Gefahr: Unterschied zwischen den Versionen

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# https://de.wikipedia.org/wiki/Gefahr
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{{Begriffsklärungshinweis|Zum Hörspiel siehe [[Gefahr (Hörspiel)]].}}
[[Datei:Zeichen 101 - Gefahrstelle, StVO 1970.svg|miniatur|Zeichen 101 des Verkehrszeichenkatalogs der [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|deutschen Straßenverkehrsordnung]]: „Gefahrstelle“ Diese Form des Verkehrszeichens [[Vergleich europäischer Verkehrszeichen|ist in Europa üblich]]. ]]
[[Datei:Road Warning signs around the World.svg|mini|450px|Gefahrenzeichen
{{legend|#ffdb00| [[Datei:Diamond warning sign.svg|20px]]}}
{{legend|#cc0000| [[Datei:Triangle warning sign (red and white).svg|20px]]}}
{{legend|#0082b4| [[Datei:Triangle warning sign (red and yellow).svg|20px]]}}
{{legend|#008000| [[Datei:Triangle warning sign (black and yellow).svg|20px]]}}
{{legend|#094ca1| [[Datei:Triangle warning sign (red and white).svg|20px]]  (alte [[Datei:Triangle warning sign (red and blue).svg|20px]])}}]]
Eine '''Gefahr''' (Abkürzung ''Gef.'') ist eine [[Situation]], die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem [[Schaden]] führt, wobei für den Schadenseintritt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt wird und von einem Schaden erst gesprochen werden kann, wenn eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt.<ref name="drs">{{BT-Drs|13|3540}}, S. 16</ref> Dagegen bezeichnet [[Gefährdung]] die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.<ref name="drs" /> Der Schaden kann [[Person]]en, [[Sache (Recht)|Sachen]], [[Sachverhalt]]e, [[Tier]]e oder [[Umwelt]] betreffen.
== Allgemeines ==
Das Wort Gefahr stammt aus dem [[Mittelhochdeutsche Sprache|mittelhochdeutschen]] ''gevāre'' „[[Hinterhalt]], Betrug“, abgeleitet aus dem zwischen 863 und 871 aufgekommenen [[althochdeutsch]]en ''fāra''.<ref>[[Gerhard Köbler]], ''Etymologisches Rechtswörterbuch'', 1995, S. 146</ref> Der heutige Gefahrenbegriff besitzt in mehreren [[Fachgebiet]]en einen leicht modifizierten [[Begriffsinhalt]], wobei allen gemeinsam ist, dass dem Gefährdeten ein [[Schaden]] ([[Personenschaden]] und/oder [[Sachschaden]]) oder ein sonstiger Nachteil droht.
Als ''Gefahrenzeichen'' wird etwa ein ''Gefahrsymbol'' ([[Piktogramm]]) oder ein anderes akustisches oder optisches ''Gefahrsignal'' als [[Warnung]] verwendet, [[Kennziffer]]n (''Gefahrenzahl'') einer ''Gefahrenskala'', als ''Gefahrenstufe'' oder ''Gefahrenklasse'', ''Gefahrenzone'' oder anderer [[Klassifizierung]]en von Gefahr, Bedrohung, Gefährdung oder [[Risiko]].
== Definitionen ==
Allgemein ist zu unterscheiden:<ref>ISO/IEC Guide 51<!--cf. auch http://www.iso-14971.de/risikomanagementprozess-definitionen.htm für software--></ref>
* ''[[Gefährdung]]'' ({{enS|hazard}}): eine potenzielle Gefahrenquelle (Schadensquelle).
* ''Gefahr'' (englisch {{lang|en|''danger''}}): Die mögliche Schadenswirkung der Gefahrenquelle oder der Zustand einer [[Bedrohung]] durch eine Gefahrenquelle.
* ''[[Schaden]]'' (englisch {{lang|en|''harm; damage, injury''}}): Die konkrete schädigende Auswirkung der Gefahrenquelle, als Möglichkeit oder Wirklichkeit.
* ''[[Risiko]]'' (englisch {{lang|en|''risk''}}): Verbindung oder Kombination der Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalls und des Schadensausmaßes.
Gefahr und Risiko werden in der [[Versicherungswirtschaft]] oft synonym verwendet, ihre Abgrenzung gegeneinander fällt nicht immer leicht.
