Rechtliche Rahmenbedingungen der ISMS: Unterschied zwischen den Versionen
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| * an zahlreichen Stellen fordert das Gesetz jedoch die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ | * an zahlreichen Stellen fordert das Gesetz jedoch die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ | ||
| * technische Regelwerken kommt im Einzelfall „mittelbarer Gesetzescharakter“ zu | * technische Regelwerken kommt im Einzelfall „mittelbarer Gesetzescharakter“ zu | ||
| == Folgen der Nichtbeachtung == | |||
| der Anforderungen an Informationssicherheit | |||
| === Zivilrechtlichen Folgen === | |||
| Folge keiner oder unzureichender vertraglicher Regelungen | |||
| ; Verursacher | |||
| der Nichtbeachtung von Informationssicherheits-Anforderungen | |||
| ; Betroffener | |||
| nicht beachteter Informationssicherheits-Anforderungen | |||
| === Fall 1: Schlampiger Fabrikant === | |||
| ; Bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze stellt der technische Dienstleister mit großem Entsetzen fest: | |||
| * die Hälfte der Auftragsdaten ist wegen Fehlens eines Anti-Virus-Programms mit einem Virus verseucht | |||
| * durch einen Hackerangriff ist das gesamte Eiche Nordisch-Vertriebsnetzwerk ausgefallen | |||
| * Virus versendet automatisch an alle in Outlook der Mitarbeiter gespeicherten Email-Adressen | |||
| ; In welchem Umfang muss die Firma Eiche Nordisch haften? | |||
| ; Kundenschäden wegen unterbliebener Auftragserledigung | |||
| * Ausfallansprüche der Vertriebspartner | |||
| * EDV-Kosten der Geschäftspartner | |||
| ; Dies ist eine Frage des Verschuldens | |||
| die sich danach bemisst | |||
| * ob die Firma Eiche Nordisch die Regeln über die Informationssicherheit erfüllt hat | |||
| ; Hat sie dies getan, so ist ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen | |||
| * Fehlende Installation eines Anti-Virus-Programms begründet zumindest Mitverschulden | |||
| Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Einsatz einer Firewall | |||
| * wohl aber bei sensiblen Daten (Landgericht Köln) | |||
| ; Kein Fahrlässigkeitsvorwurf | |||
| bei ordnungsgemäßem Betrieb eines Anti-Virus-Programms | |||
| * inkl. Installation von Updates | |||
| * selbst verbreitenden Virus | |||
| === Fall 2: Schlampige Dienstleister === | |||
| ; Aufgrund der Umstände im Hause Eiche Nordisch ist Kai Kabel sehr verunsichert | |||
| * ihm unterläuft eine Unachtsamkeit, versehentlich | |||
| * löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden | |||
| ; Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu | |||
| i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung | |||
| ; Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes | |||
| bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit | |||
| ; Ordnungsgemäße Datensicherung | |||
| * Regelmäßige Sicherung | |||
| * Überprüfung des Erfolgs der Sicherung | |||
| * Sichere Aufbewahrung des Backups | |||
| * ... | |||
| === Strafrecht === | |||
| ; Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant | |||
| ; § 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen | |||
| Ärzte, Rechtsanwälte, ... eine Strafbarkeit vor | |||
| * wenn vertrauliche Daten öffentlich werden | |||
| * aufgrund zu schwacher Sicherheitsvorkehrungen | |||
| ; Die übrigen hier relevanten Straftatbestände | |||
| § 202a - Ausspähen von Daten, § 303b Computersabotage | |||
| * betreffen eher Hacker oder Kriminelle als die Organisationsstruktur eines Unternehmens | |||
| == Rechtliche Bedeutung von Informationssicherheit == | |||
| {| class="wikitable options" | |||
| |- | |||
| ! Bereich !! Beschreibung | |||
| |- | |||
| | [[Prozesssicherheit]] || Fehlerfreie Produktion | |||
| |- | |||
| | Einhaltung von DIN- und [[Qualitätsstandards]] || [[Qualitätsmanagement]] | |||
| |- | |||
| | [[Datenschutz]] || Recht auf informationelle Selbstbestimmung | |||
| |- | |||
| | [[Datensicherheit]] || Unternehmensführung auf valider Datenbasis | |||
| |} | |||
| == Produkthaftung == | |||
| ; Informationssicherheit kann Schadensersatz infolge von Produkthaftung vermeiden | |||
| {| class="wikitable options" | |||
| |- | |||
| ! !! Regelung | |||
| |- | |||
| | Schadensersatz statt der Leistung bei fehlerhafter Lieferung || §§ 281 ff., 440, 636 BGB | |||
| |- | |||
| | Mangelfolgeschaden bei Vertrag || § 280 I BGB | |||
| |- | |||
| | Schadensersatz ohne Vertrag || § 823 BGB | |||
| |- | |||
| | Gefährdungshaftung mit Haftungsausschluss-Tatbeständen || § 1 ProdHG | |||
| |} | |||
| == Entlastungsbeweis == | |||
| ; Informationssicherheit lässt Verschulden entfallen und ermöglicht Entlastungsbeweis | |||
