Rechtliche Rahmenbedingungen der ISMS: Unterschied zwischen den Versionen
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<div style="text-align:center;color:#000000;">'''der Informationssicherheit'''</div> | <div style="text-align:center;color:#000000;">'''der Informationssicherheit'''</div> | ||
= Vorschriften und Gesetzesanforderungen = | == Vorschriften und Gesetzesanforderungen == | ||
=== Stellen Sie sich vor … === | === Stellen Sie sich vor … === | ||
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bei Ihnen gespeicherte Daten gelangen an die Öffentlichkeit | bei Ihnen gespeicherte Daten gelangen an die Öffentlichkeit | ||
Daten werden mutwillig oder durch ein Unglück unwiederbringlich zerstört. | Daten werden mutwillig oder durch ein Unglück unwiederbringlich zerstört. | ||
Oder aus Ihrem Haus werden Massen-E-Mails mit Viren verschickt. | Oder aus Ihrem Haus werden Massen-E-Mails mit Viren verschickt. | ||
=== Welche Konsequenzen drohen? | === Welche Konsequenzen drohen? === | ||
dem Unternehmen bzw. der Behörde | dem Unternehmen bzw. der Behörde | ||
den verantwortlichen Personen | den verantwortlichen Personen | ||
= Vorschriften und Gesetzesanforderungen = | == Vorschriften und Gesetzesanforderungen == | ||
=== Vorstand haftet persönlich === | === Vorstand haftet persönlich === | ||
wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt | wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt | ||
§ 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG | § 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG | ||
=== Geschäftsführern einer GmbH | === Geschäftsführern einer GmbH === | ||
wird im GmbH-Gesetz "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes„ auferlegt | wird im GmbH-Gesetz "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes„ auferlegt | ||
§ 43 Abs. 1 GmbHG | § 43 Abs. 1 GmbHG | ||
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=== Im Aktiengesetz genannten Pflichten eines Vorstands === | === Im Aktiengesetz genannten Pflichten eines Vorstands === | ||
gelten auch im Rahmen des Handelsgesetzbuches | gelten auch im Rahmen des Handelsgesetzbuches | ||
§ 317 Abs. 4 HGB | § 317 Abs. 4 HGB | ||
=== Handelsgesetzbuch verpflichtet Abschlussprüfer | === Handelsgesetzbuch verpflichtet Abschlussprüfer === | ||
zu prüfen, "ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind" | zu prüfen, "ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind" | ||
§ 317 Abs. 2HGB | § 317 Abs. 2HGB | ||
= Vorschriften und Gesetzesanforderungen = | == Vorschriften und Gesetzesanforderungen == | ||
=== Für bestimmte Berufsgruppen === | === Für bestimmte Berufsgruppen === | ||
Zeile 67: | Zeile 67: | ||
Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung sowie teilweise in den bereits aufgezählten Gesetzen geregelt. | Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung sowie teilweise in den bereits aufgezählten Gesetzen geregelt. | ||
=== Banken | === Banken === | ||
Auch Banken sind inzwischen gezwungen, bei der Kreditvergabe IT-Risiken des Kreditnehmers zu berücksichtigen, was sich unmittelbar auf die angebotenen Konditionen auswirken wird | Auch Banken sind inzwischen gezwungen, bei der Kreditvergabe IT-Risiken des Kreditnehmers zu berücksichtigen, was sich unmittelbar auf die angebotenen Konditionen auswirken wird | ||
= Rechtliche Einordnung der Informationssicherheit = | == Rechtliche Einordnung der Informationssicherheit == | ||
== Recht der Informationssicherheit == | == Recht der Informationssicherheit == | ||
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Aktien-Recht | Aktien-Recht | ||
=== Definition des Begriffs „Sicherheit in der Informationstechnik“ | === Definition des Begriffs „Sicherheit in der Informationstechnik“ === | ||
BSIG (Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik) | BSIG (Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik) | ||
2 Abs. 2 | 2 Abs. 2 | ||
Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes | Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes | ||
Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zu Informationen | Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zu Informationen | ||
Verfügbarkeit | Verfügbarkeit | ||
Unversehrtheit | Unversehrtheit | ||
Vertraulichkeit | Vertraulichkeit | ||
durch Sicherheitsvorkehrungen | durch Sicherheitsvorkehrungen | ||
in und bei der Anwendung | in und bei der Anwendung | ||
von informationstechnischen Systemen oder Komponenten | von informationstechnischen Systemen oder Komponenten | ||
= Rechtliche Einordnung der Informationssicherheit = | == Rechtliche Einordnung der Informationssicherheit == | ||
=== Technische Regelwerke wie z.B. ITSEC === | === Technische Regelwerke wie z.B. ITSEC === | ||
Zeile 123: | Zeile 123: | ||
<div style="text-align:center;">BSI – Gesetz</div> | <div style="text-align:center;">BSI – Gesetz</div> | ||
= BSI – Gesetz = | == BSI – Gesetz == | ||
=== Gemäß § 1 unterhält der Bund ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bundesoberbehörde. | === Gemäß § 1 unterhält der Bund ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bundesoberbehörde. === | ||
Es ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. | Es ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. | ||
Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) | Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) | ||
Zeile 133: | Zeile 133: | ||
Mit der Neufassung des Gesetzes 2009 wurde der Aufgabenkatalog des BSI erheblich erweitert | Mit der Neufassung des Gesetzes 2009 wurde der Aufgabenkatalog des BSI erheblich erweitert | ||
dem wurden BSI eigene Befugnisse eingeräumt, ohne auf Amtshilfeersuchen angewiesen zu sein. | dem wurden BSI eigene Befugnisse eingeräumt, ohne auf Amtshilfeersuchen angewiesen zu sein. | ||
Vorrangige Aufgabe des BSI ist die Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik | Vorrangige Aufgabe des BSI ist die Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik | ||
Zeile 147: | Zeile 147: | ||
Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen | Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen | ||
Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung der Informationstechnik | Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung der Informationstechnik | ||
Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen | Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen | ||
Zeile 157: | Zeile 157: | ||
Herstellung von Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes | Herstellung von Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes | ||
= Unterstützung der Länder = | == Unterstützung der Länder == | ||
Das BSI kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen (§ 3 Abs. 2 BSIG). | Das BSI kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen (§ 3 Abs. 2 BSIG). | ||
Soweit es personenbezogene Daten erhoben hat, sind diese unverzüglich zu löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden (§ 6 Abs. 1 BSIG). | Soweit es personenbezogene Daten erhoben hat, sind diese unverzüglich zu löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden (§ 6 Abs. 1 BSIG). | ||
=== Das BSI kann vor Sicherheitslücken und Schadprogrammen warnen und den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen (§ 7 Abs. 1 BSIG) === | === Das BSI kann vor Sicherheitslücken und Schadprogrammen warnen und den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen (§ 7 Abs. 1 BSIG) === | ||
Es erarbeitet ferner Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes(§ 8 Abs. 1 BSIG). | Es erarbeitet ferner Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes(§ 8 Abs. 1 BSIG). | ||
Das BSI ist die nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit. | Das BSI ist die nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit. | ||
Das Bundesamt unterrichtet das BMI über seine Tätigkeit (§ 13 Abs. 1 BSIG). | Das Bundesamt unterrichtet das BMI über seine Tätigkeit (§ 13 Abs. 1 BSIG). | ||
= Schutz kritischer Infrastrukturen = | == Schutz kritischer Infrastrukturen == | ||
Das BMI bestimmt durch Rechtsverordnung | Das BMI bestimmt durch Rechtsverordnung | ||
welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als Kritische Infrastrukturen gelten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BSIG). | welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als Kritische Infrastrukturen gelten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BSIG). | ||
Deren Betreiber sind verpflichtet | Deren Betreiber sind verpflichtet | ||
unter Berücksichtigung des Standes der Technik | unter Berücksichtigung des Standes der Technik | ||
angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen | angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen | ||
Zeile 187: | Zeile 187: | ||
Integrität | Integrität | ||
Authentizität und | Authentizität und | ||
Vertraulichkeit | Vertraulichkeit | ||
ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 BSIG). | ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 BSIG). | ||
=== Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen (§ 14 BSIG) === | === Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen (§ 14 BSIG) === | ||
Wer vorsätzlich oder fahrlässig solche Vorkehrungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft, handelt ordnungswidrig. | Wer vorsätzlich oder fahrlässig solche Vorkehrungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft, handelt ordnungswidrig. | ||
= Einschränkung von Grundrechten = | == Einschränkung von Grundrechten == | ||
Nach dem Zitiergebot legt § 11 BSIG fest, dass durch die §§ 5 und 5a BSIG das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird. | Nach dem Zitiergebot legt § 11 BSIG fest, dass durch die §§ 5 und 5a BSIG das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird. | ||
= Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik = | == Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik == | ||
Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BSIG). | Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BSIG). | ||
Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Stelle des Bundes oder eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BSIG). | Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Stelle des Bundes oder eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BSIG). | ||
Dazu darf es personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten erheben und verarbeiten (§ 5a Abs. 3 Satz 1 BSIG). | Dazu darf es personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten erheben und verarbeiten (§ 5a Abs. 3 Satz 1 BSIG). | ||
= Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden = | == Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden == | ||
=== Das BSI unterstützt Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben. | === Das BSI unterstützt Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben. === | ||
Es unterstützt ferner | Es unterstützt ferner | ||
das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), | das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), | ||
den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und | den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und | ||
die Landesbehörden für Verfassungsschutz | die Landesbehörden für Verfassungsschutz | ||
bei der Auswertung und Bewertung von Informationen | bei der Auswertung und Bewertung von Informationen | ||
die bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen | die bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen | ||
nachrichtendienstlicher Tätigkeiten anfallen | nachrichtendienstlicher Tätigkeiten anfallen | ||
sowie den Bundesnachrichtendienst bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben. | sowie den Bundesnachrichtendienst bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben. | ||
Die Unterstützung darf nur gewährt werden | Die Unterstützung darf nur gewährt werden | ||
soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 BSIG). | soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 BSIG). | ||
Es darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 5 BSIG an diese Behörden übermitteln. | Es darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 5 BSIG an diese Behörden übermitteln. | ||
<div style="text-align:center;">Informationssicherheitsgesetz</div> | <div style="text-align:center;">Informationssicherheitsgesetz</div> | ||
Zeile 239: | Zeile 239: | ||
<div style="text-align:center;">2.0</div> | <div style="text-align:center;">2.0</div> | ||
= Kritischer Infrastrukturen = | == Kritischer Infrastrukturen == | ||
= Tabelle zum IT-Sicherheitsgesetz = | == Tabelle zum IT-Sicherheitsgesetz == | ||
= Änderungsvorschläge im BSIG = | == Änderungsvorschläge im BSIG == | ||
Änderung und Erweiterung von Begriffsdefinitionen | Änderung und Erweiterung von Begriffsdefinitionen | ||
Zeile 280: | Zeile 280: | ||
https://community.beck.de/2020/11/21/it-sicherheitsgesetz-20-dritter-referentenentwurf-veroeffentlicht | https://community.beck.de/2020/11/21/it-sicherheitsgesetz-20-dritter-referentenentwurf-veroeffentlicht | ||
= IT-Sicherheitsgesetz 2.0 = | == IT-Sicherheitsgesetz 2.0 == | ||
=== Das BSI soll neue Befugnisse bekommen und zur Hackerbehörde werden === | === Das BSI soll neue Befugnisse bekommen und zur Hackerbehörde werden === | ||
Zeile 302: | Zeile 302: | ||
Öffentlichkeit informieren | Öffentlichkeit informieren | ||
=== Kernaufgabe des BSI | === Kernaufgabe des BSI === | ||
Angriffe abzuwehren und Sicherheitslücken schließen | Angriffe abzuwehren und Sicherheitslücken schließen | ||
Zeile 316: | Zeile 316: | ||
Der neue Entwurf verbietet dem BSI nicht, Sicherheitslücken geheim zu halten und an Hacker-Behörden wie das BKA oder den BND zu geben. | Der neue Entwurf verbietet dem BSI nicht, Sicherheitslücken geheim zu halten und an Hacker-Behörden wie das BKA oder den BND zu geben. | ||
= Fernzugriff auf Geräte im „Internet der Dinge“ = | == Fernzugriff auf Geräte im „Internet der Dinge“ == | ||
== BSI soll im Internet nach unsicheren Geräten suchen == | == BSI soll im Internet nach unsicheren Geräten suchen == | ||
Zeile 326: | Zeile 326: | ||
Smartphones | Smartphones | ||
Schlecht abgesicherte Geräte im „Internet der Dinge“ | Schlecht abgesicherte Geräte im „Internet der Dinge“ | ||
Überwachungskameras, Kühlschränke oder Babyfone | Überwachungskameras, Kühlschränke oder Babyfone | ||
=== Unsicher sind Systeme | === Unsicher sind Systeme === | ||
mit veralteter Software | mit veralteter Software | ||
Zeile 350: | Zeile 350: | ||
Dafür sollen Telekommunikationsanbieter dem BSI etwa Bestandsdaten zu einer IP-Adresse übermitteln – also mitteilen, auf wen ein Internet-Anschluss registriert ist. | Dafür sollen Telekommunikationsanbieter dem BSI etwa Bestandsdaten zu einer IP-Adresse übermitteln – also mitteilen, auf wen ein Internet-Anschluss registriert ist. | ||
= Installation lückenschließender Software = | == Installation lückenschließender Software == | ||
=== Weitere Befugnisse für das BSI | === Weitere Befugnisse für das BSI === | ||
Angriffe auf Kritische Infrastrukturen soll das BSI blockieren oder umleiten | Angriffe auf Kritische Infrastrukturen soll das BSI blockieren oder umleiten | ||
Zeile 382: | Zeile 382: | ||
so die Begründung | so die Begründung | ||
= Darknet-Gesetz und digitaler Hausfriedensbruch = | == Darknet-Gesetz und digitaler Hausfriedensbruch == | ||
== Gesetzentwurf verschärft Strafrecht == | == Gesetzentwurf verschärft Strafrecht == | ||
Zeile 406: | Zeile 406: | ||
Vordergründig soll das Betreiben illegaler Märkte kriminalisieren werden | Vordergründig soll das Betreiben illegaler Märkte kriminalisieren werden | ||
Bedroht auch wünschenswerte Dienste und Anonymität im Internet | Bedroht auch wünschenswerte Dienste und Anonymität im Internet | ||
=== Polizei soll Nutzer-Accounts von Beschuldigten übernehmen === | === Polizei soll Nutzer-Accounts von Beschuldigten übernehmen === | ||
Zeile 412: | Zeile 412: | ||
um damit zu ermitteln | um damit zu ermitteln | ||
„weil in den entsprechenden Szenen den langjährig aktiven Accounts ein großes Vertrauen entgegen gebracht wird“. | „weil in den entsprechenden Szenen den langjährig aktiven Accounts ein großes Vertrauen entgegen gebracht wird“. | ||
Zum Beispiel auf Plattformen, auf denen Darstellungen von sexualisiertem Kindesmissbrauch verbreitet werden | Zum Beispiel auf Plattformen, auf denen Darstellungen von sexualisiertem Kindesmissbrauch verbreitet werden | ||
= Von Verteidigung zum Angriff = | == Von Verteidigung zum Angriff == | ||
=== Der Gesetzentwurf ist ein Rundumschlag === | === Der Gesetzentwurf ist ein Rundumschlag === | ||
Zeile 444: | Zeile 444: | ||
