Rechtliche Rahmenbedingungen der ISMS: Unterschied zwischen den Versionen
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* löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden | * löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden | ||
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== Fall 2: Der schlampige technische Dienstleister == | |||
=== Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu === | ==== Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu ==== | ||
i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung | i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung | ||
=== Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes === | ==== Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes ==== | ||
bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit | bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit | ||
=== ordnungsgemäße Datensicherung erfordert === | ==== ordnungsgemäße Datensicherung erfordert ==== | ||
regelmäßige Sicherung | regelmäßige Sicherung | ||
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* sichere Aufbewahrung des Backups, ... | * sichere Aufbewahrung des Backups, ... | ||
== Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant == | == Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant == | ||
=== § 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen === | === § 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen === |
Version vom 9. Dezember 2023, 08:24 Uhr
Rechtliche Rahmenbedingungen der Informationssicherheit
Vorschriften und Gesetzesanforderungen
Stellen Sie sich vor …
bei Ihnen gespeicherte Daten gelangen an die Öffentlichkeit
- Daten werden mutwillig oder durch ein Unglück unwiederbringlich zerstört.
- Oder aus Ihrem Haus werden Massen-E-Mails mit Viren verschickt.
Welche Konsequenzen drohen?
dem Unternehmen bzw. der Behörde
- den verantwortlichen Personen
Vorstand haftet persönlich
wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt
§ 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG
Geschäftsführern einer GmbH
wird im GmbH-Gesetz "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes„ auferlegt
§ 43 Abs. 1 GmbHG
Im Aktiengesetz genannten Pflichten eines Vorstands
gelten auch im Rahmen des Handelsgesetzbuches
§ 317 Abs. 4 HGB
Handelsgesetzbuch verpflichtet Abschlussprüfer
zu prüfen, "ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind"
§ 317 Abs. 2HGB
Für bestimmte Berufsgruppen
gibt es Sonderregelungen im Strafgesetzbuch
Ärzte
- Rechtsanwälte
- Angehörige sozialer Berufe, ...
Verbraucherschutz
Belange des Verbraucherschutzes werden in verschiedenen Gesetzen behandelt.
Datenschutz
Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung sowie teilweise in den bereits aufgezählten Gesetzen geregelt.
Banken
Auch Banken sind inzwischen gezwungen, bei der Kreditvergabe IT-Risiken des Kreditnehmers zu berücksichtigen, was sich unmittelbar auf die angebotenen Konditionen auswirken wird
Rechtliche Einordnung der Informationssicherheit
Recht der Informationssicherheit
Vielzahl von Rechtsgebieten berührt
Allgemeines Zivilrecht
- Datenschutzrecht
- Telekommunikationsrecht
- Urheberrecht
- GmbH-Recht
- Aktien-Recht
Definition des Begriffs „Sicherheit in der Informationstechnik“
BSIG (Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik)
- 2 Abs. 2
- Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes
- Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zu Informationen
- Verfügbarkeit
- Unversehrtheit
- Vertraulichkeit
- durch Sicherheitsvorkehrungen
- in und bei der Anwendung
- von informationstechnischen Systemen oder Komponenten
Rechtliche Einordnung der Informationssicherheit
Technische Regelwerke wie z.B. ITSEC
haben zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung
- an zahlreichen Stellen fordert das Gesetz jedochEinhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
- technische Regelwerken komm im Einzelfall „mittelbarer Gesetzescharakter“ zu
BSI – Gesetz
Gemäß § 1 unterhält der Bund ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bundesoberbehörde.
Es ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene.
- Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
- Mit der Neufassung des Gesetzes 2009 wurde der Aufgabenkatalog des BSI erheblich erweitert
- dem wurden BSI eigene Befugnisse eingeräumt, ohne auf Amtshilfeersuchen angewiesen zu sein.
- Vorrangige Aufgabe des BSI ist die Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik
(§ 3 Abs. 1 BSIG)
- wobei letzteres alle technischen Mittel zur Verarbeitung und Übertragung von Informationen sind (§ 2 Abs. 1 BSIG).
Zu den Aufgaben zählen
Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes
- Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen
- Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung der Informationstechnik
- Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen
- Entwicklung von Kriterien, Verfahren und Werkzeugen für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
- Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
- Herstellung von Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes
Unterstützung der Länder
Das BSI kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen (§ 3 Abs. 2 BSIG).
- Soweit es personenbezogene Daten erhoben hat, sind diese unverzüglich zu löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden (§ 6 Abs. 1 BSIG).
Das BSI kann vor Sicherheitslücken und Schadprogrammen warnen und den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen (§ 7 Abs. 1 BSIG)
Es erarbeitet ferner Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes(§ 8 Abs. 1 BSIG).
- Das BSI ist die nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.
- Das Bundesamt unterrichtet das BMI über seine Tätigkeit (§ 13 Abs. 1 BSIG).
Schutz kritischer Infrastrukturen
Das BMI bestimmt durch Rechtsverordnung
- welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als Kritische Infrastrukturen gelten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BSIG).
- Deren Betreiber sind verpflichtet
- unter Berücksichtigung des Standes der Technik
- angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen
- Verfügbarkeit
- Integrität
- Authentizität und
- Vertraulichkeit
- ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 BSIG).
Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen (§ 14 BSIG)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig solche Vorkehrungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft, handelt ordnungswidrig.
Einschränkung von Grundrechten
Nach dem Zitiergebot legt § 11 BSIG fest, dass durch die §§ 5 und 5a BSIG das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird.
Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik
Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BSIG).
- Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Stelle des Bundes oder eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BSIG).
- Dazu darf es personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten erheben und verarbeiten (§ 5a Abs. 3 Satz 1 BSIG).
Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden
Das BSI unterstützt Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Es unterstützt ferner
- das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
- den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und
- die Landesbehörden für Verfassungsschutz
- bei der Auswertung und Bewertung von Informationen
- die bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen
- nachrichtendienstlicher Tätigkeiten anfallen
- sowie den Bundesnachrichtendienst bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.
- Die Unterstützung darf nur gewährt werden
- soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 BSIG).
- Es darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 5 BSIG an diese Behörden übermitteln.
