Rechtliche Rahmenbedingungen der ISMS

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Informationssicherheit

Vorschriften und Gesetzesanforderungen

Stellen Sie sich vor …

bei Ihnen gespeicherte Daten gelangen an die Öffentlichkeit

  • Daten werden mutwillig oder durch ein Unglück unwiederbringlich zerstört.
  • Oder aus Ihrem Haus werden Massen-E-Mails mit Viren verschickt.

Welche Konsequenzen drohen?

dem Unternehmen bzw. der Behörde

  • den verantwortlichen Personen

Vorstand haftet persönlich

wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt

§ 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG

Geschäftsführern einer GmbH

wird im GmbH-Gesetz "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes„ auferlegt

§ 43 Abs. 1 GmbHG

Im Aktiengesetz genannten Pflichten eines Vorstands

gelten auch im Rahmen des Handelsgesetzbuches

§ 317 Abs. 4 HGB

Handelsgesetzbuch verpflichtet Abschlussprüfer

zu prüfen, "ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind"

§ 317 Abs. 2HGB

Für bestimmte Berufsgruppen

gibt es Sonderregelungen im Strafgesetzbuch

Ärzte

  • Rechtsanwälte
  • Angehörige sozialer Berufe, ...

Verbraucherschutz

Belange des Verbraucherschutzes werden in verschiedenen Gesetzen behandelt.

Datenschutz

Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung sowie teilweise in den bereits aufgezählten Gesetzen geregelt.

Banken

Auch Banken sind inzwischen gezwungen, bei der Kreditvergabe IT-Risiken des Kreditnehmers zu berücksichtigen, was sich unmittelbar auf die angebotenen Konditionen auswirken wird

Rechtliche Einordnung der Informationssicherheit

Recht der Informationssicherheit

Vielzahl von Rechtsgebieten berührt

Allgemeines Zivilrecht

  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht
  • Urheberrecht
  • GmbH-Recht
  • Aktien-Recht

Definition des Begriffs „Sicherheit in der Informationstechnik“

BSIG (Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik)

  • 2 Abs. 2
  • Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes
  • Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zu Informationen
  • Verfügbarkeit
  • Unversehrtheit
  • Vertraulichkeit
  • durch Sicherheitsvorkehrungen
  • in und bei der Anwendung
  • von informationstechnischen Systemen oder Komponenten

Rechtliche Einordnung der Informationssicherheit

Technische Regelwerke wie z.B. ITSEC

haben zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung

  • an zahlreichen Stellen fordert das Gesetz jedochEinhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
  • technische Regelwerken komm im Einzelfall „mittelbarer Gesetzescharakter“ zu
BSI – Gesetz

BSI – Gesetz

Gemäß § 1 unterhält der Bund ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bundesoberbehörde.

Es ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene.

  • Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
  • Mit der Neufassung des Gesetzes 2009 wurde der Aufgabenkatalog des BSI erheblich erweitert
  • dem wurden BSI eigene Befugnisse eingeräumt, ohne auf Amtshilfe­ersuchen angewiesen zu sein.
  • Vorrangige Aufgabe des BSI ist die Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik

(§ 3 Abs. 1 BSIG)

  • wobei letzteres alle technischen Mittel zur Verarbeitung und Übertragung von Informationen sind (§ 2 Abs. 1 BSIG).

Zu den Aufgaben zählen

Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes

  • Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen
  • Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung der Informationstechnik
  • Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen
  • Entwicklung von Kriterien, Verfahren und Werkzeugen für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
  • Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
  • Herstellung von Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto­- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes

Unterstützung der Länder

Das BSI kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen (§ 3 Abs. 2 BSIG).

  • Soweit es personenbezogene Daten erhoben hat, sind diese unverzüglich zu löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden (§ 6 Abs. 1 BSIG).

Das BSI kann vor Sicherheitslücken und Schadprogrammen warnen und den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen (§ 7 Abs. 1 BSIG)

Es erarbeitet ferner Mindest­standards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes(§ 8 Abs. 1 BSIG).

  • Das BSI ist die nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.
  • Das Bundesamt unterrichtet das BMI über seine Tätigkeit (§ 13 Abs. 1 BSIG).

Schutz kritischer Infrastrukturen

Das BMI bestimmt durch Rechtsverordnung

  • welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als Kritische Infrastrukturen gelten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BSIG).
  • Deren Betreiber sind verpflichtet
  • unter Berücksichtigung des Standes der Technik
  • angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen
  • Verfügbarkeit
  • Integrität
  • Authentizität und
  • Vertraulichkeit
  • ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 BSIG).

Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen (§ 14 BSIG)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig solche Vorkehrungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft, handelt ordnungswidrig.

Einschränkung von Grundrechten

Nach dem Zitiergebot legt § 11 BSIG fest, dass durch die §§ 5 und 5a BSIG das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird.

Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik

Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BSIG).

  • Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Stelle des Bundes oder eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BSIG).
  • Dazu darf es personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten erheben und verarbeiten (§ 5a Abs. 3 Satz 1 BSIG).

Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden

Das BSI unterstützt Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Es unterstützt ferner

  • das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
  • den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und
  • die Landesbehörden für Verfassungsschutz
  • bei der Auswertung und Bewertung von Informationen
  • die bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen
  • nachrichtendienstlicher Tätigkeiten anfallen
  • sowie den Bundesnachrichtendienst bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.
  • Die Unterstützung darf nur gewährt werden
  • soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 BSIG).
  • Es darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 5 BSIG an diese Behörden übermitteln.