<div style="text-align:center;">Folgen der Nichtbeachtungder Anforderungen an Informationssicherheit</div> | <div style="text-align:center;">Folgen der Nichtbeachtungder Anforderungen an Informationssicherheit</div> | ||
= Folgen der NichtbeachtungAnforderungen an Informationssicherheit = | == Folgen der NichtbeachtungAnforderungen an Informationssicherheit == | ||
== zivilrechtlichen Folgen | == zivilrechtlichen Folgen == | ||
=== Folge keiner oder unzureichender vertraglicher Regelungen === | === Folge keiner oder unzureichender vertraglicher Regelungen === | ||
=== als „Verursacher“ | === als „Verursacher“ === | ||
der Nichtbeachtung von Informationssicherheits-Anforderungen | der Nichtbeachtung von Informationssicherheits-Anforderungen | ||
=== als „Betroffener“ | === als „Betroffener“ === | ||
nicht beachteter Informationssicherheits-Anforderungen | nicht beachteter Informationssicherheits-Anforderungen | ||
== Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant == | == Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant == | ||
=== Bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze | === Bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze === | ||
=== stellt der technische Dienstleister Kai Kabel | === stellt der technische Dienstleister Kai Kabel === | ||
=== bei der Möbelfirma „Eiche Nordisch“ mit großem Entsetzen fest === | === bei der Möbelfirma „Eiche Nordisch“ mit großem Entsetzen fest === | ||
Zeile 472: | Zeile 472: | ||
Virus versendet automatisch an alle in Outlook der Mitarbeiter gespeicherten Email-Adressen | Virus versendet automatisch an alle in Outlook der Mitarbeiter gespeicherten Email-Adressen | ||
= Folgen der Nichtbeachtungder Anforderungen an Informationssicherheit = | == Folgen der Nichtbeachtungder Anforderungen an Informationssicherheit == | ||
== Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant == | == Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant == | ||
Zeile 492: | Zeile 492: | ||
=== Hat sie dies getan, so ist ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen === | === Hat sie dies getan, so ist ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen === | ||
= Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit = | == Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit == | ||
== Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant == | == Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant == | ||
Zeile 504: | Zeile 504: | ||
=== kein Fahrlässigkeitsvorwurf === | === kein Fahrlässigkeitsvorwurf === | ||
bei ordnungsgemäßem Betrieb eines Anti-Virus-Programms | bei ordnungsgemäßem Betrieb eines Anti-Virus-Programms | ||
inkl. Installation von Updates | inkl. Installation von Updates | ||
Zeile 510: | Zeile 510: | ||
selbst verbreitenden Virus | selbst verbreitenden Virus | ||
= Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit = | == Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit == | ||
== Fall 2: Der schlampige technische Dienstleister == | == Fall 2: Der schlampige technische Dienstleister == | ||
Zeile 518: | Zeile 518: | ||
ihm unterläuft eine Unachtsamkeit, versehentlich | ihm unterläuft eine Unachtsamkeit, versehentlich | ||
löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden | löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden | ||
= Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit = | == Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit == | ||
== Fall 2: Der schlampige technische Dienstleister == | == Fall 2: Der schlampige technische Dienstleister == | ||
=== Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu | === Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu === | ||
i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung | i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung | ||
Zeile 530: | Zeile 530: | ||
=== Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes === | === Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes === | ||
bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit | bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit | ||
=== ordnungsgemäße Datensicherung erfordert | === ordnungsgemäße Datensicherung erfordert === | ||
regelmäßige Sicherung | regelmäßige Sicherung | ||
Zeile 540: | Zeile 540: | ||
sichere Aufbewahrung des Backups, ... | sichere Aufbewahrung des Backups, ... | ||
= Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit = | == Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit == | ||
== Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant == | == Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant == | ||
=== § 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen | === § 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen === | ||
Ärzte, Rechtsanwälte, ... eine Strafbarkeit vor | Ärzte, Rechtsanwälte, ... eine Strafbarkeit vor | ||
Zeile 550: | Zeile 550: | ||
wenn vertrauliche Daten öffentlich werden | wenn vertrauliche Daten öffentlich werden | ||
aufgrund zu schwacher Sicherheitsvorkehrungen | aufgrund zu schwacher Sicherheitsvorkehrungen | ||
=== Die übrigen hier relevanten Straftatbestände | === Die übrigen hier relevanten Straftatbestände === | ||
§ 202a - Ausspähen von Daten, § 303b Computersabotage | § 202a - Ausspähen von Daten, § 303b Computersabotage | ||
Zeile 558: | Zeile 558: | ||
betreffen eher Hacker oder Kriminelle als die Organisationsstruktur eines Unternehmens | betreffen eher Hacker oder Kriminelle als die Organisationsstruktur eines Unternehmens | ||
= Rechtliche Bedeutung von Informationssicherheitin drei Bereichen = | == Rechtliche Bedeutung von Informationssicherheitin drei Bereichen == | ||
=== Prozesssicherheit / Fehlerfreie Produktion === | === Prozesssicherheit / Fehlerfreie Produktion === | ||
Zeile 572: | Zeile 572: | ||
Unternehmensführung auf valider Datenbasis | Unternehmensführung auf valider Datenbasis | ||
= Informationssicherheit kann Schadensersatz infolge von Produkthaftung vermeiden = | == Informationssicherheit kann Schadensersatz infolge von Produkthaftung vermeiden == | ||
=== §§ 281 ff., 440, 636 BGB === | === §§ 281 ff., 440, 636 BGB === | ||
Zeile 586: | Zeile 586: | ||
Schadensersatz ohne Vertrag | Schadensersatz ohne Vertrag | ||
=== § 1 ProdHG | === § 1 ProdHG === | ||
Gefährdungshaftung mit Haftungsausschluss-Tatbeständen | Gefährdungshaftung mit Haftungsausschluss-Tatbeständen | ||
= Informationssicherheit lässt Verschulden entfallen und ermöglicht Entlastungsbeweis = | == Informationssicherheit lässt Verschulden entfallen und ermöglicht Entlastungsbeweis == | ||
=== Auswirkungen von Sorgfalt bei der Informationssicherheit auf Haftungsmaßstäbe === | === Auswirkungen von Sorgfalt bei der Informationssicherheit auf Haftungsmaßstäbe === | ||
Zeile 604: | Zeile 604: | ||
weil Informationssicherheit dem Stand der Technik entspricht | weil Informationssicherheit dem Stand der Technik entspricht | ||
= Datenschutz hat Verfassungsrang = | == Datenschutz hat Verfassungsrang == | ||
=== Rechtsgrundlagen des Datenschutzes === | === Rechtsgrundlagen des Datenschutzes === | ||
Zeile 620: | Zeile 620: | ||
Sonstige Gesetze | Sonstige Gesetze | ||
= Haftung von Geschäftsführern und Vorständen = | == Haftung von Geschäftsführern und Vorständen == | ||
=== Geschäftsführer oder Vorstände haften persönlich === | === Geschäftsführer oder Vorstände haften persönlich === | ||
gegenüber ihren Gesellschaften | gegenüber ihren Gesellschaften | ||
wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen | wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen | ||
Zeile 630: | Zeile 630: | ||
=== §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG) === | === §§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG) === | ||
„Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ | „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ | ||
=== § 92 Abs. 2 AktG === | === § 92 Abs. 2 AktG === | ||
„... Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. ...“ | „... Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. ...“ | ||
= Haftung von Geschäftsführern und Vorständen = | == Haftung von Geschäftsführern und Vorständen == | ||
== Geschäftsführer oder Vorstände müssen | == Geschäftsführer oder Vorstände müssen == | ||
=== für angemessenes Niveau an Informationssicherheit sorgen === | === für angemessenes Niveau an Informationssicherheit sorgen === | ||
Zeile 652: | Zeile 652: | ||
so dass nur eine mangelnde Auswahl oder Überwachung vorgeworfen werden kann | so dass nur eine mangelnde Auswahl oder Überwachung vorgeworfen werden kann | ||
= Datensicherheit zur pflichtgemäßen Unternehmensführung = | == Datensicherheit zur pflichtgemäßen Unternehmensführung == | ||
=== Unternehmensführung auf valider Datengrundlage === | === Unternehmensführung auf valider Datengrundlage === | ||
Zeile 666: | Zeile 666: | ||
Risikofrüherkennunngssystem (§ 91 AktG) | Risikofrüherkennunngssystem (§ 91 AktG) | ||
= Datensicherheit unabdingbar für pflichtgemäße Unternehmensführung | == Datensicherheit unabdingbar für pflichtgemäße Unternehmensführung == | ||
=== Erfüllung von Sorgfaltspflichten | === Erfüllung von Sorgfaltspflichten === | ||
durch valide Datenbasis | durch valide Datenbasis | ||
gesichert durch IT-Security | gesichert durch IT-Security | ||
=== Geschäftsführer von | === Geschäftsführer von === | ||
§ 93 I AktG | § 93 I AktG | ||
§ 43 I GmbHG | § 43 I GmbHG | ||
=== „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes“ | === „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes“ === | ||
§ 347 I HGB | § 347 I HGB | ||
= KonTraG = | == KonTraG == | ||
=== „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ === | === „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“ === | ||
=== Modifikation der Pflichten | === Modifikation der Pflichten === | ||
Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat | Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat | ||
Zeile 696: | Zeile 696: | ||
Eingehen auf Risiken der zukünftigen Entwicklung in Lagebericht | Eingehen auf Risiken der zukünftigen Entwicklung in Lagebericht | ||
= Risikofrüherkennungssystem = | == Risikofrüherkennungssystem == | ||
=== § 91 II AktG === | === § 91 II AktG === | ||
Zeile 704: | Zeile 704: | ||
insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten | insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten | ||
damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen | damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen | ||
früh erkannt werden.“ | früh erkannt werden.“ | ||
= § 91 II AktG = | == § 91 II AktG == | ||
=== „Überwachung“ === | === „Überwachung“ === | ||
Zeile 726: | Zeile 726: | ||
rechtzeitig, um bestandsgefährdende Ausmaße entgegenwirken zu können | rechtzeitig, um bestandsgefährdende Ausmaße entgegenwirken zu können | ||
= Lagebericht als Anhang zur Bilanz = | == Lagebericht als Anhang zur Bilanz == | ||
=== Verpflichtung (§ 289 HGB) === | === Verpflichtung (§ 289 HGB) === | ||
Zeile 738: | Zeile 738: | ||
Darstellung der Risiken der künftigen Entwicklung | Darstellung der Risiken der künftigen Entwicklung | ||
= Rechtliche Absicherung = | == Rechtliche Absicherung == | ||
=== Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes === | === Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes === | ||
=== Gewährleistung von | === Gewährleistung von === | ||
Prozesssicherheit | Prozesssicherheit | ||
Zeile 748: | Zeile 748: | ||
Datenschutz | Datenschutz | ||
Datensicherheit durch | Datensicherheit durch | ||
=== IT-Security === | === IT-Security === | ||
Zeile 756: | Zeile 756: | ||
Präzise Vertragsgestaltung | Präzise Vertragsgestaltung | ||
= Vertragsgestaltung = | == Vertragsgestaltung == | ||
== Umfassende vertragliche Absicherung gegenüber Dienstleistern == | == Umfassende vertragliche Absicherung gegenüber Dienstleistern == | ||
Zeile 762: | Zeile 762: | ||
=== Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems === | === Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems === | ||
=== Service- Level - Management | === Service- Level - Management === | ||
=== Verträge mit ISP (TK-Leitung) === | === Verträge mit ISP (TK-Leitung) === | ||
Zeile 768: | Zeile 768: | ||
=== umfassendes Vertragsmanagement notwendig === | === umfassendes Vertragsmanagement notwendig === | ||
= Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems = | == Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems == | ||
== Wichtige Bestandteile == | == Wichtige Bestandteile == | ||
Zeile 786: | Zeile 786: | ||
=== Laufzeit/Kündigung === | === Laufzeit/Kündigung === | ||
= Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems = | == Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems == | ||
== Darüber hinaus zu beachten == | == Darüber hinaus zu beachten == | ||
Zeile 800: | Zeile 800: | ||
=== Flexibilität durch SLA‘s === | === Flexibilität durch SLA‘s === | ||
= Exkurs: Verwaltung von Softwarelizenzen = | == Exkurs: Verwaltung von Softwarelizenzen == | ||
=== Ordnungsgemäße Lizenzierung wird sehr häufig vernachlässigt === | === Ordnungsgemäße Lizenzierung wird sehr häufig vernachlässigt === | ||
Zeile 814: | Zeile 814: | ||
Bestellung eines Softwarebeauftragten oder Erweiterung des Aufgabenfeldes des Informationssicherheits-Beauftragten | Bestellung eines Softwarebeauftragten oder Erweiterung des Aufgabenfeldes des Informationssicherheits-Beauftragten | ||
= Zusammenfassung = | == Zusammenfassung == | ||
=== Informationssicherheit sollte aufgrund enormer Haftungsrisiken nicht vernachlässigt werden === | === Informationssicherheit sollte aufgrund enormer Haftungsrisiken nicht vernachlässigt werden === | ||
Zeile 839: | Zeile 839: | ||
= Rechtliche Aspekte = | == Rechtliche Aspekte == | ||
== Rechtliche Vorschriften == | == Rechtliche Vorschriften == | ||
Motivation zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen | Motivation zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen | ||
bei der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen zu beachten | bei der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen zu beachten | ||
Zeile 849: | Zeile 849: | ||
Interessenskonflikte | Interessenskonflikte | ||
=== Vertragsgestaltung | === Vertragsgestaltung === | ||
zwischen Auftraggebern und Dienstleistern | zwischen Auftraggebern und Dienstleistern | ||
= Gesetzliche Vorschriftenals Motivation für Penetrationstests = | == Gesetzliche Vorschriftenals Motivation für Penetrationstests == | ||
=== keine Gesetze die unmittelbar zu Penetrationstests verpflichten === | === keine Gesetze die unmittelbar zu Penetrationstests verpflichten === | ||
=== jedoch verbindliche Vorschriften | === jedoch verbindliche Vorschriften === | ||
Handhabung der Sicherheit | Handhabung der Sicherheit | ||
Verfügbarkeit von steuerrechtlich und handelsrechtlich relevanten Daten | Verfügbarkeit von steuerrechtlich und handelsrechtlich relevanten Daten | ||
Zeile 867: | Zeile 867: | ||
Einrichtung und Ausgestaltung eines internen Kontrollsystems | Einrichtung und Ausgestaltung eines internen Kontrollsystems | ||
= Gesetzliche Vorschriftenals Motivation für Penetrationstests = | == Gesetzliche Vorschriftenals Motivation für Penetrationstests == | ||
=== Maßnahmen um Daten zu schützen === | === Maßnahmen um Daten zu schützen === | ||
Zeile 873: | Zeile 873: | ||
Verfügbarkeit | Verfügbarkeit | ||
Vertraulichkeit | Vertraulichkeit | ||
Integrität | Integrität | ||
=== Zu diesen Maßnahmen zählen | === Zu diesen Maßnahmen zählen === | ||
Sicherheitskonzepte | Sicherheitskonzepte | ||
Zeile 891: | Zeile 891: | ||
=== Penetrationstests sind geeignetes Mittel, Wirksamkeit zu verifizieren === | === Penetrationstests sind geeignetes Mittel, Wirksamkeit zu verifizieren === | ||
= Handelsgesetzbuch (HGB) = | == Handelsgesetzbuch (HGB) == | ||
== Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt „Kaufmann“ vor == | == Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt „Kaufmann“ vor == | ||
=== § 238 Abs. 1 | === § 238 Abs. 1 === | ||
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) | Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) | ||
Grundsätzen ordnungsmäßiger DV gestützter Buchführungssysteme (GoBS) | Grundsätzen ordnungsmäßiger DV gestützter Buchführungssysteme (GoBS) | ||
=== BMF Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. November 1995 === | === BMF Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. November 1995 === | ||
Zeile 907: | Zeile 907: | ||
=== Rd-Nr. 4.1 === | === Rd-Nr. 4.1 === | ||
„Als IKS wird grundsätzlich die Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten und miteinander verbundenen Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen bezeichnet, die die folgenden Aufgaben haben: Sicherung und Schutz des vorhandenen Vermögens und vorhandener Informationen vor Verlusten aller Art. [...]“ | „Als IKS wird grundsätzlich die Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten und miteinander verbundenen Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen bezeichnet, die die folgenden Aufgaben haben: Sicherung und Schutz des vorhandenen Vermögens und vorhandener Informationen vor Verlusten aller Art. [...]“ | ||
