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Beim [[Datenschutz]] geht es nicht um den Schutz von allgemeinen Daten vor Schäden, sondern um den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch („Datenschutz ist Personenschutz“) | Beim [[Datenschutz]] geht es nicht um den Schutz von allgemeinen Daten vor Schäden, sondern um den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch („Datenschutz ist Personenschutz“) | ||
* Der Schutz [[Personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] stützt sich auf das Prinzip der [[Informationelle Selbstbestimmung|informationellen Selbstbestimmung]] | * Der Schutz [[Personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] stützt sich auf das Prinzip der [[Informationelle Selbstbestimmung|informationellen Selbstbestimmung]] | ||
* Diese wurde im [[Volkszählungsurteil|BVerfG-Urteil zur Volkszählung]] festgeschrieben | * Diese wurde im [[Volkszählungsurteil|BVerfG-Urteil zur Volkszählung]] festgeschrieben | ||
* Geschützt werden muss dabei die Privatsphäre, d. h. Persönlichkeitsdaten bzw. [[Anonymität]] müssen gewahrt bleiben | * Geschützt werden muss dabei die Privatsphäre, d. h. Persönlichkeitsdaten bzw. [[Anonymität]] müssen gewahrt bleiben | ||
* Datenschutz verlangt über die Datensicherheit hinaus den Ausschluss des Zugangs zu Daten mit unberechtigtem Lesen durch unbefugte Dritte | * Datenschutz verlangt über die Datensicherheit hinaus den Ausschluss des Zugangs zu Daten mit unberechtigtem Lesen durch unbefugte Dritte | ||
* Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz ([[Bundesdatenschutzgesetz|BDSG]]) beschreibt in {{§|1|BDSG|dejure}} ausschließlich Anforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten | * Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz ([[Bundesdatenschutzgesetz|BDSG]]) beschreibt in {{§|1|BDSG|dejure}} ausschließlich Anforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten | ||
* Die DSGVO und das BDSG definieren den Unterschied der Begriffe Datenschutz und Datensicherheit nicht | * Die DSGVO und das BDSG definieren den Unterschied der Begriffe Datenschutz und Datensicherheit nicht | ||
* Nur wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, kann man davon ausgehen, dass vertrauliche bzw. personenbezogene Daten nicht in die Hände von Unbefugten gelangen | * Nur wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, kann man davon ausgehen, dass vertrauliche bzw. personenbezogene Daten nicht in die Hände von Unbefugten gelangen | ||
* Hierbei spricht man in der Regel von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz, die insbesondere in {{Art.|32|DSGVO|dejure}} DSGVO, dem [[Bundesdatenschutzgesetz|BDSG]] und in den Landesdatenschutzgesetzen beschrieben sind | * Hierbei spricht man in der Regel von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz, die insbesondere in {{Art.|32|DSGVO|dejure}} DSGVO, dem [[Bundesdatenschutzgesetz|BDSG]] und in den Landesdatenschutzgesetzen beschrieben sind | ||
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; Die erste Fassung des [[Bundesdatenschutzgesetz]]es (BDSG) mit dem Namen ''Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung'' wurde am 27. | ; Die erste Fassung des [[Bundesdatenschutzgesetz]]es (BDSG) mit dem Namen ''Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung'' wurde am 27. Januar 1977 erlassen ({{BGBl|1977n I S. 201}}) | ||
* Unter dem Eindruck des sogenannten Volkszählungsurteils von 1983 trat durch das ''Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes'' vom 20 | * Unter dem Eindruck des sogenannten Volkszählungsurteils von 1983 trat durch das ''Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes'' vom 20 | ||
* Dezember 1990 am 1 | * Dezember 1990 am 1 | ||
* Juni 1991 eine Neufassung des BDSG in Kraft ({{BGBl|1990 I S. 2954, 2955}}) | * Juni 1991 eine Neufassung des BDSG in Kraft ({{BGBl|1990 I S. 2954, 2955}}) | ||
; Eine der zahlreichen Änderungen des Gesetzes trat im August 2002 in Kraft | ; Eine der zahlreichen Änderungen des Gesetzes trat im August 2002 in Kraft | ||
* Sie diente der Anpassung des Gesetzes an die [[Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)]] | * Sie diente der Anpassung des Gesetzes an die [[Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)]] | ||
; Neben dem BDSG existieren in Deutschland weitere gesetzliche Vorschriften, die die Einführung und das Betreiben eines ISMS erfordern | ; Neben dem BDSG existieren in Deutschland weitere gesetzliche Vorschriften, die die Einführung und das Betreiben eines ISMS erfordern | ||
* Dazu zählen das [[Telemediengesetz]] (TMG) und das [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)|Telekommunikationsgesetz]] (TKG) | * Dazu zählen das [[Telemediengesetz]] (TMG) und das [[Telekommunikationsgesetz (Deutschland)|Telekommunikationsgesetz]] (TKG) | ||
; Der Schutz der Privatsphäre wird in Großbritannien seit 1984 durch den [[Data Protection Act 1998|Data Protection Act]] (DPA) geregelt | ; Der Schutz der Privatsphäre wird in Großbritannien seit 1984 durch den [[Data Protection Act 1998|Data Protection Act]] (DPA) geregelt | ||
