DER.1 Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen
DER.1 - Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen
Beschreibung
Einleitung
- IT-Systeme schützen
Sicherheitsrelevante Ereignisse
- rechtzeitig erkennen
- zeitnah behandeln
Maßnahmen
Im Vorfeld geeignete Maßnahmen
- organisatorisch
- personell
- technisch
- planen
- implementieren
- regelmäßig üben
Organisatorisch
Personelle und technische Maßnahmen
- Reaktionszeiten
Vorgegebene und erprobte Verfahren verkürzt die Reaktionszeiten erheblich
- Prozesse optimieren!
Sicherheitsrelevante Ereignisse
Als sicherheitsrelevantes Ereignis wird ein Ereignis bezeichnet, das sich auf die Informationssicherheit auswirkt und die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit beeinträchtigen kann
- Typische Folgen solcher Ereignisse sind ausgespähte, manipulierte oder zerstörte Informationen
- Vielfältige Ursachen
- Malware
- Veraltete IT-Systeminfrastrukturen
- Innentäter
- Zero-Day-Exploits
- Advanced Persistent Threats (APTs)
- Dabei handelt es sich um zielgerichtete Cyber-Angriffe auf ausgewählte Institutionen und Einrichtungen, bei denen sich Angreifende dauerhaften Zugriff zu einem Netz verschaffen und diesen Zugriff in der Folge auf weitere IT-Systeme ausweiten
- Die Angriffe zeichnen sich durch einen sehr hohen Ressourceneinsatz und erhebliche technische Fähigkeiten auf Seiten der Angreifenden aus und sind oft schwer zu detektieren
Zielsetzung
- Ziel dieses Bausteins
Sicherheitsrelevante Ereignisse möglichst vollständig und zeitnah detektieren
Systematischen Weg, um Informationen zu
- sammeln
- korrelieren
- auswerten
Die gewonnenen Erkenntnisse sollen die Fähigkeit von Institutionen verbessern, sicherheitsrelevante Ereignisse zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren
Abgrenzung und Modellierung
- Anwendung
DER.1 ist auf jeden Informationsverbund einmal anzuwenden
- Grundsätzliche Anforderungen
DER.1 enthält grundsätzliche Anforderungen
- Sicherheitsrelevante Ereignisse detektieren
- zu beachten und zu erfüllen
- Voraussetzung
Umfassende Protokollierung
- Vorfeld
Im Vorfeld der Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen ist es wichtig, dass Zuständigkeiten und Kompetenzen klar definiert und zugewiesen werden
- Es sollte insbesondere auf den Grundsatz der Funktionstrennung geachtet werden
- Dieses Thema ist nicht Bestandteil dieses Bausteins, sondern wird im Baustein ORP.1 Organisation behandelt
- Abgrenzung
Außerdem beschreibt der Baustein nicht, wie mit sicherheitsrelevanten Ereignissen umzugehen ist, nachdem sie detektiert worden sind
- Anforderungen dazu werden in den Bausteinen DER.2.1 Behandlung von Sicherheitsvorfällen und DER.2.2 Vorsorge für die IT-Forensik aufgeführt
- Ebenso wird nicht auf das Thema Datenschutz eingegangen, dieses wird im Baustein CON.2 Datenschutz behandelt
- Zusätzliche Programme
Um sicherheitsrelevante Ereignisse zu erkennen, sind oft zusätzliche Programme erforderlich, z. B. Antivirenprogramme, Firewalls oder Intrusion Detection /Intrusion Prevention Systeme (IDS/IPS)
- Sicherheitsaspekte dieser Systeme sind ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Bausteins
- Sie werden z. B. in den Bausteinen OPS.1.1.4 Schutz vor Schadprogrammen bzw. NET.3.2 Firewall thematisiert
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt
- Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein DER.1 Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen von besonderer Bedeutung
- Typische Szenarien
Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und betrieblichen Mitbestimmungsrechten
Programme, die sicherheitsrelevante Ereignisse detektieren und Protokolldaten auswerten, sammeln oft viele Informationen über die Netzstruktur und die internen Abläufe einer Institution