= Handelsgesetzbuch (HGB) = | == Handelsgesetzbuch (HGB) == | ||
=== Bestimmungen zur Datensicherheit Abschnitt 5 GoBS === | === Bestimmungen zur Datensicherheit Abschnitt 5 GoBS === | ||
Zeile 919: | Zeile 919: | ||
=== Rd-Nr. 5.3 === | === Rd-Nr. 5.3 === | ||
„Diese Informationen sind gegen Verlust und gegen unberechtigte Veränderung zu schützen. [...]“ | „Diese Informationen sind gegen Verlust und gegen unberechtigte Veränderung zu schützen. [...]“ | ||
=== Rd-Nr. 5.5.1 === | === Rd-Nr. 5.5.1 === | ||
Zeile 929: | Zeile 929: | ||
=== Gesetzlichen Vorgaben nur durch IT-Sicherheitskonzept === | === Gesetzlichen Vorgaben nur durch IT-Sicherheitskonzept === | ||
im Rahmen des Internen Kontrollsystems | im Rahmen des Internen Kontrollsystems | ||
=== Ob Sicherheitskonzept Anforderungen genügt, kann mit Penetrationstests stichprobenartig überprüft werden === | === Ob Sicherheitskonzept Anforderungen genügt, kann mit Penetrationstests stichprobenartig überprüft werden === | ||
= KonTraGGesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich | == KonTraGGesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich == | ||
=== Verpflichtet Vorstände von Aktiengesellschaften | === Verpflichtet Vorstände von Aktiengesellschaften === | ||
Risikomanagementsystem | Risikomanagementsystem | ||
Zeile 943: | Zeile 943: | ||
=== § 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) wurde wie folgt neu gefasst === | === § 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) wurde wie folgt neu gefasst === | ||
„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. [...]“ | „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. [...]“ | ||
=== Diese Regelungen gelten auch für die Geschäftsführung einer GmbH === | === Diese Regelungen gelten auch für die Geschäftsführung einer GmbH === | ||
„Ausstrahlungswirkung“ | „Ausstrahlungswirkung“ | ||
=== Gestaltung des Risikomanagementsystem nicht konkret geregelt, mindestens === | === Gestaltung des Risikomanagementsystem nicht konkret geregelt, mindestens === | ||
Zeile 955: | Zeile 955: | ||
internes Überwachungssystem | internes Überwachungssystem | ||
einer Revision | einer Revision | ||
Controlling | Controlling | ||
=== Penetrationstests sind geeignet zur Prüfung des IT-bezogenen Teils | === Penetrationstests sind geeignet zur Prüfung des IT-bezogenen Teils === | ||
des Frühwarnsystems oder Bestandteilen der Revision | des Frühwarnsystems oder Bestandteilen der Revision | ||
= Kreditwesengesetz (KWG) = | == Kreditwesengesetz (KWG) == | ||
=== Banken und Organisationen der Finanzdienstleistungsbranche === | === Banken und Organisationen der Finanzdienstleistungsbranche === | ||
Zeile 971: | Zeile 971: | ||
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann Prüfungen durchführen | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann Prüfungen durchführen | ||
Finanzdienstleistungsunternehmen | Finanzdienstleistungsunternehmen | ||
über alle geschäftlichen Bereiche | über alle geschäftlichen Bereiche | ||
§ 44 Abs. 1 | § 44 Abs. 1 | ||
„[...] Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. [...].“ | „[...] Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. [...].“ | ||
=== Finanzdienstleistungen über das Internet | === Finanzdienstleistungen über das Internet === | ||
Internet-Sicherheit kann zum Gegenstand einer Prüfung werden | Internet-Sicherheit kann zum Gegenstand einer Prüfung werden | ||
=== Penetrationstests im Vorfeld | === Penetrationstests im Vorfeld === | ||
Sicherheit der Internet-Anwendungen testen | Sicherheit der Internet-Anwendungen testen | ||
Schwachstellen identifizieren | Schwachstellen identifizieren | ||
Handlungsempfehlungen bei Defiziten | Handlungsempfehlungen bei Defiziten | ||
= Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen = | == Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen == | ||
=== Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | === Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht === | ||
früher: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen | früher: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen | ||
Zeile 1.007: | Zeile 1.007: | ||
„Verlautbarung über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstituten“ | „Verlautbarung über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstituten“ | ||
Anforderungen an das Risikomanagementsystem | Anforderungen an das Risikomanagementsystem | ||
Ausgestaltung der Internen Revision definiert | Ausgestaltung der Internen Revision definiert | ||
= Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen = | == Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen == | ||
=== Aussagen zum Risikomanagementsystem === | === Aussagen zum Risikomanagementsystem === | ||
Zeile 1.017: | Zeile 1.017: | ||
=== Rd-Nr. 3.1 Anforderungen an das System === | === Rd-Nr. 3.1 Anforderungen an das System === | ||
„[...] [Das Risikomanagementsystem] soll in ein möglichst alle Geschäftsbereiche der Bank umfassendes Konzept zur Risikoüberwachung und -steuerung eingegliedert sein und dabei die Erfassung und Analyse von vergleichbaren Risiken aus Nichthandelsaktivitäten ermöglichen. [...]“ | „[...] [Das Risikomanagementsystem] soll in ein möglichst alle Geschäftsbereiche der Bank umfassendes Konzept zur Risikoüberwachung und -steuerung eingegliedert sein und dabei die Erfassung und Analyse von vergleichbaren Risiken aus Nichthandelsaktivitäten ermöglichen. [...]“ | ||
=== Rd.-Nr. 3.4 Betriebsrisiken === | === Rd.-Nr. 3.4 Betriebsrisiken === | ||
„[...] Eine schriftliche Notfallplanung hat u.a. sicherzustellen, dass beim Ausfall der für das Handelsgeschäft erforderlichen technischen Einrichtungen kurzfristig einsetzbare Ersatzlösungen zur Verfügung stehen. | „[...] Eine schriftliche Notfallplanung hat u.a. sicherzustellen, dass beim Ausfall der für das Handelsgeschäft erforderlichen technischen Einrichtungen kurzfristig einsetzbare Ersatzlösungen zur Verfügung stehen. | ||
=== Vorsorge treffen === | === Vorsorge treffen === | ||
mögliche Fehler in Software und unvorhergesehene Personalausfälle | mögliche Fehler in Software und unvorhergesehene Personalausfälle | ||
=== regelmäßige Überprüfungen === | === regelmäßige Überprüfungen === | ||
Zeile 1.031: | Zeile 1.031: | ||
Verfahren, Dokumentationsanforderungen, DV-Systeme und Notfallpläne | Verfahren, Dokumentationsanforderungen, DV-Systeme und Notfallpläne | ||
= Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen = | == Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen == | ||
=== Penetrationstests können potenzielle Auswirkungen eines Angriffes abgeschätzten === | === Penetrationstests können potenzielle Auswirkungen eines Angriffes abgeschätzten === | ||
Zeile 1.051: | Zeile 1.051: | ||
=== Penetrationstests können eine risikoorientierte Überprüfung der wesentlichen Prüfungsfelder innerhalb einer IT-Revision wirksam unterstützten === | === Penetrationstests können eine risikoorientierte Überprüfung der wesentlichen Prüfungsfelder innerhalb einer IT-Revision wirksam unterstützten === | ||
= Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) = | == Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) == | ||
=== Datenschutzrechtliche Vorschriften im Landes- und Bundesrecht === | === Datenschutzrechtliche Vorschriften im Landes- und Bundesrecht === | ||
Zeile 1.063: | Zeile 1.063: | ||
Verarbeitung | Verarbeitung | ||
Nutzung personenbezogener Daten | Nutzung personenbezogener Daten | ||
=== durch | === durch === | ||
öffentliche Stellen des Bundes | öffentliche Stellen des Bundes | ||
Zeile 1.079: | Zeile 1.079: | ||
„Öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.“ | „Öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.“ | ||
= Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) = | == Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) == | ||
=== Die auf die im Gesetzestext verwiesene Anlage enthält Anforderungen bezüglich | === Die auf die im Gesetzestext verwiesene Anlage enthält Anforderungen bezüglich === | ||
Zutrittskontrolle | Zutrittskontrolle | ||
Zeile 1.099: | Zeile 1.099: | ||
=== § 9a BDSG Datenschutzaudit === | === § 9a BDSG Datenschutzaudit === | ||
„Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und Daten verarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. [...]“ | „Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und Daten verarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. [...]“ | ||
=== Penetrationstests als effiziente Prüfung innerhalb eines Datenschutzaudits === | === Penetrationstests als effiziente Prüfung innerhalb eines Datenschutzaudits === | ||
Zeile 1.105: | Zeile 1.105: | ||
Aussagen zur Umsetzung der Vorschriften und der Wirksamkeit des Datenschutzkonzeptes | Aussagen zur Umsetzung der Vorschriften und der Wirksamkeit des Datenschutzkonzeptes | ||
= Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) = | == Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) == | ||
=== Hinweis: EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) | === Hinweis: EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) === | ||
=== Novellierung des BDSG vom 18. Mai 2001 | === Novellierung des BDSG vom 18. Mai 2001 === | ||
EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in Deutschland umgesetzt | EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in Deutschland umgesetzt | ||
Zeile 1.115: | Zeile 1.115: | ||
=== Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie weist auf die Notwendigkeit eines Sicherheitskonzepts von Unternehmen in der EU hin === | === Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie weist auf die Notwendigkeit eines Sicherheitskonzepts von Unternehmen in der EU hin === | ||
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen muss, die für den Schutz gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang – insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten über ein Netz übertragen werden – und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind. [...]“ | „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen muss, die für den Schutz gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang – insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten über ein Netz übertragen werden – und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind. [...]“ | ||
= Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) = | == Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) == | ||
=== Eine weitergehende Novellierung des BDSG === | === Eine weitergehende Novellierung des BDSG === | ||
Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) | Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) | ||
Anpassungen in den Bereichen | Anpassungen in den Bereichen | ||
Verarbeitung personenbezogener Daten | Verarbeitung personenbezogener Daten | ||
Zeile 1.135: | Zeile 1.135: | ||
=== In der Richtlinie ist eine Frist zur Umsetzung bis spätestens 31.10.2003 vorgesehen === | === In der Richtlinie ist eine Frist zur Umsetzung bis spätestens 31.10.2003 vorgesehen === | ||
= Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)Novellierung 2009 = | == Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)Novellierung 2009 == | ||
Tätigkeit von Auskunfteien und ihrer Vertragspartner | Tätigkeit von Auskunfteien und ihrer Vertragspartner | ||
insbesondere Kreditinstitute | insbesondere Kreditinstitute | ||
Scoring | Scoring | ||
Änderungen des Listenprivilegs beim Adresshandel | Änderungen des Listenprivilegs beim Adresshandel | ||
Zeile 1.163: | Zeile 1.163: | ||
Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte | Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte | ||
= Staatsvertrag für Mediendienste (MDStV) = | == Staatsvertrag für Mediendienste (MDStV) == | ||
=== Ziel: einheitliche Rahmenbedingungen | === Ziel: einheitliche Rahmenbedingungen === | ||
für verschiedene Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationsdiensten | für verschiedene Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationsdiensten | ||
Zeile 1.177: | Zeile 1.177: | ||
Diensteanbietern | Diensteanbietern | ||
=== Verteildienst bezeichnet Anbieter eines Mediendienstes | === Verteildienst bezeichnet Anbieter eines Mediendienstes === | ||
Teleshopping, ... | Teleshopping, ... | ||
Zeile 1.189: | Zeile 1.189: | ||
hat Vorschriften des MDStV zu beachten | hat Vorschriften des MDStV zu beachten | ||
= Staatsvertrag für Mediendienste (MDStV)Paragrafen mit Bezug zu Penetrationstests = | == Staatsvertrag für Mediendienste (MDStV)Paragrafen mit Bezug zu Penetrationstests == | ||
=== § 13 Abs. 2 MDStV [Pflichten des Anbieters] === | === § 13 Abs. 2 MDStV [Pflichten des Anbieters] === | ||
Zeile 1.197: | Zeile 1.197: | ||
=== § 17 MDStV [Datenschutz-Audit] === | === § 17 MDStV [Datenschutz-Audit] === | ||
„Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Anbieter von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. [...]“ | „Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Anbieter von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. [...]“ | ||
=== Penetrationstests prüfen === | === Penetrationstests prüfen === | ||
Zeile 1.203: | Zeile 1.203: | ||
technische | technische | ||
organisatorische Vorkehrungen | organisatorische Vorkehrungen | ||
Datenschutzkonzept | Datenschutzkonzept | ||
= Teledienstegesetz und TeledienstedatenschutzgesetzTDG und TDDSG = | == Teledienstegesetz und TeledienstedatenschutzgesetzTDG und TDDSG == | ||
=== Teledienstegesetz richtet sich an Diensteanbieter === | === Teledienstegesetz richtet sich an Diensteanbieter === | ||
Zeile 1.213: | Zeile 1.213: | ||
„eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln“ | „eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln“ | ||
=== Teledienst | === Teledienst === | ||
Angebot im Bereich der Individualkommunikation | Angebot im Bereich der Individualkommunikation | ||
Zeile 1.219: | Zeile 1.219: | ||
interaktive Bestellmöglichkeit, .. | interaktive Bestellmöglichkeit, .. | ||
=== In diesem Sinne ist beispielsweise jede Organisation, | === In diesem Sinne ist beispielsweise jede Organisation, === | ||
die Informationen auf einer Internet-Webseite veröffentlicht oder | die Informationen auf einer Internet-Webseite veröffentlicht oder | ||
die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über E-Mail bietet, ein Diensteanbieter | die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über E-Mail bietet, ein Diensteanbieter | ||
Zeile 1.235: | Zeile 1.235: | ||
=== Hierbei können Penetrationstests wiederum als Kontrollinstrumente zur Überprüfung der Wirksamkeit des Datenschutzkonzeptes eingesetzt werden === | === Hierbei können Penetrationstests wiederum als Kontrollinstrumente zur Überprüfung der Wirksamkeit des Datenschutzkonzeptes eingesetzt werden === | ||
= Folie 70 = | == Folie 70 == | ||
=== geschäftsmäßige Erbringer von Telekommunikationsdiensten === | === geschäftsmäßige Erbringer von Telekommunikationsdiensten === | ||
Zeile 1.241: | Zeile 1.241: | ||
Telefongesellschaften und Internetdienstleister | Telefongesellschaften und Internetdienstleister | ||
=== Auch Unternehmen, deren Mitarbeiter | === Auch Unternehmen, deren Mitarbeiter === | ||
ihren Telefonanschluss | ihren Telefonanschluss | ||
ihren Internetzugang | ihren Internetzugang | ||
am Arbeitsplatz auch zu privaten Zwecken nutzen, zählen als Erbringer von Telekommunikationsdiensten und fallen somit in den Anwendungsbereich | am Arbeitsplatz auch zu privaten Zwecken nutzen, zählen als Erbringer von Telekommunikationsdiensten und fallen somit in den Anwendungsbereich | ||
Zeile 1.253: | Zeile 1.253: | ||
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses im Bereich der Telekommunikation | Wahrung des Fernmeldegeheimnisses im Bereich der Telekommunikation | ||
= Telekommunikationsgesetz (TKG) = | == Telekommunikationsgesetz (TKG) == | ||
=== § 85 Abs. 2 TKG [Fernmeldegeheimnis] === | === § 85 Abs. 2 TKG [Fernmeldegeheimnis] === | ||
„Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. [...] | „Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. [...] | ||
=== § 87 Abs. 1 TKG [Technische Schutzmaßnahmen] === | === § 87 Abs. 1 TKG [Technische Schutzmaßnahmen] === | ||
„Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten dienen, hat bei den zu diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze [...] | „Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten dienen, hat bei den zu diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze [...] | ||
