Strafrecht ===
; Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant
; § 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen
Ärzte, Rechtsanwälte, ... eine Strafbarkeit vor
* wenn vertrauliche Daten öffentlich werden
* aufgrund zu schwacher Sicherheitsvorkehrungen
; Die übrigen hier relevanten Straftatbestände
§ 202a - Ausspähen von Daten, § 303b Computersabotage
* betreffen eher Hacker oder Kriminelle als die Organisationsstruktur eines Unternehmens
== Rechtliche Bedeutung der Informationssicherheit ==
{| class="wikitable options"
|-
! Bereich !! Beschreibung
|-
| [[Prozesssicherheit]] || Fehlerfreie Produktion
|-
| Einhaltung von DIN- und [[Qualitätsstandards]] || [[Qualitätsmanagement]]
|-
| [[Datenschutz]] || Recht auf informationelle Selbstbestimmung
|-
| [[Datensicherheit]] || Unternehmensführung auf valider Datenbasis
|}
=== Produkthaftung ===
; Informationssicherheit kann Schadensersatz infolge von Produkthaftung vermeiden
{| class="wikitable options"
|-
! !! Regelung
|-
| Schadensersatz statt der Leistung bei fehlerhafter Lieferung || §§ 281 ff., 440, 636 BGB
|-
| Mangelfolgeschaden bei Vertrag || § 280 I BGB
|-
| Schadensersatz ohne Vertrag || § 823 BGB
|-
| Gefährdungshaftung mit Haftungsausschluss-Tatbeständen || § 1 ProdHG
|}
=== Entlastungsbeweis ===
; Informationssicherheit lässt Verschulden entfallen und ermöglicht Entlastungsbeweis
* Auswirkungen von Sorgfalt bei der Informationssicherheit auf Haftungsmaßstäbe
; Möglicher Wegfall
Verschulden, d. h. Vorsatz und vor allem Fahrlässigkeit nach §§ 276, 278 BGB als
* Haftungsvoraussetzung bei Schadensersatz nach BGB
; Entlastungsbeweis nach § 1 II Nr. 5 ProdHG
Weil Informationssicherheit dem Stand der Technik entspricht
== Vorschriften und Anforderungen ==
{| class="wikitable options"
|-
! Anforderung !! Beschreibung
|-
| [[Informationssicherheitsgesetz]] ||
|-
| BSI – Gesetz || [[BSIG]]
|-
| Datenschutz || [[Datenschutz]]
|-
| Haftung || [[Informationssicherheit/Recht/Haftung]]
|-
| KonTraG || [[KonTraG]]
|-
| Vertragsgestaltung || [[Vertragsgestaltung]]
|-
| Softwarelizenzen || [[Softwarelizenzen]]
|-
| Penetrationstests || [[Penetrationstest/Recht]]
|}
; Veraltet
; Veraltet
  über die Zukunft|„Die Nachfolgeregelung Basel III wird seit 2013 eingeführt und soll bis 2019 komplett implementiert sein“|seit=2019
  über die Zukunft|„Die Nachfolgeregelung Basel III wird seit 2013 eingeführt und soll bis 2019 komplett implementiert sein“|seit=2019

Aktuelle Version vom 17. September 2024, 10:01 Uhr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Informationssicherheit

Beschreibung

Informationssicherheit dürfen aufgrund enormer Haftungsrisiken nicht vernachlässigt werden

Empfehlungen

  • Regelmäßige Datensicherung
  • Anti-Virus-Programm (regelmäßiger Updates)
  • Firewall
  • Ordnungsgemäße Lizenzverwaltung
  • Bestellung eines Informationssicherheits- und Softwarebeauftragten
  • Aufbau eines Managementsystems für Informationssicherheit

Recht der Informationssicherheit

Vorschriften und Gesetzesanforderungen

Stellen Sie sich vor …

Bei Ihnen gespeicherte Daten gelangen an die Öffentlichkeit

  • Daten werden mutwillig oder durch ein Unglück unwiederbringlich zerstört
  • Oder aus Ihrem Haus werden Massen-E-Mails mit Viren verschickt
Welche Konsequenzen drohen?
  • dem Unternehmen / der Behörde
  • den verantwortlichen Personen
Beschreibung Regelung
Vorstand haftet persönlich wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt § 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG
Geschäftsführern einer GmbH wird im GmbH-Gesetz "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes„ auferlegt § 43 Abs. 1 GmbHG
Im Aktiengesetz genannten Pflichten eines Vorstands gelten auch im Rahmen des Handelsgesetzbuches § 317 Abs. 4 HGB
Handelsgesetzbuch verpflichtet Abschlussprüfer zu prüfen, "ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind" § 317 Abs. 2HGB
Bestimmte Berufsgruppen Sonderregelungen im Strafgesetzbuch Ärzte, Rechtsanwälte, Angehörige sozialer Berufe, ..
Verbraucherschutz Belange des Verbraucherschutzes werden in verschiedenen Gesetzen behandelt
Datenschutz Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung sowie teilweise in den bereits aufgezählten Gesetzen geregelt.
Banken Auch Banken sind inzwischen gezwungen, bei der Kreditvergabe IT-Risiken des Kreditnehmers zu berücksichtigen, was sich unmittelbar auf die angebotenen Konditionen auswirken wird