- Darin können schützenswerte Informationen wie personenbezogene Daten, vertrauliche Daten oder Arbeitsabläufe von Mitarbeitenden enthalten sein
- Dadurch, dass solche Daten gespeichert werden, können jedoch Persönlichkeitsrechte bzw. Mitbestimmungsrechte verletzt werden
- Auch verstößt die Institution unter bestimmten Voraussetzungen eventuell gegen die jeweiligen Datenschutzgesetze
Unzureichende Qualifikation der Mitarbeitenden
Im täglichen IT-Betrieb einer Institution können viele Störungen und Fehler auftreten, z. B. könnten ankommende Protokolldaten plötzlich stark zunehmen
- Sind die Zuständigen nicht ausreichend sensibilisiert und geschult, kann es passieren, dass sie sicherheitsrelevante Ereignisse nicht als solche identifizieren und so Angriffe unerkannt bleiben
- Und auch wenn die Zuständigen ausreichend für die Belange der Informationssicherheit sensibilisiert und geschult sind, kann trotzdem nicht ausgeschlossen werden, dass sie Sicherheitsvorfälle nicht erkennen
- Beispiele
- Eine Person, die seit längerer Zeit nicht im lokalen Netz ihrer Institution angemeldet war, stuft es als normal ein, dass ihr Notebook seit einer Woche während des Internetzugangs deutlich langsamer ist
- Sie bemerkt nicht, dass ein Schadprogramm im Hintergrund aktiv ist
- Sie wurde nicht oder nur unzureichend geschult, bei verdächtigen Auffälligkeiten das Incident Management zu informieren
- Eine Produktionsleitung bemerkt nicht, dass die Daten in den Produktionssystemen und auch die Steuerungsanzeigesysteme heimlich verändert wurden
- Sie schöpft keinen Verdacht, als die SCADA-Steuerung der Produktionsanlage seltsame Werte anzeigt, da dies nur kurzzeitig erfolgte
- Der Vorfall wird nicht gemeldet, da alle Werte wieder den erwarteten Anzeigewerten entsprechen
- Dass eine Schadsoftware die Anzeigewerte manipuliert hat, fällt somit niemandem auf
Fehlerhafte Administration der eingesetzten Detektionssysteme
Fehlerhafte Konfigurationen können dazu führen, dass eingesetzte Detektionssysteme nicht ordnungsgemäß funktionieren
- Ist beispielsweise die Alarmierung falsch eingestellt, können vermehrt Fehlalarme auftreten
- Die Zuständigen können dann eventuell nicht mehr zwischen einem Fehlalarm und einem sicherheitsrelevanten Ereignis unterscheiden
- Auch nehmen sie die Meldungen möglicherweise nicht schnell genug wahr, da zu viele Alarme generiert werden
- Dadurch bleiben möglicherweise Angriffe unerkannt
- Ebenso steigt der Aufwand stark an, um die Menge der Meldungen auszuwerten
Fehlende Informationen über den zu schützenden Informationsverbund
Sind keine oder nur ungenügende Informationen über den zu schützenden Informationsverbund vorhanden, kann es passieren, dass wesentliche Bereiche des Informationsverbunds nicht ausreichend durch Detektionssysteme abgesichert werden
- Dadurch können Angreifende leicht in das Netz der Institution eindringen und z. B. schützenswerte Informationen abgreifen
- Auch ist es ihnen so möglich, lange unbemerkt im System zu bleiben und dauerhaft auf das Netz zuzugreifen
Unzureichende Nutzung von Detektionssystemen
Wenn keine Detektionssysteme eingesetzt werden und auch die in IT-Systemen und Anwendungen vorhandenen Funktionen zur Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen nicht benutzt werden, können Angreifende leichter unbemerkt in das Netz der Institution eindringen
- Dort könnten sie unbefugt auf sensible Informationen zugreifen
- Besonders kritisch ist es, wenn die Übergänge zwischen Netzgrenzen nur unzureichend überwacht werden
Unzureichende personelle Ressourcen
