Rechtliche Rahmenbedingungen der ISMS: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rechtliche Rahmenbedingungen der Informationssicherheit ==
#WEITERLEITUNG [[ISMS/Recht/Grundlagen]]
=== Vorschriften und Gesetzesanforderungen ===
; Stellen Sie sich vor …
bei Ihnen gespeicherte Daten gelangen an die Öffentlichkeit
* Daten werden mutwillig oder durch ein Unglück unwiederbringlich zerstört.
* Oder aus Ihrem Haus werden Massen-E-Mails mit Viren verschickt.
 
; Welche Konsequenzen drohen?
dem Unternehmen bzw. der Behörde
* den verantwortlichen Personen
 
{| class="wikitable options"
|-
!  !! Beschreibung !! Regelung
|-
| Vorstand haftet persönlich || wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt || § 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG
|-
| Geschäftsführern einer GmbH || wird im GmbH-Gesetz "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes„ auferlegt || § 43 Abs. 1 GmbHG
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| Im Aktiengesetz genannten Pflichten eines Vorstands || gelten auch im Rahmen des Handelsgesetzbuches || § 317 Abs. 4 HGB
|-
| Handelsgesetzbuch verpflichtet Abschlussprüfer || zu prüfen, "ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind" || § 317 Abs. 2HGB
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| Bestimmte Berufsgruppen || Sonderregelungen im Strafgesetzbuch || Ärzte, Rechtsanwälte, Angehörige sozialer Berufe, ...
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| Verbraucherschutz || Belange des Verbraucherschutzes werden in verschiedenen Gesetzen behandelt ||
|-
| Datenschutz || Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung sowie teilweise in den bereits aufgezählten Gesetzen geregelt. ||
|-
| Banken || Auch Banken sind inzwischen gezwungen, bei der Kreditvergabe IT-Risiken des Kreditnehmers zu berücksichtigen, was sich unmittelbar auf die angebotenen Konditionen auswirken wird ||
|}
 
=== Recht der Informationssicherheit ===
==== Vielzahl von Rechtsgebieten berührt ====
; Allgemeines Zivilrecht
* Datenschutzrecht
* Telekommunikationsrecht
* Urheberrecht
* GmbH-Recht
* Aktien-Recht
 
==== Definition des Begriffs „Sicherheit in der Informationstechnik“ ====
; BSIG (Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik)
§2 Abs. 2
; Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes
:Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zu Informationen
:* Verfügbarkeit
:* Unversehrtheit
:* Vertraulichkeit
 
; Sicherheitsvorkehrungen
* in und bei der Anwendung
* von informationstechnischen Systemen oder Komponenten
 
==== Technische Regelwerke wie z.B. ITSEC ====
; Haben zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung
* an zahlreichen Stellen fordert das Gesetz jedoch die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
* technische Regelwerken kommt im Einzelfall „mittelbarer Gesetzescharakter“ zu
 
== BSI – Gesetz ==
[[BSIG]]
 
= Informationssicherheitsgesetz =
[[Informationssicherheitsgesetz]]
 
= Folgen der Nichtbeachtung =
der Anforderungen an Informationssicherheit
== Zivilrechtlichen Folgen ==
; Folge keiner oder unzureichender vertraglicher Regelungen
 
 
; als „Verursacher“
der Nichtbeachtung von Informationssicherheits-Anforderungen
 
; als „Betroffener“
nicht beachteter Informationssicherheits-Anforderungen
 
=== Fall 1: Der schlampige Fabrikant ===
Bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze stellt der technische Dienstleister mit großem Entsetzen fest:
* die Hälfte der Auftragsdaten ist wegen Fehlens eines Anti-Virus-Programms mit einem Virus verseucht
* durch einen Hackerangriff ist das gesamte Eiche Nordisch-Vertriebsnetzwerk ausgefallen
* Virus versendet automatisch an alle in Outlook der Mitarbeiter gespeicherten Email-Adressen
 
==== In welchem Umfang muss die Firma Eiche Nordisch haften? ====
; Kundenschäden wegen unterbliebener Auftragserledigung
* Ausfallansprüche der Vertriebspartner
* EDV-Kosten der Geschäftspartner
 
==== Dies ist eine Frage des Verschuldens ====
die sich danach bemisst
* ob die Firma Eiche Nordisch die Regeln über die Informationssicherheit erfüllt hat
 