Informationssicherheitsgesetz 2.0
Kritischer Infrastrukturen
Tabelle zum IT-Sicherheitsgesetz
Änderungsvorschläge im BSIG
Änderung und Erweiterung von Begriffsdefinitionen
- Neue Aufgaben und Befugnisse des BSI
- Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
- Warnungen und Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik
- Detektion von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden
- Anordnungen des BSI gegenüber TK-Diensteanbietern
- Anordnungen des BSI gegenüber TM-Diensteanbietern
- Vorgaben des BSI für Mindeststandards in der Informationstechnik des Bundes
- Meldestellenregelung für Kritische Infrastruktur
- Sicherheitsanforderungen für Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse
- Zertifizierung durch das BSI
- Nationale Behörde für die EU-Cybersicherheitszertifizierung
- Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
- Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
- Bußgeldvorschriften
Das BSI soll neue Befugnisse bekommen und zur Hackerbehörde werden
Unsichere Systeme hacken und Daten per Fernzugriff löschen
Nicht mehr nur defensiv schützen und beraten
offensiv in IT-Systeme eindringen
Mehr Personal, Geld und Befugnisse
IT-Systeme von Staat, Bürgern und Wirtschaft besser schützen
Mehr Kompetenzen
Sicherheitslücken suchen
- Informationen von Herstellern anfragen
Öffentlichkeit informieren
Kernaufgabe des BSI
Angriffe abzuwehren und Sicherheitslücken schließen
Interessenkonflikt
Polizei und Geheimdienste wollen Sicherheitslücken ausnutzen (Staatstrojaner)
- Das BSI hat bereits staatliche Schadsoftware mitprogrammiert, aber öffentlich eine Beteiligung abgestritten
„Hack Back“
Der neue Entwurf verbietet dem BSI nicht, Sicherheitslücken geheim zu halten und an Hacker-Behörden wie das BKA oder den BND zu geben.
Fernzugriff auf Geräte im „Internet der Dinge“
BSI soll im Internet nach unsicheren Geräten suchen
Beispielsweise mit Portscans
Server
- Smartphones
- Schlecht abgesicherte Geräte im „Internet der Dinge“
Überwachungskameras, Kühlschränke oder Babyfone
Unsicher sind Systeme
mit veralteter Software
- ohne Passwort-Schutz
- mit Standard-Passwörtern wie „0000“ und „admin“
Um das herauszufinden muss sich das BSI darauf einloggen
Für Privatpersonen ist das eine Hacking-Straftat
- Auch ohne Daten auszuspähen oder zu verändern
Betroffene sollen benachrichtigt werden
Wenn Sicherheitsprobleme oder Angriffe erkannt werden
- Dafür sollen Telekommunikationsanbieter dem BSI etwa Bestandsdaten zu einer IP-Adresse übermitteln – also mitteilen, auf wen ein Internet-Anschluss registriert ist.
Installation lückenschließender Software
Weitere Befugnisse für das BSI
Angriffe auf Kritische Infrastrukturen soll das BSI blockieren oder umleiten
Potentiell schädliche Geräte zur Absicherung aktiv verändern
Provider zur „Bereinigung“ von IT-Geräten verpflichten
„Installation von lückenschließender Software (Patches) bzw. Löschung von Schadsoftware“
Klingt nach Stärkung der IT-Sicherheit
massive Ausweitung staatlicher Befugnisse
- Eingriff in Grundrechte
Bots werden von zentralen Servern gesteuert
Internet-Verkehr der Kommando-Server umleiten
- Kontrolle über das Botnetz übernehmen
„Bereinigungssoftware“ auf Bots ausliefern, um Schadsoftware zu entfernen
- Da Nutzer oft nicht wissen, dass ihr Gerät befallen ist, will der Staat diese selbst säubern
„Andere europäische Staaten machen das auch“
so die Begründung
Darknet-Gesetz und digitaler Hausfriedensbruch
Gesetzentwurf verschärft Strafrecht
Wegen veröffentlichter privater Daten
- Neue Straftatbestände eingeführt
- Andere verschärft
„digitale Hausfriedensbruch“
„unbefugte Nutzung von IT-Systemen“
- Vorschlag, den 2016 von Hessen in den Bundesrat eingebrachte, aber scheiterte
- Die Bundesregierung sah keine Regelungslücken in den bisherigen Gesetzen
„Darknet“-Gesetz
Innenministerium übernimmt Initiative
Vordergründig soll das Betreiben illegaler Märkte kriminalisieren werden
- Bedroht auch wünschenswerte Dienste und Anonymität im Internet
Polizei soll Nutzer-Accounts von Beschuldigten übernehmen
um damit zu ermitteln
„weil in den entsprechenden Szenen den langjährig aktiven Accounts ein großes Vertrauen entgegen gebracht wird“.
- Zum Beispiel auf Plattformen, auf denen Darstellungen von sexualisiertem Kindesmissbrauch verbreitet werden
Von Verteidigung zum Angriff
Der Gesetzentwurf ist ein Rundumschlag
Viele Initiativen sind sinnvoll
- Gütesiegel
- Informationspflichten
- Verbraucherschutz
Von defensiv zu offensiv
Grundlegend Neuausrichtung
- Hack-Back
- Verschweigen von Schwachstellen
- Neue Hacker-Behörde
- Ausweitung von staatlichem Hacking
Im Internet ist aber Verteidigung die beste Verteidigung
Folgen der NichtbeachtungAnforderungen an Informationssicherheit
Zivilrechtlichen Folgen
Folge keiner oder unzureichender vertraglicher Regelungen
als „Verursacher“
der Nichtbeachtung von Informationssicherheits-Anforderungen
als „Betroffener“
nicht beachteter Informationssicherheits-Anforderungen
Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant
Bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze
stellt der technische Dienstleister Kai Kabel
bei der Möbelfirma „Eiche Nordisch“ mit großem Entsetzen fest
die Hälfte der Auftragsdaten ist wegen Fehlens eines Anti-Virus-Programms mit einem Virus verseucht
- durch einen Hackerangriff ist das gesamte Eiche Nordisch-Vertriebsnetzwerk ausgefallen
- Virus versendet automatisch an alle in Outlook der Mitarbeiter gespeicherten Email-Adressen
Folgen der Nichtbeachtungder Anforderungen an Informationssicherheit
Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant
In welchem Umfang muss die Firma Eiche Nordisch haften?
