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* Hierbei spricht man in der Regel von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz, die insbesondere in {{Art.|32|DSGVO|dejure}} DSGVO, dem [[Bundesdatenschutzgesetz|BDSG]] und in den Landesdatenschutzgesetzen beschrieben sind. | * Hierbei spricht man in der Regel von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz, die insbesondere in {{Art.|32|DSGVO|dejure}} DSGVO, dem [[Bundesdatenschutzgesetz|BDSG]] und in den Landesdatenschutzgesetzen beschrieben sind. | ||
== Datenschutz hat Verfassungsrang == | |||
=== Rechtsgrundlagen des Datenschutzes === | |||
Recht auf informationelle Selbstbestimmung – Urteil des BVerfG | |||
* Bundesdatenschutzgesetz | |||
* Teledienstedatenschutzgesetz | |||
* Mediendienstestaatsvertrag | |||
* Landesdatenschutzrecht | |||
* Sonstige Gesetze | |||
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Version vom 9. Dezember 2023, 09:07 Uhr
topic - Kurzbeschreibung
Beschreibung
Beim Datenschutz geht es nicht um den Schutz von allgemeinen Daten vor Schäden, sondern um den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch („Datenschutz ist Personenschutz“).
- Der Schutz personenbezogener Daten stützt sich auf das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung.
- Diese wurde im BVerfG-Urteil zur Volkszählung festgeschrieben.
- Geschützt werden muss dabei die Privatsphäre, d. h. Persönlichkeitsdaten bzw. Anonymität müssen gewahrt bleiben.
- Datenschutz verlangt über die Datensicherheit hinaus den Ausschluss des Zugangs zu Daten mit unberechtigtem Lesen durch unbefugte Dritte.
- Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beschreibt in Vorlage:§ ausschließlich Anforderungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten.
- Die DSGVO und das BDSG definieren den Unterschied der Begriffe Datenschutz und Datensicherheit nicht.
- Nur wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, kann man davon ausgehen, dass vertrauliche bzw. personenbezogene Daten nicht in die Hände von Unbefugten gelangen.
- Hierbei spricht man in der Regel von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz, die insbesondere in Vorlage:Art. DSGVO, dem BDSG und in den Landesdatenschutzgesetzen beschrieben sind.
Datenschutz hat Verfassungsrang
Rechtsgrundlagen des Datenschutzes
Recht auf informationelle Selbstbestimmung – Urteil des BVerfG
- Bundesdatenschutzgesetz
- Teledienstedatenschutzgesetz
- Mediendienstestaatsvertrag
- Landesdatenschutzrecht
- Sonstige Gesetze
Anhang
Siehe auch
Sicherheit
Dokumentation
Links
Projekt
Weblinks