=== Versicherungswesen ===
[[Versicherungsschutz]] ist das vom [[Versicherer]] im [[Versicherungsvertrag]] übernommene versicherte Risiko, also der Schutz des [[Versicherungsnehmer]]s oder einer [[Versicherte Person|versicherten Person]] vor versicherten Gefahren.<ref>[https://books.google.de/books?id=xDCvBAAAQBAJ&pg=PA252&dq=Versicherungsschutz+lexikon&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjFqcCR1MbmAhVNyaQKHSNPBmI4ChDoAQg1MAI#v=onepage&q=Versicherungsschutz%20&f=false Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), ''Kompakt-Lexikon Wirtschaft'', 2014, S. 586]</ref> ''Versicherte Gefahren'' sind die [[Ereignis]]se, deren Eintreten vertragsgemäß einen wichtigen Bestandteil des [[Versicherungsfall]]s darstellen.<ref>[https://books.google.de/books?id=HGApBAAAQBAJ&pg=PA58&dq=Versichertes+risiko+lexikon&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiw5enm1sbmAhXEGewKHWxiAGcQ6AEILzAB#v=snippet&q=Versicherte%20gefahren&f=false Fred Wagner (Hrsg.), ''Gabler Versicherungslexikon'', 2011, S. 697]</ref> Aus rechtlicher Sicht verpflichtet der Versicherungsvertrag den Versicherer nach der [[Ernst Bruck|Gefahrtragungstheorie]] zum Tragen der versicherten Gefahr gegen Zahlung einer [[Versicherungsprämie]]. Risikotheoretisch ist die Gefahr durch die [[Ungewissheit]] und – im Fall des Eintritts – durch den wirtschaftlichen Nachteil für den [[Risikoträger]] geprägt.<ref>Fred Wagner (Hrsg.), ''Gabler Versicherungslexikon'', 2011, S. 697</ref> Das „versicherungstechnische Risiko“ ist die „Gefahr und die Möglichkeit, dass die Zahl oder der Umfang der Schäden das Ausmaß überschreiten, das der Prämienberechnung zugrunde liegt“.<ref>Max Gürtler, ''Risiko und Rückversicherung'', in: Rudolf Lencer/Paul Riebesell/Heinrich Lippert (Hrsg.), Deutsche Versicherungswirtschaft, Band II, 1936, S. 445 ff.</ref>
=== Ingenieurwissenschaften ===
In den [[Ingenieurwissenschaften]] umfasst die [[Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik|VDE]] 31000 /VDE1987/ allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse: „Gefahr ist eine Sachlage, bei der das [[Risiko]] größer als das [[Grenzrisiko]] ist.“
=== Arbeitssicherheit ===
Im Falle der [[Arbeitssicherheit]] gilt: Eine Gefährdung entsteht, wenn ein Mensch räumlich und zeitlich in Kontakt mit einem verletzungsbewirkenden Faktor kommen kann. Dabei können mehrere gefahrbringende Bedingungen zusammenspielen.
Durch technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen sollen ''[[Gefährdung]]en'' und das Wirksamwerden von Gefahren verhindert werden.
* Als ''[[Restrisiko]]'' werden Gefahren bezeichnet, deren Risiko unterhalb des ''Grenzrisiko''s liegen. Diese Gefahren werden also toleriert.
* ''[[Grenzrisiko]]'' bezeichnet das höchste akzeptable Risiko, unter dem eine Situation noch sicher ist. Die Grenze kann durch gesetzliche, gesellschaftliche oder persönliche Normen bestimmt sein.
'''Rechtslage in Deutschland'''
Die Gefahren, die zu einem konkreten [[Arbeitsplatz]] gehören, werden bei der [[Gefährdungsbeurteilung]] z.&nbsp;B. durch den Arbeitgeber oder den Verantwortlichen Personen gemäß {{§|13|arbschg|juris}} [[Arbeitsschutzgesetz]] (ArbSchG) festgestellt und protokolliert. Der Arbeitgeber entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes; er ist jedoch an den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisstand i.&nbsp;S.&nbsp;v. {{§|4|arbschg|juris}} ArbSchG gebunden. Der [[Betriebsarzt]] und die Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören nicht zur Linie innerhalb der betrieblichen Organisation und werden hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich nur beratend tätig.