2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe, [...] | 2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe, [...] | ||
4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu treffen. | 4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu treffen. | ||
=== Penetrationstests bieten auch hier eine Möglichkeit zur Überprüfung des IT-Sicherheitskonzeptes. === | === Penetrationstests bieten auch hier eine Möglichkeit zur Überprüfung des IT-Sicherheitskonzeptes. === | ||
= Strafrechtliche Vorschriften = | == Strafrechtliche Vorschriften == | ||
=== Computerkriminalität hat erheblich zugenommen === | === Computerkriminalität hat erheblich zugenommen === | ||
Zeile 1.281: | Zeile 1.281: | ||
=== Hinzu kommen regelmäßig Beweisschwierigkeiten === | === Hinzu kommen regelmäßig Beweisschwierigkeiten === | ||
=== relevante Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) finden sich in den Abschnitten | === relevante Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) finden sich in den Abschnitten === | ||
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs | Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs | ||
Zeile 1.291: | Zeile 1.291: | ||
Sachbeschädigung | Sachbeschädigung | ||
= Strafrechtliche Vorschriften = | == Strafrechtliche Vorschriften == | ||
=== unbefugte Eingriffe in Datenverarbeitungsanlage === | === unbefugte Eingriffe in Datenverarbeitungsanlage === | ||
Zeile 1.297: | Zeile 1.297: | ||
=== § 202a Abs. 1 (1) StGB [Ausspähen von Daten] === | === § 202a Abs. 1 (1) StGB [Ausspähen von Daten] === | ||
„Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ | „Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ | ||
Straftatbestand schützt primär | Straftatbestand schützt primär | ||
alle gespeicherten | alle gespeicherten | ||
im Übermittlungsstadium befindlichen Daten | im Übermittlungsstadium befindlichen Daten | ||
vor unbefugtem Zugriff | vor unbefugtem Zugriff | ||
Zeile 1.309: | Zeile 1.309: | ||
Tathandlung ist das Verschaffen von Daten | Tathandlung ist das Verschaffen von Daten | ||
= Strafrechtliche Vorschriften = | == Strafrechtliche Vorschriften == | ||
=== § 202b StGB [Abfangen von Daten] === | === § 202b StGB [Abfangen von Daten] === | ||
Zeile 1.315: | Zeile 1.315: | ||
„Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“ | „Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“ | ||
= Strafrechtliche Vorschriften = | == Strafrechtliche Vorschriften == | ||
== § 202 c StGB == | == § 202 c StGB == | ||
Zeile 1.325: | Zeile 1.325: | ||
2.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | 2.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
=== (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | === (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. === | ||
= Strafrechtliche Vorschriften = | == Strafrechtliche Vorschriften == | ||
=== § 263a StGB [Computerbetrug] === | === § 263a StGB [Computerbetrug] === | ||
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
Die Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs mit der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist strafbar. | Die Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs mit der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist strafbar. | ||
=== Der Straftatbestand des § 263a StGB setzt weiter subjektiv voraus === | === Der Straftatbestand des § 263a StGB setzt weiter subjektiv voraus === | ||
Zeile 1.341: | Zeile 1.341: | ||
Absicht Vermögensvorteil zu verschaffen | Absicht Vermögensvorteil zu verschaffen | ||
= Strafrechtliche Vorschriften = | == Strafrechtliche Vorschriften == | ||
=== § 268 Abs. 1 StGB [Fälschung technischer Aufzeichnungen] === | === § 268 Abs. 1 StGB [Fälschung technischer Aufzeichnungen] === | ||
„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1.) eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder 2.) eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1.) eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder 2.) eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
Technische Aufzeichnung bezeichnet gem. § 268 Abs. 2 StGB „eine Darstellung von Daten, Messoder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist“. | Technische Aufzeichnung bezeichnet gem. § 268 Abs. 2 StGB „eine Darstellung von Daten, Messoder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist“. | ||
=== Tathandlung === | === Tathandlung === | ||
Zeile 1.363: | Zeile 1.363: | ||
gem. § 270 StGB Datenverarbeitung fälschlich beeinflussen | gem. § 270 StGB Datenverarbeitung fälschlich beeinflussen | ||
= Strafrechtliche Vorschriften = | == Strafrechtliche Vorschriften == | ||
=== § 269 Abs. 1 StGB [Fälschung beweiserheblicher Daten] === | === § 269 Abs. 1 StGB [Fälschung beweiserheblicher Daten] === | ||
„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ | „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ | ||
Das zu § 268 I StGB gesagte, findet auch in diesem Fall entsprechende Anwendung. · | Das zu § 268 I StGB gesagte, findet auch in diesem Fall entsprechende Anwendung. · | ||
=== § 303a Abs. 1 StGB [Datenveränderung] === | === § 303a Abs. 1 StGB [Datenveränderung] === | ||
Zeile 1.379: | Zeile 1.379: | ||
„Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch dass er 1.) eine Tat nach § 303a begeht oder 2.) eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, unbrauchbar macht beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ | „Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch dass er 1.) eine Tat nach § 303a begeht oder 2.) eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, unbrauchbar macht beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ | ||
= Europäische Cybercrime-Konvention = | == Europäische Cybercrime-Konvention == | ||
=== Gesetze und Vorgehensweisen zur Bekämpfung von Computerkriminalität bereitstellen === | === Gesetze und Vorgehensweisen zur Bekämpfung von Computerkriminalität bereitstellen === | ||
Ministerkomitee des Europarates | Ministerkomitee des Europarates | ||
8. November 2001 | 8. November 2001 | ||
unterzeichnet, bislang nicht ratifiziert | unterzeichnet, bislang nicht ratifiziert | ||
=== Kapitel 2 der Cybercrime-Konvention [Measures to be taken at the national level] | === Kapitel 2 der Cybercrime-Konvention [Measures to be taken at the national level] === | ||
werden Sachverhalte beschrieben, die ein Land in Bezug auf die Bekämpfung der Computerkriminalität zwingend unter Strafe zu stellen hat. | werden Sachverhalte beschrieben, die ein Land in Bezug auf die Bekämpfung der Computerkriminalität zwingend unter Strafe zu stellen hat. | ||
=== Für Penetrationstests relevante Inhalte der Konvention | === Für Penetrationstests relevante Inhalte der Konvention === | ||
Titel 1 und 2 der Sektion 1 [Substantive criminal law] | Titel 1 und 2 der Sektion 1 [Substantive criminal law] | ||
= Europäische Cybercrime-KonventionTitel 1 = | == Europäische Cybercrime-KonventionTitel 1 == | ||
== Offences against the confidentiality, integrity and availability of computer data and systems == | == Offences against the confidentiality, integrity and availability of computer data and systems == | ||
Zeile 1.403: | Zeile 1.403: | ||
== Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten und Systeme == | == Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten und Systeme == | ||
= Europäische Cybercrime-KonventionTitel 2 = | == Europäische Cybercrime-KonventionTitel 2 == | ||
== Computer-related offences == | == Computer-related offences == | ||
Zeile 1.409: | Zeile 1.409: | ||
== Computerbezogene Straftaten == | == Computerbezogene Straftaten == | ||
== Insbesondere in Art. 6 der Konvention | == Insbesondere in Art. 6 der Konvention == | ||
=== autorisierter Einsatz von „Hacker- und Sicherheitstools“ widerspricht nicht dem Zweck des Artikels | === autorisierter Einsatz von „Hacker- und Sicherheitstools“ widerspricht nicht dem Zweck des Artikels === | ||
=== nicht beabsichtigt, die Arbeit eines Penetrationstesters zu behindern === | === nicht beabsichtigt, die Arbeit eines Penetrationstesters zu behindern === | ||
Zeile 1.419: | Zeile 1.419: | ||
=== entsprechenden Umsetzung ins deutsche Recht bleibt abzuwarten === | === entsprechenden Umsetzung ins deutsche Recht bleibt abzuwarten === | ||
= Durchführung von Penetrationstestsgesetzliche Rahmenbedingungen = | == Durchführung von Penetrationstestsgesetzliche Rahmenbedingungen == | ||
=== Im Zuge eines Penetrationstests werden | === Im Zuge eines Penetrationstests werden === | ||
durch den Tester Handlungen ausgeführt die | durch den Tester Handlungen ausgeführt die | ||
Zeile 1.429: | Zeile 1.429: | ||
gegen geltende Gesetze verstoßen können | gegen geltende Gesetze verstoßen können | ||
=== Penetrationstester handeln nicht tatbestandsmäßig | === Penetrationstester handeln nicht tatbestandsmäßig === | ||
besondere Absichten – wie z. B. die rechtswidrige Bereicherungsabsicht – fehlen | besondere Absichten – wie z. B. die rechtswidrige Bereicherungsabsicht – fehlen | ||
Zeile 1.439: | Zeile 1.439: | ||
Inhalt | Inhalt | ||
Umfang | Umfang | ||
mit dem Auftraggeber abgestimmen | mit dem Auftraggeber abgestimmen | ||
Zeile 1.449: | Zeile 1.449: | ||
=== Einwilligung vor Beginn einholen === | === Einwilligung vor Beginn einholen === | ||
nach Festlegung des konkreten Handlungsrahmens | nach Festlegung des konkreten Handlungsrahmens | ||
in gesonderter Erklärung des Auftraggebers | in gesonderter Erklärung des Auftraggebers | ||
= Strafrechtliche VorschriftenZugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) = | == Strafrechtliche VorschriftenZugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) == | ||
=== Vorschriften zur Einwilligung des Auftraggebers === | === Vorschriften zur Einwilligung des Auftraggebers === | ||
=== Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) | === Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) === | ||
Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten | Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten | ||
=== zugangskontrollierter Dienst | === zugangskontrollierter Dienst === | ||
Teledienst im Sinne von § 2 des TDG | Teledienst im Sinne von § 2 des TDG | ||
Zeile 1.473: | Zeile 1.473: | ||
erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen | erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen | ||
= Strafrechtliche Vorschriften Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) = | == Strafrechtliche Vorschriften Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) == | ||
=== Schutz von kostenpflichtigen Diensten === | === Schutz von kostenpflichtigen Diensten === | ||
z.B. Pay-TV vor unbefugtem Umgehen der Sicherheitsmechanismen | z.B. Pay-TV vor unbefugtem Umgehen der Sicherheitsmechanismen | ||
=== § 3 ZKDSG [Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten] === | === § 3 ZKDSG [Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten] === | ||
=== Verboten sind | === Verboten sind === | ||
Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken | Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken | ||
Herstellung, Einfuhr und Verbreitung | Herstellung, Einfuhr und Verbreitung | ||
Besitz, technische Einrichtung, Wartung, Austausch | Besitz, technische Einrichtung, Wartung, Austausch | ||
Absatzförderung | Absatzförderung | ||
Zeile 1.497: | Zeile 1.497: | ||
=== Sinn eines Penetrationstests ist, vorhandene Schutzmechanismen zu umgehen === | === Sinn eines Penetrationstests ist, vorhandene Schutzmechanismen zu umgehen === | ||
= Strafrechtliche VorschriftenZugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) = | == Strafrechtliche VorschriftenZugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) == | ||
=== Verstoß gegen ZKDSG nicht vermeidbar === | === Verstoß gegen ZKDSG nicht vermeidbar === | ||
Zeile 1.513: | Zeile 1.513: | ||
=== Erlaubnis des Berechtigten für eventuelle tatbestandsmäßige Handlungen einholen === | === Erlaubnis des Berechtigten für eventuelle tatbestandsmäßige Handlungen einholen === | ||
= Telekommunikationsgesetz (TKG) = | == Telekommunikationsgesetz (TKG) == | ||
=== Relevante Bestimmungen im Rahmen eines Penetrationstests === | === Relevante Bestimmungen im Rahmen eines Penetrationstests === | ||
Zeile 1.519: | Zeile 1.519: | ||
=== § 65 TKG Abs. 1 [Missbrauch von Sendeanlagen] === | === § 65 TKG Abs. 1 [Missbrauch von Sendeanlagen] === | ||
„Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen [...], die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen [...] und aufgrund dieses Umstandes dazu geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.“ | „Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen [...], die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen [...] und aufgrund dieses Umstandes dazu geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.“ | ||
=== § 86 TKG [Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen] === | === § 86 TKG [Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen] === | ||
„Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. [...]“ | „Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. [...]“ | ||
=== Verbot mit Erlaubnis-Vorbehalt === | === Verbot mit Erlaubnis-Vorbehalt === | ||
Zeile 1.531: | Zeile 1.531: | ||
Netzwerk-Sniffern zum Abhören des Netzwerk-Verkehrs untersagt | Netzwerk-Sniffern zum Abhören des Netzwerk-Verkehrs untersagt | ||
= Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme = | == Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme == | ||
=== Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über Angriffe auf Informationssysteme | === Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über Angriffe auf Informationssysteme === | ||
Europäische Kommission: 19.04.2002 | Europäische Kommission: 19.04.2002 | ||
=== Angriffe auf Informationssysteme unter den Mitgliedstaaten | === Angriffe auf Informationssysteme unter den Mitgliedstaaten === | ||
strafrechtlichen Vorschriften angeglichen | strafrechtlichen Vorschriften angeglichen | ||
Zusammenarbeit zwischen Behörden verbessern | Zusammenarbeit zwischen Behörden verbessern | ||
Zeile 1.547: | Zeile 1.547: | ||
=== Artikel 3 und 4 beschrieben Straftaten näher === | === Artikel 3 und 4 beschrieben Straftaten näher === | ||
= Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme = | == Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme == | ||
=== Artikel 3 - Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen === | === Artikel 3 - Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen === | ||
vorsätzliche und unrechtmäßige Zugang unter Strafe, sofern | vorsätzliche und unrechtmäßige Zugang unter Strafe, sofern | ||
gegen einen Teil eines spezifischen Schutzmaßnahmen unterliegenden Informationssystems gerichtet | gegen einen Teil eines spezifischen Schutzmaßnahmen unterliegenden Informationssystems gerichtet | ||
Zeile 1.569: | Zeile 1.569: | ||
sofern Absicht, Schaden zuzufügen | sofern Absicht, Schaden zuzufügen | ||
= Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme = | == Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme == | ||
=== weitere Entwicklung des Rahmenbeschlusses bleibt abzuwarten === | === weitere Entwicklung des Rahmenbeschlusses bleibt abzuwarten === | ||
Zeile 1.583: | Zeile 1.583: | ||
gerechtfertigt wegen Einwilligung | gerechtfertigt wegen Einwilligung | ||
= Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) = | == Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) == | ||
=== Betriebsrat hat jedenfalls Informationsrecht (§ 80 II BetrVG) === | === Betriebsrat hat jedenfalls Informationsrecht (§ 80 II BetrVG) === | ||
Zeile 1.595: | Zeile 1.595: | ||
=== Zweck eines Penetrationstests ist, vorhandene Sicherheitsvorkehrungen auf Wirksamkeit zu überprüfen === | === Zweck eines Penetrationstests ist, vorhandene Sicherheitsvorkehrungen auf Wirksamkeit zu überprüfen === | ||
= Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) = | == Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) == | ||
=== Penetrationstest zur Beurteilung der Leistungen von Mitarbeiter geeignet === | === Penetrationstest zur Beurteilung der Leistungen von Mitarbeiter geeignet === | ||
Social-Engineering untersuchen das Verhalten von Mitarbeitern explizit | Social-Engineering untersuchen das Verhalten von Mitarbeitern explizit | ||
auch wenn Überwachung oder Leistungsbeurteilung nicht Hauptzweck | auch wenn Überwachung oder Leistungsbeurteilung nicht Hauptzweck | ||
Zeile 1.611: | Zeile 1.611: | ||
objektiv dazu geeignet | objektiv dazu geeignet | ||
ohne Rücksicht, ob Arbeitgeber | ohne Rücksicht, ob Arbeitgeber | ||
dieses Ziel verfolgt | dieses Ziel verfolgt | ||
Zeile 1.621: | Zeile 1.621: | ||
selbst wenn es seiner Zustimmung letztlich nicht bedarf | selbst wenn es seiner Zustimmung letztlich nicht bedarf | ||
