Rechtliche Rahmenbedingungen der ISMS: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rechtliche Rahmenbedingungen der Informationssicherheit ==
#WEITERLEITUNG [[ISMS/Recht/Grundlagen]]
=== Vorschriften und Gesetzesanforderungen ===
==== Stellen Sie sich vor … ====
bei Ihnen gespeicherte Daten gelangen an die Öffentlichkeit
* Daten werden mutwillig oder durch ein Unglück unwiederbringlich zerstört.
* Oder aus Ihrem Haus werden Massen-E-Mails mit Viren verschickt.
 
==== Welche Konsequenzen drohen? ====
dem Unternehmen bzw. der Behörde
* den verantwortlichen Personen
 
==== Vorstand haftet persönlich ====
wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt
 
§ 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG
 
==== Geschäftsführern einer GmbH ====
wird im GmbH-Gesetz "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes„ auferlegt
 
§ 43 Abs. 1 GmbHG
 
==== Im Aktiengesetz genannten Pflichten eines Vorstands ====
gelten auch im Rahmen des Handelsgesetzbuches
 
§ 317 Abs. 4 HGB
 
==== Handelsgesetzbuch verpflichtet Abschlussprüfer ====
zu prüfen, "ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind"
 
§ 317 Abs. 2HGB
 
==== Für bestimmte Berufsgruppen ====
gibt es Sonderregelungen im Strafgesetzbuch
 
Ärzte
* Rechtsanwälte
* Angehörige sozialer Berufe, ...
 
==== Verbraucherschutz ====
Belange des Verbraucherschutzes werden in verschiedenen Gesetzen behandelt.
 
==== Datenschutz ====
Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung sowie teilweise in den bereits aufgezählten Gesetzen geregelt.
 
==== Banken ====
Auch Banken sind inzwischen gezwungen, bei der Kreditvergabe IT-Risiken des Kreditnehmers zu berücksichtigen, was sich unmittelbar auf die angebotenen Konditionen auswirken wird
 
=== Rechtliche Einordnung der Informationssicherheit ===
=== Recht der Informationssicherheit ===
==== Vielzahl von Rechtsgebieten berührt ====
Allgemeines Zivilrecht
* Datenschutzrecht
* Telekommunikationsrecht
* Urheberrecht
* GmbH-Recht
* Aktien-Recht
 
==== Definition des Begriffs „Sicherheit in der Informationstechnik“ ====
BSIG (Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik)
* 2 Abs. 2
* Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes
* Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zu Informationen
* Verfügbarkeit
* Unversehrtheit
* Vertraulichkeit
* durch Sicherheitsvorkehrungen
* in und bei der Anwendung
* von informationstechnischen Systemen oder Komponenten
 
=== Rechtliche Einordnung der Informationssicherheit ===
==== Technische Regelwerke wie z.B. ITSEC ====
haben zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung
* an zahlreichen Stellen fordert das Gesetz jedochEinhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
* technische Regelwerken komm im Einzelfall „mittelbarer Gesetzescharakter“ zu
 
<div style="text-align:center;">BSI – Gesetz</div>
 
== BSI – Gesetz ==
[[BSIG]]
 
= Informationssicherheitsgesetz =
[[Informationssicherheitsgesetz]]
 
= Folgen der NichtbeachtungAnforderungen an Informationssicherheit =
== Zivilrechtlichen Folgen ==
=== Folge keiner oder unzureichender vertraglicher Regelungen ===
=== als „Verursacher“ ===
der Nichtbeachtung von Informationssicherheits-Anforderungen
 
=== als „Betroffener“ ===
nicht beachteter Informationssicherheits-Anforderungen
 
== Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant ==
=== Bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze ===
=== stellt der technische Dienstleister Kai Kabel ===
=== bei der Möbelfirma „Eiche Nordisch“ mit großem Entsetzen fest ===
die Hälfte der Auftragsdaten ist wegen Fehlens eines Anti-Virus-Programms mit einem Virus verseucht
* durch einen Hackerangriff ist das gesamte Eiche Nordisch-Vertriebsnetzwerk ausgefallen
* Virus versendet automatisch an alle in Outlook der Mitarbeiter gespeicherten Email-Adressen
 
=== In welchem Umfang muss die Firma Eiche Nordisch haften? ===
Kundenschäden wegen unterbliebener Auftragserledigung
* Ausfallansprüche der Vertriebspartner
* EDV-Kosten der Geschäftspartner
 
=== Dies ist eine Frage des Verschuldens ===
die sich danach bemisst
* ob die Firma Eiche Nordisch die Regeln über die Informationssicherheit erfüllt hat
 
=== Hat sie dies getan, so ist ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ===
 
=== fehlende Installation eines Anti-Virus-Programms begründet zumindest Mitverschulden ===
=== Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Einsatz einer Firewall ===
wohl aber bei sensiblen Daten (Landgericht Köln)
 
=== kein Fahrlässigkeitsvorwurf ===
bei ordnungsgemäßem Betrieb eines Anti-Virus-Programms
* inkl. Installation von Updates
* selbst verbreitenden Virus
 
== Fall 2: Der schlampige technische Dienstleister ==
Aufgrund der Umstände im Hause Eiche Nordisch ist Kai Kabel sehr verunsichert
* ihm unterläuft eine Unachtsamkeit, versehentlich
* löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden
 
==== Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu ====
i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung
 
==== Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes ====
bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit
 
==== ordnungsgemäße Datensicherung erfordert ====
regelmäßige Sicherung
 
Überprüfung des Erfolgs der Sicherung
* sichere Aufbewahrung des Backups, ...
 
