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* Der Schutz [[Personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] stützt sich auf das Prinzip der [[Informationelle Selbstbestimmung|informationellen Selbstbestimmung]]. | |||
* Diese wurde im [[Volkszählungsurteil|BVerfG-Urteil zur Volkszählung]] festgeschrieben. | |||
* Geschützt werden muss dabei die Privatsphäre, d. h. Persönlichkeitsdaten bzw. [[Anonymität]] müssen gewahrt bleiben. | |||
* Datenschutz verlangt über die Datensicherheit hinaus den Ausschluss des Zugangs zu Daten mit unberechtigtem Lesen durch unbefugte Dritte. | |||
* Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz ([[Bundesdatenschutzgesetz|BDSG]]) beschreibt in {{§|1|BDSG|dejure}} ausschließlich Anforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten. | |||
* Die DSGVO und das BDSG definieren den Unterschied der Begriffe Datenschutz und Datensicherheit nicht. | |||
* Nur wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, kann man davon ausgehen, dass vertrauliche bzw. personenbezogene Daten nicht in die Hände von Unbefugten gelangen. | |||
* Hierbei spricht man in der Regel von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz, die insbesondere in {{Art.|32|DSGVO|dejure}} DSGVO, dem [[Bundesdatenschutzgesetz|BDSG]] und in den Landesdatenschutzgesetzen beschrieben sind. | |||
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Version vom 3. Juni 2023, 12:18 Uhr
Datenschutz
Beim Datenschutz geht es nicht um den Schutz von allgemeinen Daten vor Schäden, sondern um den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch („Datenschutz ist Personenschutz“).
- Der Schutz personenbezogener Daten stützt sich auf das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung.
- Diese wurde im BVerfG-Urteil zur Volkszählung festgeschrieben.
- Geschützt werden muss dabei die Privatsphäre, d. h. Persönlichkeitsdaten bzw. Anonymität müssen gewahrt bleiben.
- Datenschutz verlangt über die Datensicherheit hinaus den Ausschluss des Zugangs zu Daten mit unberechtigtem Lesen durch unbefugte Dritte.
- Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beschreibt in Vorlage:§ ausschließlich Anforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten.
- Die DSGVO und das BDSG definieren den Unterschied der Begriffe Datenschutz und Datensicherheit nicht.
- Nur wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, kann man davon ausgehen, dass vertrauliche bzw. personenbezogene Daten nicht in die Hände von Unbefugten gelangen.
- Hierbei spricht man in der Regel von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz, die insbesondere in Vorlage:Art. DSGVO, dem BDSG und in den Landesdatenschutzgesetzen beschrieben sind.