= Gesetzliche Rahmenbedingungen = | == Gesetzliche Rahmenbedingungen == | ||
Corporate Governance kann als Rahmen der IT-Sicherheit gesehen werden. | Corporate Governance kann als Rahmen der IT-Sicherheit gesehen werden. | ||
Der Begriff stammt aus dem strategischen Management und bezeichnet einen Prozess zur Steuerung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens. | Der Begriff stammt aus dem strategischen Management und bezeichnet einen Prozess zur Steuerung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens. | ||
Durch Regeln und Kontrollmechanismen wird ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessengruppen (Stakeholdern und Shareholdern) angestrebt. | Durch Regeln und Kontrollmechanismen wird ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessengruppen (Stakeholdern und Shareholdern) angestrebt. | ||
Der Prozess dient dem Erhalt des Unternehmens und unterliegt einer regelmäßigen externen Überprüfung.[17]:32 f. | Der Prozess dient dem Erhalt des Unternehmens und unterliegt einer regelmäßigen externen Überprüfung.[17]:32 f. | ||
= Gesetze zur Corporate Governance = | == Gesetze zur Corporate Governance == | ||
Mit dem Ziel einer besseren Überwachung der Unternehmensführung (Corporate Governance) und ausländischen Investoren den Zugang zu Informationen über die Unternehmen zu erleichtern (Transparenz), trat im Mai 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft. | Mit dem Ziel einer besseren Überwachung der Unternehmensführung (Corporate Governance) und ausländischen Investoren den Zugang zu Informationen über die Unternehmen zu erleichtern (Transparenz), trat im Mai 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft. | ||
Das Kernthema der weitreichenden Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Aktiengesetz (AktG) war die Einführung eines Risikofrüherkennungssystems zur Erkennung von bestandsgefährdenden Risiken. | Das Kernthema der weitreichenden Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Aktiengesetz (AktG) war die Einführung eines Risikofrüherkennungssystems zur Erkennung von bestandsgefährdenden Risiken. | ||
Jedes am Kapitalmarkt orientierte Unternehmen musste ein solches System einrichten und Risiken des Unternehmens im Lagebericht des Jahresabschlusses veröffentlichen.[18]:37 f. | Jedes am Kapitalmarkt orientierte Unternehmen musste ein solches System einrichten und Risiken des Unternehmens im Lagebericht des Jahresabschlusses veröffentlichen.[18]:37 f. | ||
Der im Juli 2002 in Kraft getretene Sarbanes-Oxley-Act (SOX) hatte das Ziel, verlorengegangenes Vertrauen der Anleger in die veröffentlichten Bilanzdaten von amerikanischen Unternehmen wiederherzustellen. | Der im Juli 2002 in Kraft getretene Sarbanes-Oxley-Act (SOX) hatte das Ziel, verlorengegangenes Vertrauen der Anleger in die veröffentlichten Bilanzdaten von amerikanischen Unternehmen wiederherzustellen. | ||
Tochterunternehmen amerikanischer Gesellschaften im Ausland und nichtamerikanische Firmen, die an amerikanischen Börsen gehandelt werden, unterliegen ebenfalls dieser Regelung.[19]:295 f. | Tochterunternehmen amerikanischer Gesellschaften im Ausland und nichtamerikanische Firmen, die an amerikanischen Börsen gehandelt werden, unterliegen ebenfalls dieser Regelung.[19]:295 f. | ||
Das Gesetz schreibt Vorkehrungen im Bereich der IT-Sicherheit wie die Einführung eines ISMS nicht explizit vor. Eine einwandfreie Berichterstattung über die internen Unternehmensdaten ist nur durch zuverlässige IT-Prozesse und einen angemessenen Schutz der verwendeten Daten möglich. | Das Gesetz schreibt Vorkehrungen im Bereich der IT-Sicherheit wie die Einführung eines ISMS nicht explizit vor. Eine einwandfreie Berichterstattung über die internen Unternehmensdaten ist nur durch zuverlässige IT-Prozesse und einen angemessenen Schutz der verwendeten Daten möglich. | ||
Eine Konformität mit dem SOX ist daher nur mit Hilfe von Maßahmen zur IT-Sicherheit möglich.[19]:295 f. [20]:3 f. | Eine Konformität mit dem SOX ist daher nur mit Hilfe von Maßahmen zur IT-Sicherheit möglich.[19]:295 f. [20]:3 f. | ||
Die europäische Achte Richtlinie 2006/43/EG (auch Abschlussprüfungs-Richtlinie (EuroSOX) genannt) entstand in Anlehnung an das amerikanische SOX-Gesetz und trat im Juni 2006 in Kraft. | Die europäische Achte Richtlinie 2006/43/EG (auch Abschlussprüfungs-Richtlinie (EuroSOX) genannt) entstand in Anlehnung an das amerikanische SOX-Gesetz und trat im Juni 2006 in Kraft. | ||
Sie beschreibt die Mindestanforderungen an Unternehmen für ein Risikomanagement und legt die Pflichten der Abschlussprüfer fest.[19]:296 | Sie beschreibt die Mindestanforderungen an Unternehmen für ein Risikomanagement und legt die Pflichten der Abschlussprüfer fest.[19]:296 | ||
Die deutsche Umsetzung der europäischen EuroSOX erfolgte im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Es trat im Mai 2009 in Kraft. Das Gesetz änderte zum Zwecke der Harmonisierung mit Europarecht einige Gesetze wie das HGB und das Aktiengesetz. | Die deutsche Umsetzung der europäischen EuroSOX erfolgte im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Es trat im Mai 2009 in Kraft. Das Gesetz änderte zum Zwecke der Harmonisierung mit Europarecht einige Gesetze wie das HGB und das Aktiengesetz. | ||
Unter anderem sind Kapitalgesellschaften wie eine AG oder eine GmbH laut § 289 HGB Abs. 5 aufgefordert, wesentliche Eigenschaften ihres Internen Kontrollsystems (IKS) im Lagebericht des Jahresabschlusses darzulegen.[19]:296 | Unter anderem sind Kapitalgesellschaften wie eine AG oder eine GmbH laut § 289 HGB Abs. 5 aufgefordert, wesentliche Eigenschaften ihres Internen Kontrollsystems (IKS) im Lagebericht des Jahresabschlusses darzulegen.[19]:296 | ||
In den europäischen Regelungen Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Basel I) aus dem Jahr 1988 und Richtlinie für Basissolvenzkapitalanforderungen (Solvency I) aus dem Jahr 1973 (2002 aktualisiert) wurden viele einzelne Gesetze unter einem Oberbegriff zusammengefasst.[21] | In den europäischen Regelungen Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Basel I) aus dem Jahr 1988 und Richtlinie für Basissolvenzkapitalanforderungen (Solvency I) aus dem Jahr 1973 (2002 aktualisiert) wurden viele einzelne Gesetze unter einem Oberbegriff zusammengefasst.[21] | ||
Diese für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen bedeutsamen Regelungen enthielten viele Schwächen. Die neuen Regelungen Basel II (gilt seit Januar 2007 EU-weit) und die Solvency II (Umsetzung steht in 2013 noch aus) enthalten unter anderem modernere Regelungen für ein Risikomanagement.[19]:296 f. | Diese für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen bedeutsamen Regelungen enthielten viele Schwächen. Die neuen Regelungen Basel II (gilt seit Januar 2007 EU-weit) und die Solvency II (Umsetzung steht in 2013 noch aus) enthalten unter anderem modernere Regelungen für ein Risikomanagement.[19]:296 f. | ||
Die Nachfolgeregelung Basel III wird ab 2013 eingeführt und bis 2019 komplett implementiert sein. | Die Nachfolgeregelung Basel III wird ab 2013 eingeführt und bis 2019 komplett implementiert sein. | ||
= Datenschutzgesetze = | == Datenschutzgesetze == | ||
Die erste Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mit dem Namen "Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung" wurde im Februar 1977 im Bundesanzeiger verkündet. | Die erste Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mit dem Namen "Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung" wurde im Februar 1977 im Bundesanzeiger verkündet. | ||
Unter dem Eindruck des sogenannten Volkszählungsurteils von 1983 trat durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes" vom 20. Dezember 1990 am 1. Juni 1991 eine Neufassung des BDSG in Kraft.[22] | Unter dem Eindruck des sogenannten Volkszählungsurteils von 1983 trat durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes" vom 20. Dezember 1990 am 1. Juni 1991 eine Neufassung des BDSG in Kraft.[22] | ||
Eine der zahlreichen Änderungen des Gesetzes trat im August 2002 in Kraft. Sie diente der Anpassung des Gesetzes an die EG-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie). | Eine der zahlreichen Änderungen des Gesetzes trat im August 2002 in Kraft. Sie diente der Anpassung des Gesetzes an die EG-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie). | ||
In dieser Neubekanntmachung wurde das deutsche Recht mit den europäischen Vorgaben harmonisiert.[23] | In dieser Neubekanntmachung wurde das deutsche Recht mit den europäischen Vorgaben harmonisiert.[23] | ||
Neben dem BDSG existieren in Deutschland weitere gesetzliche Vorschriften, die die Einführung und das Betreiben eines ISMS erfordern. | Neben dem BDSG existieren in Deutschland weitere gesetzliche Vorschriften, die die Einführung und das Betreiben eines ISMS erfordern. | ||
Dazu zählen das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG). | Dazu zählen das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG). | ||
Der Schutz der Privatsphäre wird in Großbritannien seit 1984 durch den Data Protection Act (DPA) geregelt. Dieser bot in seiner ursprünglichen Version einen minimalen Datenschutz. | Der Schutz der Privatsphäre wird in Großbritannien seit 1984 durch den Data Protection Act (DPA) geregelt. Dieser bot in seiner ursprünglichen Version einen minimalen Datenschutz. | ||
Die Verarbeitung personenbezogener Daten wurde 1998 durch eine neue Fassung des DPA ersetzt. Diese trat 2000 in Kraft und glich britisches Recht an die EG-Richtlinie 95/46/EG an. | Die Verarbeitung personenbezogener Daten wurde 1998 durch eine neue Fassung des DPA ersetzt. Diese trat 2000 in Kraft und glich britisches Recht an die EG-Richtlinie 95/46/EG an. | ||
In Großbritannien verpflichtete die britische Regierung 2001 alle Ministerien mit dem BS 7799 konform zu werden. Die Implementierung eines ISMS erleichtert es britischen Unternehmen eine Konformität zum DPA nachzuweisen.[24]:135 f. | In Großbritannien verpflichtete die britische Regierung 2001 alle Ministerien mit dem BS 7799 konform zu werden. Die Implementierung eines ISMS erleichtert es britischen Unternehmen eine Konformität zum DPA nachzuweisen.[24]:135 f. | ||
Die Datenschutz-Grundverordnung ist eine geplante EU-Verordnung "zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr". | Die Datenschutz-Grundverordnung ist eine geplante EU-Verordnung "zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr". | ||
Sie soll die Richtlinie 95/46/EG ersetzen. Ein erster Entwurf wurde im Januar 2012 veröffentlicht.[25] | Sie soll die Richtlinie 95/46/EG ersetzen. Ein erster Entwurf wurde im Januar 2012 veröffentlicht.[25] | ||
Die Verordnung würde bei Veröffentlichung sofort in allen europäischen Staaten gelten. Die bisherigen nationalen Regelungen wie der englische DPA und das deutsche BDSG würden abgelöst. | Die Verordnung würde bei Veröffentlichung sofort in allen europäischen Staaten gelten. Die bisherigen nationalen Regelungen wie der englische DPA und das deutsche BDSG würden abgelöst. | ||
= Strafrechtliche Aspekte = | == Strafrechtliche Aspekte == | ||
Jegliches rechtswidrige Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbar-Machen fremder Daten erfüllt den Tatbestand nach § 303a StGB (Datenveränderung). | Jegliches rechtswidrige Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbar-Machen fremder Daten erfüllt den Tatbestand nach § 303a StGB (Datenveränderung). | ||
In besonders schweren Fällen ist dies auch nach § 303b I Nr. 1 StGB („Computersabotage“) strafbar und wird mit Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | In besonders schweren Fällen ist dies auch nach § 303b I Nr. 1 StGB („Computersabotage“) strafbar und wird mit Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||
Die Durchführung von DDOS-Attacken stellt seit 2007 ebenfalls eine Computersabotage dar, gleiches gilt für jegliche Handlungen, die zur Beschädigung eines Informationssystems führen, das für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist. | Die Durchführung von DDOS-Attacken stellt seit 2007 ebenfalls eine Computersabotage dar, gleiches gilt für jegliche Handlungen, die zur Beschädigung eines Informationssystems führen, das für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist. | ||
Das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), also die Erlangung des Zugangs zu fremden Daten, die hiergegen besonders geschützt sind, wird mit Haftstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | Das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), also die Erlangung des Zugangs zu fremden Daten, die hiergegen besonders geschützt sind, wird mit Haftstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
Das Abfangen fremder Daten in Netzen oder aus elektromagnetischen Abstrahlungen ist seit 2007 ebenfalls strafbar, anders als bei § 202a StGB kommt es hier nicht auf eine besondere Zugangssicherung an. | Das Abfangen fremder Daten in Netzen oder aus elektromagnetischen Abstrahlungen ist seit 2007 ebenfalls strafbar, anders als bei § 202a StGB kommt es hier nicht auf eine besondere Zugangssicherung an. | ||
Das sich Verschaffen, Erstellen, Verbreiten, Öffentlich-Zugänglichmachen etc. von sog. „Hackertools“ steht ebenfalls seit 2007 unter Strafe, wenn damit eine Straftat vorbereitet wird (§ 202c StGB). | Das sich Verschaffen, Erstellen, Verbreiten, Öffentlich-Zugänglichmachen etc. von sog. „Hackertools“ steht ebenfalls seit 2007 unter Strafe, wenn damit eine Straftat vorbereitet wird (§ 202c StGB). | ||
Daten sind nach § 202a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 aber nur vor dem Ausspähen geschützt, wenn sie „besonders gesichert“ sind, um ein Ausufern des Tatbestandes zu vermeiden. | Daten sind nach § 202a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 aber nur vor dem Ausspähen geschützt, wenn sie „besonders gesichert“ sind, um ein Ausufern des Tatbestandes zu vermeiden. | ||
Das heißt, erst wenn der Nutzer seine Daten technisch schützt, genießt er auch den strafrechtlichen Schutz. | Das heißt, erst wenn der Nutzer seine Daten technisch schützt, genießt er auch den strafrechtlichen Schutz. | ||
Die frühere Debatte, ob das „Hacken“ ohne Abruf von Daten strafbar sei, ist hinfällig, seit der Wortlaut der Norm 2007 derart geändert wurde, dass Strafbarkeit bereits mit Erlangung des Zugangs zu Daten einsetzt. | Die frühere Debatte, ob das „Hacken“ ohne Abruf von Daten strafbar sei, ist hinfällig, seit der Wortlaut der Norm 2007 derart geändert wurde, dass Strafbarkeit bereits mit Erlangung des Zugangs zu Daten einsetzt. | ||
Weiter ist umstritten, ob die Verschlüsselung zur besonderen Sicherung zählt. Sie ist zwar sehr effektiv, aber es wird argumentiert, die Daten seien ja nicht gesichert, sondern lägen nur in „unverständlicher“ bzw. schlicht „anderer“ Form vor. | Weiter ist umstritten, ob die Verschlüsselung zur besonderen Sicherung zählt. Sie ist zwar sehr effektiv, aber es wird argumentiert, die Daten seien ja nicht gesichert, sondern lägen nur in „unverständlicher“ bzw. schlicht „anderer“ Form vor. | ||
Als Computerbetrug wird nach § 263 a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wenn Datenverarbeitungsvorgänge zur Erlangung von Vermögensvorteilen manipuliert werden. | Als Computerbetrug wird nach § 263 a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wenn Datenverarbeitungsvorgänge zur Erlangung von Vermögensvorteilen manipuliert werden. | ||
Schon das Erstellen, Verschaffen, Anbieten, Verwahren oder Überlassen dafür geeigneter Computerprogramme ist strafbar. | Schon das Erstellen, Verschaffen, Anbieten, Verwahren oder Überlassen dafür geeigneter Computerprogramme ist strafbar. | ||
= Zitat = | == Zitat == | ||
„Ich glaube, dass es zunehmend wahrscheinlicher wird, dass wir bis 2017 einige katastrophale Systemfehler erleben. Noch wahrscheinlicher, wir werden von einem fürchterlichen Systemausfall betroffen sein, weil irgendein kritisches System mit einem nicht-kritischen verbunden war, das mit dem Internet verbunden wurde, damit irgendjemand an MySpace herankommt – und dieses Hilfssystem wird von Malware infiziert.“ | „Ich glaube, dass es zunehmend wahrscheinlicher wird, dass wir bis 2017 einige katastrophale Systemfehler erleben. Noch wahrscheinlicher, wir werden von einem fürchterlichen Systemausfall betroffen sein, weil irgendein kritisches System mit einem nicht-kritischen verbunden war, das mit dem Internet verbunden wurde, damit irgendjemand an MySpace herankommt – und dieses Hilfssystem wird von Malware infiziert.“ |
Version vom 9. Dezember 2023, 08:07 Uhr
Vorschriften und Gesetzesanforderungen
Stellen Sie sich vor …
bei Ihnen gespeicherte Daten gelangen an die Öffentlichkeit
Daten werden mutwillig oder durch ein Unglück unwiederbringlich zerstört.