=== Signalwort ‚Gefahr‘ ===
{{Anker|Signalwort Gefahr}}
In der schriftlichen Kommunikation (z.&nbsp;B. [[Gebrauchsanleitung]]en) wird das [[Warnung|Signalwort]] ''Gefahr'' eingesetzt, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Textstelle zu lenken. ''Gefahr'' darf nur verwendet werden, um vor Gefahren zu warnen, die zum Zeitpunkt der Warnung bereits vorhanden sind (z.&nbsp;B. heiße Oberflächen, scharfe Kanten, Quetschstellen usw.). Es wird ausschließlich bei Gefahren vor [[Personenschaden|Personenschäden]] eingesetzt.<ref>Hennig, Tjarks: ''Wörterbuch zur Technischen Kommunikation und Dokumentation''. tekom. 1998.</ref>
Auch die Kennzeichnung von [[Gefahrstoff]]en nach dem [[Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien|globalen System GHS]]<ref name="1272/2008">''Verordnung (EG) Nr. 1272/2008'' ({{EUR-Lex-Rechtsakt|reihe=L|jahr=2008|amtsblattnummer=353|anfangsseite=1|endseite=1355|format=PDF|titel=pdf}}, [[EUR-Lex]])</ref> fordert das Anbringen eines Signalworts<ref>Art.&nbsp;20 ''Signalwörter'' EG&nbsp;1272/2008 (PDF, S.&nbsp;16)</ref> auf dem Kennzeichnungsetikett je nach Gefahrenkategorie: ''[[Warnung#Signalwort Achtung|Achtung]]'' (engl. ''warning'', Abkürzung ''Achtg.'') oder ''Gefahr'' (''danger'', Abk. ''Gef.'', alle ohne Ausrufezeichen).<ref>Anhang&nbsp;VI 1.1.2.2. ''Kennzeichnungscodes'' EG&nbsp;1272/2008 (PDF, S.&nbsp;333)</ref> Hierbei steht ‚Gefahr‘ für die {{"|schwerwiegenden}} Gefahrenkategorien.<ref>Art.&nbsp;2 ''Begriffsbestimmungen'' 4.a) EG&nbsp;1272/2008 (PDF, S.&nbsp;9)</ref>
=== Sozialwissenschaften und Sozialphilosophie ===
In den [[Sozialwissenschaften]], speziell in der [[Soziologie]] wird, u.&nbsp;a. unterschieden zwischen der ''unbestimmten'' „Gefahr“ und dem ''berechenbaren'' „[[Risiko]]“. Vgl. dazu die [[Katastrophensoziologie]].
Eine andere Definition dieser Begriffe geht auf [[Niklas Luhmann]]s [[Systemtheorie (Luhmann)|Systemtheorie]] zurück. Ihm bedeutet „Gefahr“ die Möglichkeit eines zukünftigen Schadens oder Nachteil, dessen Eintreten ''unabhängig'' von meinem Verhalten oder Entscheiden der Umwelt zugerechnet wird. „Risiko“ dagegen ist für ihn eine Selbstzuschreibung, also von der ''eigenen Entscheidung'' abhängig.
=== Betriebswirtschaftslehre ===
In der [[Betriebswirtschaftslehre]] verursachen Risiken schwer kalkulierbare [[Wagniskosten]]. Ist das vorhandene Risiko <math>R_e</math> größer als das [[Grenzrisiko]] <math>R_G</math>, liegt eine Gefahr <math>G</math> vor:
:<math> G = R_e > R_G</math>.
[[Sicherheit]] <math>S</math> ist entsprechend vorhanden, wenn
:<math> S = R_e < R_G</math>.
Die Sicherheit beginnt technisch und wirtschaftlich erst unterhalb des Grenzrisikos und ist am höchsten, wenn gar kein Risiko mehr vorhanden ist. Ist das vorhandene Risiko dagegen größer als das vertretbare Grenzrisiko, liegt eine Gefahr vor.<ref>[https://books.google.de/books?id=IVGvUNHDNs8C&pg=PA1&dq=Grenzrisiko&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwioiZmGyLDoAhUzAxAIHRFaCL4Q6AEIJzAA#v=onepage&q=Grenzrisiko&f=false Heinz Olenik/Karl-Heinz Malzahn, ''Sicherheitsbeleuchtungsanlagen'', 1998, S. 1]</ref>
=== Recht ===
Gefahr ist auch ein [[Rechtsbegriff]], der sehr häufig im [[Strafrecht (Deutschland)|Strafrecht]] (etwa {{§|34|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] beim [[Notstand]], {{§|21|stpo|juris}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] bei [[Gefahr im Verzug]]), [[Zivilrecht]] ({{§|446|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] beim [[Gefahrübergang]], {{§|644|bgb|juris}} BGB bei der [[Preisgefahr]]), [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]] ({{§|410|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]] beim [[Gefahrgut]]) oder [[Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)|Versicherungsrecht]] ({{§|23|vvg_2008|juris}} [[Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)|VVG]] bei [[Gefahrerhöhung]]) vorkommt.