Kundenschäden wegen unterbliebener Auftragserledigung
- Ausfallansprüche der Vertriebspartner
- EDV-Kosten der Geschäftspartner
Dies ist eine Frage des Verschuldens
die sich danach bemisst
- ob die Firma Eiche Nordisch die Regeln über die Informationssicherheit erfüllt hat
Hat sie dies getan, so ist ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen
Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit
Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant
fehlende Installation eines Anti-Virus-Programms begründet zumindest Mitverschulden
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Einsatz einer Firewall
wohl aber bei sensiblen Daten (Landgericht Köln)
kein Fahrlässigkeitsvorwurf
bei ordnungsgemäßem Betrieb eines Anti-Virus-Programms
- inkl. Installation von Updates
- selbst verbreitenden Virus
Fall 2: Der schlampige technische Dienstleister
Aufgrund der Umstände im Hause Eiche Nordisch ist Kai Kabel sehr verunsichert
- ihm unterläuft eine Unachtsamkeit, versehentlich
- löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden
Fall 2: Der schlampige technische Dienstleister
Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu
i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung
Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes
bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit
ordnungsgemäße Datensicherung erfordert
regelmäßige Sicherung
Überprüfung des Erfolgs der Sicherung
- sichere Aufbewahrung des Backups, ...
Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant
§ 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen
Ärzte, Rechtsanwälte, ... eine Strafbarkeit vor
- wenn vertrauliche Daten öffentlich werden
- aufgrund zu schwacher Sicherheitsvorkehrungen
Die übrigen hier relevanten Straftatbestände
§ 202a - Ausspähen von Daten, § 303b Computersabotage
- betreffen eher Hacker oder Kriminelle als die Organisationsstruktur eines Unternehmens
Rechtliche Bedeutung von Informationssicherheitin drei Bereichen
Prozesssicherheit / Fehlerfreie Produktion
Einhaltung von Qualitätsmanagement DIN- und Qualitätsstandards
Datenschutz
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Datensicherheit
Unternehmensführung auf valider Datenbasis
Informationssicherheit kann Schadensersatz infolge von Produkthaftung vermeiden
§§ 281 ff., 440, 636 BGB
Schadensersatz statt der Leistung bei fehlerhafter Lieferung
§ 280 I BGB
Mangelfolgeschaden bei Vertrag
§ 823 BGB
Schadensersatz ohne Vertrag
§ 1 ProdHG
Gefährdungshaftung mit Haftungsausschluss-Tatbeständen
Informationssicherheit lässt Verschulden entfallen und ermöglicht Entlastungsbeweis
Auswirkungen von Sorgfalt bei der Informationssicherheit auf Haftungsmaßstäbe
Möglicher Wegfall
Verschulden, d . h. Vorsatz und vor allem Fahrlässigkeit nach §§ 276, 278 BGB als
- Haftungsvoraussetzung bei Schadensersatz nach BGB
Entlastungsbeweis nach § 1 II Nr. 5 ProdHG
weil Informationssicherheit dem Stand der Technik entspricht
Datenschutz hat Verfassungsrang
Rechtsgrundlagen des Datenschutzes
Recht auf informationelle Selbstbestimmung – Urteil des BVerfG
- Bundesdatenschutzgesetz
- Teledienstedatenschutzgesetz
- Mediendienstestaatsvertrag
- Landesdatenschutzrecht
- Sonstige Gesetze
Haftung von Geschäftsführern und Vorständen
Geschäftsführer oder Vorstände haften persönlich
gegenüber ihren Gesellschaften
- wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen
§§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG)
„Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“
§ 92 Abs. 2 AktG
„... Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. ...“
Haftung von Geschäftsführern und Vorständen
Geschäftsführer oder Vorstände müssen
für angemessenes Niveau an Informationssicherheit sorgen
Wichtigkeit der Daten
- Sensibilität der Daten
- allgemeine Sicherheitspolitik des Unternehmens
- Benennung eines Informationssicherheits-Beauftragten
- so dass nur eine mangelnde Auswahl oder Überwachung vorgeworfen werden kann
Datensicherheit zur pflichtgemäßen Unternehmensführung
Unternehmensführung auf valider Datengrundlage
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes
Neue Prognosepflichten im Unternehmensrecht
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
- Lagebericht (§ 289 HGB)
- Risikofrüherkennunngssystem (§ 91 AktG)
Datensicherheit unabdingbar für pflichtgemäße Unternehmensführung
Erfüllung von Sorgfaltspflichten
durch valide Datenbasis
- gesichert durch IT-Security
Geschäftsführer von
§ 93 I AktG
§ 43 I GmbHG
„Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes“
§ 347 I HGB
KonTraG
- Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
Modifikation der Pflichten
Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat
- Einrichtung eines Überwachungssystems zur Früherkennung existenzgefährdender Entwicklungen
- Eingehen auf Risiken der zukünftigen Entwicklung in Lagebericht
Risikofrüherkennungssystem
§ 91 II AktG
„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen
- insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten
- damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen
- früh erkannt werden.“
§ 91 II AktG
„Überwachung“
Fortlaufender Prozeß mit engmaschigem Berichtswesen und Dokumentation „Innenrevision und Controlling“
„System“
Planung und Ordnung
„Bestandsgefahr“
Wesentliche Nachteilige Veränderung der Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage d. AG
„Früh“
rechtzeitig, um bestandsgefährdende Ausmaße entgegenwirken zu können
Lagebericht als Anhang zur Bilanz
Verpflichtung (§ 289 HGB)
Auch für Personengesellschaften, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter natürliche Person (GmbH & Co KG)
- Nicht bei kleinen KGs
Erweiterte Anforderungen an Lagebericht
Darstellung der Risiken der künftigen Entwicklung
Rechtliche Absicherung
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes
Gewährleistung von
Prozesssicherheit
- Datenschutz
- Datensicherheit durch
IT-Security
Rechtliche Absicherung gegen Risiken durch
- Präzise Vertragsgestaltung
Vertragsgestaltung
Umfassende vertragliche Absicherung gegenüber Dienstleistern
Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems
Service- Level - Management
Verträge mit ISP (TK-Leitung)
umfassendes Vertragsmanagement notwendig
Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems
Wichtige Bestandteile
exakte Begriffsdefinitionen
