Unternehmensrisiken: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine [[Insolvenz]] kann auf verschiedene Faktoren zurückgeführt werden, wobei allgemein zwischen internen und externen Insolvenzursachen differenziert wird. | Eine [[Insolvenz]] kann auf verschiedene Faktoren zurückgeführt werden, wobei allgemein zwischen internen und externen Insolvenzursachen differenziert wird. | ||
* Interne Ursachen betreffen die Aktivitäten, die unmittelbar vom Unternehmen selbst ausgehen und schließlich zur Insolvenz führen. | * Interne Ursachen betreffen die Aktivitäten, die unmittelbar vom Unternehmen selbst ausgehen und schließlich zur Insolvenz führen. | ||
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* Externe Insolvenzursachen betreffen Faktoren, die von außen auf das Unternehmen einwirken, beispielsweise strukturelle und konjunkturelle Veränderungen des Unternehmensumfelds sowie Markteintritte von neuen Wettbewerbern. | * Externe Insolvenzursachen betreffen Faktoren, die von außen auf das Unternehmen einwirken, beispielsweise strukturelle und konjunkturelle Veränderungen des Unternehmensumfelds sowie Markteintritte von neuen Wettbewerbern. | ||
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Aktiengesellschaften müssen nach dem [[Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich]] ({{§|91|aktg|juris}} Abs. 2 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]]) zur frühzeitigen Erkennung von Risiken ein Überwachungssystem einrichten, um den Fortbestand der Gesellschaft gegen gefährliche Entwicklungen zu sichern. | Aktiengesellschaften müssen nach dem [[Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich]] ({{§|91|aktg|juris}} Abs. 2 [[Aktiengesetz (Deutschland)|AktG]]) zur frühzeitigen Erkennung von Risiken ein Überwachungssystem einrichten, um den Fortbestand der Gesellschaft gegen gefährliche Entwicklungen zu sichern. | ||
* Der Vorstand der AG steht dabei in der obersten Verantwortung. | * Der Vorstand der AG steht dabei in der obersten Verantwortung. | ||
* Eine Verpflichtung des Vorstandes zur Einrichtung eines Überwachungssystems bestand nach dem {{§|76|aktg|juris}} AktG bereits vor Inkrafttreten des KonTraG. | * Eine Verpflichtung des Vorstandes zur Einrichtung eines Überwachungssystems bestand nach dem {{§|76|aktg|juris}} AktG bereits vor Inkrafttreten des KonTraG. | ||
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=== Siehe auch === | === Siehe auch === |
Aktuelle Version vom 28. Dezember 2023, 14:41 Uhr
topic - Kurzbeschreibung
Beschreibung
- Unternehmensrisiko
Das Unternehmensrisiko findet zunächst in der Volatilität des Ergebnisses (Gewinn oder Verlust) seinen Niederschlag, die durch statistische Analysen oder zukunftsorientiert mittels Risikoaggregation bestimmbar ist.
- Gemeint ist die durch Unvorhersehbarkeit der Zukunft bestehende Möglichkeit, von betrieblichen Zielen abzuweichen.
- Die extreme Ausprägung des Unternehmensrisikos wird Insolvenzrisiko genannt und drückt die Wahrscheinlichkeit aus, dass das Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung seinen Verpflichtungen nicht oder nicht in voller Höhe nachkommen kann.
- Die vom aggregierten Risikoumfang, aber auch der Risikotragfähigkeit (Eigenkapital) und der Ertragskraft, abhängige Insolvenzwahrscheinlichkeit wird durch das Rating ausgedrückt (siehe auch Ratingprognose und Insolvenzprognoseverfahren).
- Insolvenz
Eine Insolvenz kann auf verschiedene Faktoren zurückgeführt werden, wobei allgemein zwischen internen und externen Insolvenzursachen differenziert wird.
- Interne Ursachen betreffen die Aktivitäten, die unmittelbar vom Unternehmen selbst ausgehen und schließlich zur Insolvenz führen.
- Hierbei kann es sich beispielsweise um Fehlplanungen oder Fehleinschätzungen des Managements handeln.
- Externe Insolvenzursachen betreffen Faktoren, die von außen auf das Unternehmen einwirken, beispielsweise strukturelle und konjunkturelle Veränderungen des Unternehmensumfelds sowie Markteintritte von neuen Wettbewerbern.
- Aktiengesellschaften
Aktiengesellschaften müssen nach dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (Vorlage:§ Abs. 2 AktG) zur frühzeitigen Erkennung von Risiken ein Überwachungssystem einrichten, um den Fortbestand der Gesellschaft gegen gefährliche Entwicklungen zu sichern.
- Der Vorstand der AG steht dabei in der obersten Verantwortung.
- Eine Verpflichtung des Vorstandes zur Einrichtung eines Überwachungssystems bestand nach dem Vorlage:§ AktG bereits vor Inkrafttreten des KonTraG.