Schaden: Unterschied zwischen den Versionen

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; Wirtschaftlicher und [[Rechtsbegriff|juristisch]] Begriff
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Der Begriff ist damit generell sowohl ein wirtschaftlicher als auch ein [[Rechtsbegriff|juristischer]]
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* Er kann sowohl für die teilweise Zerstörung beziehungsweise den Defekt von Sachen ([[Sachschaden]]) wie auch für die körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung von Personen ([[Personenschaden]]) stehen. ''Schaden'' umfasst damit sowohl den [[Vermögensschaden]], also den in Geld oder geldwerten Gütern (Verpflichtungen) ausdrückbaren Nachteil, als auch den ideellen oder nichtmateriellen [[Immaterieller Schaden|Nichtvermögensschaden]]
* Er kann sowohl für die teilweise Zerstörung beziehungsweise den Defekt von Sachen ([[Sachschaden]]) wie auch für die körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung von Personen ([[Personenschaden]]) stehen. ''Schaden'' umfasst damit sowohl den [[Vermögensschaden]], also den in Geld oder geldwerten Gütern (Verpflichtungen) ausdrückbaren Nachteil, als auch den ideellen oder nichtmateriellen [[Immaterieller Schaden|Nichtvermögensschaden]]

Aktuelle Version vom 31. Oktober 2024, 16:06 Uhr

Schaden - Nachteil, den eine Person oder Sache durch ein Ereignis erleidet

Beschreibung

Begriffe

Schädigung und Beschädigung

  • Zufügen beziehungsweise Erleiden eines Schadens
  • synonym für den Schaden selbst

Begriff

Schaden
  • Unfreiwillige Einbuße
  • an einem geschützten Rechtsgut
Wirtschaftlicher und juristischer Begriff

Der Begriff ist damit generell sowohl ein wirtschaftlicher als auch ein juristischer

  • Er kann sowohl für die teilweise Zerstörung beziehungsweise den Defekt von Sachen (Sachschaden) wie auch für die körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung von Personen (Personenschaden) stehen. Schaden umfasst damit sowohl den Vermögensschaden, also den in Geld oder geldwerten Gütern (Verpflichtungen) ausdrückbaren Nachteil, als auch den ideellen oder nichtmateriellen Nichtvermögensschaden
  • Nach der Differenzhypothese ist der Vermögensschaden der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses ergeben hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ergebnis bestehen würde, wenn dabei ein Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt
  • Der entstandene Schaden kann nicht nur in Verlusten oder sonstigen Vermögensminderungen bestehen, sondern auch in einem entgangenen Gewinn
  • Hierbei wird dem Geschädigten eine Vermögensmehrung zugestanden, die er noch nicht realisiert hatte

Arten

Schäden durch Hurrikan Katrina

Schäden können in verschiedenen Formen und aus verschiedenen Gründen auftreten

  • Der Schaden kann ein Vermögens- oder Nichtvermögensschaden sein
  • Materielle Schäden können nach Art der Schädigung etwa in Bau-, Elektronik-, Fahrzeug- oder Motorschaden sowie Wald- und Flurschaden, sowie nach der Schadensursache z. B. in Blitz-, Brand-, Hochwasser-, Sturm-, Hagel-, Unfall- oder Feuchtigkeitsschaden unterteilt werden
  • Der Umfang der Schädigung beziehungsweise des notwendigen Ersatzes wird mit Teilschaden und Totalschaden erfasst

Nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem hierdurch entstandenen Schaden unterscheidet man

  • unmittelbare Schäden: sind die eingetretenen Schäden selbst,
  • mittelbare Schäden sind die Folgeschäden aus unmittelbaren Schäden

Umfang

Das Schadensrecht im engeren Sinne, also in Abgrenzung zum Schadensersatzrecht, ist in Deutschland in den §Vorlage:§ bis Vorlage:§ BGB geregelt, ohne dass eine Legaldefinition des Schadensbegriffs angeboten wird

  • Hier werden Art, Inhalt und Umfang einer Schadensersatzleistung bestimmt
  • Sie bilden jedoch keine eigenständige Anspruchsgrundlage und sind deshalb nur anwendbar, wenn ein Schadensersatzanspruch aufgrund anderer Vorschriften entstanden ist
  • Der Schaden, von dem in den §§ 249 ff. BGB ausgegangen wird, besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses ergeben hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ergebnis bestehen würde, wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt
  • Der Begriff des Schadens ist also kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein auf die Rechtsordnung bezogener wirtschaftlicher Begriff
  • Wer Schadensersatz zu leisten hat, hat die Pflicht, die gleiche wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, wie sie ohne den Eintritt des zum Schadensersatz verpflichtenden Umstandes bestanden hätte
  • Er hat also den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne den Schaden gestanden hätte
  • Damit besteht also das Prinzip der Totalreparation, unabhängig vom Verschuldensgrad den gesamten Schaden zu ersetzen

