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Risiko/Versicherungswesen: Unterschied zwischen den Versionen

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Aus rechtlicher Sicht verpflichtet der Versicherungsvertrag den Versicherer nach der [[Ernst Bruck|Gefahrtragungstheorie]] zum Tragen der versicherten Gefahr gegen Zahlung einer [[Versicherungsprämie]].  
Aus rechtlicher Sicht verpflichtet der Versicherungsvertrag den Versicherer nach der [[Ernst Bruck|Gefahrtragungstheorie]] zum Tragen der versicherten Gefahr gegen Zahlung einer [[Versicherungsprämie]].  
* Risikotheoretisch ist die Gefahr durch die Ungewissheit und – im Fall des Eintritts – durch den wirtschaftlichen Nachteil für den Risikoträger geprägt.
* Risikotheoretisch ist die Gefahr durch die Ungewissheit und – im Fall des Eintritts – durch den wirtschaftlichen Nachteil für den Risikoträger geprägt.
Das "versicherungstechnische Risiko“ ist die "Gefahr und die Möglichkeit, dass die Zahl oder der Umfang der Schäden das Ausmaß überschreiten, das der Prämienberechnung zugrunde liegt“.
Das "versicherungstechnische Risiko" ist die "Gefahr und die Möglichkeit, dass die Zahl oder der Umfang der Schäden das Ausmaß überschreiten, das der Prämienberechnung zugrunde liegt".


[[Kategorie:Risiko]]
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[[Kategorie:Versicherungswesen]]
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Version vom 31. März 2025, 21:58 Uhr

Versicherungswesen

Versicherungsschutz ist das vom Versicherer im Versicherungsvertrag übernommene versicherte Risiko, also der Schutz des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person vor versicherten Gefahren. Versicherte Gefahren sind die Ereignisse, deren Eintreten vertragsgemäß einen wichtigen Bestandteil des Versicherungsfalls darstellen. Aus rechtlicher Sicht verpflichtet der Versicherungsvertrag den Versicherer nach der Gefahrtragungstheorie zum Tragen der versicherten Gefahr gegen Zahlung einer Versicherungsprämie.

  • Risikotheoretisch ist die Gefahr durch die Ungewissheit und – im Fall des Eintritts – durch den wirtschaftlichen Nachteil für den Risikoträger geprägt.

Das "versicherungstechnische Risiko" ist die "Gefahr und die Möglichkeit, dass die Zahl oder der Umfang der Schäden das Ausmaß überschreiten, das der Prämienberechnung zugrunde liegt".