Oder aus Ihrem Haus werden Massen-E-Mails mit Viren verschickt.
Welche Konsequenzen drohen?
dem Unternehmen bzw. der Behörde
den verantwortlichen Personen
Vorschriften und Gesetzesanforderungen
Vorstand haftet persönlich
wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt
§ 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG
Geschäftsführern einer GmbH
wird im GmbH-Gesetz "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes„ auferlegt
§ 43 Abs. 1 GmbHG
Im Aktiengesetz genannten Pflichten eines Vorstands
gelten auch im Rahmen des Handelsgesetzbuches
§ 317 Abs. 4 HGB
Handelsgesetzbuch verpflichtet Abschlussprüfer
zu prüfen, "ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind"
§ 317 Abs. 2HGB
Vorschriften und Gesetzesanforderungen
Für bestimmte Berufsgruppen
gibt es Sonderregelungen im Strafgesetzbuch
Ärzte
Rechtsanwälte
Angehörige sozialer Berufe, ...
Verbraucherschutz
Belange des Verbraucherschutzes werden in verschiedenen Gesetzen behandelt.
Datenschutz
Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung sowie teilweise in den bereits aufgezählten Gesetzen geregelt.
Banken
Auch Banken sind inzwischen gezwungen, bei der Kreditvergabe IT-Risiken des Kreditnehmers zu berücksichtigen, was sich unmittelbar auf die angebotenen Konditionen auswirken wird
Rechtliche Einordnung der Informationssicherheit
Recht der Informationssicherheit
Vielzahl von Rechtsgebieten berührt
Allgemeines Zivilrecht
Datenschutzrecht
Telekommunikationsrecht
Urheberrecht
GmbH-Recht
Aktien-Recht
Definition des Begriffs „Sicherheit in der Informationstechnik“
BSIG (Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik)
2 Abs. 2
Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes
Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zu Informationen
Verfügbarkeit
Unversehrtheit
Vertraulichkeit
durch Sicherheitsvorkehrungen
in und bei der Anwendung
von informationstechnischen Systemen oder Komponenten
Rechtliche Einordnung der Informationssicherheit
Technische Regelwerke wie z.B. ITSEC
haben zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung
an zahlreichen Stellen fordert das Gesetz jedochEinhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
technische Regelwerken komm im Einzelfall „mittelbarer Gesetzescharakter“ zu
BSI – Gesetz
Gemäß § 1 unterhält der Bund ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bundesoberbehörde.
Es ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene.
Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
Mit der Neufassung des Gesetzes 2009 wurde der Aufgabenkatalog des BSI erheblich erweitert
dem wurden BSI eigene Befugnisse eingeräumt, ohne auf Amtshilfeersuchen angewiesen zu sein.
Vorrangige Aufgabe des BSI ist die Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik
(§ 3 Abs. 1 BSIG)
wobei letzteres alle technischen Mittel zur Verarbeitung und Übertragung von Informationen sind (§ 2 Abs. 1 BSIG).
Zu den Aufgaben zählen
Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes
Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen
Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung der Informationstechnik
Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen
Entwicklung von Kriterien, Verfahren und Werkzeugen für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
Herstellung von Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes
Unterstützung der Länder
Das BSI kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen (§ 3 Abs. 2 BSIG).
Soweit es personenbezogene Daten erhoben hat, sind diese unverzüglich zu löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden (§ 6 Abs. 1 BSIG).
Das BSI kann vor Sicherheitslücken und Schadprogrammen warnen und den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen (§ 7 Abs. 1 BSIG)
Es erarbeitet ferner Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes(§ 8 Abs. 1 BSIG).
Das BSI ist die nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.
Das Bundesamt unterrichtet das BMI über seine Tätigkeit (§ 13 Abs. 1 BSIG).
Schutz kritischer Infrastrukturen
Das BMI bestimmt durch Rechtsverordnung
welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als Kritische Infrastrukturen gelten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BSIG).
Deren Betreiber sind verpflichtet
unter Berücksichtigung des Standes der Technik
angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen
Verfügbarkeit
Integrität
Authentizität und
Vertraulichkeit
ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 BSIG).
Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen (§ 14 BSIG)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig solche Vorkehrungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft, handelt ordnungswidrig.
Einschränkung von Grundrechten
Nach dem Zitiergebot legt § 11 BSIG fest, dass durch die §§ 5 und 5a BSIG das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird.
Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik
Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BSIG).
Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Stelle des Bundes oder eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BSIG).
Dazu darf es personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten erheben und verarbeiten (§ 5a Abs. 3 Satz 1 BSIG).
Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden
Das BSI unterstützt Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Es unterstützt ferner
das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und
die Landesbehörden für Verfassungsschutz
bei der Auswertung und Bewertung von Informationen
die bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen
nachrichtendienstlicher Tätigkeiten anfallen
sowie den Bundesnachrichtendienst bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.
Die Unterstützung darf nur gewährt werden
soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 BSIG).
Es darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 5 BSIG an diese Behörden übermitteln.
Kritischer Infrastrukturen
Tabelle zum IT-Sicherheitsgesetz
Änderungsvorschläge im BSIG
Änderung und Erweiterung von Begriffsdefinitionen
Neue Aufgaben und Befugnisse des BSI
Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
Warnungen und Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik
Detektion von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden
Anordnungen des BSI gegenüber TK-Diensteanbietern
Anordnungen des BSI gegenüber TM-Diensteanbietern
Vorgaben des BSI für Mindeststandards in der Informationstechnik des Bundes
Meldestellenregelung für Kritische Infrastruktur
Sicherheitsanforderungen für Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse
Zertifizierung durch das BSI
Nationale Behörde für die EU-Cybersicherheitszertifizierung
Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
Bußgeldvorschriften
IT-Sicherheitsgesetz 2.0
Das BSI soll neue Befugnisse bekommen und zur Hackerbehörde werden
Unsichere Systeme hacken und Daten per Fernzugriff löschen
Nicht mehr nur defensiv schützen und beraten
offensiv in IT-Systeme eindringen
Mehr Personal, Geld und Befugnisse
IT-Systeme von Staat, Bürgern und Wirtschaft besser schützen
Mehr Kompetenzen
Sicherheitslücken suchen
Informationen von Herstellern anfragen
Öffentlichkeit informieren
Kernaufgabe des BSI
Angriffe abzuwehren und Sicherheitslücken schließen
Interessenkonflikt
Polizei und Geheimdienste wollen Sicherheitslücken ausnutzen (Staatstrojaner)
Das BSI hat bereits staatliche Schadsoftware mitprogrammiert, aber öffentlich eine Beteiligung abgestritten
„Hack Back“
Der neue Entwurf verbietet dem BSI nicht, Sicherheitslücken geheim zu halten und an Hacker-Behörden wie das BKA oder den BND zu geben.
Fernzugriff auf Geräte im „Internet der Dinge“
BSI soll im Internet nach unsicheren Geräten suchen
Beispielsweise mit Portscans
Server
Smartphones
Schlecht abgesicherte Geräte im „Internet der Dinge“
Überwachungskameras, Kühlschränke oder Babyfone
Unsicher sind Systeme
mit veralteter Software
ohne Passwort-Schutz
mit Standard-Passwörtern wie „0000“ und „admin“
Um das herauszufinden muss sich das BSI darauf einloggen
Für Privatpersonen ist das eine Hacking-Straftat
Auch ohne Daten auszuspähen oder zu verändern
Betroffene sollen benachrichtigt werden
Wenn Sicherheitsprobleme oder Angriffe erkannt werden
Dafür sollen Telekommunikationsanbieter dem BSI etwa Bestandsdaten zu einer IP-Adresse übermitteln – also mitteilen, auf wen ein Internet-Anschluss registriert ist.
Installation lückenschließender Software
Weitere Befugnisse für das BSI
Angriffe auf Kritische Infrastrukturen soll das BSI blockieren oder umleiten
Potentiell schädliche Geräte zur Absicherung aktiv verändern
Provider zur „Bereinigung“ von IT-Geräten verpflichten
„Installation von lückenschließender Software (Patches) bzw. Löschung von Schadsoftware“
Klingt nach Stärkung der IT-Sicherheit
massive Ausweitung staatlicher Befugnisse
Eingriff in Grundrechte
Bots werden von zentralen Servern gesteuert
Internet-Verkehr der Kommando-Server umleiten
Kontrolle über das Botnetz übernehmen
„Bereinigungssoftware“ auf Bots ausliefern, um Schadsoftware zu entfernen
Da Nutzer oft nicht wissen, dass ihr Gerät befallen ist, will der Staat diese selbst säubern
„Andere europäische Staaten machen das auch“
so die Begründung
Darknet-Gesetz und digitaler Hausfriedensbruch
Gesetzentwurf verschärft Strafrecht
Wegen veröffentlichter privater Daten
Neue Straftatbestände eingeführt
Andere verschärft
„digitale Hausfriedensbruch“
„unbefugte Nutzung von IT-Systemen“
Vorschlag, den 2016 von Hessen in den Bundesrat eingebrachte, aber scheiterte
Die Bundesregierung sah keine Regelungslücken in den bisherigen Gesetzen
„Darknet“-Gesetz
Innenministerium übernimmt Initiative
Vordergründig soll das Betreiben illegaler Märkte kriminalisieren werden
Bedroht auch wünschenswerte Dienste und Anonymität im Internet
Polizei soll Nutzer-Accounts von Beschuldigten übernehmen
um damit zu ermitteln
„weil in den entsprechenden Szenen den langjährig aktiven Accounts ein großes Vertrauen entgegen gebracht wird“.
Zum Beispiel auf Plattformen, auf denen Darstellungen von sexualisiertem Kindesmissbrauch verbreitet werden
Von Verteidigung zum Angriff
Der Gesetzentwurf ist ein Rundumschlag
Viele Initiativen sind sinnvoll
Gütesiegel
Informationspflichten
Verbraucherschutz
Von defensiv zu offensiv
Grundlegend Neuausrichtung
Hack-Back
Verschweigen von Schwachstellen
Neue Hacker-Behörde
Ausweitung von staatlichem Hacking
Im Internet ist aber Verteidigung die beste Verteidigung
Folgen der NichtbeachtungAnforderungen an Informationssicherheit
zivilrechtlichen Folgen
Folge keiner oder unzureichender vertraglicher Regelungen
als „Verursacher“
der Nichtbeachtung von Informationssicherheits-Anforderungen
als „Betroffener“
nicht beachteter Informationssicherheits-Anforderungen
Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant
Bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze
stellt der technische Dienstleister Kai Kabel
bei der Möbelfirma „Eiche Nordisch“ mit großem Entsetzen fest
die Hälfte der Auftragsdaten ist wegen Fehlens eines Anti-Virus-Programms mit einem Virus verseucht
durch einen Hackerangriff ist das gesamte Eiche Nordisch-Vertriebsnetzwerk ausgefallen
Virus versendet automatisch an alle in Outlook der Mitarbeiter gespeicherten Email-Adressen
Folgen der Nichtbeachtungder Anforderungen an Informationssicherheit
Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant
In welchem Umfang muss die Firma Eiche Nordisch haften?
Kundenschäden wegen unterbliebener Auftragserledigung
Ausfallansprüche der Vertriebspartner
EDV-Kosten der Geschäftspartner
Dies ist eine Frage des Verschuldens
die sich danach bemisst
ob die Firma Eiche Nordisch die Regeln über die Informationssicherheit erfüllt hat
Hat sie dies getan, so ist ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen
Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit
Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant
fehlende Installation eines Anti-Virus-Programms begründet zumindest Mitverschulden
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Einsatz einer Firewall
wohl aber bei sensiblen Daten (Landgericht Köln)
kein Fahrlässigkeitsvorwurf
bei ordnungsgemäßem Betrieb eines Anti-Virus-Programms
inkl. Installation von Updates
selbst verbreitenden Virus
Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit
Fall 2: Der schlampige technische Dienstleister
Aufgrund der Umstände im Hause Eiche Nordisch ist Kai Kabel sehr verunsichert
ihm unterläuft eine Unachtsamkeit, versehentlich
löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden
Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit
Fall 2: Der schlampige technische Dienstleister
Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu
i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung
Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes
bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit
ordnungsgemäße Datensicherung erfordert
regelmäßige Sicherung
Überprüfung des Erfolgs der Sicherung
sichere Aufbewahrung des Backups, ...
Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit
Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant
§ 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen
Ärzte, Rechtsanwälte, ... eine Strafbarkeit vor
wenn vertrauliche Daten öffentlich werden
aufgrund zu schwacher Sicherheitsvorkehrungen
Die übrigen hier relevanten Straftatbestände
§ 202a - Ausspähen von Daten, § 303b Computersabotage
betreffen eher Hacker oder Kriminelle als die Organisationsstruktur eines Unternehmens
Rechtliche Bedeutung von Informationssicherheitin drei Bereichen
Prozesssicherheit / Fehlerfreie Produktion
Einhaltung von Qualitätsmanagement DIN- und Qualitätsstandards
Datenschutz
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Datensicherheit
Unternehmensführung auf valider Datenbasis
Informationssicherheit kann Schadensersatz infolge von Produkthaftung vermeiden
§§ 281 ff., 440, 636 BGB
Schadensersatz statt der Leistung bei fehlerhafter Lieferung
§ 280 I BGB
Mangelfolgeschaden bei Vertrag
§ 823 BGB
Schadensersatz ohne Vertrag
§ 1 ProdHG
Gefährdungshaftung mit Haftungsausschluss-Tatbeständen
Informationssicherheit lässt Verschulden entfallen und ermöglicht Entlastungsbeweis
Auswirkungen von Sorgfalt bei der Informationssicherheit auf Haftungsmaßstäbe
Möglicher Wegfall
Verschulden, d . h. Vorsatz und vor allem Fahrlässigkeit nach §§ 276, 278 BGB als
Haftungsvoraussetzung bei Schadensersatz nach BGB
Entlastungsbeweis nach § 1 II Nr. 5 ProdHG
weil Informationssicherheit dem Stand der Technik entspricht
Datenschutz hat Verfassungsrang
Rechtsgrundlagen des Datenschutzes
Recht auf informationelle Selbstbestimmung – Urteil des BVerfG
Bundesdatenschutzgesetz
Teledienstedatenschutzgesetz
Mediendienstestaatsvertrag
Landesdatenschutzrecht
Sonstige Gesetze
Haftung von Geschäftsführern und Vorständen
Geschäftsführer oder Vorstände haften persönlich
gegenüber ihren Gesellschaften
wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen
§§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG)
„Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“
§ 92 Abs. 2 AktG
„... Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. ...“
Haftung von Geschäftsführern und Vorständen
Geschäftsführer oder Vorstände müssen
für angemessenes Niveau an Informationssicherheit sorgen
Wichtigkeit der Daten
Sensibilität der Daten
allgemeine Sicherheitspolitik des Unternehmens
Benennung eines Informationssicherheits-Beauftragten
so dass nur eine mangelnde Auswahl oder Überwachung vorgeworfen werden kann
Datensicherheit zur pflichtgemäßen Unternehmensführung
Unternehmensführung auf valider Datengrundlage
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes
Neue Prognosepflichten im Unternehmensrecht
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
Lagebericht (§ 289 HGB)
Risikofrüherkennunngssystem (§ 91 AktG)
Datensicherheit unabdingbar für pflichtgemäße Unternehmensführung
Erfüllung von Sorgfaltspflichten
durch valide Datenbasis
gesichert durch IT-Security
Geschäftsführer von
§ 93 I AktG
§ 43 I GmbHG
„Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes“
§ 347 I HGB
KonTraG
„Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich“
Modifikation der Pflichten
Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat
Einrichtung eines Überwachungssystems zur Früherkennung existenzgefährdender Entwicklungen
Eingehen auf Risiken der zukünftigen Entwicklung in Lagebericht
Risikofrüherkennungssystem
§ 91 II AktG
„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen
insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten
damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen
früh erkannt werden.“
§ 91 II AktG
„Überwachung“
Fortlaufender Prozeß mit engmaschigem Berichtswesen und Dokumentation „Innenrevision und Controlling“
„System“
Planung und Ordnung
„Bestandsgefahr“
Wesentliche Nachteilige Veränderung der Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage d. AG
„Früh“
rechtzeitig, um bestandsgefährdende Ausmaße entgegenwirken zu können
Lagebericht als Anhang zur Bilanz
Verpflichtung (§ 289 HGB)
Auch für Personengesellschaften, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter natürliche Person (GmbH & Co KG)
Nicht bei kleinen KGs
Erweiterte Anforderungen an Lagebericht
Darstellung der Risiken der künftigen Entwicklung
Rechtliche Absicherung
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes
Gewährleistung von
Prozesssicherheit
Datenschutz
Datensicherheit durch
IT-Security
Rechtliche Absicherung gegen Risiken durch
Präzise Vertragsgestaltung
Vertragsgestaltung
Umfassende vertragliche Absicherung gegenüber Dienstleistern
Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems
Service- Level - Management
Verträge mit ISP (TK-Leitung)
umfassendes Vertragsmanagement notwendig
Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems
Wichtige Bestandteile
exakte Begriffsdefinitionen
Definition der Haupt- und Nebenpflichten
insbesondere der Verantwortlichkeiten
Haftungsregelungen/ Sanktionen
Gewährleistung
Wartung/ Service Levels (häufig als SLA)
Laufzeit/Kündigung
Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems
Darüber hinaus zu beachten
Wenn Standardvertrag aufgesetzt wird
Konformität zu AGBG
Regelungen zu etwaigem Arbeits- und Zeitplan
Harmonisierung mit Zuliefererverträgen
Flexibilität durch SLA‘s
Exkurs: Verwaltung von Softwarelizenzen
Ordnungsgemäße Lizenzierung wird sehr häufig vernachlässigt
gewerbliche Raubkopierrate in Deutschland 28 % (BSA)
Überlizenzierung in bestimmten Bereichen kann Unterlizenzierung in anderen Bereichen nicht kompensieren
Bei Lizenzverstoß gleiche Folgen wie bei Nichtbeachtung der Informationssicherheits-Anforderungen
Empfehlung
Bestellung eines Softwarebeauftragten oder Erweiterung des Aufgabenfeldes des Informationssicherheits-Beauftragten
Zusammenfassung
Informationssicherheit sollte aufgrund enormer Haftungsrisiken nicht vernachlässigt werden
Empfehlenswert
regelmäßige Datenspeicherung
Anti-Virus-Programm (inkl. regelmäßiger Updates)
Firewall
ordnungsgemäße Lizenzverwaltung
Bestellung eines Informationssicherheits- und Softwarebeauftragten
Aufbau eines Managementsystems für Informationssicherheit
Rechtliche Aspekte
Rechtliche Vorschriften
Motivation zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen
bei der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen zu beachten
Interessenskonflikte
Vertragsgestaltung
zwischen Auftraggebern und Dienstleistern
Gesetzliche Vorschriftenals Motivation für Penetrationstests
keine Gesetze die unmittelbar zu Penetrationstests verpflichten
jedoch verbindliche Vorschriften
Handhabung der Sicherheit
Verfügbarkeit von steuerrechtlich und handelsrechtlich relevanten Daten
Umgang mit personenbezogenen Daten
Einrichtung und Ausgestaltung eines internen Kontrollsystems
Gesetzliche Vorschriftenals Motivation für Penetrationstests
Maßnahmen um Daten zu schützen
Verfügbarkeit
Vertraulichkeit
Integrität
Zu diesen Maßnahmen zählen
Sicherheitskonzepte
Berechtigungskonzepte
Firewallsysteme, ...
Allein durch Sicherheitssysteme ist eine Erfüllung der Vorgaben jedoch nicht gewährleistet
Es muss geprüft werden, ob die Systeme den gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen genügen
Penetrationstests sind geeignetes Mittel, Wirksamkeit zu verifizieren
Handelsgesetzbuch (HGB)
Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt „Kaufmann“ vor
§ 238 Abs. 1
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Grundsätzen ordnungsmäßiger DV gestützter Buchführungssysteme (GoBS)
BMF Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. November 1995
Vorschriften zu Internen Kontrollsystemen (IKS) in 4. Abschnitt der GoBS
Rd-Nr. 4.1
„Als IKS wird grundsätzlich die Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten und miteinander verbundenen Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen bezeichnet, die die folgenden Aufgaben haben: Sicherung und Schutz des vorhandenen Vermögens und vorhandener Informationen vor Verlusten aller Art. [...]“
Handelsgesetzbuch (HGB)
Bestimmungen zur Datensicherheit Abschnitt 5 GoBS
Rd-Nr. 5.1
„Die starke Abhängigkeit der Unternehmung von ihren gespeicherten Informationen macht ein ausgeprägtes Datensicherheitskonzept für das Erfüllen der GoBS unabdingbar. [...]“
Rd-Nr. 5.3
„Diese Informationen sind gegen Verlust und gegen unberechtigte Veränderung zu schützen. [...]“
Rd-Nr. 5.5.1
„Der Schutz der Informationen gegen unberechtigte Veränderungen ist durch wirksame Zugriffs- bzw. Zugangskontrollen zu gewährleisten. [...]“
hohe Anforderungen an die Datensicherheit
Gesetzlichen Vorgaben nur durch IT-Sicherheitskonzept
im Rahmen des Internen Kontrollsystems
Ob Sicherheitskonzept Anforderungen genügt, kann mit Penetrationstests stichprobenartig überprüft werden
KonTraGGesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
Verpflichtet Vorstände von Aktiengesellschaften
Risikomanagementsystem
erweiterte Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat
§ 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) wurde wie folgt neu gefasst
„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. [...]“
Diese Regelungen gelten auch für die Geschäftsführung einer GmbH
„Ausstrahlungswirkung“
Gestaltung des Risikomanagementsystem nicht konkret geregelt, mindestens
Frühwarnsystem
internes Überwachungssystem
einer Revision
Controlling
Penetrationstests sind geeignet zur Prüfung des IT-bezogenen Teils
des Frühwarnsystems oder Bestandteilen der Revision
Kreditwesengesetz (KWG)
Banken und Organisationen der Finanzdienstleistungsbranche
Besonderheit
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann Prüfungen durchführen
Finanzdienstleistungsunternehmen
über alle geschäftlichen Bereiche
§ 44 Abs. 1
„[...] Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. [...].“
Finanzdienstleistungen über das Internet
Internet-Sicherheit kann zum Gegenstand einer Prüfung werden
Penetrationstests im Vorfeld
Sicherheit der Internet-Anwendungen testen
Schwachstellen identifizieren
Handlungsempfehlungen bei Defiziten
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
früher: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
erlässt auf gesetzliche Ermächtigung
Verordnungen und veröffentlicht Verlautbarungen
betrifft Banken und Finanzdienstleister
Für Penetrationstests von Interesse
„Verlautbarung über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstituten“
Anforderungen an das Risikomanagementsystem
Ausgestaltung der Internen Revision definiert
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen
Aussagen zum Risikomanagementsystem
Rd-Nr. 3.1 Anforderungen an das System
„[...] [Das Risikomanagementsystem] soll in ein möglichst alle Geschäftsbereiche der Bank umfassendes Konzept zur Risikoüberwachung und -steuerung eingegliedert sein und dabei die Erfassung und Analyse von vergleichbaren Risiken aus Nichthandelsaktivitäten ermöglichen. [...]“
Rd.-Nr. 3.4 Betriebsrisiken
„[...] Eine schriftliche Notfallplanung hat u.a. sicherzustellen, dass beim Ausfall der für das Handelsgeschäft erforderlichen technischen Einrichtungen kurzfristig einsetzbare Ersatzlösungen zur Verfügung stehen.
Vorsorge treffen
mögliche Fehler in Software und unvorhergesehene Personalausfälle
regelmäßige Überprüfungen
Verfahren, Dokumentationsanforderungen, DV-Systeme und Notfallpläne
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen
Penetrationstests können potenzielle Auswirkungen eines Angriffes abgeschätzten
konkrete Aussage zur Funktionsfähigkeit des Risikomanagementsystems
Anforderungen an Ausgestaltung der Internen Revision
Rd.-Nr. 5 Revisionen
„Die Einhaltung der Mindestanforderungen ist von der Innenrevision in unregelmäßigen, angemessenen Abständen zu prüfen
Hierbei sind im Sinne einer risikoorientierten Prüfung die wesentlichen Prüfungsfelder mindestens jährlich zu prüfen
Jeder Teilbereich der Mindestanforderungen ist zumindest in einem Turnus von drei Jahren zu prüfen, der Prüfungsturnus ist in einem Prüfplan zu dokumentieren
wesentliche Prüfungsfelder: Veränderungen bei den EDV-Systemen
Penetrationstests können eine risikoorientierte Überprüfung der wesentlichen Prüfungsfelder innerhalb einer IT-Revision wirksam unterstützten
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Datenschutzrechtliche Vorschriften im Landes- und Bundesrecht
Umgang von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen mit personenbezogenen Daten
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gem. § 1 II BDSG
Erhebung
Verarbeitung
Nutzung personenbezogener Daten
durch
öffentliche Stellen des Bundes
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist [...]
nicht öffentliche Stellen
soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben [...]
§ 9 S. 1 BDSG Technische und organisatorische Maßnahmen
„Öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.“
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Die auf die im Gesetzestext verwiesene Anlage enthält Anforderungen bezüglich
Zutrittskontrolle
Zugangskontrolle
Zugriffskontrolle
Weitergabekontrolle
Eingabekontrolle
Auftragskontrolle
Verfügbarkeitskontrolle
§ 9a BDSG Datenschutzaudit
„Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und Daten verarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. [...]“
Penetrationstests als effiziente Prüfung innerhalb eines Datenschutzaudits
Aussagen zur Umsetzung der Vorschriften und der Wirksamkeit des Datenschutzkonzeptes
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Hinweis: EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG)
Novellierung des BDSG vom 18. Mai 2001
EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in Deutschland umgesetzt
Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie weist auf die Notwendigkeit eines Sicherheitskonzepts von Unternehmen in der EU hin
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen muss, die für den Schutz gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang – insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten über ein Netz übertragen werden – und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind. [...]“
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Eine weitergehende Novellierung des BDSG
Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG)
Anpassungen in den Bereichen
Verarbeitung personenbezogener Daten
Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation an die neuere Entwicklung der Märkte und Technologien für elektronische Kommunikationsdienste
Artikel 4 Abs. 1 [Betriebssicherheit]
„Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen mit dem Betreiber des öffentlichen Kommunikationsnetzes zu gewährleisten. [...]“
In der Richtlinie ist eine Frist zur Umsetzung bis spätestens 31.10.2003 vorgesehen
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)Novellierung 2009
Tätigkeit von Auskunfteien und ihrer Vertragspartner
insbesondere Kreditinstitute
Scoring
Änderungen des Listenprivilegs beim Adresshandel
Neuregelung für Markt- und Meinungsforschung
opt-in
Koppelungsverbot
Beschäftigtendatenschutz
Auftragsdatenverarbeitung
neue Befugnisse für die Aufsichtsbehörden
neue oder stark erweiterte Bußgeldtatbestände
Informationspflichten bei Datenschutzverstößen
Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
Staatsvertrag für Mediendienste (MDStV)
Ziel: einheitliche Rahmenbedingungen
für verschiedene Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationsdiensten
die an die Allgemeinheit gerichtet sind
richtet sich an Unternehmen, die gewerbsmäßig Mediendienste anbieten
Verteildiensten
Diensteanbietern
Verteildienst bezeichnet Anbieter eines Mediendienstes
Teleshopping, ...
Diensteanbieter ermöglicht Zugang zur Nutzung eines Mediendienstes
Mitarbeitern Internetzugang
Unternehmen wird zum Diensteanbieter
hat Vorschriften des MDStV zu beachten
Staatsvertrag für Mediendienste (MDStV)Paragrafen mit Bezug zu Penetrationstests
§ 13 Abs. 2 MDStV [Pflichten des Anbieters]
„Der Anbieter von Mediendiensten hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass [...] 3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.“[...].
§ 17 MDStV [Datenschutz-Audit]
„Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Anbieter von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. [...]“
Penetrationstests prüfen
technische
organisatorische Vorkehrungen
Datenschutzkonzept
Teledienstegesetz und TeledienstedatenschutzgesetzTDG und TDDSG
Teledienstegesetz richtet sich an Diensteanbieter
„eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln“
Teledienst
Angebot im Bereich der Individualkommunikation
interaktive Bestellmöglichkeit, ..
In diesem Sinne ist beispielsweise jede Organisation,
die Informationen auf einer Internet-Webseite veröffentlicht oder
die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über E-Mail bietet, ein Diensteanbieter
Teledienstedatenschutzgesetz gibt den datenschutzrechtlichen Rahmen vor
in dem Diensteanbieter die personenbezogenen Daten der Nutzer erheben, verarbeiten und nutzen dürfen
§ 4 Abs. 4 TDDSG [Pflichten des Diensteanbieters]
„Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass, [...] der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.“
Hierbei können Penetrationstests wiederum als Kontrollinstrumente zur Überprüfung der Wirksamkeit des Datenschutzkonzeptes eingesetzt werden
Folie 70
geschäftsmäßige Erbringer von Telekommunikationsdiensten
Telefongesellschaften und Internetdienstleister
Auch Unternehmen, deren Mitarbeiter
ihren Telefonanschluss
ihren Internetzugang
am Arbeitsplatz auch zu privaten Zwecken nutzen, zählen als Erbringer von Telekommunikationsdiensten und fallen somit in den Anwendungsbereich
Ziel
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses im Bereich der Telekommunikation
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 85 Abs. 2 TKG [Fernmeldegeheimnis]
„Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. [...]
§ 87 Abs. 1 TKG [Technische Schutzmaßnahmen]
„Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten dienen, hat bei den zu diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze [...]
2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe, [...]
4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu treffen.
Penetrationstests bieten auch hier eine Möglichkeit zur Überprüfung des IT-Sicherheitskonzeptes.
Strafrechtliche Vorschriften
Computerkriminalität hat erheblich zugenommen
Strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten beschränkt
Rückgang der Computerdelikte konnte nicht verwirklicht werden
lückenhaft geregelte Tatbestände bieten keinen wirksamen Schutz
Hinzu kommen regelmäßig Beweisschwierigkeiten
relevante Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) finden sich in den Abschnitten
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
Betrug und Untreue
Urkundenfälschung
Sachbeschädigung
Strafrechtliche Vorschriften
unbefugte Eingriffe in Datenverarbeitungsanlage
§ 202a Abs. 1 (1) StGB [Ausspähen von Daten]
„Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Straftatbestand schützt primär
alle gespeicherten
im Übermittlungsstadium befindlichen Daten
vor unbefugtem Zugriff
Tathandlung ist das Verschaffen von Daten
Strafrechtliche Vorschriften
§ 202b StGB [Abfangen von Daten]
„Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“
Strafrechtliche Vorschriften
§ 202 c StGB
(1)Wer eine Straftat nach § 202 a oder § 202 b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202 a Abs. 2) ermöglichen, oder
2.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Strafrechtliche Vorschriften
§ 263a StGB [Computerbetrug]
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs mit der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist strafbar.