Das [[Verwaltungsrecht]] zielt auf die [[Polizeirecht|polizei- und ordnungsrechtliche]] Aufgabe der [[Gefahrenabwehr]] ab. „Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.“<ref>[[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|Bundesverwaltungsgericht]], Urteil vom 26. Februar 1974, Az.: I C 31.72 = {{Rspr|BVerwGE 45, 51}}, 57</ref> Maßgeblich ist, ob eine Sachlage oder ein Verhalten gegeben ist, aus dem die [[Wahrscheinlichkeit]] einer Schädigung nach bewährten [[Erfahrungssatz|Erfahrungssätzen]] folgt (''objektiv gegebene Gefahr''). Die Gefahr ist hier eine Sachlage, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem [[Schaden]] für die [[öffentliche Sicherheit]] führen würde.<ref>[https://books.google.de/books?id=exZ9QcOxkocC&pg=PA62&dq=konkrete+Gefahr+ma%C3%9Fnahmen&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwim6dCqzbrpAhWQ_qQKHaSVAdQQ6AEIMDAB#v=onepage&q=konkrete%20Gefahr%20ma%C3%9Fnahmen&f=false Volkmar Götz, ''Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht'', 2001, S. 61]</ref> Dabei ist zu unterscheiden zwischen konkreter und abstrakter Gefahr. Eine ''konkrete Gefahr'' liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten [[Einzelfall]] in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine ''abstrakte Gefahr'' ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem [[Rechtssatz]] zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann.<ref>BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970, Az.: 4 C 99.67 = {{Rspr|NJW 1970, 1890}}</ref> Darf der handelnde Beamte aufgrund von Anhaltspunkten von einer Gefahr ausgehen, spricht man von einer [[Anscheinsgefahr]], die der konkreten Gefahr gleichsteht.<ref>BVerwGE 45, 51, 58</ref><ref>Elmar Krüger, ''Der Gefahrbegriff im Polizei- und Ordnungsrecht'', in: Juristische Schulung, 2013, S. 989</ref> Die konkrete Gefahr ist mithin die in einem Einzelfall bestehende Gefahr, die abstrakte Gefahr das bloß gedachte Geschehen, das dem Erlass von Rechtsnormen zugrunde liegt.<ref>Volkmar Götz, ''Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht'', 2001, S. 62</ref> Beispielsweise ist der nicht korrosionssichere Heizöltank des Eigentümers X konkret gefährlich, nicht korrosionssichere Heizöltanks allgemein sind abstrakt gefährlich. Die Abwehr drohender Gefahren und die Beseitigung eingetretener Störungen der öffentlichen Sicherheit ist die Aufgabe von [[Polizei]] und [[Ordnungsbehörde]]n, wobei eine konkrete Gefahr die Voraussetzung [[Maßnahme (Recht)|polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Maßnahmen]] im Einzelfall vorhanden sein muss.
Auch viele andere [[Rechtsgebiet]]e benutzen den Begriff, ohne ihn zu definieren im Zusammenhang mit [[Gefahrenklasse]], [[Gefahrstoff]] oder [[Umweltgefährliche Stoffe|umweltgefährlichen Stoffen]]. Sie betrachten den Gefahrenbegriff je nach Regelungsziel leicht modifiziert und nicht deckungsgleich.
== Arten der Gefahr ==
* Typologisches: dazu unter [[Katastrophe#Typologie|Katastrophe]]
* Einschätzungen im Rahmen von [[Risikomanagement]] (Wirtschaft, Technik allgemein) und [[Risikoanalyse]] (Betriebswirtschaftslehre)
* Gefahren für [[kritische Infrastruktur]]en
** natürliche Gefahren: Stürme, Tornados, Extremniederschläge, Hochwasser, [[Dürre]]n, Erdbeben, Epidemien und Pandemien
** [[Anthropogen]]e Gefahren: Unfälle, [[Systemversagen]], Sabotage, Schadprogramme, Terrorismus, Krieg
* rechtliche Gefahren
'''Gefahrenarten in der Rechtswissenschaft'''
;Konkrete Gefahr: Eine konkrete Gefahr beinhaltet jede Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender [[Wahrscheinlichkeit]] zu einer Verletzung der Schutzgüter führt.