Informationssicherheitsgesetz 2.0

Kritischer Infrastrukturen

Tabelle zum IT-Sicherheitsgesetz

Änderungsvorschläge im BSIG

Änderung und Erweiterung von Begriffsdefinitionen

  • Neue Aufgaben und Befugnisse des BSI
  • Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
  • Warnungen und Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik
  • Detektion von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden
  • Anordnungen des BSI gegenüber TK-Diensteanbietern
  • Anordnungen des BSI gegenüber TM-Diensteanbietern
  • Vorgaben des BSI für Mindeststandards in der Informationstechnik des Bundes
  • Meldestellenregelung für Kritische Infrastruktur
  • Sicherheitsanforderungen für Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse
  • Zertifizierung durch das BSI
  • Nationale Behörde für die EU-Cybersicherheitszertifizierung
  • Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
  • Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
  • Bußgeldvorschriften


Das BSI soll neue Befugnisse bekommen und zur Hackerbehörde werden

Unsichere Systeme hacken und Daten per Fernzugriff löschen

Nicht mehr nur defensiv schützen und beraten

offensiv in IT-Systeme eindringen

Mehr Personal, Geld und Befugnisse

IT-Systeme von Staat, Bürgern und Wirtschaft besser schützen

Mehr Kompetenzen

Sicherheitslücken suchen

  • Informationen von Herstellern anfragen

Öffentlichkeit informieren

Kernaufgabe des BSI

Angriffe abzuwehren und Sicherheitslücken schließen

Interessenkonflikt

Polizei und Geheimdienste wollen Sicherheitslücken ausnutzen (Staatstrojaner)

  • Das BSI hat bereits staatliche Schadsoftware mitprogrammiert, aber öffentlich eine Beteiligung abgestritten

„Hack Back“

Der neue Entwurf verbietet dem BSI nicht, Sicherheitslücken geheim zu halten und an Hacker-Behörden wie das BKA oder den BND zu geben.

Fernzugriff auf Geräte im „Internet der Dinge“

BSI soll im Internet nach unsicheren Geräten suchen

Beispielsweise mit Portscans

Server

  • Smartphones
  • Schlecht abgesicherte Geräte im „Internet der Dinge“

Überwachungskameras, Kühlschränke oder Babyfone

Unsicher sind Systeme

mit veralteter Software

  • ohne Passwort-Schutz
  • mit Standard-Passwörtern wie „0000“ und „admin“

Um das herauszufinden muss sich das BSI darauf einloggen

Für Privatpersonen ist das eine Hacking-Straftat

  • Auch ohne Daten auszuspähen oder zu verändern

Betroffene sollen benachrichtigt werden

Wenn Sicherheitsprobleme oder Angriffe erkannt werden

  • Dafür sollen Telekommunikationsanbieter dem BSI etwa Bestandsdaten zu einer IP-Adresse übermitteln – also mitteilen, auf wen ein Internet-Anschluss registriert ist.

Installation lückenschließender Software

Weitere Befugnisse für das BSI

Angriffe auf Kritische Infrastrukturen soll das BSI blockieren oder umleiten

Potentiell schädliche Geräte zur Absicherung aktiv verändern

Provider zur „Bereinigung“ von IT-Geräten verpflichten

„Installation von lückenschließender Software (Patches) bzw. Löschung von Schadsoftware“

Klingt nach Stärkung der IT-Sicherheit

massive Ausweitung staatlicher Befugnisse

  • Eingriff in Grundrechte

Bots werden von zentralen Servern gesteuert

Internet-Verkehr der Kommando-Server umleiten

  • Kontrolle über das Botnetz übernehmen

„Bereinigungssoftware“ auf Bots ausliefern, um Schadsoftware zu entfernen

  • Da Nutzer oft nicht wissen, dass ihr Gerät befallen ist, will der Staat diese selbst säubern

„Andere europäische Staaten machen das auch“

so die Begründung

Darknet-Gesetz und digitaler Hausfriedensbruch

Gesetzentwurf verschärft Strafrecht

Wegen veröffentlichter privater Daten

  • Neue Straftatbestände eingeführt
  • Andere verschärft

„digitale Hausfriedensbruch“

„unbefugte Nutzung von IT-Systemen“

  • Vorschlag, den 2016 von Hessen in den Bundesrat eingebrachte, aber scheiterte
  • Die Bundesregierung sah keine Regelungslücken in den bisherigen Gesetzen

„Darknet“-Gesetz

Innenministerium übernimmt Initiative

Vordergründig soll das Betreiben illegaler Märkte kriminalisieren werden

  • Bedroht auch wünschenswerte Dienste und Anonymität im Internet

Polizei soll Nutzer-Accounts von Beschuldigten übernehmen

um damit zu ermitteln

„weil in den entsprechenden Szenen den langjährig aktiven Accounts ein großes Vertrauen entgegen gebracht wird“.

  • Zum Beispiel auf Plattformen, auf denen Darstellungen von sexualisiertem Kindesmissbrauch verbreitet werden

Von Verteidigung zum Angriff

Der Gesetzentwurf ist ein Rundumschlag

Viele Initiativen sind sinnvoll

  • Gütesiegel
  • Informationspflichten
  • Verbraucherschutz

Von defensiv zu offensiv

Grundlegend Neuausrichtung

  • Hack-Back
  • Verschweigen von Schwachstellen
  • Neue Hacker-Behörde
  • Ausweitung von staatlichem Hacking

Im Internet ist aber Verteidigung die beste Verteidigung

Folgen der NichtbeachtungAnforderungen an Informationssicherheit

Zivilrechtlichen Folgen

Folge keiner oder unzureichender vertraglicher Regelungen

als „Verursacher“

der Nichtbeachtung von Informationssicherheits-Anforderungen

als „Betroffener“

nicht beachteter Informationssicherheits-Anforderungen

Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant

Bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze

stellt der technische Dienstleister Kai Kabel

bei der Möbelfirma „Eiche Nordisch“ mit großem Entsetzen fest

die Hälfte der Auftragsdaten ist wegen Fehlens eines Anti-Virus-Programms mit einem Virus verseucht

  • durch einen Hackerangriff ist das gesamte Eiche Nordisch-Vertriebsnetzwerk ausgefallen
  • Virus versendet automatisch an alle in Outlook der Mitarbeiter gespeicherten Email-Adressen

Folgen der Nichtbeachtungder Anforderungen an Informationssicherheit

Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant

In welchem Umfang muss die Firma Eiche Nordisch haften?

