KonTraG: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Siehe auch ===
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==== Links ====
===== Weblinks =====
# https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Kontrolle_und_Transparenz_im_Unternehmensbereich
# [https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl198s0786.pdf Text des KonTraG] im Bundesgesetzblatt
[[Kategorie:Informationssicherheit/Recht]]
[[Kategorie:Gesetz]]


== KonTraG ==
== KonTraG ==

Version vom 9. Dezember 2023, 09:22 Uhr

KonTraG - Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

Beschreibung

Umfangreiches Artikelgesetz, das am 1. Mai 1998 in Kraft trat

Corporate Governance

Verbesserung der Corporate Governance
Deshalb wurden mit diesem Artikelgesetz etliche Vorschriften aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht verändert
  • Das KonTraG präzisiert und erweitert dabei hauptsächlich Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes.
  • Mit dem KonTraG wurde die Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfern in Unternehmen erweitert.
  • Kern des KonTraG ist eine Vorschrift, die Unternehmensleitungen dazu zwingt, ein unternehmensweites Früherkennungssystem für Risiken (Risikofrüherkennungssystem) einzuführen und zu betreiben, sowie Aussagen zu Risiken und zur Risikostruktur des Unternehmens im Lagebericht des Jahresabschlusses der Gesellschaft zu veröffentlichen.
Wörtlich schreibt das Gesetz dazu
In § 91 Abs. 2 AktG eine Vorschrift vor, nach der der Vorstand verpflichtet wird „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“.
  • Solche "bestandsgefährdenden Entwicklungen" ergeben sich meist aus Kombinationseffekten von Einzelrisiken, was Unternehmen verpflichtet, regelmäßig eine Risikoanalyse und eine Risikoaggregation durchzuführen. Abschlussprüfer werden außerdem verpflichtet, die Einhaltung der neuen Vorschriften bei börsennotierten Unternehmen vornehmlich in Hinsicht auf Bestehen und Betrieb eines Risikomanagementsystems und der zugehörigen Maßnahmen im Bereich der internen Revision zu prüfen und zum Bestandteil des Prüfungsberichtes zu machen.
  • Grundlage ist der IDW Prüfungsstandard 340 (IDW PS 340).

Abschlussprüfung

Zusätzlich bewirkt das Gesetz, dass der Auftrag an den Abschlussprüfer zukünftig vom Aufsichtsrat erteilt wird.
  • Dieser nimmt auch den Prüfungsbericht entgegen.
  • Die Teilnahme des Abschlussprüfers an der Bilanzsitzung des Aufsichtsrates wird zwingend vorgeschrieben.
  • Allen Mitgliedern des Aufsichtsrates bzw. des Bilanzausschusses sind die Prüferberichte zwingend auszuhändigen.

Ausstrahlungswirkung

Das KonTraG betrifft entgegen weitverbreiteter Meinung nicht ausschließlich Aktiengesellschaften.

Basel II

Im Zuge des Ratings, zu dem die Banken durch Basel II verpflichtet sind, werden auch Einrichtung und Betrieb eines unternehmensweiten Risikomanagementsystems – wie das Management Risk Controlling (MRC) – von den Banken kritisch hinterfragt und geprüft.

  • Bei Unternehmen, die viel auf Basis von Projekten arbeiten (Bauunternehmen, große Architekturbüros, IT-Systemhäuser etc.), gehört Risikomanagement somit auch zu den Aufgaben der Projektleitung.

Weiterhin wurde erstmals die Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 AktG auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.


KonTraG

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
Modifikation der Pflichten

Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat

  • Einrichtung eines Überwachungssystems zur Früherkennung existenzgefährdender Entwicklungen
  • Eingehen auf Risiken der zukünftigen Entwicklung in Lagebericht

Risikofrüherkennungssystem

§ 91 II AktG
„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“
„Überwachung“

Fortlaufender Prozeß mit engmaschigem Berichtswesen und Dokumentation „Innenrevision und Controlling“

„System“

Planung und Ordnung

„Bestandsgefahr“

Wesentliche Nachteilige Veränderung der Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage d. AG

„Früh“

rechtzeitig, um bestandsgefährdende Ausmaße entgegenwirken zu können

Lagebericht als Anhang zur Bilanz

Verpflichtung (§ 289 HGB)

Auch für Personengesellschaften, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter natürliche Person (GmbH & Co KG)‏

  • Nicht bei kleinen KGs

Erweiterte Anforderungen an Lagebericht

Darstellung der Risiken der künftigen Entwicklung

Rechtliche Absicherung

Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes

Gewährleistung von

Prozesssicherheit

  • Datenschutz
  • Datensicherheit durch

IT-Security

Rechtliche Absicherung gegen Risiken durch

  • Präzise Vertragsgestaltung