Rechtsgebiete

Vielzahl von Rechtsgebieten

Allgemeines Zivilrecht

  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht
  • Urheberrecht
  • GmbH-Recht
  • Aktien-Recht

Sicherheit in der Informationstechnik

Definition

BSIG (Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik) §2 Abs. 2

Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes
  • Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zu Informationen
  • Verfügbarkeit
  • Unversehrtheit
  • Vertraulichkeit
Sicherheitsvorkehrungen
  • in und bei der Anwendung
  • von informationstechnischen Systemen oder Komponenten

Technische Regelwerke

Technische Regelwerke wie z. B. ITSEC

Haben zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung
  • an zahlreichen Stellen fordert das Gesetz jedoch die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
  • technische Regelwerken kommt im Einzelfall „mittelbarer Gesetzescharakter“ zu

Folgen der Nichtbeachtung

der Anforderungen an Informationssicherheit

Zivilrechtlichen Folgen

Folge keiner oder unzureichender vertraglicher Regelungen

Verursacher

der Nichtbeachtung von Informationssicherheits-Anforderungen

Betroffener

nicht beachteter Informationssicherheits-Anforderungen

Fall 1: Schlampiger Fabrikant

Bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze stellt der technische Dienstleister mit großem Entsetzen fest
  • die Hälfte der Auftragsdaten ist wegen Fehlens eines Anti-Virus-Programms mit einem Virus verseucht
  • durch einen Hackerangriff ist das gesamte Eiche Nordisch-Vertriebsnetzwerk ausgefallen
  • Virus versendet automatisch an alle in Outlook der Mitarbeiter gespeicherten Email-Adressen
In welchem Umfang muss die Firma Eiche Nordisch haften?
Kundenschäden wegen unterbliebener Auftragserledigung
  • Ausfallansprüche der Vertriebspartner
  • EDV-Kosten der Geschäftspartner
Dies ist eine Frage des Verschuldens

die sich danach bemisst

  • ob die Firma Eiche Nordisch die Regeln über die Informationssicherheit erfüllt hat
Hat sie dies getan, so ist ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen
  • Fehlende Installation eines Anti-Virus-Programms begründet zumindest Mitverschulden

Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Einsatz einer Firewall

  • wohl aber bei sensiblen Daten (Landgericht Köln)
Kein Fahrlässigkeitsvorwurf

bei ordnungsgemäßem Betrieb eines Anti-Virus-Programms

  • inkl. Installation von Updates
  • selbst verbreitenden Virus

Fall 2: Schlampige Dienstleister

Aufgrund der Umstände im Hause Eiche Nordisch ist Kai Kabel sehr verunsichert
  • ihm unterläuft eine Unachtsamkeit, versehentlich
  • löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden
Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu

i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung

Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes

bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit

Ordnungsgemäße Datensicherung
  • Regelmäßige Sicherung
  • Überprüfung des Erfolgs der Sicherung
  • Sichere Aufbewahrung des Backups
  • ...

Strafrecht

Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant
§ 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen

Ärzte, Rechtsanwälte, ... eine Strafbarkeit vor

  • wenn vertrauliche Daten öffentlich werden
  • aufgrund zu schwacher Sicherheitsvorkehrungen
Die übrigen hier relevanten Straftatbestände

§ 202a - Ausspähen von Daten, § 303b Computersabotage

  • betreffen eher Hacker oder Kriminelle als die Organisationsstruktur eines Unternehmens

Rechtliche Bedeutung der Informationssicherheit

Bereich Beschreibung
Prozesssicherheit Fehlerfreie Produktion
Einhaltung von DIN- und Qualitätsstandards Qualitätsmanagement
Datenschutz Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Datensicherheit Unternehmensführung auf valider Datenbasis

Produkthaftung

Informationssicherheit kann Schadensersatz infolge von Produkthaftung vermeiden
Regelung
Schadensersatz statt der Leistung bei fehlerhafter Lieferung §§ 281 ff., 440, 636 BGB
Mangelfolgeschaden bei Vertrag § 280 I BGB
Schadensersatz ohne Vertrag § 823 BGB
Gefährdungshaftung mit Haftungsausschluss-Tatbeständen § 1 ProdHG

Entlastungsbeweis

Informationssicherheit lässt Verschulden entfallen und ermöglicht Entlastungsbeweis
  • Auswirkungen von Sorgfalt bei der Informationssicherheit auf Haftungsmaßstäbe
Möglicher Wegfall

Verschulden, d. h. Vorsatz und vor allem Fahrlässigkeit nach §§ 276, 278 BGB als

  • Haftungsvoraussetzung bei Schadensersatz nach BGB
Entlastungsbeweis nach § 1 II Nr. 5 ProdHG

Weil Informationssicherheit dem Stand der Technik entspricht

Vorschriften und Anforderungen

Anforderung Beschreibung
Informationssicherheitsgesetz
BSI – Gesetz BSIG
Datenschutz Datenschutz
Haftung Informationssicherheit/Recht/Haftung
KonTraG KonTraG
Vertragsgestaltung Vertragsgestaltung
Softwarelizenzen Softwarelizenzen
Penetrationstests Penetrationstest/Recht
Veraltet
über die Zukunft|„Die Nachfolgeregelung Basel III wird seit 2013 eingeführt und soll bis 2019 komplett implementiert sein“|seit=2019