:Beispiel: Eine Person sitzt neben einer Benzin-Zapfsäule, hat Zigarette und Feuerzeug in der Hand. Es besteht die Gefahr einer Entzündung des Benzins.
;Abstrakte Gefahr: Die abstrakte Gefahr liegt zeitlich nicht im Vorfeld der konkreten Gefahr. Abstrakte und konkrete Gefahr unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Es ist bei der abstrakten Gefahr vielmehr so, dass die Gefahrenquelle kein konkreter einzelner Sachverhalt ist, sondern ein gedachter, typisierter Lebenssachverhalt, aus dem sich eine Gefahr für Schutzgüter der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergeben kann.
:Beispiel: Für den stark frequentierten Fußgängerbereich einer Innenstadt besteht die (abstrakte) Gefahr, dass durch frei umherlaufende große Hunde oder Kampfhunde dort befindliche Erwachsene, Kinder oder andere Hunde gebissen werden. Eine Stadt kann nun dieser abstrakten Gefahr durch eine (auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhende) Verordnung über einen Leinenzwang begegnen.
;Anscheinsgefahr: Der Schadenseintritt ist hinreichend wahrscheinlich, jedoch bestand im Nachhinein gesehen keine tatsächliche Gefahr. Die Anscheinsgefahr ist eine nach herrschender Meinung polizeirechtlich vollwertige Gefahr. Es gibt allerdings auch Ansichten, die mit gut vertretbaren Argumenten die Existenz der Kategorie der Anscheinsgefahr ablehnen und derartige Fälle als Situationen ansehen, in denen keine Gefahr besteht, weil eben tatsächlich kein Schadenseintritt droht.
:Beispiel: Einem Polizisten wird mitgeteilt, ein Koffer auf dem Marktplatz enthalte eine Bombe. Er verfügt daraufhin die Räumung des Marktplatzes; nachher ergibt sich, dass der Koffer leer war.
;Putativgefahr (auch Scheingefahr): Irrige Annahme einer Gefahr, wobei die Fehleinschätzung auf einer unvertretbaren Einschätzung beruht. Es liegt keine polizeirechtlich relevante Gefahr vor. Die Putativgefahr ermächtigt nicht zu Gefahrenabwehrmaßnahmen. Solche sind mithin rechtswidrig.
:Beispiel: Ein Polizist sieht, wie ein Kind mit einer Spielzeugpistole hantiert, die offensichtlich als solche zu erkennen ist. Er schreitet ein und beschlagnahmt das Spielzeug.
;Gefahrverdacht: Eine Gefahr wird für möglich gehalten, auch wenn [[subjektiv]] noch Zweifel vorhanden sind. Der Schadenseintritt ist nicht hinreichend wahrscheinlich, jedoch möglich.<br />Es handelt sich um eine Gefahr i.&nbsp;S.&nbsp;d. Gesetzes, jedoch sind im Rahmen der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] vorerst nur gering einschneidende Maßnahmen zu ergreifen (z.&nbsp;B. [[Gefahrerforschung]])
== Klassifizierung und Kennzeichnung von Gefahr ==
* [[Gefahrenhinweis]]e als allgemeine Gebrauchsanweisung
* [[Gefährdung]] in Sinne des Arbeitsschutzes
* [[Warnfarbe]]n als [[Signalfarbe]] in vielen Gebieten der Technik, aber auch in der Natur
* [[Gefahrzeichen]], Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnungen
* [[Warnzeichen]]
* [[Sicherheitskennzeichen|Sicherheitszeichen]] nach [[DIN 4844-2]]
* [[Gefahrgut]] im Straßenverkehr nach dem ADR:
** [[Gefahrgutklasse]] mit dem zugehörigen ''[[Gefahrzettel]]'', z.&nbsp;B. „4.1“
** [[Gefahrnummer]] (Kemlerzahl) auf der ''[[Gefahrentafel]]'', z.&nbsp;B. „33 | 1203“ mit der [[UN-Nummer]] des Stoffs
* [[Gefahrstoff]]e (Chemikalien) nach [[Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien|GHS]]:
