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| '''KonTraG''' - Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
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| == Beschreibung ==
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| Das '''Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich''' ('''KonTraG''') ist ein umfangreiches [[Artikelgesetz]], das am 5. März 1998 vom [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestag]] beschlossen wurde. Es trat am 1. Mai 1998 in Kraft, wenn auch einige Vorschriften erst später zur Anwendung kamen.
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| ; Ziel des KonTraG ist es, die [[Corporate Governance]] in deutschen [[Unternehmen]] zu verbessern.
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| * Deshalb wurden mit diesem Artikelgesetz etliche Vorschriften aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht verändert.
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| * Das KonTraG präzisiert und erweitert dabei hauptsächlich Vorschriften des [[Handelsgesetzbuch]]es und des [[Aktiengesetz (Deutschland)|Aktiengesetzes]].
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| * Mit dem KonTraG wurde die Haftung von [[Vorstand]], [[Aufsichtsrat]] und [[Haftung des Abschlussprüfers|Wirtschaftsprüfern]] in Unternehmen erweitert.
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| * Kern des KonTraG ist eine Vorschrift, die Unternehmensleitungen dazu zwingt, ein unternehmensweites Früherkennungssystem für Risiken (Risikofrüherkennungssystem) einzuführen und zu betreiben, sowie Aussagen zu Risiken und zur Risikostruktur des Unternehmens im [[Lagebericht]] des [[Jahresabschluss]]es der Gesellschaft zu veröffentlichen.
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| ; Wörtlich schreibt das Gesetz dazu in § 91 Abs. 2 AktG eine Vorschrift vor, nach der der Vorstand verpflichtet wird „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“.
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| * Solche "bestandsgefährdenden Entwicklungen" ergeben sich meist aus Kombinationseffekten von Einzelrisiken, was Unternehmen verpflichtet, regelmäßig eine [[Risikoanalyse]] und eine [[Risikoaggregation]] durchzuführen. [[Abschlussprüfer]] werden außerdem verpflichtet, die Einhaltung der neuen Vorschriften bei börsennotierten Unternehmen vornehmlich in Hinsicht auf Bestehen und Betrieb eines [[Risikomanagement]]systems und der zugehörigen Maßnahmen im Bereich der internen [[Revision (Wirtschaft)|Revision]] zu prüfen und zum Bestandteil des Prüfungsberichtes zu machen.
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| * Grundlage ist der IDW Prüfungsstandard 340 ([[IDW PS 340]]).
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| ; Zusätzlich bewirkt das Gesetz, dass der Auftrag an den Abschlussprüfer zukünftig vom Aufsichtsrat erteilt wird.
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| * Dieser nimmt auch den Prüfungsbericht entgegen.
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| * Die Teilnahme des Abschlussprüfers an der Bilanzsitzung des Aufsichtsrates wird zwingend vorgeschrieben.
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| * Allen Mitgliedern des Aufsichtsrates bzw. des Bilanzausschusses sind die Prüferberichte zwingend auszuhändigen.
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| ; Das KonTraG betrifft entgegen weitverbreiteter Meinung nicht ausschließlich [[Aktiengesellschaft]]en.
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| * Auch die [[Kommanditgesellschaft auf Aktien]] (KGaA) und viele [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|Gesellschaften mit beschränkter Haftung]] (GmbH), speziell wenn dort ein [[Mitbestimmung|mitbestimmter]] oder fakultativer Aufsichtsrat existiert, sind von den Vorschriften erfasst (Ausstrahlungswirkung).
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| * Dagegen ist die sogenannte [[Kleine Aktiengesellschaft|kleine AG]] weitgehend von der Einhaltung der durch das KonTraG neu eingeführten Vorschriften befreit.
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| ; Im Zuge des [[Rating]]s, zu dem die Banken durch [[Basel II]] verpflichtet sind, werden auch Einrichtung und Betrieb eines unternehmensweiten Risikomanagementsystems – wie das [[Management Risk Controlling (MRC)]] – von den Banken kritisch hinterfragt und geprüft.
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| * Bei Unternehmen, die viel auf Basis von Projekten arbeiten (Bauunternehmen, große Architekturbüros, IT-Systemhäuser etc.), gehört Risikomanagement somit auch zu den Aufgaben der [[Projektleitung]].
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| Weiterhin wurde erstmals die Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 AktG auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
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| == Anhang ==
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| === Siehe auch ===
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| ==== Dokumentation ====
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| ==== Links ====
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| ===== Projekt =====
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| ===== Weblinks =====
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| # https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Kontrolle_und_Transparenz_im_Unternehmensbereich
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| * [https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl198s0786.pdf Text des KonTraG] im Bundesgesetzblatt
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| [[Kategorie:Informationssicherheit:Rahmenbedingungen/Recht]]
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| [[Kategorie:Gesetz]] | |
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