Kundenschäden wegen unterbliebener Auftragserledigung

  • Ausfallansprüche der Vertriebspartner
  • EDV-Kosten der Geschäftspartner

Dies ist eine Frage des Verschuldens

die sich danach bemisst

  • ob die Firma Eiche Nordisch die Regeln über die Informationssicherheit erfüllt hat

Hat sie dies getan, so ist ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen

Folgen der Nichtbeachtung der Anforderungen an Informationssicherheit

Fall 1: Der schlampige Möbelfabrikant

fehlende Installation eines Anti-Virus-Programms begründet zumindest Mitverschulden

Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Einsatz einer Firewall

wohl aber bei sensiblen Daten (Landgericht Köln)

kein Fahrlässigkeitsvorwurf

bei ordnungsgemäßem Betrieb eines Anti-Virus-Programms

  • inkl. Installation von Updates
  • selbst verbreitenden Virus

Fall 2: Der schlampige technische Dienstleister

Aufgrund der Umstände im Hause Eiche Nordisch ist Kai Kabel sehr verunsichert

  • ihm unterläuft eine Unachtsamkeit, versehentlich
  • löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden

Fall 2: Der schlampige technische Dienstleister

Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu

i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung

Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes

bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit

ordnungsgemäße Datensicherung erfordert

regelmäßige Sicherung

Überprüfung des Erfolgs der Sicherung

  • sichere Aufbewahrung des Backups, ...

Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant

§ 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen

Ärzte, Rechtsanwälte, ... eine Strafbarkeit vor

  • wenn vertrauliche Daten öffentlich werden
  • aufgrund zu schwacher Sicherheitsvorkehrungen

Die übrigen hier relevanten Straftatbestände

§ 202a - Ausspähen von Daten, § 303b Computersabotage

  • betreffen eher Hacker oder Kriminelle als die Organisationsstruktur eines Unternehmens

Rechtliche Bedeutung von Informationssicherheitin drei Bereichen

Prozesssicherheit / Fehlerfreie Produktion

Einhaltung von Qualitätsmanagement DIN- und Qualitätsstandards

Datenschutz

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Datensicherheit

Unternehmensführung auf valider Datenbasis

Informationssicherheit kann Schadensersatz infolge von Produkthaftung vermeiden

§§ 281 ff., 440, 636 BGB

Schadensersatz statt der Leistung bei fehlerhafter Lieferung

§ 280 I BGB

Mangelfolgeschaden bei Vertrag

§ 823 BGB

Schadensersatz ohne Vertrag

§ 1 ProdHG

Gefährdungshaftung mit Haftungsausschluss-Tatbeständen

Informationssicherheit lässt Verschulden entfallen und ermöglicht Entlastungsbeweis

Auswirkungen von Sorgfalt bei der Informationssicherheit auf Haftungsmaßstäbe

Möglicher Wegfall

Verschulden, d . h. Vorsatz und vor allem Fahrlässigkeit nach §§ 276, 278 BGB als

  • Haftungsvoraussetzung bei Schadensersatz nach BGB

Entlastungsbeweis nach § 1 II Nr. 5 ProdHG

weil Informationssicherheit dem Stand der Technik entspricht

Datenschutz hat Verfassungsrang

Rechtsgrundlagen des Datenschutzes

Recht auf informationelle Selbstbestimmung – Urteil des BVerfG

  • Bundesdatenschutzgesetz
  • Teledienstedatenschutzgesetz
  • Mediendienstestaatsvertrag
  • Landesdatenschutzrecht
  • Sonstige Gesetze

Haftung von Geschäftsführern und Vorständen

Geschäftsführer oder Vorstände haften persönlich

gegenüber ihren Gesellschaften

  • wenn sie vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen

§§ 43 Abs. 1 GmbHG, 93 Abs. 1 AktG)

„Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“

§ 92 Abs. 2 AktG

„... Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. ...“

Haftung von Geschäftsführern und Vorständen

Geschäftsführer oder Vorstände müssen

für angemessenes Niveau an Informationssicherheit sorgen

Wichtigkeit der Daten

  • Sensibilität der Daten
  • allgemeine Sicherheitspolitik des Unternehmens
  • Benennung eines Informationssicherheits-Beauftragten
  • so dass nur eine mangelnde Auswahl oder Überwachung vorgeworfen werden kann

Datensicherheit zur pflichtgemäßen Unternehmensführung

Unternehmensführung auf valider Datengrundlage

Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes

Neue Prognosepflichten im Unternehmensrecht

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

  • Lagebericht (§ 289 HGB)‏
  • Risikofrüherkennunngssystem (§ 91 AktG)‏

Datensicherheit unabdingbar für pflichtgemäße Unternehmensführung

Erfüllung von Sorgfaltspflichten

durch valide Datenbasis

  • gesichert durch IT-Security

Geschäftsführer von

§ 93 I AktG

§ 43 I GmbHG

„Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes“

§ 347 I HGB

KonTraG

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

Modifikation der Pflichten

Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat

  • Einrichtung eines Überwachungssystems zur Früherkennung existenzgefährdender Entwicklungen
  • Eingehen auf Risiken der zukünftigen Entwicklung in Lagebericht

Risikofrüherkennungssystem

§ 91 II AktG

„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen

  • insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten
  • damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen
  • früh erkannt werden.“

„Überwachung“

Fortlaufender Prozeß mit engmaschigem Berichtswesen und Dokumentation „Innenrevision und Controlling“

„System“

Planung und Ordnung

„Bestandsgefahr“

Wesentliche Nachteilige Veränderung der Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage d. AG

„Früh“

rechtzeitig, um bestandsgefährdende Ausmaße entgegenwirken zu können

Lagebericht als Anhang zur Bilanz

Verpflichtung (§ 289 HGB)

Auch für Personengesellschaften, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter natürliche Person (GmbH & Co KG)‏

  • Nicht bei kleinen KGs

Erweiterte Anforderungen an Lagebericht

Darstellung der Risiken der künftigen Entwicklung

Rechtliche Absicherung

Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes

Gewährleistung von

Prozesssicherheit

  • Datenschutz
  • Datensicherheit durch

IT-Security

Rechtliche Absicherung gegen Risiken durch

  • Präzise Vertragsgestaltung

Vertragsgestaltung

Umfassende vertragliche Absicherung gegenüber Dienstleistern

Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems

Service- Level - Management

Verträge mit ISP (TK-Leitung)‏

umfassendes Vertragsmanagement notwendig

Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems

Wichtige Bestandteile

exakte Begriffsdefinitionen

Definition der Haupt- und Nebenpflichten

insbesondere der Verantwortlichkeiten

Haftungsregelungen/ Sanktionen

Gewährleistung

Wartung/ Service Levels (häufig als SLA)‏

Laufzeit/Kündigung

Vertrag über den Aufbau eines Informationssicherheitssystems

Darüber hinaus zu beachten

Wenn Standardvertrag aufgesetzt wird

Konformität zu AGBG

Regelungen zu etwaigem Arbeits- und Zeitplan

Harmonisierung mit Zuliefererverträgen

Flexibilität durch SLA‘s

Exkurs: Verwaltung von Softwarelizenzen

Ordnungsgemäße Lizenzierung wird sehr häufig vernachlässigt

gewerbliche Raubkopierrate in Deutschland 28 % (BSA)‏

Überlizenzierung in bestimmten Bereichen kann Unterlizenzierung in anderen Bereichen nicht kompensieren