Der Straftatbestand des § 263a StGB setzt weiter subjektiv voraus
Vorsatz
Absicht Vermögensvorteil zu verschaffen
Strafrechtliche Vorschriften
§ 268 Abs. 1 StGB [Fälschung technischer Aufzeichnungen]
„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1.) eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder 2.) eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Technische Aufzeichnung bezeichnet gem. § 268 Abs. 2 StGB „eine Darstellung von Daten, Messoder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist“.
Tathandlung
Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung
Verfälschen einer technischen Aufzeichnung
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung
um Tatbestand zu erfüllen
zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln
gem. § 270 StGB Datenverarbeitung fälschlich beeinflussen
Strafrechtliche Vorschriften
§ 269 Abs. 1 StGB [Fälschung beweiserheblicher Daten]
„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das zu § 268 I StGB gesagte, findet auch in diesem Fall entsprechende Anwendung. ·
§ 303a Abs. 1 StGB [Datenveränderung]
„Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das rechtswidrige Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von Daten ist durch diesen Paragrafen unter Strafe gestellt.“
§ 303b StGB [Computersabotage]
„Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch dass er 1.) eine Tat nach § 303a begeht oder 2.) eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, unbrauchbar macht beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Europäische Cybercrime-Konvention
Gesetze und Vorgehensweisen zur Bekämpfung von Computerkriminalität bereitstellen
Ministerkomitee des Europarates
8. November 2001
unterzeichnet, bislang nicht ratifiziert
Kapitel 2 der Cybercrime-Konvention [Measures to be taken at the national level]
werden Sachverhalte beschrieben, die ein Land in Bezug auf die Bekämpfung der Computerkriminalität zwingend unter Strafe zu stellen hat.
Für Penetrationstests relevante Inhalte der Konvention
Titel 1 und 2 der Sektion 1 [Substantive criminal law]
Europäische Cybercrime-KonventionTitel 1
Offences against the confidentiality, integrity and availability of computer data and systems
Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten und Systeme
Europäische Cybercrime-KonventionTitel 2
Computerbezogene Straftaten
Insbesondere in Art. 6 der Konvention
autorisierter Einsatz von „Hacker- und Sicherheitstools“ widerspricht nicht dem Zweck des Artikels
nicht beabsichtigt, die Arbeit eines Penetrationstesters zu behindern
indem er einer möglichen Strafbarkeit durch seine Tätigkeit gegenüberstände
entsprechenden Umsetzung ins deutsche Recht bleibt abzuwarten
Durchführung von Penetrationstestsgesetzliche Rahmenbedingungen
Im Zuge eines Penetrationstests werden
durch den Tester Handlungen ausgeführt die
wenn sie nicht mit der Einwilligung des Auftraggebers geschehen
gegen geltende Gesetze verstoßen können
Penetrationstester handeln nicht tatbestandsmäßig
besondere Absichten – wie z. B. die rechtswidrige Bereicherungsabsicht – fehlen
durch Einwilligung gerechtfertigt
Eingriffe
Inhalt
Umfang
mit dem Auftraggeber abgestimmen
Handlungsrahmens exakt festlegen
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
Einwilligung vor Beginn einholen
nach Festlegung des konkreten Handlungsrahmens
in gesonderter Erklärung des Auftraggebers
Strafrechtliche VorschriftenZugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG)
Vorschriften zur Einwilligung des Auftraggebers
Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG)
Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten
zugangskontrollierter Dienst
Teledienst im Sinne von § 2 des TDG
Mediendienst im Sinne von § 2 des MDStV, ...
Zugangskontrolldienst
technisches Verfahren oder Vorrichtung
erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen
Strafrechtliche Vorschriften Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG)
Schutz von kostenpflichtigen Diensten
z.B. Pay-TV vor unbefugtem Umgehen der Sicherheitsmechanismen
§ 3 ZKDSG [Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten]
Verboten sind
Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken
Herstellung, Einfuhr und Verbreitung
Besitz, technische Einrichtung, Wartung, Austausch
Absatzförderung
zugangskontrollierten Dienst
passwortgeschützte WWW- oder FTP-Server, ...
Sinn eines Penetrationstests ist, vorhandene Schutzmechanismen zu umgehen
Strafrechtliche VorschriftenZugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG)
Verstoß gegen ZKDSG nicht vermeidbar
sobald Penetrationstest mit Tools (Umgehungsvorrichtungen) durchgeführt wird
Penetrationstester erfüllt Voraussetzung Hacker- und Sicherheitstools zu gewerblichen Zwecken einzusetzen
Penetrationstester, der einen Exploit zum Remote-Zugriff auf einem passwortgeschützten Webserver besitzt
ordnungswidriges Verhalten
Geldbuße bis zu 50.000 €
Erlaubnis des Berechtigten für eventuelle tatbestandsmäßige Handlungen einholen
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Relevante Bestimmungen im Rahmen eines Penetrationstests
§ 65 TKG Abs. 1 [Missbrauch von Sendeanlagen]
„Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen [...], die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen [...] und aufgrund dieses Umstandes dazu geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.“
§ 86 TKG [Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen]
„Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. [...]“
Verbot mit Erlaubnis-Vorbehalt
Handlungen, die bei Penetrationstests durchgeführt werden
Netzwerk-Sniffern zum Abhören des Netzwerk-Verkehrs untersagt
Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über Angriffe auf Informationssysteme
Europäische Kommission: 19.04.2002
Angriffe auf Informationssysteme unter den Mitgliedstaaten
strafrechtlichen Vorschriften angeglichen
Zusammenarbeit zwischen Behörden verbessern
gesamte Werk umfasst 14 Artikel
Artikel 3 und 4 beschrieben Straftaten näher
Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme
Artikel 3 - Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen
vorsätzliche und unrechtmäßige Zugang unter Strafe, sofern
gegen einen Teil eines spezifischen Schutzmaßnahmen unterliegenden Informationssystems gerichtet
Absicht Schaden zuzufügen oder wirtschaftlichen Vorteil zu bewirken
Artikel 4 - Rechtswidriger Eingriff in Informationssysteme
vorsätzlichen und unrechtmäßigen Handlungen unter Strafe
schwere Behinderung oder Störung des Betriebs eines Informationssystems
Eingabe, Übermittlung, Beschädigung, Löschung, Verstümmelung, Veränderung, Unterdrückung oder Blockierung von Computerdaten
Löschung, Verstümmelung, Veränderung, Unterdrückung oder Blockierung von Computerdaten eines Informationssystems
sofern Absicht, Schaden zuzufügen
Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme
weitere Entwicklung des Rahmenbeschlusses bleibt abzuwarten
Penetrationstester nicht von Strafbarkeit erfasst
Einverständnis des Auftraggebers
Handlungsrahmen einhalten
kein Vorsatz zu strafbarer Handlung
gerechtfertigt wegen Einwilligung
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Betriebsrat hat jedenfalls Informationsrecht (§ 80 II BetrVG)
in Planung von Penetrationstests einbeziehen
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG [Mitbestimmungsrechte]
„Der Betriebsrat hat [...], in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: o bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.“
Zweck eines Penetrationstests ist, vorhandene Sicherheitsvorkehrungen auf Wirksamkeit zu überprüfen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Penetrationstest zur Beurteilung der Leistungen von Mitarbeiter geeignet
Social-Engineering untersuchen das Verhalten von Mitarbeitern explizit
auch wenn Überwachung oder Leistungsbeurteilung nicht Hauptzweck
sind Penetrationstests grundsätzlich dazu geeignet
Nach BAG
allein entscheidend
objektiv dazu geeignet
ohne Rücksicht, ob Arbeitgeber
dieses Ziel verfolgt
Daten auswertet
frühzeitige Einbeziehung des Betriebsrates unbedingt angeraten
selbst wenn es seiner Zustimmung letztlich nicht bedarf
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Corporate Governance kann als Rahmen der IT-Sicherheit gesehen werden.
Der Begriff stammt aus dem strategischen Management und bezeichnet einen Prozess zur Steuerung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens.
Durch Regeln und Kontrollmechanismen wird ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessengruppen (Stakeholdern und Shareholdern) angestrebt.
Der Prozess dient dem Erhalt des Unternehmens und unterliegt einer regelmäßigen externen Überprüfung.[17]:32 f.
Gesetze zur Corporate Governance
Mit dem Ziel einer besseren Überwachung der Unternehmensführung (Corporate Governance) und ausländischen Investoren den Zugang zu Informationen über die Unternehmen zu erleichtern (Transparenz), trat im Mai 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft.
Das Kernthema der weitreichenden Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Aktiengesetz (AktG) war die Einführung eines Risikofrüherkennungssystems zur Erkennung von bestandsgefährdenden Risiken.
Jedes am Kapitalmarkt orientierte Unternehmen musste ein solches System einrichten und Risiken des Unternehmens im Lagebericht des Jahresabschlusses veröffentlichen.[18]:37 f.
Der im Juli 2002 in Kraft getretene Sarbanes-Oxley-Act (SOX) hatte das Ziel, verlorengegangenes Vertrauen der Anleger in die veröffentlichten Bilanzdaten von amerikanischen Unternehmen wiederherzustellen.
Tochterunternehmen amerikanischer Gesellschaften im Ausland und nichtamerikanische Firmen, die an amerikanischen Börsen gehandelt werden, unterliegen ebenfalls dieser Regelung.[19]:295 f.
Das Gesetz schreibt Vorkehrungen im Bereich der IT-Sicherheit wie die Einführung eines ISMS nicht explizit vor. Eine einwandfreie Berichterstattung über die internen Unternehmensdaten ist nur durch zuverlässige IT-Prozesse und einen angemessenen Schutz der verwendeten Daten möglich.
Eine Konformität mit dem SOX ist daher nur mit Hilfe von Maßahmen zur IT-Sicherheit möglich.[19]:295 f. [20]:3 f.
Die europäische Achte Richtlinie 2006/43/EG (auch Abschlussprüfungs-Richtlinie (EuroSOX) genannt) entstand in Anlehnung an das amerikanische SOX-Gesetz und trat im Juni 2006 in Kraft.
Sie beschreibt die Mindestanforderungen an Unternehmen für ein Risikomanagement und legt die Pflichten der Abschlussprüfer fest.[19]:296
Die deutsche Umsetzung der europäischen EuroSOX erfolgte im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Es trat im Mai 2009 in Kraft. Das Gesetz änderte zum Zwecke der Harmonisierung mit Europarecht einige Gesetze wie das HGB und das Aktiengesetz.
Unter anderem sind Kapitalgesellschaften wie eine AG oder eine GmbH laut § 289 HGB Abs. 5 aufgefordert, wesentliche Eigenschaften ihres Internen Kontrollsystems (IKS) im Lagebericht des Jahresabschlusses darzulegen.[19]:296
In den europäischen Regelungen Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Basel I) aus dem Jahr 1988 und Richtlinie für Basissolvenzkapitalanforderungen (Solvency I) aus dem Jahr 1973 (2002 aktualisiert) wurden viele einzelne Gesetze unter einem Oberbegriff zusammengefasst.[21]
Diese für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen bedeutsamen Regelungen enthielten viele Schwächen. Die neuen Regelungen Basel II (gilt seit Januar 2007 EU-weit) und die Solvency II (Umsetzung steht in 2013 noch aus) enthalten unter anderem modernere Regelungen für ein Risikomanagement.[19]:296 f.
Die Nachfolgeregelung Basel III wird ab 2013 eingeführt und bis 2019 komplett implementiert sein.
Datenschutzgesetze
Die erste Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mit dem Namen "Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung" wurde im Februar 1977 im Bundesanzeiger verkündet.
Unter dem Eindruck des sogenannten Volkszählungsurteils von 1983 trat durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes" vom 20. Dezember 1990 am 1. Juni 1991 eine Neufassung des BDSG in Kraft.[22]
Eine der zahlreichen Änderungen des Gesetzes trat im August 2002 in Kraft. Sie diente der Anpassung des Gesetzes an die EG-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie).
In dieser Neubekanntmachung wurde das deutsche Recht mit den europäischen Vorgaben harmonisiert.[23]
Neben dem BDSG existieren in Deutschland weitere gesetzliche Vorschriften, die die Einführung und das Betreiben eines ISMS erfordern.
Dazu zählen das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG).
Der Schutz der Privatsphäre wird in Großbritannien seit 1984 durch den Data Protection Act (DPA) geregelt. Dieser bot in seiner ursprünglichen Version einen minimalen Datenschutz.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten wurde 1998 durch eine neue Fassung des DPA ersetzt. Diese trat 2000 in Kraft und glich britisches Recht an die EG-Richtlinie 95/46/EG an.
In Großbritannien verpflichtete die britische Regierung 2001 alle Ministerien mit dem BS 7799 konform zu werden. Die Implementierung eines ISMS erleichtert es britischen Unternehmen eine Konformität zum DPA nachzuweisen.[24]:135 f.
Die Datenschutz-Grundverordnung ist eine geplante EU-Verordnung "zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr".
Sie soll die Richtlinie 95/46/EG ersetzen. Ein erster Entwurf wurde im Januar 2012 veröffentlicht.[25]
Die Verordnung würde bei Veröffentlichung sofort in allen europäischen Staaten gelten. Die bisherigen nationalen Regelungen wie der englische DPA und das deutsche BDSG würden abgelöst.
Strafrechtliche Aspekte
Jegliches rechtswidrige Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbar-Machen fremder Daten erfüllt den Tatbestand nach § 303a StGB (Datenveränderung).
In besonders schweren Fällen ist dies auch nach § 303b I Nr. 1 StGB („Computersabotage“) strafbar und wird mit Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Durchführung von DDOS-Attacken stellt seit 2007 ebenfalls eine Computersabotage dar, gleiches gilt für jegliche Handlungen, die zur Beschädigung eines Informationssystems führen, das für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist.
Das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), also die Erlangung des Zugangs zu fremden Daten, die hiergegen besonders geschützt sind, wird mit Haftstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das Abfangen fremder Daten in Netzen oder aus elektromagnetischen Abstrahlungen ist seit 2007 ebenfalls strafbar, anders als bei § 202a StGB kommt es hier nicht auf eine besondere Zugangssicherung an.
Das sich Verschaffen, Erstellen, Verbreiten, Öffentlich-Zugänglichmachen etc. von sog. „Hackertools“ steht ebenfalls seit 2007 unter Strafe, wenn damit eine Straftat vorbereitet wird (§ 202c StGB).
Daten sind nach § 202a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 aber nur vor dem Ausspähen geschützt, wenn sie „besonders gesichert“ sind, um ein Ausufern des Tatbestandes zu vermeiden.
Das heißt, erst wenn der Nutzer seine Daten technisch schützt, genießt er auch den strafrechtlichen Schutz.
Die frühere Debatte, ob das „Hacken“ ohne Abruf von Daten strafbar sei, ist hinfällig, seit der Wortlaut der Norm 2007 derart geändert wurde, dass Strafbarkeit bereits mit Erlangung des Zugangs zu Daten einsetzt.
Weiter ist umstritten, ob die Verschlüsselung zur besonderen Sicherung zählt. Sie ist zwar sehr effektiv, aber es wird argumentiert, die Daten seien ja nicht gesichert, sondern lägen nur in „unverständlicher“ bzw. schlicht „anderer“ Form vor.
Als Computerbetrug wird nach § 263 a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wenn Datenverarbeitungsvorgänge zur Erlangung von Vermögensvorteilen manipuliert werden.
Schon das Erstellen, Verschaffen, Anbieten, Verwahren oder Überlassen dafür geeigneter Computerprogramme ist strafbar.
Zitat
„Ich glaube, dass es zunehmend wahrscheinlicher wird, dass wir bis 2017 einige katastrophale Systemfehler erleben. Noch wahrscheinlicher, wir werden von einem fürchterlichen Systemausfall betroffen sein, weil irgendein kritisches System mit einem nicht-kritischen verbunden war, das mit dem Internet verbunden wurde, damit irgendjemand an MySpace herankommt – und dieses Hilfssystem wird von Malware infiziert.“
– Marcus J. Ranum, IT-Sicherheitsexperte[26], zitiert nach Niels Boeing