ISMS/Recht/Haftung: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
|||
(9 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
'''ISMS/Recht/Haftung''' - Haftung von Geschäftsführern und Vorständen | |||
; Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich ihren Gesellschaften gegenüber | |||
== Beschreibung == | |||
; Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich | |||
* ihren Gesellschaften gegenüber | |||
* wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen | * wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen | ||
Zeile 10: | Zeile 13: | ||
== Pflichten von Geschäftsführer und Vorstände == | == Pflichten von Geschäftsführer und Vorstände == | ||
; Geschäftsführer | ; Geschäftsführer und Vorstände müssen für angemessenes Niveau an Informationssicherheit sorgen | ||
; Wichtigkeit der Daten | ; Wichtigkeit der Daten | ||
Zeile 38: | Zeile 41: | ||
; „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes“ | ; „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes“ | ||
* § 347 I HGB | * § 347 I HGB | ||
<noinclude> | |||
== Anhang == | |||
=== Siehe auch === | |||
{{Special:PrefixIndex/ISMS/Rech}} | |||
==== Links ==== | |||
===== Weblinks ===== | |||
[[Kategorie:ISMS/Recht]] | |||
</noinclude> |
Aktuelle Version vom 18. November 2024, 11:33 Uhr
ISMS/Recht/Haftung - Haftung von Geschäftsführern und Vorständen
Beschreibung
- Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich
- ihren Gesellschaften gegenüber
- wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen
- §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG
- „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“
- § 92 Abs. 2 AktG
- „... Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. ...“
Pflichten von Geschäftsführer und Vorstände
- Geschäftsführer und Vorstände müssen für angemessenes Niveau an Informationssicherheit sorgen
- Wichtigkeit der Daten
- Sensibilität der Daten
- allgemeine Sicherheitspolitik des Unternehmens
- Benennung eines Informationssicherheits-Beauftragten
- sodass nur eine mangelnde Auswahl oder Überwachung vorgeworfen werden kann
Datensicherheit zur pflichtgemäßen Unternehmensführung
- Unternehmensführung auf valider Datengrundlage
- Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes
- Prognosepflichten im Unternehmensrecht
- Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
- Lagebericht (§ 289 HGB)
- Risikofrüherkennunngssystem (§ 91 AktG)
Datensicherheit unabdingbar für pflichtgemäße Unternehmensführung
- Erfüllung von Sorgfaltspflichten
- durch valide Datenbasis
- gesichert durch Informationssicherheit
- Geschäftsführer von
- § 93 I AktG
- § 43 I GmbHG
- „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes“
- § 347 I HGB