Ist nicht genügend Personal vorhanden, um Protokolldaten auszuwerten, können sicherheitsrelevante Ereignisse nicht vollständig detektiert werden
- So bleiben Angriffe eventuell lange verborgen oder werden erst entdeckt, nachdem z. B. schon sehr viele schützenswerte Informationen abgeflossen sind
- Auch wenn durch zu wenig Personal keine externen Informationsquellen ausgewertet werden, bleiben Sicherheitslücken eventuell zu lange offen
- Dann können sie ausgenutzt werden, um unerlaubt in die IT-Systeme der Institution einzudringen
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins DER.1 Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen aufgeführt
- Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden
- Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert
- Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist
Zuständigkeiten | Rollen |
---|---|
Grundsätzlich zuständig | IT-Betrieb |
Weitere Zuständigkeiten | Mitarbeitende, Fachverantwortliche, Benutzende, Vorgesetzte |
Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein
- Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben
- Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt
- Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen
Basis
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden
Anforderung | Beschreibung | Zuständig |
---|---|---|
DER.1.A1 | Erstellung einer Sicherheitsrichtlinie für die Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen | |
DER.1.A2 | Einhaltung rechtlicher Bedingungen bei der Auswertung von Protokollierungsdaten | |
DER.1.A3 | Festlegung von Meldewegen für sicherheitsrelevante Ereignisse | |
DER.1.A4 | Sensibilisierung der Mitarbeitenden | Vorgesetzte, Benutzende, Mitarbeitende |
DER.1.A5 | Einsatz von mitgelieferten Systemfunktionen zur Detektion | Fachverantwortliche |
DER.1.A1
- Erstellung einer Sicherheitsrichtlinie für die Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen
Ausgehend von der allgemeinen Sicherheitsrichtlinie der Institution MUSS eine spezifische Sicherheitsrichtlinie für die Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen erstellt werden
- In der spezifischen Sicherheitsrichtlinie MÜSSEN nachvollziehbar Anforderungen und Vorgaben beschrieben werden, wie die Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen geplant, aufgebaut und sicher betrieben werden kann
- Die spezifische Sicherheitsrichtlinie MUSS allen im Bereich Detektion zuständigen Mitarbeitenden bekannt und grundlegend für ihre Arbeit sein
- Falls die spezifische Sicherheitsrichtlinie verändert wird oder von den Anforderungen abgewichen wird, dann MUSS dies mit dem oder der verantwortlichen ISB abgestimmt und dokumentiert werden
- Es MUSS regelmäßig überprüft werden, ob die spezifische Sicherheitsrichtlinie noch korrekt umgesetzt ist
- Die Ergebnisse der Überprüfung MÜSSEN sinnvoll dokumentiert werden
DER.1.A2
- Einhaltung rechtlicher Bedingungen bei der Auswertung von Protokollierungsdaten
Wenn Protokollierungsdaten ausgewertet werden, dann MÜSSEN dabei die Bestimmungen aus den aktuellen Gesetzen zum Bundes- und Landesdatenschutz eingehalten werden
- Wenn Detektionssysteme eingesetzt werden, dann MÜSSEN die Persönlichkeitsrechte bzw
- Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitendenvertretungen gewahrt werden
- Ebenso MUSS sichergestellt sein, dass alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden, z. B. das Telemediengesetz (TMG), das Betriebsverfassungsgesetz und das Telekommunikationsgesetz
DER.1.A3
- Festlegung von Meldewegen für sicherheitsrelevante Ereignisse
Für sicherheitsrelevante Ereignisse MÜSSEN geeignete Melde- und Alarmierungswege festgelegt und dokumentiert werden
- Es MUSS bestimmt werden, welche Stellen wann zu informieren sind
