Sicherheitskonzept/Veranstaltung

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Sicherheitskonzept für eine Veranstaltung

Versammlungsstättenverordnung

§43

Nach §43 der Versammlungsstättenverordnung muss der Betreiber einer Versammlungsstätte ab 5000 Besuchern oder wenn es die Art der Veranstaltung erfordert, ein Sicherheitskonzept erstellen.

  • Er kann dieses selbst erstellen oder eine befähigte Person damit beauftragen.
  • Ein Sicherheitskonzept kann von der Polizei oder vom Ordnungsamt verlangt werden.
  • Für das Konzept ist der Betreiber verantwortlich, in der Regel delegiert er dies jedoch auf den Veranstalter, der zunächst eine erste Version vorlegt.
  • Diese wird danach mit der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt und dem Rettungsdienst abgestimmt.
  • Wenn kein Einvernehmen hergestellt wird, weil die Änderungswünsche zu umfangreich sind, muss eine zweite Version erstellt werden.
  • Dieser Vorgang wiederholt sich, bis ein Einvernehmen mit allen Beteiligten hergestellt werden kann.
  • Ab der dritte Version übernimmt jedoch die Genehmigungsbehörde die Koordination des weiteren Abstimmungsprozesses.
  • Die Einhaltung des danach abgestimmten Sicherheitskonzepts kann als Auflage die Erlaubnis, welche als Bescheid erteilt wird, aufgenommen werden.
§ 31

Nach § 31 IV 1 Hamburgisches SOG muss der Veranstalter einer Großveranstaltung ein mit den zuständigen Sicherheitsbehörden abgestimmtes Sicherheitskonzept entsprechend den Anforderungen des § 43 II 2 VStättVO aufstellen.

  • Nähere Regelungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Sicherheitskonzepts werden in der VO zur Durchführung des § 31 HmbSOG detailliert geregelt.
  • Gemäß § 1 II 1–3 der VO zur Durchführung des § 31 HmbSOG trägt das Sicherheitskonzept „dazu bei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere das Leben und die Gesundheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen nicht gefährdet werden.
  • Dabei sind Gefährdungssituationen wie Überfüllung, wetterbedingte und witterungsbedingte Störungen, Umweltgefahren, Störungen durch Besucherverhalten, Beeinträchtigung von Verkehrswegen, technische Störungen, Brandgefahren, Gewaltpotenziale, Störungen durch Gegenveranstaltungen sowie Gefahren, die sich aus sonstigen besonderen Lagen ergeben, zu berücksichtigen.
  • Das Sicherheitskonzept muss nachvollziehbar darstellen, ob und welche Gefahren im Zusammenhang mit den folgenden Aspekten bei der Veranstaltung zu erwarten sind, und die geplanten vorbeugenden und abwehrenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der die Veranstaltung besuchenden Personen und der Veranstaltungsumgebung erkennen lassen.“

Inhalt

Folgende Ausführungen muss ein Sicherheitskonzept mindestens enthalten

Dabei sind die Vorgaben der Gesetze und der Beteiligten zu beachten.

  • Einige Städte haben Muster veröffentlicht.
  • Ein Terrorabwehrkonzept für eine Großveranstaltung kann von einem Veranstalter nur dann verlangt werden, wenn eine explizite gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür existiert.
  • Diese fehlt aber bisher etwa in § 31 Hamburgisches SOG (Genehmigung von Großveranstaltungen).

Anlagen

Genehmigungsbehörden können zusätzliche Anlagen verlangen