KonTraG
KonTraG - Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
Beschreibung
Umfangreiches Artikelgesetz, das am 1. Mai 1998 in Kraft trat
Corporate Governance
- Verbesserung der Corporate Governance
- Deshalb wurden mit diesem Artikelgesetz etliche Vorschriften aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht verändert
- Das KonTraG präzisiert und erweitert dabei hauptsächlich Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes.
- Mit dem KonTraG wurde die Haftung von Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfern in Unternehmen erweitert.
- Kern des KonTraG ist eine Vorschrift, die Unternehmensleitungen dazu zwingt, ein unternehmensweites Früherkennungssystem für Risiken (Risikofrüherkennungssystem) einzuführen und zu betreiben, sowie Aussagen zu Risiken und zur Risikostruktur des Unternehmens im Lagebericht des Jahresabschlusses der Gesellschaft zu veröffentlichen.
- Wörtlich schreibt das Gesetz dazu
- In § 91 Abs. 2 AktG eine Vorschrift vor, nach der der Vorstand verpflichtet wird „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“.
- Solche "bestandsgefährdenden Entwicklungen" ergeben sich meist aus Kombinationseffekten von Einzelrisiken, was Unternehmen verpflichtet, regelmäßig eine Risikoanalyse und eine Risikoaggregation durchzuführen. Abschlussprüfer werden außerdem verpflichtet, die Einhaltung der neuen Vorschriften bei börsennotierten Unternehmen vornehmlich in Hinsicht auf Bestehen und Betrieb eines Risikomanagementsystems und der zugehörigen Maßnahmen im Bereich der internen Revision zu prüfen und zum Bestandteil des Prüfungsberichtes zu machen.
- Grundlage ist der IDW Prüfungsstandard 340 (IDW PS 340).
Abschlussprüfung
- Zusätzlich bewirkt das Gesetz, dass der Auftrag an den Abschlussprüfer zukünftig vom Aufsichtsrat erteilt wird.
- Dieser nimmt auch den Prüfungsbericht entgegen.
- Die Teilnahme des Abschlussprüfers an der Bilanzsitzung des Aufsichtsrates wird zwingend vorgeschrieben.
- Allen Mitgliedern des Aufsichtsrates bzw. des Bilanzausschusses sind die Prüferberichte zwingend auszuhändigen.
Ausstrahlungswirkung
- Das KonTraG betrifft entgegen weitverbreiteter Meinung nicht ausschließlich Aktiengesellschaften.
- Auch die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und viele Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), speziell wenn dort ein mitbestimmter oder fakultativer Aufsichtsrat existiert, sind von den Vorschriften erfasst (Ausstrahlungswirkung).
- Dagegen ist die sogenannte kleine AG weitgehend von der Einhaltung der durch das KonTraG neu eingeführten Vorschriften befreit.
Basel II
Im Zuge des Ratings, zu dem die Banken durch Basel II verpflichtet sind, werden auch Einrichtung und Betrieb eines unternehmensweiten Risikomanagementsystems – wie das Management Risk Controlling (MRC) – von den Banken kritisch hinterfragt und geprüft.
- Bei Unternehmen, die viel auf Basis von Projekten arbeiten (Bauunternehmen, große Architekturbüros, IT-Systemhäuser etc.), gehört Risikomanagement somit auch zu den Aufgaben der Projektleitung.
Weiterhin wurde erstmals die Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 AktG auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
KonTraG
- Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
- Modifikation der Pflichten
Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat
- Einrichtung eines Überwachungssystems zur Früherkennung existenzgefährdender Entwicklungen
- Eingehen auf Risiken der zukünftigen Entwicklung in Lagebericht
Risikofrüherkennungssystem
- § 91 II AktG
- „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“
- „Überwachung“
Fortlaufender Prozeß mit engmaschigem Berichtswesen und Dokumentation „Innenrevision und Controlling“
- „System“
Planung und Ordnung
- „Bestandsgefahr“
Wesentliche Nachteilige Veränderung der Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage d. AG
- „Früh“
rechtzeitig, um bestandsgefährdende Ausmaße entgegenwirken zu können
Lagebericht als Anhang zur Bilanz
Verpflichtung (§ 289 HGB)
Auch für Personengesellschaften, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter natürliche Person (GmbH & Co KG)
- Nicht bei kleinen KGs
Erweiterte Anforderungen an Lagebericht
Darstellung der Risiken der künftigen Entwicklung
Rechtliche Absicherung
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes
Gewährleistung von
Prozesssicherheit
- Datenschutz
- Datensicherheit durch
IT-Security
Rechtliche Absicherung gegen Risiken durch
- Präzise Vertragsgestaltung