- Es MUSS aufgeführt sein, wie die jeweiligen Personen erreicht werden können
- Je nach Dringlichkeit MUSS ein sicherheitsrelevantes Ereignis über verschiedene Kommunikationswege gemeldet werden
Alle Personen, die für die Meldung bzw. Alarmierung relevant sind, MÜSSEN über ihre Aufgaben informiert sein
- Alle Schritte des Melde- und Alarmierungsprozesses MÜSSEN ausführlich beschrieben sein
- Die eingerichteten Melde- und Alarmierungswege SOLLTEN regelmäßig geprüft, erprobt und aktualisiert werden, falls erforderlich
DER.1.A4
- Sensibilisierung der Mitarbeitenden
Alle Benutzenden MÜSSEN dahingehend sensibilisiert werden, dass sie Ereignismeldungen ihrer Clients nicht einfach ignorieren oder schließen
- Sie MÜSSEN die Meldungen entsprechend der Alarmierungswege an das verantwortliche Incident Management weitergeben (siehe DER.2.1 Behandlung von Sicherheitsvorfällen)
Alle Mitarbeitenden MÜSSEN einen von ihnen erkannten Sicherheitsvorfall unverzüglich dem Incident Management melden
DER.1.A5
- Einsatz von mitgelieferten Systemfunktionen zur Detektion
Falls eingesetzte IT-Systeme oder Anwendungen über Funktionen verfügen, mit denen sich sicherheitsrelevante Ereignisse detektieren lassen, dann MÜSSEN diese aktiviert und benutzt werden
- Falls ein sicherheitsrelevanter Vorfall vorliegt, dann MÜSSEN die Meldungen der betroffenen IT-Systeme ausgewertet werden
- Zusätzlich MÜSSEN die protokollierten Ereignisse anderer IT-Systeme überprüft werden
- Auch SOLLTEN die gesammelten Meldungen in verbindlich festgelegten Zeiträumen stichpunktartig kontrolliert werden
Es MUSS geprüft werden, ob zusätzliche Schadcodescanner auf zentralen IT-Systemen installiert werden sollen
- Falls zusätzliche Schadcodescanner eingesetzt werden, dann MÜSSEN diese es über einen zentralen Zugriff ermöglichen, ihre Meldungen und Protokolle auszuwerten
- Es MUSS sichergestellt sein, dass die Schadcodescanner sicherheitsrelevante Ereignisse automatisch an die Zuständigen melden
- Die Zuständigen MÜSSEN die Meldungen auswerten und untersuchen
Standard
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein
- Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden
Anforderung | Beschreibung | Zuständig |
---|---|---|
DER.1.A6 | Kontinuierliche Überwachung und Auswertung von Protokollierungsdaten | |
DER.1.A7 | Schulung von Zuständigen | Vorgesetzte |
DER.1.A8 | ENTFALLEN | |
DER.1.A9 | Einsatz zusätzlicher Detektionssysteme | Fachverantwortliche |
DER.1.A10 | Einsatz von TLS-/SSL-Proxies | Fachverantwortliche |
DER.1.A11 | Nutzung einer zentralen Protokollierungsinfrastruktur für die Auswertung sicherheitsrelevanter Ereignisse | Fachverantwortliche |
DER.1.A12 | Auswertung von Informationen aus externen Quellen | Fachverantwortliche |
DER.1.A13 | Regelmäßige Audits der Detektionssysteme |
DER.1.A6
- Kontinuierliche Überwachung und Auswertung von Protokollierungsdaten
Alle Protokollierungsdaten SOLLTEN möglichst permanent aktiv überwacht und ausgewertet werden
- Es SOLLTEN Mitarbeitende benannt werden, die dafür zuständig sind
Falls die zuständigen Mitarbeitenden aktiv nach sicherheitsrelevanten Ereignissen suchen müssen, z. B. wenn sie IT-Systeme kontrollieren oder testen, dann SOLLTEN solche Aufgaben in entsprechenden Verfahrensanleitungen dokumentiert sein
Für die Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen SOLLTEN genügend personelle Ressourcen bereitgestellt werden
DER.1.A7
- Schulung von Zuständigen
Alle Zuständigen, die Ereignismeldungen kontrollieren, SOLLTEN weiterführende Schulungen und Qualifikationen erhalten
- Wenn neue IT-Komponenten beschafft werden, SOLLTE ein Budget für Schulungen eingeplant werden