Definition der Haupt- und Nebenpflichten
insbesondere der Verantwortlichkeiten
Haftungsregelungen/ Sanktionen
Gewährleistung
Wartung/ Service Levels (häufig als SLA)
Laufzeit/Kündigung
Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems
Darüber hinaus zu beachten
Wenn Standardvertrag aufgesetzt wird
Konformität zu AGBG
Regelungen zu etwaigem Arbeits- und Zeitplan
Harmonisierung mit Zuliefererverträgen
Flexibilität durch SLA‘s
Exkurs: Verwaltung von Softwarelizenzen
Ordnungsgemäße Lizenzierung wird sehr häufig vernachlässigt
gewerbliche Raubkopierrate in Deutschland 28 % (BSA)
Überlizenzierung in bestimmten Bereichen kann Unterlizenzierung in anderen Bereichen nicht kompensieren
- Bei Lizenzverstoß gleiche Folgen wie bei Nichtbeachtung der Informationssicherheits-Anforderungen
Empfehlung
Bestellung eines Softwarebeauftragten oder Erweiterung des Aufgabenfeldes des Informationssicherheits-Beauftragten
Zusammenfassung
Informationssicherheit sollte aufgrund enormer Haftungsrisiken nicht vernachlässigt werden
Empfehlenswert
regelmäßige Datenspeicherung
- Anti-Virus-Programm (inkl. regelmäßiger Updates)
- Firewall
- ordnungsgemäße Lizenzverwaltung
- Bestellung eines Informationssicherheits- und Softwarebeauftragten
- Aufbau eines Managementsystems für Informationssicherheit
Rechtliche Aspekte der Informationssicherheit (II) - Penetrationstests
Rechtliche Aspekte
Rechtliche Vorschriften
Motivation zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen
- bei der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen zu beachten
- Interessenskonflikte
Vertragsgestaltung
zwischen Auftraggebern und Dienstleistern
Gesetzliche Vorschriftenals Motivation für Penetrationstests
keine Gesetze die unmittelbar zu Penetrationstests verpflichten
jedoch verbindliche Vorschriften
Handhabung der Sicherheit
- Verfügbarkeit von steuerrechtlich und handelsrechtlich relevanten Daten
- Umgang mit personenbezogenen Daten
- Einrichtung und Ausgestaltung eines internen Kontrollsystems
Gesetzliche Vorschriftenals Motivation für Penetrationstests
Maßnahmen um Daten zu schützen
Verfügbarkeit
- Vertraulichkeit
- Integrität
Zu diesen Maßnahmen zählen
Sicherheitskonzepte
- Berechtigungskonzepte
- Firewallsysteme, ...
Allein durch Sicherheitssysteme ist eine Erfüllung der Vorgaben jedoch nicht gewährleistet
Es muss geprüft werden, ob die Systeme den gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen genügen
Penetrationstests sind geeignetes Mittel, Wirksamkeit zu verifizieren
Handelsgesetzbuch (HGB)
Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt „Kaufmann“ vor
§ 238 Abs. 1
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
- Grundsätzen ordnungsmäßiger DV gestützter Buchführungssysteme (GoBS)
BMF Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. November 1995
Vorschriften zu Internen Kontrollsystemen (IKS) in 4. Abschnitt der GoBS
Rd-Nr. 4.1
„Als IKS wird grundsätzlich die Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten und miteinander verbundenen Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen bezeichnet, die die folgenden Aufgaben haben: Sicherung und Schutz des vorhandenen Vermögens und vorhandener Informationen vor Verlusten aller Art. [...]“
Handelsgesetzbuch (HGB)
Bestimmungen zur Datensicherheit Abschnitt 5 GoBS
Rd-Nr. 5.1
„Die starke Abhängigkeit der Unternehmung von ihren gespeicherten Informationen macht ein ausgeprägtes Datensicherheitskonzept für das Erfüllen der GoBS unabdingbar. [...]“
Rd-Nr. 5.3
„Diese Informationen sind gegen Verlust und gegen unberechtigte Veränderung zu schützen. [...]“
Rd-Nr. 5.5.1
„Der Schutz der Informationen gegen unberechtigte Veränderungen ist durch wirksame Zugriffs- bzw. Zugangskontrollen zu gewährleisten. [...]“
hohe Anforderungen an die Datensicherheit
Gesetzlichen Vorgaben nur durch IT-Sicherheitskonzept
im Rahmen des Internen Kontrollsystems
Ob Sicherheitskonzept Anforderungen genügt, kann mit Penetrationstests stichprobenartig überprüft werden
KonTraGGesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
Verpflichtet Vorstände von Aktiengesellschaften
Risikomanagementsystem
- erweiterte Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat
§ 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) wurde wie folgt neu gefasst
„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. [...]“
Diese Regelungen gelten auch für die Geschäftsführung einer GmbH
„Ausstrahlungswirkung“
Gestaltung des Risikomanagementsystem nicht konkret geregelt, mindestens
Frühwarnsystem
- internes Überwachungssystem
- einer Revision
- Controlling
Penetrationstests sind geeignet zur Prüfung des IT-bezogenen Teils
des Frühwarnsystems oder Bestandteilen der Revision
Kreditwesengesetz (KWG)
Banken und Organisationen der Finanzdienstleistungsbranche
Besonderheit
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann Prüfungen durchführen
- Finanzdienstleistungsunternehmen
über alle geschäftlichen Bereiche
§ 44 Abs. 1
„[...] Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. [...].“
Finanzdienstleistungen über das Internet
Internet-Sicherheit kann zum Gegenstand einer Prüfung werden
Penetrationstests im Vorfeld
Sicherheit der Internet-Anwendungen testen
- Schwachstellen identifizieren
- Handlungsempfehlungen bei Defiziten
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
früher: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
- erlässt auf gesetzliche Ermächtigung
- Verordnungen und veröffentlicht Verlautbarungen
- betrifft Banken und Finanzdienstleister
Für Penetrationstests von Interesse
„Verlautbarung über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstituten“
- Anforderungen an das Risikomanagementsystem
- Ausgestaltung der Internen Revision definiert
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen
Aussagen zum Risikomanagementsystem
Rd-Nr. 3.1 Anforderungen an das System
„[...] [Das Risikomanagementsystem] soll in ein möglichst alle Geschäftsbereiche der Bank umfassendes Konzept zur Risikoüberwachung und -steuerung eingegliedert sein und dabei die Erfassung und Analyse von vergleichbaren Risiken aus Nichthandelsaktivitäten ermöglichen. [...]“
Rd.-Nr. 3.4 Betriebsrisiken
„[...] Eine schriftliche Notfallplanung hat u.a. sicherzustellen, dass beim Ausfall der für das Handelsgeschäft erforderlichen technischen Einrichtungen kurzfristig einsetzbare Ersatzlösungen zur Verfügung stehen.
