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==== Datenschutz ====
Beim [[Datenschutz]] geht es nicht um den Schutz von allgemeinen Daten vor Schäden, sondern um den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch („Datenschutz ist Personenschutz“).
* Der Schutz [[Personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] stützt sich auf das Prinzip der [[Informationelle Selbstbestimmung|informationellen Selbstbestimmung]].
* Diese wurde im [[Volkszählungsurteil|BVerfG-Urteil zur Volkszählung]] festgeschrieben.
* Geschützt werden muss dabei die Privatsphäre, d. h. Persönlichkeitsdaten bzw. [[Anonymität]] müssen gewahrt bleiben.
* Datenschutz verlangt über die Datensicherheit hinaus den Ausschluss des Zugangs zu Daten mit unberechtigtem Lesen durch unbefugte Dritte.
* Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz ([[Bundesdatenschutzgesetz|BDSG]]) beschreibt in {{§|1|BDSG|dejure}} ausschließlich Anforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten.
* Die DSGVO und das BDSG definieren den Unterschied der Begriffe Datenschutz und Datensicherheit nicht.
* Nur wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, kann man davon ausgehen, dass vertrauliche bzw. personenbezogene Daten nicht in die Hände von Unbefugten gelangen.
* Hierbei spricht man in der Regel von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz, die insbesondere in {{Art.|32|DSGVO|dejure}} DSGVO, dem [[Bundesdatenschutzgesetz|BDSG]] und in den Landesdatenschutzgesetzen beschrieben sind.
[[Kategorie:Datenschutz]]
[[Kategorie:Datenschutz]]

Version vom 3. Juni 2023, 12:18 Uhr

Datenschutz

Beim Datenschutz geht es nicht um den Schutz von allgemeinen Daten vor Schäden, sondern um den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch („Datenschutz ist Personenschutz“).

  • Der Schutz personenbezogener Daten stützt sich auf das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung.
  • Diese wurde im BVerfG-Urteil zur Volkszählung festgeschrieben.
  • Geschützt werden muss dabei die Privatsphäre, d. h. Persönlichkeitsdaten bzw. Anonymität müssen gewahrt bleiben.
  • Datenschutz verlangt über die Datensicherheit hinaus den Ausschluss des Zugangs zu Daten mit unberechtigtem Lesen durch unbefugte Dritte.
  • Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beschreibt in Vorlage:§ ausschließlich Anforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten.
  • Die DSGVO und das BDSG definieren den Unterschied der Begriffe Datenschutz und Datensicherheit nicht.
  • Nur wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, kann man davon ausgehen, dass vertrauliche bzw. personenbezogene Daten nicht in die Hände von Unbefugten gelangen.
  • Hierbei spricht man in der Regel von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz, die insbesondere in Vorlage:Art. DSGVO, dem BDSG und in den Landesdatenschutzgesetzen beschrieben sind.