ISMS/Recht/Haftung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''ISMS/Recht/Haftung''' - Haftung von Geschäftsführern und Vorständen
== Haftung von Geschäftsführern und Vorständen ==
 
; Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich ihren Gesellschaften gegenüber
== Beschreibung ==
; Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich
* ihren Gesellschaften gegenüber
* wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen
* wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen


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== Pflichten von Geschäftsführer und Vorstände ==
== Pflichten von Geschäftsführer und Vorstände ==
; Geschäftsführer oder Vorstände müssen für angemessenes Niveau an Informationssicherheit sorgen
; Geschäftsführer und Vorstände müssen für angemessenes Niveau an Informationssicherheit sorgen


; Wichtigkeit der Daten
; Wichtigkeit der Daten
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; „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes“
; „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes“
* § 347 I HGB
* § 347 I HGB
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=== Siehe auch ===
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Aktuelle Version vom 18. November 2024, 11:33 Uhr

ISMS/Recht/Haftung - Haftung von Geschäftsführern und Vorständen

Beschreibung

Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich
  • ihren Gesellschaften gegenüber
  • wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen
§§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG
„Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“
§ 92 Abs. 2 AktG
„... Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. ...“

Pflichten von Geschäftsführer und Vorstände

Geschäftsführer und Vorstände müssen für angemessenes Niveau an Informationssicherheit sorgen
Wichtigkeit der Daten
  • Sensibilität der Daten
  • allgemeine Sicherheitspolitik des Unternehmens
  • Benennung eines Informationssicherheits-Beauftragten
  • sodass nur eine mangelnde Auswahl oder Überwachung vorgeworfen werden kann

Datensicherheit zur pflichtgemäßen Unternehmensführung

Unternehmensführung auf valider Datengrundlage
  • Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes
Prognosepflichten im Unternehmensrecht
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
  • Lagebericht (§ 289 HGB)‏
  • Risikofrüherkennunngssystem (§ 91 AktG)‏

Datensicherheit unabdingbar für pflichtgemäße Unternehmensführung

Erfüllung von Sorgfaltspflichten
  • durch valide Datenbasis
  • gesichert durch Informationssicherheit
Geschäftsführer von
  • § 93 I AktG
  • § 43 I GmbHG
„Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes“
  • § 347 I HGB

Anhang

Siehe auch

Links

Weblinks