Vorsorge treffen
mögliche Fehler in Software und unvorhergesehene Personalausfälle
regelmäßige Überprüfungen
Verfahren, Dokumentationsanforderungen, DV-Systeme und Notfallpläne
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen
Penetrationstests können potenzielle Auswirkungen eines Angriffes abgeschätzten
konkrete Aussage zur Funktionsfähigkeit des Risikomanagementsystems
Anforderungen an Ausgestaltung der Internen Revision
Rd.-Nr. 5 Revisionen
„Die Einhaltung der Mindestanforderungen ist von der Innenrevision in unregelmäßigen, angemessenen Abständen zu prüfen
- Hierbei sind im Sinne einer risikoorientierten Prüfung die wesentlichen Prüfungsfelder mindestens jährlich zu prüfen
- Jeder Teilbereich der Mindestanforderungen ist zumindest in einem Turnus von drei Jahren zu prüfen, der Prüfungsturnus ist in einem Prüfplan zu dokumentieren
wesentliche Prüfungsfelder: Veränderungen bei den EDV-Systemen
Penetrationstests können eine risikoorientierte Überprüfung der wesentlichen Prüfungsfelder innerhalb einer IT-Revision wirksam unterstützten
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Datenschutzrechtliche Vorschriften im Landes- und Bundesrecht
Umgang von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen mit personenbezogenen Daten
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gem. § 1 II BDSG
Erhebung
- Verarbeitung
- Nutzung personenbezogener Daten
durch
öffentliche Stellen des Bundes
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist [...]
- nicht öffentliche Stellen
- soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben [...]
§ 9 S. 1 BDSG Technische und organisatorische Maßnahmen
„Öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.“
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Die auf die im Gesetzestext verwiesene Anlage enthält Anforderungen bezüglich
Zutrittskontrolle
- Zugangskontrolle
- Zugriffskontrolle
- Weitergabekontrolle
- Eingabekontrolle
- Auftragskontrolle
- Verfügbarkeitskontrolle
§ 9a BDSG Datenschutzaudit
„Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und Daten verarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. [...]“
Penetrationstests als effiziente Prüfung innerhalb eines Datenschutzaudits
Aussagen zur Umsetzung der Vorschriften und der Wirksamkeit des Datenschutzkonzeptes
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Hinweis: EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG)
Novellierung des BDSG vom 18. Mai 2001
EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in Deutschland umgesetzt
Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie weist auf die Notwendigkeit eines Sicherheitskonzepts von Unternehmen in der EU hin
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen muss, die für den Schutz gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang – insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten über ein Netz übertragen werden – und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind. [...]“
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Eine weitergehende Novellierung des BDSG
Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG)
- Anpassungen in den Bereichen
- Verarbeitung personenbezogener Daten
- Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation an die neuere Entwicklung der Märkte und Technologien für elektronische Kommunikationsdienste
Artikel 4 Abs. 1 [Betriebssicherheit]
„Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen mit dem Betreiber des öffentlichen Kommunikationsnetzes zu gewährleisten. [...]“
In der Richtlinie ist eine Frist zur Umsetzung bis spätestens 31.10.2003 vorgesehen
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)Novellierung 2009
Tätigkeit von Auskunfteien und ihrer Vertragspartner
- insbesondere Kreditinstitute
- Scoring
Änderungen des Listenprivilegs beim Adresshandel
- Neuregelung für Markt- und Meinungsforschung
- opt-in
- Koppelungsverbot
- Beschäftigtendatenschutz
- Auftragsdatenverarbeitung
- neue Befugnisse für die Aufsichtsbehörden
- neue oder stark erweiterte Bußgeldtatbestände
- Informationspflichten bei Datenschutzverstößen
- Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
Staatsvertrag für Mediendienste (MDStV)
Ziel: einheitliche Rahmenbedingungen
für verschiedene Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationsdiensten
- die an die Allgemeinheit gerichtet sind
richtet sich an Unternehmen, die gewerbsmäßig Mediendienste anbieten
Verteildiensten
- Diensteanbietern
Verteildienst bezeichnet Anbieter eines Mediendienstes
Teleshopping, ...
Diensteanbieter ermöglicht Zugang zur Nutzung eines Mediendienstes
Mitarbeitern Internetzugang
- Unternehmen wird zum Diensteanbieter
- hat Vorschriften des MDStV zu beachten
Staatsvertrag für Mediendienste (MDStV)Paragrafen mit Bezug zu Penetrationstests
§ 13 Abs. 2 MDStV [Pflichten des Anbieters]
„Der Anbieter von Mediendiensten hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass [...] 3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.“[...].
§ 17 MDStV [Datenschutz-Audit]
„Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Anbieter von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. [...]“
Penetrationstests prüfen
technische
- organisatorische Vorkehrungen
- Datenschutzkonzept
Teledienstegesetz und TeledienstedatenschutzgesetzTDG und TDDSG
Teledienstegesetz richtet sich an Diensteanbieter
„eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln“
Teledienst
Angebot im Bereich der Individualkommunikation
- interaktive Bestellmöglichkeit, ..
In diesem Sinne ist beispielsweise jede Organisation,
die Informationen auf einer Internet-Webseite veröffentlicht oder
- die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über E-Mail bietet, ein Diensteanbieter
Teledienstedatenschutzgesetz gibt den datenschutzrechtlichen Rahmen vor
in dem Diensteanbieter die personenbezogenen Daten der Nutzer erheben, verarbeiten und nutzen dürfen
§ 4 Abs. 4 TDDSG [Pflichten des Diensteanbieters]
„Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass, [...] der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.“
Hierbei können Penetrationstests wiederum als Kontrollinstrumente zur Überprüfung der Wirksamkeit des Datenschutzkonzeptes eingesetzt werden
Folie 70
geschäftsmäßige Erbringer von Telekommunikationsdiensten
Telefongesellschaften und Internetdienstleister
Auch Unternehmen, deren Mitarbeiter
ihren Telefonanschluss
- ihren Internetzugang
- am Arbeitsplatz auch zu privaten Zwecken nutzen, zählen als Erbringer von Telekommunikationsdiensten und fallen somit in den Anwendungsbereich
Ziel
Wahrung des Fernmeldegeheimnisses im Bereich der Telekommunikation
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 85 Abs. 2 TKG [Fernmeldegeheimnis]
„Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. [...]
