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| Das '''Amtsgeheimnis''' ist ein [[Geheimnis]], das sich auf einen bestimmten, nachvollziehbaren Personenkreis von [[Amtsträger]]n beschränkt. Diese unterliegen dem Amtsgeheimnis, d. h. der [[Verschwiegenheitspflicht|Schweigepflicht]]. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Personen, denen bloß einzelfallweise ein [[Amt (Beamtenrecht)|Amt]] übertragen wird (zum Beispiel gerichtlich eingesetzte [[Übersetzer]] oder [[Sachverständige]]). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses kann [[dienstrecht]]liche ([[Disziplinarverfahren]]), [[arbeitsrecht]]liche und [[strafrecht]]liche Konsequenzen nach sich ziehen. Dem Amtsgeheimnis entspricht das '''Dienstgeheimnis''' der im [[Öffentlicher Dienst|Dienst]]verhältnis Stehenden. Sonderfälle des Amtsgeheimnisses sind weiterhin das [[Sozialgeheimnis]] und das [[Steuergeheimnis]].
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| Mehr als 110 Länder, darunter Deutschland (auf Bundesebene), haben [[Informationsfreiheitsgesetz]]e eingeführt, in vielen Staaten wurden derartige Regelungen schon in den vergangenen 20 Jahren eingeführt.<ref>{{Internetquelle|url=http://www.rti-rating.org/country-data/|titel=Right to Information Rating|autor=Access Info Europe, Center for Law and Democracy|hrsg=|werk=|datum=|sprache=en|zugriff=2017-01-31}}</ref> In weiteren Ländern sind entsprechende Gesetze zur [[Verwaltungstransparenz|Transparenz der Verwaltung]] geplant. Ein solches Gesetz gewährt den Bürgern ein [[subjektives Recht]] auf Zugang zu amtlichen Informationen, doch findet dieses Recht seine Grenze in mannigfaltigen Ausnahmetatbeständen.
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| [[Kategorie:Geheimhaltung]] | | [[Kategorie:Geheimhaltung]] |
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