* Dieser bot in seiner ursprünglichen Version einen minimalen Datenschutz | * Dieser bot in seiner ursprünglichen Version einen minimalen Datenschutz | ||
* Die Verarbeitung personenbezogener Daten wurde 1998 durch eine neue Fassung des DPA ersetzt | * Die Verarbeitung personenbezogener Daten wurde 1998 durch eine neue Fassung des DPA ersetzt | ||
* Diese trat 2000 in Kraft und glich britisches Recht an die EG-Richtlinie 95/46/EG an | * Diese trat 2000 in Kraft und glich britisches Recht an die EG-Richtlinie 95/46/EG an | ||
* In Großbritannien verpflichtete die britische Regierung 2001 alle Ministerien mit dem [[BS 7799]] konform zu werden | * In Großbritannien verpflichtete die britische Regierung 2001 alle Ministerien mit dem [[BS 7799]] konform zu werden | ||
* Die Implementierung eines ISMS erleichtert es britischen Unternehmen, eine Konformität zum DPA nachzuweisen | * Die Implementierung eines ISMS erleichtert es britischen Unternehmen, eine Konformität zum DPA nachzuweisen | ||
; Die [[Datenschutz-Grundverordnung]] setzt die Richtlinie 95/46/EG außer Kraft | ; Die [[Datenschutz-Grundverordnung]] setzt die Richtlinie 95/46/EG außer Kraft | ||
* Sie trat am 24. Mai 2016 in Kraft und gilt ab 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Staaten der Europäischen Union | * Sie trat am 24. Mai 2016 in Kraft und gilt ab 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Staaten der Europäischen Union | ||
* Die bisherigen nationalen Regelungen wie das deutsche BDSG wurden abgelöst bzw. neu gefasst, um die Regelungsaufträge der Verordnung an den nationalen Gesetzgeber zu erfüllen | * Die bisherigen nationalen Regelungen wie das deutsche BDSG wurden abgelöst bzw. neu gefasst, um die Regelungsaufträge der Verordnung an den nationalen Gesetzgeber zu erfüllen | ||
Version vom 21. Februar 2024, 20:29 Uhr
Datenschutz - Schutz personenbezogener Daten (privacy)
Beschreibung
Beim Datenschutz geht es nicht um den Schutz von allgemeinen Daten vor Schäden, sondern um den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch („Datenschutz ist Personenschutz“)
- Der Schutz personenbezogener Daten stützt sich auf das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung
- Diese wurde im BVerfG-Urteil zur Volkszählung festgeschrieben
- Geschützt werden muss dabei die Privatsphäre, d. h. Persönlichkeitsdaten bzw. Anonymität müssen gewahrt bleiben
- Datenschutz verlangt über die Datensicherheit hinaus den Ausschluss des Zugangs zu Daten mit unberechtigtem Lesen durch unbefugte Dritte
- Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beschreibt in Vorlage:§ ausschließlich Anforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten
- Die DSGVO und das BDSG definieren den Unterschied der Begriffe Datenschutz und Datensicherheit nicht
- Nur wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, kann man davon ausgehen, dass vertrauliche bzw. personenbezogene Daten nicht in die Hände von Unbefugten gelangen
- Hierbei spricht man in der Regel von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz, die insbesondere in Vorlage:Art. DSGVO, dem BDSG und in den Landesdatenschutzgesetzen beschrieben sind
Datenschutz hat Verfassungsrang
- Rechtsgrundlagen des Datenschutzes
Recht auf informationelle Selbstbestimmung – Urteil des BVerfG
- Bundesdatenschutzgesetz
- Teledienstedatenschutzgesetz
- Mediendienstestaatsvertrag
- Landesdatenschutzrecht
- Sonstige Gesetze
Datenschutzgesetze
- Die erste Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mit dem Namen Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung wurde am 27. Januar 1977 erlassen (Vorlage:BGBl)
- Unter dem Eindruck des sogenannten Volkszählungsurteils von 1983 trat durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20
- Dezember 1990 am 1
- Juni 1991 eine Neufassung des BDSG in Kraft (Vorlage:BGBl)
- Eine der zahlreichen Änderungen des Gesetzes trat im August 2002 in Kraft
- Sie diente der Anpassung des Gesetzes an die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)
- Neben dem BDSG existieren in Deutschland weitere gesetzliche Vorschriften, die die Einführung und das Betreiben eines ISMS erfordern
- Dazu zählen das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Der Schutz der Privatsphäre wird in Großbritannien seit 1984 durch den Data Protection Act (DPA) geregelt
- Dieser bot in seiner ursprünglichen Version einen minimalen Datenschutz
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten wurde 1998 durch eine neue Fassung des DPA ersetzt
- Diese trat 2000 in Kraft und glich britisches Recht an die EG-Richtlinie 95/46/EG an
- In Großbritannien verpflichtete die britische Regierung 2001 alle Ministerien mit dem BS 7799 konform zu werden
- Die Implementierung eines ISMS erleichtert es britischen Unternehmen, eine Konformität zum DPA nachzuweisen
- Die Datenschutz-Grundverordnung setzt die Richtlinie 95/46/EG außer Kraft
- Sie trat am 24. Mai 2016 in Kraft und gilt ab 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Staaten der Europäischen Union
- Die bisherigen nationalen Regelungen wie das deutsche BDSG wurden abgelöst bzw. neu gefasst, um die Regelungsaufträge der Verordnung an den nationalen Gesetzgeber zu erfüllen
Anhang
Siehe auch
Links