§ 87 Abs. 1 TKG [Technische Schutzmaßnahmen]
„Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten dienen, hat bei den zu diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze [...]
- 2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe, [...]
- 4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu treffen.
Penetrationstests bieten auch hier eine Möglichkeit zur Überprüfung des IT-Sicherheitskonzeptes.
Strafrechtliche Vorschriften
Computerkriminalität hat erheblich zugenommen
Strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten beschränkt
Rückgang der Computerdelikte konnte nicht verwirklicht werden
lückenhaft geregelte Tatbestände bieten keinen wirksamen Schutz
Hinzu kommen regelmäßig Beweisschwierigkeiten
relevante Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) finden sich in den Abschnitten
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- Betrug und Untreue
- Urkundenfälschung
- Sachbeschädigung
Strafrechtliche Vorschriften
unbefugte Eingriffe in Datenverarbeitungsanlage
§ 202a Abs. 1 (1) StGB [Ausspähen von Daten]
„Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
- Straftatbestand schützt primär
- alle gespeicherten
- im Übermittlungsstadium befindlichen Daten
- vor unbefugtem Zugriff
- Tathandlung ist das Verschaffen von Daten
Strafrechtliche Vorschriften
§ 202b StGB [Abfangen von Daten]
„Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“
Strafrechtliche Vorschriften
§ 202 c StGB
(1)Wer eine Straftat nach § 202 a oder § 202 b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202 a Abs. 2) ermöglichen, oder
- 2.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Strafrechtliche Vorschriften
§ 263a StGB [Computerbetrug]
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Die Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs mit der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist strafbar.
Der Straftatbestand des § 263a StGB setzt weiter subjektiv voraus
Vorsatz
- Absicht Vermögensvorteil zu verschaffen
Strafrechtliche Vorschriften
§ 268 Abs. 1 StGB [Fälschung technischer Aufzeichnungen]
„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1.) eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder 2.) eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Technische Aufzeichnung bezeichnet gem. § 268 Abs. 2 StGB „eine Darstellung von Daten, Messoder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist“.
Tathandlung
Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung
- Verfälschen einer technischen Aufzeichnung
- Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung
um Tatbestand zu erfüllen
zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln
- gem. § 270 StGB Datenverarbeitung fälschlich beeinflussen
Strafrechtliche Vorschriften
§ 269 Abs. 1 StGB [Fälschung beweiserheblicher Daten]
„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
- Das zu § 268 I StGB gesagte, findet auch in diesem Fall entsprechende Anwendung. ·
§ 303a Abs. 1 StGB [Datenveränderung]
„Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das rechtswidrige Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von Daten ist durch diesen Paragrafen unter Strafe gestellt.“
§ 303b StGB [Computersabotage]
„Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch dass er 1.) eine Tat nach § 303a begeht oder 2.) eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, unbrauchbar macht beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Europäische Cybercrime-Konvention
Gesetze und Vorgehensweisen zur Bekämpfung von Computerkriminalität bereitstellen
Ministerkomitee des Europarates
- 8. November 2001
- unterzeichnet, bislang nicht ratifiziert
Kapitel 2 der Cybercrime-Konvention [Measures to be taken at the national level]
werden Sachverhalte beschrieben, die ein Land in Bezug auf die Bekämpfung der Computerkriminalität zwingend unter Strafe zu stellen hat.
Für Penetrationstests relevante Inhalte der Konvention
Titel 1 und 2 der Sektion 1 [Substantive criminal law]
Europäische Cybercrime-KonventionTitel 1
Offences against the confidentiality, integrity and availability of computer data and systems
Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten und Systeme
Europäische Cybercrime-KonventionTitel 2
Computerbezogene Straftaten
Insbesondere in Art. 6 der Konvention
autorisierter Einsatz von „Hacker- und Sicherheitstools“ widerspricht nicht dem Zweck des Artikels
nicht beabsichtigt, die Arbeit eines Penetrationstesters zu behindern
indem er einer möglichen Strafbarkeit durch seine Tätigkeit gegenüberstände
entsprechenden Umsetzung ins deutsche Recht bleibt abzuwarten
Durchführung von Penetrationstestsgesetzliche Rahmenbedingungen
Im Zuge eines Penetrationstests werden
durch den Tester Handlungen ausgeführt die
- wenn sie nicht mit der Einwilligung des Auftraggebers geschehen
- gegen geltende Gesetze verstoßen können
Penetrationstester handeln nicht tatbestandsmäßig
besondere Absichten – wie z. B. die rechtswidrige Bereicherungsabsicht – fehlen
durch Einwilligung gerechtfertigt
Eingriffe
- Inhalt
- Umfang
- mit dem Auftraggeber abgestimmen
Handlungsrahmens exakt festlegen
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
Einwilligung vor Beginn einholen
nach Festlegung des konkreten Handlungsrahmens
- in gesonderter Erklärung des Auftraggebers
Strafrechtliche VorschriftenZugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG)
Vorschriften zur Einwilligung des Auftraggebers
Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG)
Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten
zugangskontrollierter Dienst
Teledienst im Sinne von § 2 des TDG
- Mediendienst im Sinne von § 2 des MDStV, ...
Zugangskontrolldienst
technisches Verfahren oder Vorrichtung
- erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen
Strafrechtliche Vorschriften Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG)
Schutz von kostenpflichtigen Diensten
z.B. Pay-TV vor unbefugtem Umgehen der Sicherheitsmechanismen
§ 3 ZKDSG [Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten]
Verboten sind
Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken
- Herstellung, Einfuhr und Verbreitung
- Besitz, technische Einrichtung, Wartung, Austausch
- Absatzförderung
zugangskontrollierten Dienst
passwortgeschützte WWW- oder FTP-Server, ...
