Domain/Rechtliches

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Rechtsnatur

Die Rechtsnatur von Domains war umstritten, doch seit 2004 haben Urteile des Bundesverfassungsgerichts,

des Bundesgerichtshofs (Domainpfändung)

und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR EGMR) diese geklärt: Einem Domain-Inhaber steht ein vertraglicher Anspruch gegen die Registry DENIC e.G. auf Nutzung der Domain zu. Dieser ist von der Eigentumsgarantie (Vorlage:Art. Grundgesetz) geschützt und pfändbar. Er ist kein absolut, d. h. gegenüber jedermann, geschütztes Recht.

Der Streit lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Nach einer Ansicht ist die Domain-Adresse ein Recht eigener Art (sui generis). Dieses sei dem Eigentum vergleichbar und ein gegenüber jedermann, d. h. absolut, geschütztes Vermögensrecht. Damit könne die Domain-Adresse selbst Gegenstand der Pfändung sein. Begründet wird diese Ansicht u. a. damit, dass Domain-Adressen „gekauft, verkauft, vermietet und versteigert“ werden können.

Diese Ansicht lehnen das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshofs ab. Die Domain selbst sei eine technische

Internet-Adresse.
Der „Inhaber“ einer Domain erwerbe an der Internet-Adresse weder Eigentum, noch ein sonstiges absolut geschütztes Recht. Es fehle einerseits an der Verdinglichung,
andererseits habe der Gesetzgeber die Internet-Adresse selbst nicht ausschließlich gegenüber jedermann geschützt.

Die faktische ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass die Registry DENIC e.G. der eine marktbeherrschende Stellung zukomme , eine Internet-Adresse nur einmal vergebe, begründe keinen absoluten Schutz im Rechtssinne. Damit sei eine Domain-Adresse auch keine Lizenz. Dies schließt nicht aus, dass an einer Zeichenfolge, die eine Domain-Adresse bildet, absolut geschützte Marken- oder Kennzeichenrechte des Domain-Inhabers oder anderer Personen bestehen können.

Diese bestünden jedoch unabhängig von der Rechtsstellung des Domain-Inhabers an der (technischen) Internet-Adresse als Domain-Adresse.

Der Domain-Inhaber habe einen Vertrag mit der Registry DENIC e.G. Dieser berechtige ihn gegenüber der Registry DENIC e.G., eine Internet-Adresse zu nutzen und sich als Inhaber der Internet-Adresse registrieren zu lassen. Diese Registrierung habe u. a. die Funktion, ihn als Inhaber der Internet-Adresse auszuweisen (sog. WHOis-Abfrage).

Diese vertraglichen Rechte sind nach dem Bundesverfassungsgericht von der Eigentumsgarantie in Vorlage:Art. Grundgesetz umfasst.

Zwangsvollstreckung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind die vertraglichen Ansprüche als Vermögen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts pfändbar.

Gegenstand der Pfändung sind damit nicht die Internet-Adressen selbst, sondern die vertraglichen Nutzungsrechte.

Bei der Pfändung einer .de-Domain ist die DENIC e.G. die richtige Drittschuldnerin.


Europarecht

Europarechtlich ist geklärt, dass der Nutzungsanspruch Eigentumsrecht nach Vorlage:Art. Abs. 1 GRC, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 18. September 2007:

Der durch den Registrierungsvertrag mit einer Domain-Vergabestelle erworbene Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Internet-Domain stellt eine geschützte Eigentumsposition nach Vorlage:§§ zur Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK dar.