Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Datenschutzgesetze ===
; Die erste Fassung des [[Bundesdatenschutzgesetz]]es (BDSG) mit dem Namen ''Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung'' wurde am 27.  Januar 1977 erlassen ({{BGBl|1977n I S. 201}}).
* Unter dem Eindruck des sogenannten Volkszählungsurteils von 1983 trat durch das ''Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes'' vom 20.
* Dezember 1990 am 1.
* Juni 1991 eine Neufassung des BDSG in Kraft ({{BGBl|1990 I S. 2954, 2955}}).
; Eine der zahlreichen Änderungen des Gesetzes trat im August 2002 in Kraft.
* Sie diente der Anpassung des Gesetzes an die [[Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)]].
; Neben dem BDSG existieren in Deutschland weitere gesetzliche Vorschriften, die die Einführung und das Betreiben eines ISMS erfordern.
* Dazu zählen das [[Telemediengesetz]] (TMG) und das [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)|Telekommunikationsgesetz]] (TKG).
; Der Schutz der Privatsphäre wird in Großbritannien seit 1984 durch den [[Data Protection Act 1998|Data Protection Act]] (DPA) geregelt.
* Dieser bot in seiner ursprünglichen Version einen minimalen Datenschutz.
* Die Verarbeitung personenbezogener Daten wurde 1998 durch eine neue Fassung des DPA ersetzt.
* Diese trat 2000 in Kraft und glich britisches Recht an die EG-Richtlinie 95/46/EG an.
* In Großbritannien verpflichtete die britische Regierung 2001 alle Ministerien mit dem [[BS 7799]] konform zu werden.
* Die Implementierung eines ISMS erleichtert es britischen Unternehmen, eine Konformität zum DPA nachzuweisen.
; Die [[Datenschutz-Grundverordnung]] setzt die Richtlinie 95/46/EG außer Kraft.
* Sie trat am 24. Mai 2016 in Kraft und gilt ab 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Staaten der Europäischen Union.
* Die bisherigen nationalen Regelungen wie das deutsche BDSG wurden abgelöst bzw. neu gefasst, um die Regelungsaufträge der Verordnung an den nationalen Gesetzgeber zu erfüllen.
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Version vom 9. Dezember 2023, 09:45 Uhr

Datenschutz - Schutz personenbezogener Daten (privacy)

Beschreibung

Beim Datenschutz geht es nicht um den Schutz von allgemeinen Daten vor Schäden, sondern um den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch („Datenschutz ist Personenschutz“).

  • Der Schutz personenbezogener Daten stützt sich auf das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung.
  • Diese wurde im BVerfG-Urteil zur Volkszählung festgeschrieben.
  • Geschützt werden muss dabei die Privatsphäre, d. h. Persönlichkeitsdaten bzw. Anonymität müssen gewahrt bleiben.
  • Datenschutz verlangt über die Datensicherheit hinaus den Ausschluss des Zugangs zu Daten mit unberechtigtem Lesen durch unbefugte Dritte.
  • Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beschreibt in Vorlage:§ ausschließlich Anforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten.
  • Die DSGVO und das BDSG definieren den Unterschied der Begriffe Datenschutz und Datensicherheit nicht.
  • Nur wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, kann man davon ausgehen, dass vertrauliche bzw. personenbezogene Daten nicht in die Hände von Unbefugten gelangen.
  • Hierbei spricht man in der Regel von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz, die insbesondere in Vorlage:Art. DSGVO, dem BDSG und in den Landesdatenschutzgesetzen beschrieben sind.

Datenschutz hat Verfassungsrang

Rechtsgrundlagen des Datenschutzes

Recht auf informationelle Selbstbestimmung – Urteil des BVerfG

  • Bundesdatenschutzgesetz
  • Teledienstedatenschutzgesetz
  • Mediendienstestaatsvertrag
  • Landesdatenschutzrecht
  • Sonstige Gesetze


Anhang

Siehe auch

Sicherheit

Dokumentation

Links

Projekt
Weblinks

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