Sinn eines Penetrationstests ist, vorhandene Schutzmechanismen zu umgehen
Strafrechtliche VorschriftenZugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG)
Verstoß gegen ZKDSG nicht vermeidbar
sobald Penetrationstest mit Tools (Umgehungsvorrichtungen) durchgeführt wird
Penetrationstester erfüllt Voraussetzung Hacker- und Sicherheitstools zu gewerblichen Zwecken einzusetzen
Penetrationstester, der einen Exploit zum Remote-Zugriff auf einem passwortgeschützten Webserver besitzt
- ordnungswidriges Verhalten
- Geldbuße bis zu 50.000 €
Erlaubnis des Berechtigten für eventuelle tatbestandsmäßige Handlungen einholen
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Relevante Bestimmungen im Rahmen eines Penetrationstests
§ 65 TKG Abs. 1 [Missbrauch von Sendeanlagen]
„Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen [...], die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen [...] und aufgrund dieses Umstandes dazu geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.“
§ 86 TKG [Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen]
„Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. [...]“
Verbot mit Erlaubnis-Vorbehalt
Handlungen, die bei Penetrationstests durchgeführt werden
- Netzwerk-Sniffern zum Abhören des Netzwerk-Verkehrs untersagt
Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über Angriffe auf Informationssysteme
Europäische Kommission: 19.04.2002
Angriffe auf Informationssysteme unter den Mitgliedstaaten
strafrechtlichen Vorschriften angeglichen
- Zusammenarbeit zwischen Behörden verbessern
gesamte Werk umfasst 14 Artikel
Artikel 3 und 4 beschrieben Straftaten näher
Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme
Artikel 3 - Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen
vorsätzliche und unrechtmäßige Zugang unter Strafe, sofern
- gegen einen Teil eines spezifischen Schutzmaßnahmen unterliegenden Informationssystems gerichtet
- Absicht Schaden zuzufügen oder wirtschaftlichen Vorteil zu bewirken
Artikel 4 - Rechtswidriger Eingriff in Informationssysteme
vorsätzlichen und unrechtmäßigen Handlungen unter Strafe
- schwere Behinderung oder Störung des Betriebs eines Informationssystems
- Eingabe, Übermittlung, Beschädigung, Löschung, Verstümmelung, Veränderung, Unterdrückung oder Blockierung von Computerdaten
- Löschung, Verstümmelung, Veränderung, Unterdrückung oder Blockierung von Computerdaten eines Informationssystems
- sofern Absicht, Schaden zuzufügen
Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme
weitere Entwicklung des Rahmenbeschlusses bleibt abzuwarten
Penetrationstester nicht von Strafbarkeit erfasst
Einverständnis des Auftraggebers
- Handlungsrahmen einhalten
- kein Vorsatz zu strafbarer Handlung
- gerechtfertigt wegen Einwilligung
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Betriebsrat hat jedenfalls Informationsrecht (§ 80 II BetrVG)
in Planung von Penetrationstests einbeziehen
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG [Mitbestimmungsrechte]
„Der Betriebsrat hat [...], in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: o bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.“
Zweck eines Penetrationstests ist, vorhandene Sicherheitsvorkehrungen auf Wirksamkeit zu überprüfen
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Penetrationstest zur Beurteilung der Leistungen von Mitarbeiter geeignet
Social-Engineering untersuchen das Verhalten von Mitarbeitern explizit
- auch wenn Überwachung oder Leistungsbeurteilung nicht Hauptzweck
- sind Penetrationstests grundsätzlich dazu geeignet
Nach BAG
allein entscheidend
- objektiv dazu geeignet
- ohne Rücksicht, ob Arbeitgeber
- dieses Ziel verfolgt
- Daten auswertet
frühzeitige Einbeziehung des Betriebsrates unbedingt angeraten
selbst wenn es seiner Zustimmung letztlich nicht bedarf
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Corporate Governance kann als Rahmen der IT-Sicherheit gesehen werden.
- Der Begriff stammt aus dem strategischen Management und bezeichnet einen Prozess zur Steuerung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens.
- Durch Regeln und Kontrollmechanismen wird ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessengruppen (Stakeholdern und Shareholdern) angestrebt.
- Der Prozess dient dem Erhalt des Unternehmens und unterliegt einer regelmäßigen externen Überprüfung.[17]:32 f.
Gesetze zur Corporate Governance
Mit dem Ziel einer besseren Überwachung der Unternehmensführung (Corporate Governance) und ausländischen Investoren den Zugang zu Informationen über die Unternehmen zu erleichtern (Transparenz), trat im Mai 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft.
- Das Kernthema der weitreichenden Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Aktiengesetz (AktG) war die Einführung eines Risikofrüherkennungssystems zur Erkennung von bestandsgefährdenden Risiken.
- Jedes am Kapitalmarkt orientierte Unternehmen musste ein solches System einrichten und Risiken des Unternehmens im Lagebericht des Jahresabschlusses veröffentlichen.[18]:37 f.
- Der im Juli 2002 in Kraft getretene Sarbanes-Oxley-Act (SOX) hatte das Ziel, verlorengegangenes Vertrauen der Anleger in die veröffentlichten Bilanzdaten von amerikanischen Unternehmen wiederherzustellen.
- Tochterunternehmen amerikanischer Gesellschaften im Ausland und nichtamerikanische Firmen, die an amerikanischen Börsen gehandelt werden, unterliegen ebenfalls dieser Regelung.[19]:295 f.
- Das Gesetz schreibt Vorkehrungen im Bereich der IT-Sicherheit wie die Einführung eines ISMS nicht explizit vor. Eine einwandfreie Berichterstattung über die internen Unternehmensdaten ist nur durch zuverlässige IT-Prozesse und einen angemessenen Schutz der verwendeten Daten möglich.
- Eine Konformität mit dem SOX ist daher nur mit Hilfe von Maßahmen zur IT-Sicherheit möglich.[19]:295 f. [20]:3 f.
- Die europäische Achte Richtlinie 2006/43/EG (auch Abschlussprüfungs-Richtlinie (EuroSOX) genannt) entstand in Anlehnung an das amerikanische SOX-Gesetz und trat im Juni 2006 in Kraft.
