Rechtliche Rahmenbedingungen der ISMS
topic - Kurzbeschreibung
Beschreibung
- Informationssicherheit sollte aufgrund enormer Haftungsrisiken nicht vernachlässigt werden
 
Empfehlungen
- Regelmäßige Datensicherung
 - Anti-Virus-Programm (regelmäßiger Updates)
 - Firewall
 - Ordnungsgemäße Lizenzverwaltung
 - Bestellung eines Informationssicherheits- und Softwarebeauftragten
 - Aufbau eines Managementsystems für Informationssicherheit
 
Recht der Informationssicherheit
Vorschriften und Gesetzesanforderungen
- Stellen Sie sich vor …
 - Bei Ihnen gespeicherte Daten gelangen an die Öffentlichkeit
 
- Daten werden mutwillig oder durch ein Unglück unwiederbringlich zerstört
 - Oder aus Ihrem Haus werden Massen-E-Mails mit Viren verschickt
 
- Welche Konsequenzen drohen?
 
- dem Unternehmen / der Behörde
 - den verantwortlichen Personen
 
| Beschreibung | Regelung | |
|---|---|---|
| Vorstand haftet persönlich | wenn er Entwicklungen, die zukünftig ein Risiko für das Unternehmen darstellen könnten, nicht durch ein Risikomanagement überwacht und durch geeignete Maßnahmen vorbeugt | § 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 AktG | 
| Geschäftsführern einer GmbH | wird im GmbH-Gesetz "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes„ auferlegt | § 43 Abs. 1 GmbHG | 
| Im Aktiengesetz genannten Pflichten eines Vorstands | gelten auch im Rahmen des Handelsgesetzbuches | § 317 Abs. 4 HGB | 
| Handelsgesetzbuch verpflichtet Abschlussprüfer | zu prüfen, "ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind" | § 317 Abs. 2HGB | 
| Bestimmte Berufsgruppen | Sonderregelungen im Strafgesetzbuch | Ärzte, Rechtsanwälte, Angehörige sozialer Berufe, .. | 
| Verbraucherschutz | Belange des Verbraucherschutzes werden in verschiedenen Gesetzen behandelt | |
| Datenschutz | Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, dem Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten, der Telekommunikations-Datenschutzverordnung sowie teilweise in den bereits aufgezählten Gesetzen geregelt. | |
| Banken | Auch Banken sind inzwischen gezwungen, bei der Kreditvergabe IT-Risiken des Kreditnehmers zu berücksichtigen, was sich unmittelbar auf die angebotenen Konditionen auswirken wird | 
Vielzahl von Rechtsgebieten
Allgemeines Zivilrecht
- Datenschutzrecht
 - Telekommunikationsrecht
 - Urheberrecht
 - GmbH-Recht
 - Aktien-Recht
 
Definition des Begriffs „Sicherheit in der Informationstechnik“
- BSIG (Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik)
 
§2 Abs. 2
- Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes
 - Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zu Informationen
- Verfügbarkeit
 - Unversehrtheit
 - Vertraulichkeit
 
 
- Sicherheitsvorkehrungen
 
- in und bei der Anwendung
 - von informationstechnischen Systemen oder Komponenten
 
Technische Regelwerke
- Technische Regelwerke wie z.B. ITSEC
 - Haben zwar keine unmittelbare rechtliche Wirkung
 
- an zahlreichen Stellen fordert das Gesetz jedoch die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
 - technische Regelwerken kommt im Einzelfall „mittelbarer Gesetzescharakter“ zu
 
Anhang
Siehe auch
Links
Weblinks
TMP
Folgen der Nichtbeachtung
der Anforderungen an Informationssicherheit
Zivilrechtlichen Folgen
Folge keiner oder unzureichender vertraglicher Regelungen
- Verursacher
 
der Nichtbeachtung von Informationssicherheits-Anforderungen
- Betroffener
 
nicht beachteter Informationssicherheits-Anforderungen
Fall 1: Schlampiger Fabrikant
- Bei der Einrichtung neuer Arbeitsplätze stellt der technische Dienstleister mit großem Entsetzen fest
 