| * Auswirkungen von Sorgfalt bei der Informationssicherheit auf Haftungsmaßstäbe | |||
| ; Möglicher Wegfall | |||
| Verschulden, d. h. Vorsatz und vor allem Fahrlässigkeit nach §§ 276, 278 BGB als | |||
| * Haftungsvoraussetzung bei Schadensersatz nach BGB | |||
| ; Entlastungsbeweis nach § 1 II Nr. 5 ProdHG | |||
| Weil Informationssicherheit dem Stand der Technik entspricht | |||
| == Vorschriften und Anforderungen == | |||
| {| class="wikitable options" | |||
| |- | |||
| ! Option !! Beschreibung | |||
| |- | |||
| | [[Informationssicherheitsgesetz]] || | |||
| |- | |||
| | BSI – Gesetz || [[BSIG]] | |||
| |- | |||
| | Datenschutz || [[Datenschutz]] | |||
| |- | |||
| | Haftung || [[Informationssicherheit/Recht/Haftung]] | |||
| |- | |||
| | KonTraG || [[KonTraG]] | |||
| |- | |||
| | Vertragsgestaltung || [[Vertragsgestaltung]] | |||
| |- | |||
| | Softwarelizenzen || [[Softwarelizenzen]] | |||
| |- | |||
| | Penetrationstests || [[Penetrationstest/Recht]] | |||
| |} | |||
| == Anhang == | == Anhang == | ||
Version vom 10. April 2024, 13:54 Uhr
topic - Kurzbeschreibung
Beschreibung
- Informationssicherheit sollte aufgrund enormer Haftungsrisiken nicht vernachlässigt werden
Empfehlungen
- Regelmäßige Datensicherung
- Anti-Virus-Programm (regelmäßiger Updates)
- Firewall
- Ordnungsgemäße Lizenzverwaltung
- Bestellung eines Informationssicherheits- und Softwarebeauftragten
- Aufbau eines Managementsystems für Informationssicherheit
Recht der Informationssicherheit
Vorschriften und Gesetzesanforderungen
- Stellen Sie sich vor …
- Bei Ihnen gespeicherte Daten gelangen an die Öffentlichkeit
- Daten werden mutwillig oder durch ein Unglück unwiederbringlich zerstört
- Oder aus Ihrem Haus werden Massen-E-Mails mit Viren verschickt
- Welche Konsequenzen drohen?
- dem Unternehmen / der Behörde
- den verantwortlichen Personen
| Beschreibung | Regelung | |
|---|---|---|
| Vorstand haftet persönlich | wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt | § 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG | 
| Geschäftsführern einer GmbH | wird im GmbH-Gesetz "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes„ auferlegt | § 43 Abs. 1 GmbHG | 
| Im Aktiengesetz genannten Pflichten eines Vorstands | gelten auch im Rahmen des Handelsgesetzbuches | § 317 Abs. 4 HGB | 
| Handelsgesetzbuch verpflichtet Abschlussprüfer | zu prüfen, "ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind" | § 317 Abs. 2HGB | 
| Bestimmte Berufsgruppen | Sonderregelungen im Strafgesetzbuch | Ärzte, Rechtsanwälte, Angehörige sozialer Berufe, .. | 
| Verbraucherschutz | Belange des Verbraucherschutzes werden in verschiedenen Gesetzen behandelt | |
| Datenschutz | Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung sowie teilweise in den bereits aufgezählten Gesetzen geregelt. | |
| Banken | Auch Banken sind inzwischen gezwungen, bei der Kreditvergabe IT-Risiken des Kreditnehmers zu berücksichtigen, was sich unmittelbar auf die angebotenen Konditionen auswirken wird | 
Rechtsgebiete
- Vielzahl von Rechtsgebieten
Allgemeines Zivilrecht
- Datenschutzrecht
- Telekommunikationsrecht
- Urheberrecht
- GmbH-Recht
- Aktien-Recht
Sicherheit in der Informationstechnik
- Definition
BSIG (Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik) §2 Abs. 2
- Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes
- Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zu Informationen
- Verfügbarkeit
- Unversehrtheit
- Vertraulichkeit
 
- Sicherheitsvorkehrungen
- in und bei der Anwendung
- von informationstechnischen Systemen oder Komponenten
Technische Regelwerke
- Technische Regelwerke wie z.B. ITSEC
- Haben zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung
- an zahlreichen Stellen fordert das Gesetz jedoch die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
- technische Regelwerken kommt im Einzelfall „mittelbarer Gesetzescharakter“ zu
Folgen der Nichtbeachtung
der Anforderungen an Informationssicherheit
Zivilrechtlichen Folgen
Folge keiner oder unzureichender vertraglicher Regelungen
- Verursacher
der Nichtbeachtung von Informationssicherheits-Anforderungen
- Betroffener
nicht beachteter Informationssicherheits-Anforderungen
Fall 1: Schlampiger Fabrikant
- Bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze stellt der technische Dienstleister mit großem Entsetzen fest
- die Hälfte der Auftragsdaten ist wegen Fehlens eines Anti-Virus-Programms mit einem Virus verseucht
- durch einen Hackerangriff ist das gesamte Eiche Nordisch-Vertriebsnetzwerk ausgefallen
- Virus versendet automatisch an alle in Outlook der Mitarbeiter gespeicherten Email-Adressen
- In welchem Umfang muss die Firma Eiche Nordisch haften?