- Bevor die Zuständigen Schulungen für neue IT-Komponenten bekommen, SOLLTE ein Schulungskonzept erstellt werden
DER.1.A8
- Entfallen
Diese Anforderung ist entfallen
DER.1.A9
- Einsatz zusätzlicher Detektionssysteme
Anhand des Netzplans SOLLTE festgelegt werden, welche Netzsegmente durch zusätzliche Detektionssysteme geschützt werden müssen
- Der Informationsverbund SOLLTE um zusätzliche Detektionssysteme und Sensoren ergänzt werden
- Schadcodedetektionssysteme SOLLTEN eingesetzt und zentral verwaltet werden
- Auch die im Netzplan definierten Übergange zwischen internen und externen Netzen SOLLTEN um netzbasierte Intrusion Detection Systeme (NIDS) ergänzt werden
DER.1.A10
- Einsatz von TLS-/SSL-Proxies
An den Übergängen zu externen Netzen SOLLTEN TLS-/SSL-Proxies eingesetzt werden, welche die verschlüsselte Verbindung unterbrechen und es so ermöglichen, die übertragenen Daten auf Malware zu prüfen
- Alle TLS-/SSL-Proxies SOLLTEN vor unbefugten Zugriffen geschützt werden
- Auf den TLS-/SSL-Proxies SOLLTEN sicherheitsrelevante Ereignisse automatisch detektiert werden
- Es SOLLTE eine organisatorische Regelung erstellt werden, unter welchen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen die Logdaten manuell ausgewertet werden dürfen
DER.1.A11
- Nutzung einer zentralen Protokollierungsinfrastruktur für die Auswertung sicherheitsrelevanter Ereignisse
Die auf einer zentralen Protokollinfrastruktur gespeicherten Ereignismeldungen der IT-Systeme und Anwendungen (siehe OPS.1.1.5 Protokollierung) SOLLTEN mithilfe eines Tools abgerufen werden können
- Mit dem auswählten Tool SOLLTEN die Meldungen ausgewertet werden können
- Die gesammelten Ereignismeldungen SOLLTEN regelmäßig auf Auffälligkeiten kontrolliert werden
- Die Signaturen der Detektionssysteme SOLLTEN immer aktuell und auf dem gleichen Stand sein, damit sicherheitsrelevante Ereignisse auch nachträglich erkannt werden können
DER.1.A12
- Auswertung von Informationen aus externen Quellen
Um neue Erkenntnisse über sicherheitsrelevante Ereignisse für den eigenen Informationsverbund zu gewinnen, SOLLTEN externe Quellen herangezogen werden
- Meldungen über unterschiedliche Kanäle SOLLTEN von den Mitarbeitenden auch als relevant erkannt und an die richtige Stelle weitergeleitet werden
- Informationen aus zuverlässigen Quellen SOLLTEN grundsätzlich ausgewertet werden
- Alle gelieferten Informationen SOLLTEN danach bewertet werden, ob sie relevant für den eigenen Informationsverbund sind
- Ist dies der Fall, SOLLTEN die Informationen entsprechend der Sicherheitsvorfallbehandlung eskaliert werden
DER.1.A13
- Regelmäßige Audits der Detektionssysteme
Die vorhandenen Detektionssysteme und getroffenen Maßnahmen SOLLTEN in regelmäßigen Audits daraufhin überprüft werden, ob sie noch aktuell und wirksam sind
- Es SOLLTEN die Messgrößen ausgewertet werden, die beispielsweise anfallen, wenn sicherheitsrelevante Ereignisse aufgenommen, gemeldet und eskaliert werden
- Die Ergebnisse der Audits SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert und mit dem Soll-Zustand abgeglichen werden
- Abweichungen SOLLTE nachgegangen werden
Erhöht
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht
- Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden
- Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse
Anforderung | Beschreibung | Zuständig |
---|---|---|
DER.1.A14 | Auswertung der Protokollierungsdaten durch spezialisiertes Personal | |
DER.1.A15 | Zentrale Detektion und Echtzeitüberprüfung von Ereignismeldungen | |
DER.1.A16 | Einsatz von Detektionssystemen nach Schutzbedarfsanforderungen | |
DER.1.A17 | Automatische Reaktion auf sicherheitsrelevante Ereignisse | |
DER.1.A18 | Durchführung regelmäßiger Integritätskontrollen |