- Sie beschreibt die Mindestanforderungen an Unternehmen für ein Risikomanagement und legt die Pflichten der Abschlussprüfer fest.[19]:296
- Die deutsche Umsetzung der europäischen EuroSOX erfolgte im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Es trat im Mai 2009 in Kraft. Das Gesetz änderte zum Zwecke der Harmonisierung mit Europarecht einige Gesetze wie das HGB und das Aktiengesetz.
- Unter anderem sind Kapitalgesellschaften wie eine AG oder eine GmbH laut § 289 HGB Abs. 5 aufgefordert, wesentliche Eigenschaften ihres Internen Kontrollsystems (IKS) im Lagebericht des Jahresabschlusses darzulegen.[19]:296
- In den europäischen Regelungen Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Basel I) aus dem Jahr 1988 und Richtlinie für Basissolvenzkapitalanforderungen (Solvency I) aus dem Jahr 1973 (2002 aktualisiert) wurden viele einzelne Gesetze unter einem Oberbegriff zusammengefasst.[21]
- Diese für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen bedeutsamen Regelungen enthielten viele Schwächen. Die neuen Regelungen Basel II (gilt seit Januar 2007 EU-weit) und die Solvency II (Umsetzung steht in 2013 noch aus) enthalten unter anderem modernere Regelungen für ein Risikomanagement.[19]:296 f.
- Die Nachfolgeregelung Basel III wird ab 2013 eingeführt und bis 2019 komplett implementiert sein.
Datenschutzgesetze
Die erste Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mit dem Namen "Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung" wurde im Februar 1977 im Bundesanzeiger verkündet.
- Unter dem Eindruck des sogenannten Volkszählungsurteils von 1983 trat durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes" vom 20. Dezember 1990 am 1. Juni 1991 eine Neufassung des BDSG in Kraft.[22]
- Eine der zahlreichen Änderungen des Gesetzes trat im August 2002 in Kraft. Sie diente der Anpassung des Gesetzes an die EG-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie).
- In dieser Neubekanntmachung wurde das deutsche Recht mit den europäischen Vorgaben harmonisiert.[23]
- Neben dem BDSG existieren in Deutschland weitere gesetzliche Vorschriften, die die Einführung und das Betreiben eines ISMS erfordern.
- Dazu zählen das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG).
- Der Schutz der Privatsphäre wird in Großbritannien seit 1984 durch den Data Protection Act (DPA) geregelt. Dieser bot in seiner ursprünglichen Version einen minimalen Datenschutz.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten wurde 1998 durch eine neue Fassung des DPA ersetzt. Diese trat 2000 in Kraft und glich britisches Recht an die EG-Richtlinie 95/46/EG an.
- In Großbritannien verpflichtete die britische Regierung 2001 alle Ministerien mit dem BS 7799 konform zu werden. Die Implementierung eines ISMS erleichtert es britischen Unternehmen eine Konformität zum DPA nachzuweisen.[24]:135 f.
- Die Datenschutz-Grundverordnung ist eine geplante EU-Verordnung "zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr".
- Sie soll die Richtlinie 95/46/EG ersetzen. Ein erster Entwurf wurde im Januar 2012 veröffentlicht.[25]
- Die Verordnung würde bei Veröffentlichung sofort in allen europäischen Staaten gelten. Die bisherigen nationalen Regelungen wie der englische DPA und das deutsche BDSG würden abgelöst.
Strafrechtliche Aspekte
Jegliches rechtswidrige Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbar-Machen fremder Daten erfüllt den Tatbestand nach § 303a StGB (Datenveränderung).
- In besonders schweren Fällen ist dies auch nach § 303b I Nr. 1 StGB („Computersabotage“) strafbar und wird mit Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- Die Durchführung von DDOS-Attacken stellt seit 2007 ebenfalls eine Computersabotage dar, gleiches gilt für jegliche Handlungen, die zur Beschädigung eines Informationssystems führen, das für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist.
- Das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), also die Erlangung des Zugangs zu fremden Daten, die hiergegen besonders geschützt sind, wird mit Haftstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Das Abfangen fremder Daten in Netzen oder aus elektromagnetischen Abstrahlungen ist seit 2007 ebenfalls strafbar, anders als bei § 202a StGB kommt es hier nicht auf eine besondere Zugangssicherung an.
- Das sich Verschaffen, Erstellen, Verbreiten, Öffentlich-Zugänglichmachen etc. von sog. „Hackertools“ steht ebenfalls seit 2007 unter Strafe, wenn damit eine Straftat vorbereitet wird (§ 202c StGB).
- Daten sind nach § 202a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 aber nur vor dem Ausspähen geschützt, wenn sie „besonders gesichert“ sind, um ein Ausufern des Tatbestandes zu vermeiden.
- Das heißt, erst wenn der Nutzer seine Daten technisch schützt, genießt er auch den strafrechtlichen Schutz.
- Die frühere Debatte, ob das „Hacken“ ohne Abruf von Daten strafbar sei, ist hinfällig, seit der Wortlaut der Norm 2007 derart geändert wurde, dass Strafbarkeit bereits mit Erlangung des Zugangs zu Daten einsetzt.
- Weiter ist umstritten, ob die Verschlüsselung zur besonderen Sicherung zählt. Sie ist zwar sehr effektiv, aber es wird argumentiert, die Daten seien ja nicht gesichert, sondern lägen nur in „unverständlicher“ bzw. schlicht „anderer“ Form vor.
- Als Computerbetrug wird nach § 263 a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wenn Datenverarbeitungsvorgänge zur Erlangung von Vermögensvorteilen manipuliert werden.
- Schon das Erstellen, Verschaffen, Anbieten, Verwahren oder Überlassen dafür geeigneter Computerprogramme ist strafbar.
Zitat
„Ich glaube, dass es zunehmend wahrscheinlicher wird, dass wir bis 2017 einige katastrophale Systemfehler erleben. Noch wahrscheinlicher, wir werden von einem fürchterlichen Systemausfall betroffen sein, weil irgendein kritisches System mit einem nicht-kritischen verbunden war, das mit dem Internet verbunden wurde, damit irgendjemand an MySpace herankommt – und dieses Hilfssystem wird von Malware infiziert.“
– Marcus J. Ranum, IT-Sicherheitsexperte[26], zitiert nach Niels Boeing