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=== Rechtsnatur ===
=== Rechtsnatur ===
Die Rechtsnatur von Domains war umstritten, doch seit 2004 haben Urteile des [[Bundesverfassungsgericht]]s,
Die Rechtsnatur von Domains war umstritten, doch seit 2004 haben Urteile des [[Bundesverfassungsgericht]]s, des [[Bundesgerichtshof]]s (Domainpfändung) und des [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR]] [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|EGMR)]] diese geklärt: Einem Domain-Inhaber steht ein vertraglicher Anspruch gegen die Registry DENIC e.G. auf Nutzung der Domain zu
des [[Bundesgerichtshof]]s (Domainpfändung)
* Dieser ist von der [[Eigentumsgarantie]] ({{Art.|14|gg|juris}} Grundgesetz) geschützt und [[Pfändungs- und Überweisungsbeschluss|pfändbar]]
* Er ist kein [[Absolutes Recht|absolut]], d. h. gegenüber jedermann, geschütztes Recht
und des [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR]]  
[[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|EGMR)]] diese geklärt: Einem Domain-Inhaber steht ein vertraglicher Anspruch gegen die Registry DENIC e.G. auf Nutzung der Domain zu. Dieser ist von der [[Eigentumsgarantie]] ({{Art.|14|gg|juris}} Grundgesetz) geschützt und [[Pfändungs- und Überweisungsbeschluss|pfändbar]]. Er ist kein [[Absolutes Recht|absolut]], d. h. gegenüber jedermann, geschütztes Recht.


Der Streit lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Nach einer Ansicht ist die Domain-Adresse ein Recht eigener Art ([[Sui generis#Recht|sui generis]]). Dieses sei dem Eigentum vergleichbar und ein gegenüber jedermann, d. h. [[Absolutes Recht|absolut]], geschütztes Vermögensrecht. Damit könne die Domain-Adresse selbst Gegenstand der Pfändung sein. Begründet wird diese Ansicht u. a. damit, dass Domain-Adressen „gekauft, verkauft, vermietet und versteigert“ werden können.
Der Streit lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Nach einer Ansicht ist die Domain-Adresse ein Recht eigener Art ([[Sui generis#Recht|sui generis]])
* Dieses sei dem Eigentum vergleichbar und ein gegenüber jedermann, d. h. [[Absolutes Recht|absolut]], geschütztes Vermögensrecht
* Damit könne die Domain-Adresse selbst Gegenstand der Pfändung sein
* Begründet wird diese Ansicht u. a. damit, dass Domain-Adressen „gekauft, verkauft, vermietet und versteigert“ werden können


Diese Ansicht lehnen das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshofs ab. Die Domain selbst sei eine technische
Diese Ansicht lehnen das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshofs ab
Internet-Adresse.
* Die Domain selbst sei eine technische Internet-Adresse. Der „Inhaber“ einer Domain erwerbe an der Internet-Adresse weder Eigentum, noch ein sonstiges absolut geschütztes Recht
Der „Inhaber“ einer Domain erwerbe an der Internet-Adresse weder Eigentum, noch ein sonstiges absolut geschütztes Recht. Es fehle einerseits an der [[Verdinglichung (Rechtswissenschaft)|Verdinglichung]],
* Es fehle einerseits an der [[Verdinglichung (Rechtswissenschaft)|Verdinglichung]], andererseits habe der Gesetzgeber die Internet-Adresse selbst nicht ausschließlich gegenüber jedermann geschützt
andererseits habe der Gesetzgeber die Internet-Adresse selbst nicht ausschließlich gegenüber jedermann geschützt.
Die faktische ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass die Registry DENIC e.G. der eine marktbeherrschende Stellung zukomme
, eine Internet-Adresse nur einmal vergebe, begründe keinen absoluten Schutz im Rechtssinne.
Damit sei eine Domain-Adresse auch keine Lizenz. Dies schließt nicht aus, dass an einer Zeichenfolge, die eine Domain-Adresse bildet, absolut geschützte Marken- oder Kennzeichenrechte des Domain-Inhabers oder anderer Personen bestehen können.
Diese bestünden jedoch unabhängig von der Rechtsstellung des Domain-Inhabers an der (technischen) Internet-Adresse als Domain-Adresse.


Der Domain-Inhaber habe einen Vertrag mit der Registry DENIC e.G. Dieser berechtige ihn gegenüber der Registry DENIC e.G., eine Internet-Adresse zu nutzen und sich als Inhaber der Internet-Adresse registrieren zu lassen. Diese Registrierung habe u. a. die Funktion, ihn als Inhaber der Internet-Adresse auszuweisen ([[Whois|sog. WHOis-Abfrage]]).
Die faktische ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass die Registry DENIC e.G. der eine marktbeherrschende Stellung zukomme, eine Internet-Adresse nur einmal vergebe, begründe keinen absoluten Schutz im Rechtssinne.
* Damit sei eine Domain-Adresse auch keine Lizenz
* Dies schließt nicht aus, dass an einer Zeichenfolge, die eine Domain-Adresse bildet, absolut geschützte Marken- oder Kennzeichenrechte des Domain-Inhabers oder anderer Personen bestehen können


Diese vertraglichen Rechte sind nach dem Bundesverfassungsgericht von der [[Eigentumsgarantie]] in {{Art.|14|gg|juris}} Grundgesetz umfasst.
Diese bestünden jedoch unabhängig von der Rechtsstellung des Domain-Inhabers an der (technischen) Internet-Adresse als Domain-Adresse
 