DER.1.A14
- Auswertung der Protokollierungsdaten durch spezialisiertes Personal
Es SOLLTEN Mitarbeitende speziell damit beauftragt werden, alle Protokollierungsdaten zu überwachen
- Die Überwachung der Protokollierungsdaten SOLLTE die überwiegende Aufgabe der beauftragten Mitarbeitenden sein
- Die beauftragten Mitarbeitenden SOLLTEN spezialisierte weiterführende Schulungen und Qualifikationen erhalten
- Ein Personenkreis SOLLTE benannt werden, der ausschließlich für das Thema Auswertung von Protokollierungsdaten verantwortlich ist
DER.1.A15
- Zentrale Detektion und Echtzeitüberprüfung von Ereignismeldungen
Zentrale Komponenten SOLLTEN eingesetzt werden, um sicherheitsrelevante Ereignisse zu erkennen und auszuwerten
- Zentrale, automatisierte Analysen mit Softwaremitteln SOLLTEN eingesetzt werden
- Mit diesen zentralen, automatisierten Analysen mit Softwaremitteln SOLLTEN alle in der Systemumgebung anfallenden Ereignisse aufgezeichnet und in Bezug zueinander gesetzt werden
- Die sicherheitsrelevanten Vorgänge SOLLTEN sichtbar gemacht werden
- Alle eingelieferten Daten SOLLTEN lückenlos in der Protokollverwaltung einsehbar und auswertbar sein
- Die Daten SOLLTEN möglichst permanent ausgewertet werden
- Werden definierte Schwellwerte überschritten, SOLLTE automatisch alarmiert werden
- Das Personal SOLLTE sicherstellen, dass bei einem Alarm unverzüglich eine qualifizierte und dem Bedarf entsprechende Reaktion eingeleitet wird
- In diesem Zusammenhang SOLLTEN auch die betroffenen Mitarbeitenden sofort informiert werden
Die Systemverantwortlichen SOLLTEN regelmäßig die Analyseparameter auditieren und anpassen, falls dies erforderlich ist
- Zusätzlich SOLLTEN bereits überprüfte Daten regelmäßig hinsichtlich sicherheitsrelevanter Ereignisse automatisch untersucht werden
DER.1.A16
- Einsatz von Detektionssystemen nach Schutzbedarfsanforderungen
Anwendungen mit erhöhtem Schutzbedarf SOLLTEN durch zusätzliche Detektionsmaßnahmen geschützt werden
- Dafür SOLLTEN z. B. solche Detektionssysteme eingesetzt werden, mit denen sich der erhöhte Schutzbedarf technisch auch sicherstellen lässt
DER.1.A17
- Automatische Reaktion auf sicherheitsrelevante Ereignisse
Bei einem sicherheitsrelevanten Ereignis SOLLTEN die eingesetzten Detektionssysteme das Ereignis automatisch melden und mit geeigneten Schutzmaßnahmen reagieren
- Hierbei SOLLTEN Verfahren eingesetzt werden, die automatisch mögliche Angriffe, Missbrauchsversuche oder Sicherheitsverletzungen erkennen
- Es SOLLTE möglich sein, automatisch in den Datenstrom einzugreifen, um einen möglichen Sicherheitsvorfall zu unterbinden
DER.1.A18
- Durchführung regelmäßiger Integritätskontrollen
Alle Detektionssysteme SOLLTEN regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie noch integer sind
- Auch SOLLTEN die Berechtigungen der Benutzenden kontrolliert werden
- Zusätzlich SOLLTEN die Sensoren eine Integritätskontrolle von Dateien durchführen
- Bei sich ändernden Werten SOLLTE eine automatische Alarmierung ausgelöst werden
Anhang
Siehe auch
Links
Weblinks
- Leitfaden zur Einführung von Intrusion-Detection-Systemen
- Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ im Kapitel TS1.5 Intrusion Detection Vorgaben für den Einsatz von Intrusion Detection Systemen
Weiterführende Informationen
- Mindeststandards
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) regelt in seinem Mindeststandard „Mindeststandard des BSI zur Protokollierung und Detektion von Cyber-Angriffen“ die Protokollierung und Detektion von sicherheitsrelevanten Ereignissen (SRE)
- Die Mindeststandards sind von den in § 8 Abs. 1 Satz 1 BSIG genannten Stellen der Bundesverwaltung umzusetzen