=== Hat sie dies getan, so ist ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ===
 
=== fehlende Installation eines Anti-Virus-Programms begründet zumindest Mitverschulden ===
=== Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Einsatz einer Firewall ===
wohl aber bei sensiblen Daten (Landgericht Köln)
 
=== kein Fahrlässigkeitsvorwurf ===
bei ordnungsgemäßem Betrieb eines Anti-Virus-Programms
* inkl. Installation von Updates
* selbst verbreitenden Virus
 
== Fall 2: Der schlampige Dienstleister ==
; Aufgrund der Umstände im Hause Eiche Nordisch ist Kai Kabel sehr verunsichert
* ihm unterläuft eine Unachtsamkeit, versehentlich
* löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden
 
==== Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu ====
i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung
 
==== Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes ====
bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit
 
==== ordnungsgemäße Datensicherung erfordert ====
regelmäßige Sicherung
 
Überprüfung des Erfolgs der Sicherung
* sichere Aufbewahrung des Backups, ...
 
== Strafrecht==
; Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant
 
; § 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen
Ärzte, Rechtsanwälte, ... eine Strafbarkeit vor
* wenn vertrauliche Daten öffentlich werden
* aufgrund zu schwacher Sicherheitsvorkehrungen
 
; Die übrigen hier relevanten Straftatbestände
§ 202a - Ausspähen von Daten, § 303b Computersabotage
* betreffen eher Hacker oder Kriminelle als die Organisationsstruktur eines Unternehmens
 
== Rechtliche Bedeutung von Informationssicherheit ==
 
{| class="wikitable options"
|-
! Bereich !! Beschreibung
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| [[Prozesssicherheit]] || Fehlerfreie Produktion
|-
| Einhaltung von DIN- und [[Qualitätsstandards]] || [[Qualitätsmanagement]]
|-
| [[Datenschutz]] || Recht auf informationelle Selbstbestimmung
|-
| [[Datensicherheit]] || Unternehmensführung auf valider Datenbasis
|}
 
== Produkthaftung ==
; Informationssicherheit kann Schadensersatz infolge von Produkthaftung vermeiden
 
{| class="wikitable options"
|-
!  !! Regelung
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| Schadensersatz statt der Leistung bei fehlerhafter Lieferung || §§ 281 ff., 440, 636 BGB
|-
| Mangelfolgeschaden bei Vertrag || § 280 I BGB
|-
| Schadensersatz ohne Vertrag || § 823 BGB
|-
| Gefährdungshaftung mit Haftungsausschluss-Tatbeständen || § 1 ProdHG
|}
 
== Entlastungsbeweis ==
; Informationssicherheit lässt Verschulden entfallen und ermöglicht Entlastungsbeweis
* Auswirkungen von Sorgfalt bei der Informationssicherheit auf Haftungsmaßstäbe
 
; Möglicher Wegfall
Verschulden, d. h. Vorsatz und vor allem Fahrlässigkeit nach §§ 276, 278 BGB als
* Haftungsvoraussetzung bei Schadensersatz nach BGB
 
; Entlastungsbeweis nach § 1 II Nr. 5 ProdHG
Weil Informationssicherheit dem Stand der Technik entspricht
 
= Datenschutz =
[[Datenschutz]]
 
= Haftung =
[[Informationssicherheit/Recht/Haftung]]
 
= KonTraG =
[[KonTraG]]
 
= Vertragsgestaltung =
[[Vertragsgestaltung]]
 
= Softwarelizenzen =
[[Softwarelizenzen]]
 
= Penetrationstests =
[[Penetrationstest/Recht]]
 
= Zusammenfassung =
=== Informationssicherheit sollte aufgrund enormer Haftungsrisiken nicht vernachlässigt werden ===
=== Empfehlenswert ===
* Regelmäßige Datensicherung
* Anti-Virus-Programm (inkl. regelmäßiger Updates)
* Firewall
* Ordnungsgemäße Lizenzverwaltung
* Bestellung eines Informationssicherheits- und Softwarebeauftragten
* Aufbau eines Managementsystems für Informationssicherheit
 
[[Kategorie:Tmp]]

Aktuelle Version vom 19. September 2024, 11:09 Uhr

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