  • Bei Lizenzverstoß gleiche Folgen wie bei Nichtbeachtung der Informationssicherheits-Anforderungen

Empfehlung

Bestellung eines Softwarebeauftragten oder Erweiterung des Aufgabenfeldes des Informationssicherheits-Beauftragten

Zusammenfassung

Informationssicherheit sollte aufgrund enormer Haftungsrisiken nicht vernachlässigt werden

Empfehlenswert

regelmäßige Datenspeicherung

  • Anti-Virus-Programm (inkl. regelmäßiger Updates)
  • Firewall
  • ordnungsgemäße Lizenzverwaltung
  • Bestellung eines Informationssicherheits- und Softwarebeauftragten
  • Aufbau eines Managementsystems für Informationssicherheit

Rechtliche Aspekte der Informationssicherheit (II) - Penetrationstests

Rechtliche Aspekte

Rechtliche Vorschriften

Motivation zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen

  • bei der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen zu beachten
  • Interessenskonflikte

Vertragsgestaltung

zwischen Auftraggebern und Dienstleistern

Gesetzliche Vorschriften als Motivation für Penetrationstests

keine Gesetze die unmittelbar zu Penetrationstests verpflichten

jedoch verbindliche Vorschriften

Handhabung der Sicherheit

  • Verfügbarkeit von steuerrechtlich und handelsrechtlich relevanten Daten
  • Umgang mit personenbezogenen Daten
  • Einrichtung und Ausgestaltung eines internen Kontrollsystems

Gesetzliche Vorschriftenals Motivation für Penetrationstests

Maßnahmen um Daten zu schützen

Verfügbarkeit

  • Vertraulichkeit
  • Integrität

Zu diesen Maßnahmen zählen

Sicherheitskonzepte

  • Berechtigungskonzepte
  • Firewallsysteme, ...

Allein durch Sicherheitssysteme ist eine Erfüllung der Vorgaben jedoch nicht gewährleistet

Es muss geprüft werden, ob die Systeme den gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen genügen

Penetrationstests sind geeignetes Mittel, Wirksamkeit zu verifizieren

Handelsgesetzbuch (HGB)

Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt „Kaufmann“ vor

§ 238 Abs. 1

Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

  • Grundsätzen ordnungsmäßiger DV gestützter Buchführungssysteme (GoBS)

BMF Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. November 1995

Vorschriften zu Internen Kontrollsystemen (IKS) in 4. Abschnitt der GoBS

Rd-Nr. 4.1

„Als IKS wird grundsätzlich die Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten und miteinander verbundenen Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen bezeichnet, die die folgenden Aufgaben haben: Sicherung und Schutz des vorhandenen Vermögens und vorhandener Informationen vor Verlusten aller Art. [...]“

Handelsgesetzbuch (HGB)

Bestimmungen zur Datensicherheit Abschnitt 5 GoBS

Rd-Nr. 5.1

„Die starke Abhängigkeit der Unternehmung von ihren gespeicherten Informationen macht ein ausgeprägtes Datensicherheitskonzept für das Erfüllen der GoBS unabdingbar. [...]“

Rd-Nr. 5.3

„Diese Informationen sind gegen Verlust und gegen unberechtigte Veränderung zu schützen. [...]“

Rd-Nr. 5.5.1

„Der Schutz der Informationen gegen unberechtigte Veränderungen ist durch wirksame Zugriffs- bzw. Zugangskontrollen zu gewährleisten. [...]“

hohe Anforderungen an die Datensicherheit

Gesetzlichen Vorgaben nur durch IT-Sicherheitskonzept

im Rahmen des Internen Kontrollsystems

Ob Sicherheitskonzept Anforderungen genügt, kann mit Penetrationstests stichprobenartig überprüft werden

KonTraGGesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

Verpflichtet Vorstände von Aktiengesellschaften

Risikomanagementsystem

  • erweiterte Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat

§ 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) wurde wie folgt neu gefasst

„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. [...]“

Diese Regelungen gelten auch für die Geschäftsführung einer GmbH

„Ausstrahlungswirkung“

Gestaltung des Risikomanagementsystem nicht konkret geregelt, mindestens

Frühwarnsystem

  • internes Überwachungssystem
  • einer Revision
  • Controlling

Penetrationstests sind geeignet zur Prüfung des IT-bezogenen Teils

des Frühwarnsystems oder Bestandteilen der Revision

Kreditwesengesetz (KWG)

Banken und Organisationen der Finanzdienstleistungsbranche

Besonderheit

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann Prüfungen durchführen

  • Finanzdienstleistungsunternehmen

über alle geschäftlichen Bereiche

§ 44 Abs. 1

„[...] Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. [...].“

Finanzdienstleistungen über das Internet

Internet-Sicherheit kann zum Gegenstand einer Prüfung werden

Penetrationstests im Vorfeld

Sicherheit der Internet-Anwendungen testen

  • Schwachstellen identifizieren
  • Handlungsempfehlungen bei Defiziten

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

früher: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

  • erlässt auf gesetzliche Ermächtigung
  • Verordnungen und veröffentlicht Verlautbarungen
  • betrifft Banken und Finanzdienstleister

Für Penetrationstests von Interesse

„Verlautbarung über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstituten“

  • Anforderungen an das Risikomanagementsystem
  • Ausgestaltung der Internen Revision definiert

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen

Aussagen zum Risikomanagementsystem

Rd-Nr. 3.1 Anforderungen an das System

„[...] [Das Risikomanagementsystem] soll in ein möglichst alle Geschäftsbereiche der Bank umfassendes Konzept zur Risikoüberwachung und -steuerung eingegliedert sein und dabei die Erfassung und Analyse von vergleichbaren Risiken aus Nichthandelsaktivitäten ermöglichen. [...]“

Rd.-Nr. 3.4 Betriebsrisiken

„[...] Eine schriftliche Notfallplanung hat u.a. sicherzustellen, dass beim Ausfall der für das Handelsgeschäft erforderlichen technischen Einrichtungen kurzfristig einsetzbare Ersatzlösungen zur Verfügung stehen.

