Amtsgeheimnis

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Das Amtsgeheimnis ist ein Geheimnis, das sich auf einen bestimmten, nachvollziehbaren Personenkreis von Amtsträgern beschränkt. Diese unterliegen dem Amtsgeheimnis, d. h. der Schweigepflicht. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Personen, denen bloß einzelfallweise ein Amt übertragen wird (zum Beispiel gerichtlich eingesetzte Übersetzer oder Sachverständige). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses kann dienstrechtliche (Disziplinarverfahren), arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dem Amtsgeheimnis entspricht das Dienstgeheimnis der im Dienstverhältnis Stehenden. Sonderfälle des Amtsgeheimnisses sind weiterhin das Sozialgeheimnis und das Steuergeheimnis.

Mehr als 110 Länder, darunter Deutschland (auf Bundesebene), haben Informationsfreiheitsgesetze eingeführt, in vielen Staaten wurden derartige Regelungen schon in den vergangenen 20 Jahren eingeführt.[1] In weiteren Ländern sind entsprechende Gesetze zur Transparenz der Verwaltung geplant. Ein solches Gesetz gewährt den Bürgern ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen, doch findet dieses Recht seine Grenze in mannigfaltigen Ausnahmetatbeständen.

Österreich

In Österreich ist das Amtsgeheimnis seit 1925 in Artikel 20, Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes verankert.

Österreich ist Europas letzte Demokratie mit einer umfassenden, im Rang der Verfassung stehenden, gesetzlichen Amtsverschwiegenheitspflicht. Die Amtsverschwiegenheit ist dabei in Art. 20 Abs. 3 B-VG wie folgt formuliert:

Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).[2]

Die Amtsverschwiegenheit besteht auch für Funktionäre, die von einem allgemeinen Vertretungskörper – etwa der Arbeiterkammer und der Wirtschaftskammer – bestellt werden. Das Amtsgeheimnis steht in einem Spannungsfeld mit der in Artikel 20, Abs. 4 der Bundesverfassung festgeschriebenen Auskunftspflicht für Behörden bei einer Bürger-Anfrage, die im Auskunftspflichtgesetz auf Bundesebene geregelt ist.

Die Amtsverschwiegenheit ist im Beamten-Dienstrechtsgesetz festgeschrieben.[3] Beamte und ehemalige Beamte, die das Amtsgeheimnis verletzen, können mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.[4]

Verurteilungen wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB)

(Quelle: [5])

2021–2000

2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000
2 2 3 1 3 1 2 3 1 - 1 3 3 3 1 3 4 - 2 4 3 4

1999–1976

1999 1998 1997 1996 1995 1994 1993 1992 1991 1990 1989 1988 1987 1986 1985 1984 1983 1982 1981 1980 1979 1978 1977 1976
5 9 - 1 3 4 3 - 1 - - - 2 - 1 - 2 1 4 1 2 - - 1

Ermittlungen

In der Klagenfurter Causa Magistratsdirektor Peter Jost[6] wird z. Z. gegen NEOS-Landessprecher Janos Juvan[7] ermittelt, der zuvor ein Abstimmungsergebnis per Aussendung veröffentlicht hatte.[8]

Diskussion über Abschaffung

Österreich liegt seit Jahren in einer internationalen Bewertung der nationalen Rechtslage zum Recht auf Information unter 111 Ländern an letzter Stelle und hat damit die schwächsten gesetzlichen Vorgaben für den Zugang zu staatlicher Information.[9]

Seit 2013 wird in Österreich über die Streichung des Amtsgeheimnisses aus der Verfassung und die Einführung eines Grundrechts auf Informationszugang sowie den Beschluss eines Informationsfreiheitsgesetzes diskutiert. Angeregt wurde die Diskussion insbesondere durch die Bürgerrechtsorganisation Forum Informationsfreiheit, die in einer von mehr als 13.000 Bürgerinnen und Bürgern unterstützten Petition ein Transparenzgesetz nach Vorbild Hamburgs forderte.[10]

Das von SPÖ und ÖVP beschlossene Arbeitsübereinkommen der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 sieht die Abschaffung des Amtsgeheimnisses vor.[11] Im Arbeitsprogramm für 2017/2018, in dem die Regierung im Jänner 2017 ihre Pläne für den Rest der Legislaturperiode neu festlegte, findet sich keine solche Referenz mehr.[12]

Im März 2014 ging ein Entwurf für eine Verfassungsänderung durch eine vorparlamentarische Begutachtung und wurde Ende 2014 von der Regierung beschlossen.[13] Im November 2015 wurde ein Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz einer Ausschussbegutachtung im Verfassungsausschuss des Parlaments unterzogen, der zwischen Regierungsparteien und den Landesregierungen akkordiert war.[14] Der Entwurf wurde von Nicht-Regierungsorganisationen und Journalisten-Organisationen als unambitioniert und unzureichend kritisiert.[15]

Beide Gesetzesentwürfe benötigen eine Zweidrittelmehrheit und liegen weiterhin beim Verfassungsausschuss, der das Thema im Oktober 2016 im Rahmen eines öffentlichen Experten-Hearings behandelte.[16]

Im Juni 2017 scheiterte die Abschaffung erneut.[17]

Auch ein parlamentarischer Vorstoß der Liste Jetzt im Februar 2019 wurde durch die Parteien ÖVP und FPÖ im Verfassungsausschuss abgewehrt.[18]

Im Juni 2020 beriet die Bundesregierung aus ÖVP und Grünen erneut über die Abschaffung.[19]

Mitte 2023 sah der Vorsitzende der Landeshauptleutekonferenz, Kärntens Landeshauptmann Peter Kaiser bzgl. eines österreichischen Informationsfreiheitsgesetzes weiterhin offene Fragen.[20] Dazu kündigte die für Verfassungs-Themen zuständige Ministerin Karoline Edtstadler in einem Interview an, keinen Zeitpunkt mehr für eine Abschaffung ankündigen zu wollen.[21] Die EU-Kommission äußerte in ihrem Rechtsstaatlichkeitsbericht mehrere Bedenken zu Österreich.[22] NEOS-Vorsitzende Beate Meinl-Reisinger warnte vor „großzügigen Ausnahmen“ im Gesetz.[23] „Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet. Sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmungen veröffentlichen.“ (aus einem Arbeitsentwurf vom Juni 2023)[24] Für Transparency International Austria hingegen sei klar: Ganz oder gar nicht.[25] Überdies sei im derzeit diskutierten Entwurf auch nicht mehr die Rede von einem Sondervotum (dissenting opinion) für den Verfassungsgerichtshof (VfGH).[26]

Am 5. Oktober 2023 wurde auf einer Pressekonferenz der Entwurf der Bundesregierung für ein Informationsfreiheitsgesetz (Österreich) vorgestellt.[27] Siehe derzeit unter: Informationsfreiheitsgesetz.

Weblinks

  1. Vorlage:Wiktionary
  2. Vorlage:§ StGB – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
  3. Vorlage:§ StGB – Verletzung des Steuergeheimnisses
  4. Seminararbeit zum Wandel von Amtsgeheimnis und Informationsfreiheit (PDF-Datei; 266 kB)
  5. Transparenzportalabfrage
  1. Abschaffung des Amtsgeheimnisses gescheitert derstandard.at, abgerufen am 30. Juni 2017.
  2. Regierung einig : Amtsgeheimnis soll 2025 fallen ORF.at, 5. Oktober 2023, abgerufen 5. Oktober 2023.