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| == Unternehmensrisiken ==
| | [[Kategorie:Risikomanagement/Bereiche]] |
| Das [[Risikobericht#Branchenübergreifende Risikoarten|Unternehmensrisiko]] findet zunächst in der [[Volatilität]] des Ergebnisses (Gewinn oder Verlust) seinen Niederschlag, die durch statistische Analysen oder zukunftsorientiert mittels [[Risikoaggregation]] bestimmbar ist.
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| * Gemeint ist die durch Unvorhersehbarkeit der Zukunft bestehende Möglichkeit von betrieblichen Zielen abzuweichen.
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| * Die extreme Ausprägung des Unternehmensrisikos wird [[Insolvenzrisiko]] genannt und drückt die [[Wahrscheinlichkeit]] aus, dass das Unternehmen wegen [[Zahlungsunfähigkeit]] und/oder [[Überschuldung]] seinen Verpflichtungen nicht oder nicht in voller Höhe nachkommen kann.
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| * Die vom aggregierten Risikoumfang, aber auch der Risikotragfähigkeit ([[Eigenkapital]]) und der [[Ertragskraft]], abhängige Insolvenzwahrscheinlichkeit wird durch das [[Rating]] ausgedrückt (siehe auch [[Ratingprognose]] und [[Insolvenzprognoseverfahren]]).
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| Eine [[Insolvenz]] kann auf verschiedene Faktoren zurückgeführt werden, wobei allgemein zwischen internen und externen Insolvenzursachen differenziert wird.
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| * Interne Ursachen betreffen die Aktivitäten, die unmittelbar vom Unternehmen selbst ausgehen und schließlich zur Insolvenz führen.
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| * Hierbei kann es sich beispielsweise um Fehlplanungen oder Fehleinschätzungen des Managements handeln.
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| * Externe Insolvenzursachen betreffen Faktoren, die von außen auf das Unternehmen einwirken, beispielsweise strukturelle und konjunkturelle Veränderungen des Unternehmensumfelds sowie Markteintritte von neuen Wettbewerbern.
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| Aktiengesellschaften müssen nach dem [[Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich]] ({{§|91|aktg|juris}} Abs. 2 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]]) zur frühzeitigen Erkennung von Risiken ein Überwachungssystem einrichten, um den Fortbestand der Gesellschaft gegen gefährliche Entwicklungen zu sichern.
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| * Der Vorstand der AG steht dabei in der obersten Verantwortung.
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| * Eine Verpflichtung des Vorstandes zur Einrichtung eines Überwachungssystems bestand nach dem {{§|76|aktg|juris}} AktG bereits vor Inkrafttreten des KonTraG.
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