Vorsorge treffen

mögliche Fehler in Software und unvorhergesehene Personalausfälle

regelmäßige Überprüfungen

Verfahren, Dokumentationsanforderungen, DV-Systeme und Notfallpläne

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)Verordnungen und Verlautbarungen

Penetrationstests können potenzielle Auswirkungen eines Angriffes abgeschätzten

konkrete Aussage zur Funktionsfähigkeit des Risikomanagementsystems

Anforderungen an Ausgestaltung der Internen Revision

Rd.-Nr. 5 Revisionen

„Die Einhaltung der Mindestanforderungen ist von der Innenrevision in unregelmäßigen, angemessenen Abständen zu prüfen

  • Hierbei sind im Sinne einer risikoorientierten Prüfung die wesentlichen Prüfungsfelder mindestens jährlich zu prüfen
  • Jeder Teilbereich der Mindestanforderungen ist zumindest in einem Turnus von drei Jahren zu prüfen, der Prüfungsturnus ist in einem Prüfplan zu dokumentieren

wesentliche Prüfungsfelder: Veränderungen bei den EDV-Systemen

Penetrationstests können eine risikoorientierte Überprüfung der wesentlichen Prüfungsfelder innerhalb einer IT-Revision wirksam unterstützten

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Datenschutzrechtliche Vorschriften im Landes- und Bundesrecht

Umgang von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen mit personenbezogenen Daten

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gem. § 1 II BDSG

Erhebung

  • Verarbeitung
  • Nutzung personenbezogener Daten

durch

öffentliche Stellen des Bundes

öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist [...]

  • nicht öffentliche Stellen
  • soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben [...]

§ 9 S. 1 BDSG Technische und organisatorische Maßnahmen

„Öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.“

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Die auf die im Gesetzestext verwiesene Anlage enthält Anforderungen bezüglich

Zutrittskontrolle

  • Zugangskontrolle
  • Zugriffskontrolle
  • Weitergabekontrolle
  • Eingabekontrolle
  • Auftragskontrolle
  • Verfügbarkeitskontrolle

§ 9a BDSG Datenschutzaudit

„Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und Daten verarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. [...]“

Penetrationstests als effiziente Prüfung innerhalb eines Datenschutzaudits

Aussagen zur Umsetzung der Vorschriften und der Wirksamkeit des Datenschutzkonzeptes

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Hinweis: EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG)

Novellierung des BDSG vom 18. Mai 2001

EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG in Deutschland umgesetzt

Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie weist auf die Notwendigkeit eines Sicherheitskonzepts von Unternehmen in der EU hin

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen muss, die für den Schutz gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang – insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten über ein Netz übertragen werden – und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind. [...]“

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Eine weitergehende Novellierung des BDSG

Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG)

  • Anpassungen in den Bereichen
  • Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation an die neuere Entwicklung der Märkte und Technologien für elektronische Kommunikationsdienste

Artikel 4 Abs. 1 [Betriebssicherheit]

„Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen mit dem Betreiber des öffentlichen Kommunikationsnetzes zu gewährleisten. [...]“

In der Richtlinie ist eine Frist zur Umsetzung bis spätestens 31.10.2003 vorgesehen

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)Novellierung 2009

Tätigkeit von Auskunfteien und ihrer Vertragspartner

  • insbesondere Kreditinstitute
  • Scoring

Änderungen des Listenprivilegs beim Adresshandel

  • Neuregelung für Markt- und Meinungsforschung
  • opt-in
  • Koppelungsverbot
  • Beschäftigtendatenschutz
  • Auftragsdatenverarbeitung
  • neue Befugnisse für die Aufsichtsbehörden
  • neue oder stark erweiterte Bußgeldtatbestände
  • Informationspflichten bei Datenschutzverstößen
  • Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

Staatsvertrag für Mediendienste (MDStV)

Ziel: einheitliche Rahmenbedingungen

für verschiedene Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationsdiensten

  • die an die Allgemeinheit gerichtet sind

richtet sich an Unternehmen, die gewerbsmäßig Mediendienste anbieten

Verteildiensten

  • Diensteanbietern

Verteildienst bezeichnet Anbieter eines Mediendienstes

Teleshopping, ...

Diensteanbieter ermöglicht Zugang zur Nutzung eines Mediendienstes

Mitarbeitern Internetzugang

  • Unternehmen wird zum Diensteanbieter
  • hat Vorschriften des MDStV zu beachten

Staatsvertrag für Mediendienste (MDStV)Paragrafen mit Bezug zu Penetrationstests

§ 13 Abs. 2 MDStV [Pflichten des Anbieters]

„Der Anbieter von Mediendiensten hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass [...] 3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.“[...].

§ 17 MDStV [Datenschutz-Audit]

„Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Anbieter von Mediendiensten ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. [...]“

Penetrationstests prüfen

technische

  • organisatorische Vorkehrungen
  • Datenschutzkonzept

Teledienstegesetz und TeledienstedatenschutzgesetzTDG und TDDSG

Teledienstegesetz richtet sich an Diensteanbieter

„eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln“

Teledienst

Angebot im Bereich der Individualkommunikation

  • interaktive Bestellmöglichkeit, ..

In diesem Sinne ist beispielsweise jede Organisation,

die Informationen auf einer Internet-Webseite veröffentlicht oder

  • die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über E-Mail bietet, ein Diensteanbieter

Teledienstedatenschutzgesetz gibt den datenschutzrechtlichen Rahmen vor

in dem Diensteanbieter die personenbezogenen Daten der Nutzer erheben, verarbeiten und nutzen dürfen

§ 4 Abs. 4 TDDSG [Pflichten des Diensteanbieters]

„Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass, [...] der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.“

Hierbei können Penetrationstests wiederum als Kontrollinstrumente zur Überprüfung der Wirksamkeit des Datenschutzkonzeptes eingesetzt werden

Folie 70

geschäftsmäßige Erbringer von Telekommunikationsdiensten

Telefongesellschaften und Internetdienstleister

Auch Unternehmen, deren Mitarbeiter

ihren Telefonanschluss

  • ihren Internetzugang
  • am Arbeitsplatz auch zu privaten Zwecken nutzen, zählen als Erbringer von Telekommunikationsdiensten und fallen somit in den Anwendungsbereich

Ziel

Wahrung des Fernmeldegeheimnisses im Bereich der Telekommunikation

Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 85 Abs. 2 TKG [Fernmeldegeheimnis]

„Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. [...]