- die Hälfte der Auftragsdaten ist wegen Fehlens eines Anti-Virus-Programms mit einem Virus verseucht
 - durch einen Hackerangriff ist das gesamte Eiche Nordisch-Vertriebsnetzwerk ausgefallen
 - Virus versendet automatisch an alle in Outlook der Mitarbeiter gespeicherten Email-Adressen
 
- In welchem Umfang muss die Firma Eiche Nordisch haften?
 - Kundenschäden wegen unterbliebener Auftragserledigung
 
- Ausfallansprüche der Vertriebspartner
 - EDV-Kosten der Geschäftspartner
 
- Dies ist eine Frage des Verschuldens
 
die sich danach bemisst
- ob die Firma Eiche Nordisch die Regeln über die Informationssicherheit erfüllt hat
 
- Hat sie dies getan, so ist ihr kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen
 
- Fehlende Installation eines Anti-Virus-Programms begründet zumindest Mitverschulden
 
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Einsatz einer Firewall
- wohl aber bei sensiblen Daten (Landgericht Köln)
 
- Kein Fahrlässigkeitsvorwurf
 
bei ordnungsgemäßem Betrieb eines Anti-Virus-Programms
- inkl. Installation von Updates
 - selbst verbreitenden Virus
 
Fall 2: Schlampige Dienstleister
- Aufgrund der Umstände im Hause Eiche Nordisch ist Kai Kabel sehr verunsichert
 
- ihm unterläuft eine Unachtsamkeit, versehentlich
 - löscht er sämtliche Adressdaten der Eiche Nordisch-Kunden
 
- Grundsätzlich steht der Firma Eiche Nordisch ein Schadensersatzanspruch gegen Kai Kabe zu
 
i. d. R. erforderlicher Geldbetrag zur Wiederherstellung
- Minderung und Ausschluss des Schadensersatzes
 
bei Nichtbeachtung der Regeln der Informationssicherheit
- Ordnungsgemäße Datensicherung
 
- Regelmäßige Sicherung
 - Überprüfung des Erfolgs der Sicherung
 - Sichere Aufbewahrung des Backups
 - ...
 
Strafrecht
- Strafrechtliche Konsequenzen i.d.R. weniger relevant
 
- § 203 StGB sieht für bestimmte Berufsgruppen
 
Ärzte, Rechtsanwälte, ... eine Strafbarkeit vor
- wenn vertrauliche Daten öffentlich werden
 - aufgrund zu schwacher Sicherheitsvorkehrungen
 
- Die übrigen hier relevanten Straftatbestände
 
§ 202a - Ausspähen von Daten, § 303b Computersabotage
- betreffen eher Hacker oder Kriminelle als die Organisationsstruktur eines Unternehmens
 
Rechtliche Bedeutung von Informationssicherheit
| Bereich | Beschreibung | 
|---|---|
| Prozesssicherheit | Fehlerfreie Produktion | 
| Einhaltung von DIN- und Qualitätsstandards | Qualitätsmanagement | 
| Datenschutz | Recht auf informationelle Selbstbestimmung | 
| Datensicherheit | Unternehmensführung auf valider Datenbasis | 
Produkthaftung
- Informationssicherheit kann Schadensersatz infolge von Produkthaftung vermeiden
 
| Regelung | |
|---|---|
| Schadensersatz statt der Leistung bei fehlerhafter Lieferung | §§ 281 ff., 440, 636 BGB | 
| Mangelfolgeschaden bei Vertrag | § 280 I BGB | 
| Schadensersatz ohne Vertrag | § 823 BGB | 
| Gefährdungshaftung mit Haftungsausschluss-Tatbeständen | § 1 ProdHG | 
Entlastungsbeweis
- Informationssicherheit lässt Verschulden entfallen und ermöglicht Entlastungsbeweis
 
- Auswirkungen von Sorgfalt bei der Informationssicherheit auf Haftungsmaßstäbe
 
- Möglicher Wegfall
 
Verschulden, d. h. Vorsatz und vor allem Fahrlässigkeit nach §§ 276, 278 BGB als
- Haftungsvoraussetzung bei Schadensersatz nach BGB
 
- Entlastungsbeweis nach § 1 II Nr. 5 ProdHG
 
Weil Informationssicherheit dem Stand der Technik entspricht
Vorschriften und Anforderungen
Informationssicherheitsgesetz
BSI – Gesetz
Datenschutz
Haftung
Informationssicherheit/Recht/Haftung