Der Domain-Inhaber habe einen Vertrag mit der Registry DENIC e.G.. Dieser berechtige ihn gegenüber der Registry DENIC e.G., eine Internet-Adresse zu nutzen und sich als Inhaber der Internet-Adresse registrieren zu lassen
* Diese Registrierung habe u. a. die Funktion, ihn als Inhaber der Internet-Adresse auszuweisen ([[Whois|sog. WHOis-Abfrage]])
 
Diese vertraglichen Rechte sind nach dem Bundesverfassungsgericht von der [[Eigentumsgarantie]] in {{Art.|14|gg|juris}} Grundgesetz umfasst


=== Zwangsvollstreckung ===
=== Zwangsvollstreckung ===
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind die vertraglichen Ansprüche als Vermögen im Sinne des [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckungsrechts]] pfändbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind die vertraglichen Ansprüche als Vermögen im Sinne des [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckungsrechts]] pfändbar Gegenstand der Pfändung sind damit nicht die Internet-Adressen selbst, sondern die vertraglichen Nutzungsrechte
Gegenstand der Pfändung sind damit nicht die Internet-Adressen selbst, sondern die vertraglichen Nutzungsrechte.
Bei der Pfändung einer .de-Domain ist die DENIC e.G. die richtige [[Drittschuldner]]in[[Landgericht Frankfurt am Main|.]]


Bei der Pfändung einer .de-Domain ist die DENIC e.G.. die richtige [[Drittschuldner]]in[[Landgericht Frankfurt am Main|.]]


=== Europarecht ===
=== Europarecht ===
Europarechtlich ist geklärt, dass der Nutzungsanspruch Eigentumsrecht nach {{Art.|17|GRCh|dejure}} Abs. 1 GRC, der [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union]], ist. Dies entschied der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)]] mit Urteil vom 18. September 2007:
Europarechtlich ist geklärt, dass der Nutzungsanspruch Eigentumsrecht nach {{Art.|17|GRCh|dejure}} Abs. 1 GRC, der [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union]], ist
* Dies entschied der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)]] mit Urteil vom 18. September 2007


Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach {{§§|URL|2=https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168006377b|3=Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls}} zur [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK]] dar.
Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach {{§§|URL|2=https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168006377b|3=Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls}} zur [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK]] dar

Version vom 25. Dezember 2024, 02:23 Uhr

Rechtsnatur

Die Rechtsnatur von Domains war umstritten, doch seit 2004 haben Urteile des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs (Domainpfändung) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR EGMR) diese geklärt: Einem Domain-Inhaber steht ein vertraglicher Anspruch gegen die Registry DENIC e.G. auf Nutzung der Domain zu

Der Streit lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Nach einer Ansicht ist die Domain-Adresse ein Recht eigener Art (sui generis)

  • Dieses sei dem Eigentum vergleichbar und ein gegenüber jedermann, d. h. absolut, geschütztes Vermögensrecht
  • Damit könne die Domain-Adresse selbst Gegenstand der Pfändung sein
  • Begründet wird diese Ansicht u. a. damit, dass Domain-Adressen „gekauft, verkauft, vermietet und versteigert“ werden können

Diese Ansicht lehnen das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshofs ab

  • Die Domain selbst sei eine technische Internet-Adresse. Der „Inhaber“ einer Domain erwerbe an der Internet-Adresse weder Eigentum, noch ein sonstiges absolut geschütztes Recht
  • Es fehle einerseits an der Verdinglichung, andererseits habe der Gesetzgeber die Internet-Adresse selbst nicht ausschließlich gegenüber jedermann geschützt

Die faktische ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass die Registry DENIC e.G. der eine marktbeherrschende Stellung zukomme, eine Internet-Adresse nur einmal vergebe, begründe keinen absoluten Schutz im Rechtssinne.

  • Damit sei eine Domain-Adresse auch keine Lizenz
  • Dies schließt nicht aus, dass an einer Zeichenfolge, die eine Domain-Adresse bildet, absolut geschützte Marken- oder Kennzeichenrechte des Domain-Inhabers oder anderer Personen bestehen können

Diese bestünden jedoch unabhängig von der Rechtsstellung des Domain-Inhabers an der (technischen) Internet-Adresse als Domain-Adresse

Der Domain-Inhaber habe einen Vertrag mit der Registry DENIC e.G.. Dieser berechtige ihn gegenüber der Registry DENIC e.G., eine Internet-Adresse zu nutzen und sich als Inhaber der Internet-Adresse registrieren zu lassen

  • Diese Registrierung habe u. a. die Funktion, ihn als Inhaber der Internet-Adresse auszuweisen (sog. WHOis-Abfrage)

Diese vertraglichen Rechte sind nach dem Bundesverfassungsgericht von der Eigentumsgarantie in Vorlage:Art. Grundgesetz umfasst

Zwangsvollstreckung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind die vertraglichen Ansprüche als Vermögen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts pfändbar Gegenstand der Pfändung sind damit nicht die Internet-Adressen selbst, sondern die vertraglichen Nutzungsrechte

Bei der Pfändung einer .de-Domain ist die DENIC e.G.. die richtige Drittschuldnerin.

Europarecht

Europarechtlich ist geklärt, dass der Nutzungsanspruch Eigentumsrecht nach Vorlage:Art. Abs. 1 GRC, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist

Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Vorlage:§§ zur Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK dar