§ 87 Abs. 1 TKG [Technische Schutzmaßnahmen]

„Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten dienen, hat bei den zu diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze [...]

  • 2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe, [...]
  • 4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu treffen.

Penetrationstests bieten auch hier eine Möglichkeit zur Überprüfung des IT-Sicherheitskonzeptes.

Strafrechtliche Vorschriften

Computerkriminalität hat erheblich zugenommen

Strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten beschränkt

Rückgang der Computerdelikte konnte nicht verwirklicht werden

lückenhaft geregelte Tatbestände bieten keinen wirksamen Schutz

Hinzu kommen regelmäßig Beweisschwierigkeiten

relevante Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) finden sich in den Abschnitten

Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

  • Betrug und Untreue
  • Urkundenfälschung
  • Sachbeschädigung

Strafrechtliche Vorschriften

unbefugte Eingriffe in Datenverarbeitungsanlage

§ 202a Abs. 1 (1) StGB [Ausspähen von Daten]

„Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

  • Straftatbestand schützt primär
  • alle gespeicherten
  • im Übermittlungsstadium befindlichen Daten
  • vor unbefugtem Zugriff
  • Tathandlung ist das Verschaffen von Daten

Strafrechtliche Vorschriften

§ 202b StGB [Abfangen von Daten]

„Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Strafrechtliche Vorschriften

§ 202 c StGB

(1)Wer eine Straftat nach § 202 a oder § 202 b vorbereitet, indem er

1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202 a Abs. 2) ermöglichen, oder

  • 2.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Strafrechtliche Vorschriften

§ 263a StGB [Computerbetrug]

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Die Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs mit der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist strafbar.

Der Straftatbestand des § 263a StGB setzt weiter subjektiv voraus

Vorsatz

  • Absicht Vermögensvorteil zu verschaffen

Strafrechtliche Vorschriften

§ 268 Abs. 1 StGB [Fälschung technischer Aufzeichnungen]

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1.) eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder 2.) eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Technische Aufzeichnung bezeichnet gem. § 268 Abs. 2 StGB „eine Darstellung von Daten, Messoder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist“.

Tathandlung

Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung

  • Verfälschen einer technischen Aufzeichnung
  • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung

um Tatbestand zu erfüllen

zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln

  • gem. § 270 StGB Datenverarbeitung fälschlich beeinflussen

Strafrechtliche Vorschriften

§ 269 Abs. 1 StGB [Fälschung beweiserheblicher Daten]

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

  • Das zu § 268 I StGB gesagte, findet auch in diesem Fall entsprechende Anwendung. ·

§ 303a Abs. 1 StGB [Datenveränderung]

„Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das rechtswidrige Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von Daten ist durch diesen Paragrafen unter Strafe gestellt.“

§ 303b StGB [Computersabotage]

„Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch dass er 1.) eine Tat nach § 303a begeht oder 2.) eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, unbrauchbar macht beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Europäische Cybercrime-Konvention

Gesetze und Vorgehensweisen zur Bekämpfung von Computerkriminalität bereitstellen

Ministerkomitee des Europarates

  • 8. November 2001
  • unterzeichnet, bislang nicht ratifiziert

Kapitel 2 der Cybercrime-Konvention [Measures to be taken at the national level]

werden Sachverhalte beschrieben, die ein Land in Bezug auf die Bekämpfung der Computerkriminalität zwingend unter Strafe zu stellen hat.

Für Penetrationstests relevante Inhalte der Konvention

Titel 1 und 2 der Sektion 1 [Substantive criminal law]

Europäische Cybercrime-KonventionTitel 1

Offences against the confidentiality, integrity and availability of computer data and systems

Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten und Systeme

Europäische Cybercrime-KonventionTitel 2

Computer-related offences

Computerbezogene Straftaten

Insbesondere in Art. 6 der Konvention

autorisierter Einsatz von „Hacker- und Sicherheitstools“ widerspricht nicht dem Zweck des Artikels

nicht beabsichtigt, die Arbeit eines Penetrationstesters zu behindern

indem er einer möglichen Strafbarkeit durch seine Tätigkeit gegenüberstände

entsprechenden Umsetzung ins deutsche Recht bleibt abzuwarten

Durchführung von Penetrationstestsgesetzliche Rahmenbedingungen

Im Zuge eines Penetrationstests werden

durch den Tester Handlungen ausgeführt die

  • wenn sie nicht mit der Einwilligung des Auftraggebers geschehen
  • gegen geltende Gesetze verstoßen können

Penetrationstester handeln nicht tatbestandsmäßig

besondere Absichten – wie z. B. die rechtswidrige Bereicherungsabsicht – fehlen

durch Einwilligung gerechtfertigt

Eingriffe

  • Inhalt
  • Umfang
  • mit dem Auftraggeber abgestimmen

Handlungsrahmens exakt festlegen

zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer

Einwilligung vor Beginn einholen

nach Festlegung des konkreten Handlungsrahmens

  • in gesonderter Erklärung des Auftraggebers

Strafrechtliche VorschriftenZugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG)

Vorschriften zur Einwilligung des Auftraggebers

Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG)

Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten

zugangskontrollierter Dienst

Teledienst im Sinne von § 2 des TDG

  • Mediendienst im Sinne von § 2 des MDStV, ...

Zugangskontrolldienst

technisches Verfahren oder Vorrichtung

  • erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen

Strafrechtliche Vorschriften Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG)

Schutz von kostenpflichtigen Diensten

z.B. Pay-TV vor unbefugtem Umgehen der Sicherheitsmechanismen

§ 3 ZKDSG [Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten]

Verboten sind

Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken

  • Herstellung, Einfuhr und Verbreitung
  • Besitz, technische Einrichtung, Wartung, Austausch
  • Absatzförderung

zugangskontrollierten Dienst

passwortgeschützte WWW- oder FTP-Server, ...

