Amtsgeheimnis: Unterschied zwischen den Versionen
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# {{§|353b|stgb|juris}} StGB – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht | |||
# {{§|355|stgb|juris}} StGB – Verletzung des Steuergeheimnisses | |||
# [http://www.cloeser.org/pub/Amtsgeheimnis_und_Informationsfreiheit.pdf Seminararbeit zum Wandel von Amtsgeheimnis und Informationsfreiheit] (PDF-Datei; 266 kB) | |||
# [https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/startpage Transparenzportalabfrage] | |||
# https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsgeheimnis | # https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsgeheimnis | ||
Version vom 1. Dezember 2023, 12:42 Uhr
topic - Kurzbeschreibung
Beschreibung
Anhang
Siehe auch
Links
Weblinks
- Vorlage:Wiktionary
- Vorlage:§ StGB – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- Vorlage:§ StGB – Verletzung des Steuergeheimnisses
- Seminararbeit zum Wandel von Amtsgeheimnis und Informationsfreiheit (PDF-Datei; 266 kB)
- Transparenzportalabfrage
- https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsgeheimnis
TMP
Das Amtsgeheimnis ist ein Geheimnis, das sich auf einen bestimmten, nachvollziehbaren Personenkreis von Amtsträgern beschränkt. Diese unterliegen dem Amtsgeheimnis, d. h. der Schweigepflicht. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Personen, denen bloß einzelfallweise ein Amt übertragen wird (zum Beispiel gerichtlich eingesetzte Übersetzer oder Sachverständige). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses kann dienstrechtliche (Disziplinarverfahren), arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dem Amtsgeheimnis entspricht das Dienstgeheimnis der im Dienstverhältnis Stehenden. Sonderfälle des Amtsgeheimnisses sind weiterhin das Sozialgeheimnis und das Steuergeheimnis.
Mehr als 110 Länder, darunter Deutschland (auf Bundesebene), haben Informationsfreiheitsgesetze eingeführt, in vielen Staaten wurden derartige Regelungen schon in den vergangenen 20 Jahren eingeführt.[1] In weiteren Ländern sind entsprechende Gesetze zur Transparenz der Verwaltung geplant. Ein solches Gesetz gewährt den Bürgern ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen, doch findet dieses Recht seine Grenze in mannigfaltigen Ausnahmetatbeständen.