== Strafrecht==
Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant
 
=== § 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen ===
Ärzte, Rechtsanwälte, ... eine Strafbarkeit vor
* wenn vertrauliche Daten öffentlich werden
* aufgrund zu schwacher Sicherheitsvorkehrungen
 
=== Die übrigen hier relevanten Straftatbestände ===
§ 202a - Ausspähen von Daten, § 303b Computersabotage
* betreffen eher Hacker oder Kriminelle als die Organisationsstruktur eines Unternehmens
 
== Rechtliche Bedeutung von Informationssicherheitin drei Bereichen ==
=== Prozesssicherheit / Fehlerfreie Produktion ===
Einhaltung von Qualitätsmanagement DIN- und Qualitätsstandards
 
=== Datenschutz ===
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
 
=== Datensicherheit ===
Unternehmensführung auf valider Datenbasis
 
== Informationssicherheit kann Schadensersatz infolge von Produkthaftung vermeiden ==
=== §§ 281 ff., 440, 636 BGB ===
Schadensersatz statt der Leistung bei fehlerhafter Lieferung
 
=== § 280 I BGB ===
Mangelfolgeschaden bei Vertrag
 
=== § 823 BGB ===
Schadensersatz ohne Vertrag
 
=== § 1 ProdHG ===
Gefährdungshaftung mit Haftungsausschluss-Tatbeständen
 
== Informationssicherheit lässt Verschulden entfallen und ermöglicht Entlastungsbeweis ==
=== Auswirkungen von Sorgfalt bei der Informationssicherheit auf Haftungsmaßstäbe ===
=== Möglicher Wegfall ===
Verschulden, d . h. Vorsatz und vor allem Fahrlässigkeit nach §§ 276, 278 BGB als
* Haftungsvoraussetzung bei Schadensersatz nach BGB
 
=== Entlastungsbeweis nach § 1 II Nr. 5 ProdHG ===
weil Informationssicherheit dem Stand der Technik entspricht
 
= Datenschutz =
[[Datenschutz]]
 
= Haftung =
== Haftung von Geschäftsführern und Vorständen ==
; Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich ihren Gesellschaften gegenüber
* wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen
 
; §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG
: „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“
 
; § 92 Abs. 2 AktG
: „... Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. ...“
 
== Pflichten von Geschäftsführer und Vorstände ==
; Geschäftsführer oder Vorstände müssen für angemessenes Niveau an Informationssicherheit sorgen
 
; Wichtigkeit der Daten
* Sensibilität der Daten
* allgemeine Sicherheitspolitik des Unternehmens
* Benennung eines Informationssicherheits-Beauftragten
* sodass nur eine mangelnde Auswahl oder Überwachung vorgeworfen werden kann
 
=== Datensicherheit zur pflichtgemäßen Unternehmensführung ===
; Unternehmensführung auf valider Datengrundlage
* Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes
 
; Prognosepflichten im Unternehmensrecht
; Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
* Lagebericht (§ 289 HGB)‏
* Risikofrüherkennunngssystem (§ 91 AktG)‏
 
== Datensicherheit unabdingbar für pflichtgemäße Unternehmensführung ==
; Erfüllung von Sorgfaltspflichten
* durch valide Datenbasis
* gesichert durch Informationssicherheit
 
; Geschäftsführer von
* § 93 I AktG
* § 43 I GmbHG
 
; „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes“
* § 347 I HGB
 
= KonTraG =
[[KonTraG]]
 
= Vertragsgestaltung =
[[Vertragsgestaltung]]
 
= Softwarelizenzen =
[[Softwarelizenzen]]
 
= Penetrationstests =
[[Penetrationstest/Recht]]
 
= Zusammenfassung =
=== Informationssicherheit sollte aufgrund enormer Haftungsrisiken nicht vernachlässigt werden ===
=== Empfehlenswert ===
regelmäßige Datenspeicherung
* Anti-Virus-Programm (inkl. regelmäßiger Updates)
* Firewall
* ordnungsgemäße Lizenzverwaltung
* Bestellung eines Informationssicherheits- und Softwarebeauftragten
* Aufbau eines Managementsystems für Informationssicherheit
 
[[Kategorie:Tmp]]

Aktuelle Version vom 19. September 2024, 12:09 Uhr

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