Sinn eines Penetrationstests ist, vorhandene Schutzmechanismen zu umgehen

Strafrechtliche VorschriftenZugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG)

Verstoß gegen ZKDSG nicht vermeidbar

sobald Penetrationstest mit Tools (Umgehungsvorrichtungen) durchgeführt wird

Penetrationstester erfüllt Voraussetzung Hacker- und Sicherheitstools zu gewerblichen Zwecken einzusetzen

Penetrationstester, der einen Exploit zum Remote-Zugriff auf einem passwortgeschützten Webserver besitzt

  • ordnungswidriges Verhalten
  • Geldbuße bis zu 50.000 €

Erlaubnis des Berechtigten für eventuelle tatbestandsmäßige Handlungen einholen

Telekommunikationsgesetz (TKG)

Relevante Bestimmungen im Rahmen eines Penetrationstests

§ 65 TKG Abs. 1 [Missbrauch von Sendeanlagen]

„Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen [...], die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen [...] und aufgrund dieses Umstandes dazu geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.“

§ 86 TKG [Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen]

„Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. [...]“

Verbot mit Erlaubnis-Vorbehalt

Handlungen, die bei Penetrationstests durchgeführt werden

  • Netzwerk-Sniffern zum Abhören des Netzwerk-Verkehrs untersagt

Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über Angriffe auf Informationssysteme

Europäische Kommission: 19.04.2002

Angriffe auf Informationssysteme unter den Mitgliedstaaten

strafrechtlichen Vorschriften angeglichen

  • Zusammenarbeit zwischen Behörden verbessern

gesamte Werk umfasst 14 Artikel

Artikel 3 und 4 beschrieben Straftaten näher

Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme

Artikel 3 - Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen

vorsätzliche und unrechtmäßige Zugang unter Strafe, sofern

  • gegen einen Teil eines spezifischen Schutzmaßnahmen unterliegenden Informationssystems gerichtet
  • Absicht Schaden zuzufügen oder wirtschaftlichen Vorteil zu bewirken

Artikel 4 - Rechtswidriger Eingriff in Informationssysteme

vorsätzlichen und unrechtmäßigen Handlungen unter Strafe

  • schwere Behinderung oder Störung des Betriebs eines Informationssystems
  • Eingabe, Übermittlung, Beschädigung, Löschung, Verstümmelung, Veränderung, Unterdrückung oder Blockierung von Computerdaten
  • Löschung, Verstümmelung, Veränderung, Unterdrückung oder Blockierung von Computerdaten eines Informationssystems
  • sofern Absicht, Schaden zuzufügen

Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme

weitere Entwicklung des Rahmenbeschlusses bleibt abzuwarten

Penetrationstester nicht von Strafbarkeit erfasst

Einverständnis des Auftraggebers

  • Handlungsrahmen einhalten
  • kein Vorsatz zu strafbarer Handlung
  • gerechtfertigt wegen Einwilligung

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Betriebsrat hat jedenfalls Informationsrecht (§ 80 II BetrVG)

in Planung von Penetrationstests einbeziehen

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG [Mitbestimmungsrechte]

„Der Betriebsrat hat [...], in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: o bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.“

Zweck eines Penetrationstests ist, vorhandene Sicherheitsvorkehrungen auf Wirksamkeit zu überprüfen

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Penetrationstest zur Beurteilung der Leistungen von Mitarbeiter geeignet

Social-Engineering untersuchen das Verhalten von Mitarbeitern explizit

  • auch wenn Überwachung oder Leistungsbeurteilung nicht Hauptzweck
  • sind Penetrationstests grundsätzlich dazu geeignet

Nach BAG

allein entscheidend

  • objektiv dazu geeignet
  • ohne Rücksicht, ob Arbeitgeber
  • dieses Ziel verfolgt
  • Daten auswertet

frühzeitige Einbeziehung des Betriebsrates unbedingt angeraten

selbst wenn es seiner Zustimmung letztlich nicht bedarf

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Corporate Governance kann als Rahmen der IT-Sicherheit gesehen werden.

  • Der Begriff stammt aus dem strategischen Management und bezeichnet einen Prozess zur Steuerung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens.
  • Durch Regeln und Kontrollmechanismen wird ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessengruppen (Stakeholdern und Shareholdern) angestrebt.
  • Der Prozess dient dem Erhalt des Unternehmens und unterliegt einer regelmäßigen externen Überprüfung.[17]:32 f.

Gesetze zur Corporate Governance

Mit dem Ziel einer besseren Überwachung der Unternehmensführung (Corporate Governance) und ausländischen Investoren den Zugang zu Informationen über die Unternehmen zu erleichtern (Transparenz), trat im Mai 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft.

  • Das Kernthema der weitreichenden Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Aktiengesetz (AktG) war die Einführung eines Risikofrüherkennungssystems zur Erkennung von bestandsgefährdenden Risiken.
  • Jedes am Kapitalmarkt orientierte Unternehmen musste ein solches System einrichten und Risiken des Unternehmens im Lagebericht des Jahresabschlusses veröffentlichen.[18]:37 f.
  • Der im Juli 2002 in Kraft getretene Sarbanes-Oxley-Act (SOX) hatte das Ziel, verlorengegangenes Vertrauen der Anleger in die veröffentlichten Bilanzdaten von amerikanischen Unternehmen wiederherzustellen.
  • Tochterunternehmen amerikanischer Gesellschaften im Ausland und nichtamerikanische Firmen, die an amerikanischen Börsen gehandelt werden, unterliegen ebenfalls dieser Regelung.[19]:295 f.
  • Das Gesetz schreibt Vorkehrungen im Bereich der IT-Sicherheit wie die Einführung eines ISMS nicht explizit vor. Eine einwandfreie Berichterstattung über die internen Unternehmensdaten ist nur durch zuverlässige IT-Prozesse und einen angemessenen Schutz der verwendeten Daten möglich.
  • Eine Konformität mit dem SOX ist daher nur mit Hilfe von Maßahmen zur IT-Sicherheit möglich.[19]:295 f. [20]:3 f.
  • Die europäische Achte Richtlinie 2006/43/EG (auch Abschlussprüfungs-Richtlinie (EuroSOX) genannt) entstand in Anlehnung an das amerikanische SOX-Gesetz und trat im Juni 2006 in Kraft.
  • Sie beschreibt die Mindestanforderungen an Unternehmen für ein Risikomanagement und legt die Pflichten der Abschlussprüfer fest.[19]:296
  • Die deutsche Umsetzung der europäischen EuroSOX erfolgte im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Es trat im Mai 2009 in Kraft. Das Gesetz änderte zum Zwecke der Harmonisierung mit Europarecht einige Gesetze wie das HGB und das Aktiengesetz.
  • Unter anderem sind Kapitalgesellschaften wie eine AG oder eine GmbH laut § 289 HGB Abs. 5 aufgefordert, wesentliche Eigenschaften ihres Internen Kontrollsystems (IKS) im Lagebericht des Jahresabschlusses darzulegen.[19]:296
  • In den europäischen Regelungen Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Basel I) aus dem Jahr 1988 und Richtlinie für Basissolvenzkapitalanforderungen (Solvency I) aus dem Jahr 1973 (2002 aktualisiert) wurden viele einzelne Gesetze unter einem Oberbegriff zusammengefasst.[21]
  • Diese für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen bedeutsamen Regelungen enthielten viele Schwächen. Die neuen Regelungen Basel II (gilt seit Januar 2007 EU-weit) und die Solvency II (Umsetzung steht in 2013 noch aus) enthalten unter anderem modernere Regelungen für ein Risikomanagement.[19]:296 f.
  • Die Nachfolgeregelung Basel III wird ab 2013 eingeführt und bis 2019 komplett implementiert sein.