** [[Gefahrenpiktogramm]]e mit dem zugehörigen Signalwort, z.&nbsp;B. ein Piktogramm einer Flamme mit „Gefahr“
** [[H- und P-Sätze]] (Gefährdungs- und Sicherheitshinweise), z.&nbsp;B. „H302“
* Akustische Gefahrsignale ([[Warnsignal]]e):
** [[Sirenensignale]] im Rahmen des [[Zivilschutzalarm]]s
** Gefahrensignale für Arbeitsstätten nach [[DIN EN ISO 7010|ISO 7010]]
** Gefahrensignale des [[Signalbuch (Eisenbahn)|Signalbuchs]] für den Eisenbahnverkehr
* Gefahrenzonen, die sich auf einen bestimmten [[Grenzwert (Technik)|Grenzwert]] oder Schwellwert eines Gefahrenpotentials beziehen:
** [[Sicherheitsabstände]] in zahlreichen Situationen des Alltags
** [[Gefahrenbereich]]e etwa bei Feuerwehreinsätzen
** Gefahrenzonen einer [[Gefahrenkarte]] in Bebauungsplänen von Bereichen, die der Lawinen-, Bergsturz oder Überschwemmungsgefahr unterliegen, oder im Umkreis um Vulkane und in Erdbebenzonen
* [[Maurer-Schema]] zur Risikobewertung bei Großveranstaltungen
* Gefährdungsskalen für Naturerscheinungen
** [[Europäische Gefahrenskala für Lawinen]]
** [[Waldbrandwarnstufe]]
** [[Richterskala]] zur Klassifizierung der Stärke von Erdbeben anhand ihrer Schadfolgen
** [[Beaufortskala]] der Windstärke, [[Fujita-Skala]] der Schadensklassifikation für Starkwinderscheinungen
** [[Turiner Skala]] und [[Palermo-Skala]], die Gefährdung und Grad der Zerstörung durch Einschlag eines [[Asteroid]]en und [[Komet]]en auf der Erde geben
* Gefährdungsstufen für Tier- und Pflanzenarten je nach Grad der Bedrohung; siehe [[Rote Liste gefährdeter Arten]]
Gefahrenstufen in der Rechtswissenschaft:
;Gegenwärtige Gefahr: Das schädigende Ereignis steht unmittelbar oder in allernächster Zukunft mit an Sicherheit grenzender [[Wahrscheinlichkeit]] bevor, bzw. hat bereits begonnen (zeitlich erhöhte Schadensnähe). Eine gegenwärtige Gefahr wird für bestimmte Befugnisse vorausgesetzt.
:Beispiel: Eine betrunkene Person nimmt in einem [[Personenkraftwagen|PKW]] Platz und legt den Gang ein.
;[[Gefahr im Verzug]]: eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird.
;Dringende Gefahr: liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf eines objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird. Die dringende Gefahr setzt KEINE zeitliche Dringlichkeit voraus.
== Zitate ==
* ''Die erste Reaktion eines Menschen auf Schwierigkeiten und Gefahren ist ein Sammeln und Anspannen aller vitalen Energien, damit sie wach und bereit seien zum Einsatz gegen die feindlichen Umstände''.<ref>[[José Ortega y Gasset]], ''Aufbau und Zerfall Spaniens'', 1921</ref>
* ''Der Soldat ist überzeugt, dass ihm eine gewisse beliebig ins Unendliche zu verlängernde Frist gewährt sei, bevor er getötet, der Dieb, bevor er gefasst wird, die Menschen im allgemeinen, bevor sie sterben müssen. Das ist der Talisman, der die Individuen – und bisweilen die Völker – nicht gegen die Gefahr selbst, aber gegen die Furcht vor der Gefahr, genauer noch, gegen den Glauben an die Gefahr schützt und in gewissen Fällen dazu verhilft, sich die Gefahr zuzumuten, ohne mutig zu sein''.<ref>[[Marcel Proust]], ''Im Schatten der jungen Mädchen'', 1927, S. 182; ISBN 3-51857875-8</ref>


[[Kategorie:Risiko| Gefahr]]
[[Kategorie:Risiko| Gefahr]]

Version vom 19. Dezember 2023, 15:28 Uhr

topic - Kurzbeschreibung

Beschreibung

Anhang

Siehe auch

Links

Weblinks
  1. https://de.wikipedia.org/wiki/Gefahr