- Kundenschäden wegen unterbliebener Auftragserledigung
- Ausfallansprüche der Vertriebspartner
- EDV-Kosten der Geschäftspartner
- Dies ist eine Frage des Verschuldens
die sich danach bemisst
- ob die Firma Eiche Nordisch die Regeln über die Informationssicherheit erfüllt hat
- Hat sie dies getan, so ist ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen
- Fehlende Installation eines Anti-Virus-Programms begründet zumindest Mitverschulden
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Einsatz einer Firewall
- wohl aber bei sensiblen Daten (Landgericht Köln)
- Kein Fahrlässigkeitsvorwurf
bei ordnungsgemäßem Betrieb eines Anti-Virus-Programms
- inkl. Installation von Updates
- selbst verbreitenden Virus
Fall 2: Schlampige Dienstleister
- Aufgrund der Umstände im Hause Eiche Nordisch ist Kai Kabel sehr verunsichert
- ihm unterläuft eine Unachtsamkeit, versehentlich
- löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden
- Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu
i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung
- Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes
bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit
- Ordnungsgemäße Datensicherung
- Regelmäßige Sicherung
- Überprüfung des Erfolgs der Sicherung
- Sichere Aufbewahrung des Backups
- ...
Strafrecht
- Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant
- § 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen
Ärzte, Rechtsanwälte, ... eine Strafbarkeit vor
- wenn vertrauliche Daten öffentlich werden
- aufgrund zu schwacher Sicherheitsvorkehrungen
- Die übrigen hier relevanten Straftatbestände
§ 202a - Ausspähen von Daten, § 303b Computersabotage
- betreffen eher Hacker oder Kriminelle als die Organisationsstruktur eines Unternehmens
Rechtliche Bedeutung von Informationssicherheit
| Bereich | Beschreibung | 
|---|---|
| Prozesssicherheit | Fehlerfreie Produktion | 
| Einhaltung von DIN- und Qualitätsstandards | Qualitätsmanagement | 
| Datenschutz | Recht auf informationelle Selbstbestimmung | 
| Datensicherheit | Unternehmensführung auf valider Datenbasis | 
Produkthaftung
- Informationssicherheit kann Schadensersatz infolge von Produkthaftung vermeiden
| Regelung | |
|---|---|
| Schadensersatz statt der Leistung bei fehlerhafter Lieferung | §§ 281 ff., 440, 636 BGB | 
| Mangelfolgeschaden bei Vertrag | § 280 I BGB | 
| Schadensersatz ohne Vertrag | § 823 BGB | 
| Gefährdungshaftung mit Haftungsausschluss-Tatbeständen | § 1 ProdHG | 
Entlastungsbeweis
- Informationssicherheit lässt Verschulden entfallen und ermöglicht Entlastungsbeweis
- Auswirkungen von Sorgfalt bei der Informationssicherheit auf Haftungsmaßstäbe
- Möglicher Wegfall
Verschulden, d. h. Vorsatz und vor allem Fahrlässigkeit nach §§ 276, 278 BGB als
- Haftungsvoraussetzung bei Schadensersatz nach BGB
- Entlastungsbeweis nach § 1 II Nr. 5 ProdHG
Weil Informationssicherheit dem Stand der Technik entspricht
Vorschriften und Anforderungen
| Option | Beschreibung | 
|---|---|
| Informationssicherheitsgesetz | |
| BSI – Gesetz | BSIG | 
| Datenschutz | Datenschutz | 
| Haftung | Informationssicherheit/Recht/Haftung | 
| KonTraG | KonTraG | 
| Vertragsgestaltung | Vertragsgestaltung | 
| Softwarelizenzen | Softwarelizenzen | 
| Penetrationstests | Penetrationstest/Recht |