ISMS/Recht/Haftung: Unterschied zwischen den Versionen
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: „... Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. ... | : „... Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. ..." | ||
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Version vom 31. März 2025, 21:43 Uhr
ISMS/Recht/Haftung - Haftung von Geschäftsführern und Vorständen
Beschreibung
- Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich
- ihren Gesellschaften gegenüber
- wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen
- §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG
- „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters"
- § 92 Abs. 2 AktG
- „... Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. ..."
Pflichten von Geschäftsführer und Vorstände
- Geschäftsführer und Vorstände müssen für angemessenes Niveau an Informationssicherheit sorgen
- Wichtigkeit der Daten
- Sensibilität der Daten
- allgemeine Sicherheitspolitik des Unternehmens
- Benennung eines Informationssicherheits-Beauftragten
- sodass nur eine mangelnde Auswahl oder Überwachung vorgeworfen werden kann
Datensicherheit zur pflichtgemäßen Unternehmensführung
- Unternehmensführung auf valider Datengrundlage
- Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes
- Prognosepflichten im Unternehmensrecht
- Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
- Lagebericht (§ 289 HGB)
- Risikofrüherkennunngssystem (§ 91 AktG)
Datensicherheit unabdingbar für pflichtgemäße Unternehmensführung
- Erfüllung von Sorgfaltspflichten
- durch valide Datenbasis
- gesichert durch Informationssicherheit
- Geschäftsführer von
- § 93 I AktG
- § 43 I GmbHG
- „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes"
- § 347 I HGB