Datenschutzgesetze

Die erste Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mit dem Namen "Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung" wurde im Februar 1977 im Bundesanzeiger verkündet.

  • Unter dem Eindruck des sogenannten Volkszählungsurteils von 1983 trat durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes" vom 20. Dezember 1990 am 1. Juni 1991 eine Neufassung des BDSG in Kraft.[22]
  • Eine der zahlreichen Änderungen des Gesetzes trat im August 2002 in Kraft. Sie diente der Anpassung des Gesetzes an die EG-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie).
  • In dieser Neubekanntmachung wurde das deutsche Recht mit den europäischen Vorgaben harmonisiert.[23]
  • Neben dem BDSG existieren in Deutschland weitere gesetzliche Vorschriften, die die Einführung und das Betreiben eines ISMS erfordern.
  • Dazu zählen das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG).
  • Der Schutz der Privatsphäre wird in Großbritannien seit 1984 durch den Data Protection Act (DPA) geregelt. Dieser bot in seiner ursprünglichen Version einen minimalen Datenschutz.
  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten wurde 1998 durch eine neue Fassung des DPA ersetzt. Diese trat 2000 in Kraft und glich britisches Recht an die EG-Richtlinie 95/46/EG an.
  • In Großbritannien verpflichtete die britische Regierung 2001 alle Ministerien mit dem BS 7799 konform zu werden. Die Implementierung eines ISMS erleichtert es britischen Unternehmen eine Konformität zum DPA nachzuweisen.[24]:135 f.
  • Die Datenschutz-Grundverordnung ist eine geplante EU-Verordnung "zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr".
  • Sie soll die Richtlinie 95/46/EG ersetzen. Ein erster Entwurf wurde im Januar 2012 veröffentlicht.[25]
  • Die Verordnung würde bei Veröffentlichung sofort in allen europäischen Staaten gelten. Die bisherigen nationalen Regelungen wie der englische DPA und das deutsche BDSG würden abgelöst.

Strafrechtliche Aspekte

Jegliches rechtswidrige Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbar-Machen fremder Daten erfüllt den Tatbestand nach § 303a StGB (Datenveränderung).

  • In besonders schweren Fällen ist dies auch nach § 303b I Nr. 1 StGB („Computersabotage“) strafbar und wird mit Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • Die Durchführung von DDOS-Attacken stellt seit 2007 ebenfalls eine Computersabotage dar, gleiches gilt für jegliche Handlungen, die zur Beschädigung eines Informationssystems führen, das für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist.
  • Das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), also die Erlangung des Zugangs zu fremden Daten, die hiergegen besonders geschützt sind, wird mit Haftstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Das Abfangen fremder Daten in Netzen oder aus elektromagnetischen Abstrahlungen ist seit 2007 ebenfalls strafbar, anders als bei § 202a StGB kommt es hier nicht auf eine besondere Zugangssicherung an.
  • Das sich Verschaffen, Erstellen, Verbreiten, Öffentlich-Zugänglichmachen etc. von sog. „Hackertools“ steht ebenfalls seit 2007 unter Strafe, wenn damit eine Straftat vorbereitet wird (§ 202c StGB).
  • Daten sind nach § 202a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 aber nur vor dem Ausspähen geschützt, wenn sie „besonders gesichert“ sind, um ein Ausufern des Tatbestandes zu vermeiden.
  • Das heißt, erst wenn der Nutzer seine Daten technisch schützt, genießt er auch den strafrechtlichen Schutz.
  • Die frühere Debatte, ob das „Hacken“ ohne Abruf von Daten strafbar sei, ist hinfällig, seit der Wortlaut der Norm 2007 derart geändert wurde, dass Strafbarkeit bereits mit Erlangung des Zugangs zu Daten einsetzt.
  • Weiter ist umstritten, ob die Verschlüsselung zur besonderen Sicherung zählt. Sie ist zwar sehr effektiv, aber es wird argumentiert, die Daten seien ja nicht gesichert, sondern lägen nur in „unverständlicher“ bzw. schlicht „anderer“ Form vor.
  • Als Computerbetrug wird nach § 263 a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wenn Datenverarbeitungsvorgänge zur Erlangung von Vermögensvorteilen manipuliert werden.
  • Schon das Erstellen, Verschaffen, Anbieten, Verwahren oder Überlassen dafür geeigneter Computerprogramme ist strafbar.

Zitat

„Ich glaube, dass es zunehmend wahrscheinlicher wird, dass wir bis 2017 einige katastrophale Systemfehler erleben. Noch wahrscheinlicher, wir werden von einem fürchterlichen Systemausfall betroffen sein, weil irgendein kritisches System mit einem nicht-kritischen verbunden war, das mit dem Internet verbunden wurde, damit irgendjemand an MySpace herankommt – und dieses Hilfssystem wird von Malware infiziert.“


– Marcus J. Ranum, IT-Sicherheitsexperte[26], zitiert nach Niels Boeing