Bewertung

Der Schaden bemisst sich grundsätzlich nach der tatsächlich eingetretenen Vermögensminderung und der tatsächlich ausgebliebenen Vermögensmehrung

  • Er ist also in der Regel konkret zu berechnen
  • Teilweise ist aber auch eine abstrakte Berechnung möglich, die nicht auf die tatsächlich eingetretene Minderung abstellt, sondern auf den „gewöhnlichen Lauf der Dinge“ und den typischen Durchschnittsverlust
  • Dies ist z. B. der Fall beim Ersatz des entgangenen Gewinns nach § 252 Satz 2 BGB
  • Hier kann der Geschädigte entweder die tatsächlich ausgebliebene Vermögensmehrung geltend machen (konkrete Schadensberechnung), oder aber die ausgebliebene Vermögensmehrung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingetreten wäre (abstrakte Schadensberechnung)
  • Eine abstrakte Schadensberechnung findet sich auch in Vorlage:§ Abs. 2 HGB

Eine Schadensberechnung ist aufgrund der Differenzhypothese nur sehr schwer möglich, da sie oft an einer exakten Bestimmung des Vermögens nach dem Schadensereignis und einer hypothetischen Vermögenssituation ohne Schadenseintritt scheitert

  • Damit ein vorübergehender Nutzungsausfall ersatzfähig wird, hat der BGH Anforderungen an die Vermögensgegenstände gestellt:
  • der Vermögensgegenstand muss kommerzialisiert sein,
  • die Nutzungseinbuße muss für den Geschädigten „fühlbar“ sein,
  • es muss sich um einen objektbezogenen Eingriff handeln und
  • die Nutzungseinbuße an Luxusgütern (Schwimmbad, Pelzmantel, Motorsportboot) stellt keinen ersatzfähigen Vermögensnachteil dar

Die Bewertung von Schäden ist oft problematisch, weil kein einheitlicher Bewertungsmaßstab existiert oder möglich ist

Allgemein lässt sich der Wert eines Schadens jedoch als Gegenwartswert, das heißt als Summe aktueller und zukünftiger und auf die Gegenwart bezogener Teilschäden beschreiben

Tragung

Grundsätzlich muss jedermann seinen Schaden selbst tragen, insbesondere den durch Zufall eingetretenen („casum sentit dominus“)

Verlangt wird in beiden Fällen, dass ein eingetretener Schaden auf einer Rechtsverletzung beruhen muss (Kausalität)

Unter bestimmten Voraussetzungen wird der verursachte Schaden dem Schädiger zugerechnet, so dass er Schadensersatz leisten muss

  • In diesem Zusammenhang sind die Schadensminderungspflicht des Geschädigten sowie die Drittschadensliquidation beim Auseinanderfallen von Anspruchsinhaber und Geschädigtem von Bedeutung
  • In der Schifffahrt wird ein gegebenenfalls eingetretener Schadensfall mit Hilfe der Verklarung untersucht
  • Das Rechtsgebiet, das sich mit der Überwälzbarkeit des Schadens beschäftigt, ist das Schadenersatzrecht

Ersatz

Das Schadensrecht kennt drei Arten der Schadensersatzleistung, und zwar die Naturalrestitution (Vorlage:§ Abs. 1 und 2 BGB), den Wertersatz (Vorlage:§ BGB) und den Ersatz eines entgangenen Gewinns (Vorlage:§ BGB)

  • Bei der Naturalrestitution ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde
  • Sie betrifft Vermögens- und Nichtvermögensschäden
  • Ist die Naturalrestitution nicht möglich, unzumutbar oder ungenügend, kommt es – nur bei Vermögensschäden – zum Wertersatz
  • Nach der Legaldefinition gilt als entgangen „der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte“ (§ 252 S. 2 BGB)
  • Schadensersatzleistung wäre also dessen Ausgleich

Versicherung

Der Schadensbegriff ist von zentraler Bedeutung für jede Art von Schadensversicherung, bei der der Versicherungsfall vorliegt, wenn das versicherte Ereignis eingetreten und dem Versicherten ein Schaden entstanden ist

  • Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat
  • Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre
  • Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz)
  • Zwischen dem eingetretenen Schaden und der Versicherungsleistung muss keine Identität bestehen, eine Versicherungsleistung kann auch niedriger ausfallen als der eingetretene Schaden
  • Von einem Totalschaden spricht man z. B., wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden)

Historie

Das sorgfältige Feststellen und das pflichtgemäße Berichterstatten der Schadenshöhe und -ursache nach Gebäudebränden forderten das Kurfürstentum Trier und weitere Kurfürstentümer des Heiligen Römischen Reiches bereits im 18

  • Jahrhundert durch Erlass entsprechender Anordnungen
  • Der Schadensbericht war an die „churfürstliche Landesregierung ohne allen Verzug“ zu erstatten


Anhang

Siehe auch

Weblinks

  1. https://de.wikipedia.org/wiki/Schaden