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== | Eine '''Autorisierung''' (von {{laS|auctorare|de=verbürgen, bekräftigen, bestätigen}})<ref>{{Literatur |Autor=[[Karl Ernst Georges]] |Titel=Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch |Auflage=8., verbesserte und vermehrte Auflage |Verlag=Hahnsche Buchhandlung |Ort=Hannover |Datum=1918 |Kommentar=Im Wörterbuch ist wie im Lateinischen üblich die Erste Person Singular Indikativ Präsens Aktiv {{laS|auctoro}} angegeben. |Online=http://www.zeno.org/Georges-1913/A/auctoro |Abruf=2019-07-23}}</ref> ist im weitesten Sinne eine [[Zustimmung]] oder [[Erlaubnis]], spezieller die Einräumung von [[Subjektives Recht|Rechten]] gegenüber interessierten [[Rechtssubjekt]]en, gegebenenfalls als [[Nutzungsrecht]] gegenüber [[Dritter#Recht|Dritten]]. | ||
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=== | Die Autorisierung überwindet Mechanismen von [[Sicherungstechnik|Sicherungen]] gegen Unbefugte. Eine Autorisierung hebt keinen Schutz auf, sie gilt gegebenenfalls eingeschränkt nur in einem [[Relation|Kontext]] und/oder [[Gesetzliche Erwerbungsart|Modus]]. Die Autorisierung erfolgt sinnvollerweise nicht ohne eine vorherige erfolgreiche [[Authentifizierung]]. | ||
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=== | == Autorisierung in Computernetzwerken == | ||
== | In der [[Informationstechnologie]] bezeichnet die Autorisierung das initiale [[Zuweisung|Zuweisen]] und das wiederholt einleitende [[Überprüfung|Überprüfen]] von [[Zugriffsrecht]]en mittels spezieller Methoden bezüglich interessierter [[Benutzer|Systemnutzer]] zu [[Daten]] und zu [[Dienst (Informatik)|Diensten]]. | ||
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== | Die zwei häufigsten Spezialfälle sind: | ||
=== | * der erlaubte Zugriff auf sogenannte [[Ressource]]n (z. B. auf Verzeichnisse oder [[Datei]]en) in einem [[Rechnernetz|Computernetzwerk]]. | ||
* die Erlaubnis zur Installation oder Benutzung von [[Computerprogramm]]en ([[Software]]). | |||
== Autorisierung im Zahlungsverkehr == | |||
Unter Autorisierung versteht man im [[Zahlungsdiensterecht]] die Zustimmung des zahlungspflichtigen Zahlers zu einem Zahlungsvorgang. Hierzu wird in {{§|675j|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] angeordnet, dass nur mit der Autorisierung der Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler wirksam wird. Bei nicht autorisierten Zahlungen hat das [[Kreditinstitut]] keinen [[Schadensersatz]]anspruch gegen den Zahler ({{§|675u|bgb|juris}} BGB). Die [[Einzugsermächtigung]]slastschrift (SEPA-Basislastschrift) ist bis zur Genehmigung durch den Zahlungsverpflichteten kein autorisierter Zahlungsvorgang, der [[Abbuchungsauftragsverfahren|Abbuchungsauftrag]] (SEPA-Firmenlastschrift) ist ein autorisierter. In den Sonderbedingungen ist für die Einzugsermächtigungslastschrift klargestellt, dass der Zahlungspflichtige den Zahlungsvorgang mit Erteilung der Einzugsermächtigung nicht vorab autorisiert; die (nachträgliche) Autorisierung hängt vielmehr von der Erteilung der Genehmigung gegenüber der [[Zahlstelle]] ab.<ref>BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Az.: XI ZR 236/07, Tz. 43</ref> Auch nach den seit 9. Juli 2012 wirksamen neuen Bank-AGB gelten Einzugsermächtigungen nicht als vorab autorisiert. Mangels Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs fällt das Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des {{§|675x|bgb|juris}} BGB. | |||
Auch der Vorgang der Genehmigung einer [[Electronic Cash|EC-]] oder [[Kreditkarte]]nzahlung durch das Kreditinstitut des Karteninhabers fällt unter die Autorisierung. [[Zahlungskarte]]nzahlungen im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens sind seit dem 1. Februar 2016 nicht mehr zulässig. Hier wurde unter anderem geprüft, ob es sich um eine gültige Karte handelt und ob das Kartenlimit für die beabsichtigte Transaktion noch ausreicht. Bei erfolgreicher Autorisierung hatte der Verkäufer die Gewissheit, dass das Bank- bzw. Kreditkartenkonto des Kunden mit dem autorisierten Betrag belastet werden kann. Die Autorisierung erfolgte in der Regel online. | |||
=== Rückruf/Widerruf === | |||
Der Rückruf/Widerruf einer [[Überweisung (Zahlungsverkehr)|Überweisung]] durch den Auftraggeber ist bis auf extreme Ausnahmefälle nicht mehr möglich ({{§|675p|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Dabei werden – innerhalb einer Rückruffrist von 10 [[TARGET (Bankwesen)|TARGET]]-Tagen nach Ausführung – nur drei Rückrufgründe akzeptiert, nämlich Doppelausführung, fehlerhafte Überweisung infolge technischer Probleme und durch [[Betrug (Deutschland)|Betrug]] entstandene Überweisungen. Es bleibt der Empfängerbank überlassen, ob sie den Überweisungsbetrag zurück überweist. Ein sonstiger Widerruf der Überweisung ist praktisch fast unmöglich, da bei Inlandsüberweisungen der Überweisungsbetrag dem Empfängerkonto noch nicht gutgeschrieben sein darf<ref>[http://www.comdirect.de/pbl/service/faq/FaqVP.do?tags=31%2039 ''FAQ Überweisungen'']. Website comdirect.de. Abgerufen am 7. März 2012.</ref> und die sehr kurze Ausführungsfrist von lediglich 1 Tag dagegen steht. Nach herrschender Meinung ist ein Widerruf nur so lange möglich, bis die [[Gutschrift]] auf dem Konto der Bank des Empfängers erfolgt ist, also diese Bank [[Deckung (Wirtschaft)|Deckung]] erlangt hat.<ref>BGHZ 170, 121, 123</ref> Bei der Hausüberweisung (Auftraggeber und Empfänger haben Konten bei derselben Bank) ist deshalb ein Widerruf nur bis zur Kontobelastung des Auftraggebers möglich.<ref>[http://books.google.de/books?id=PPeQFHtXN5oC&pg=PA90&lpg=PA90&dq=girovertrag+%C2%A7+676f+bgb&source=bl&ots=cA1FO2pdqz&sig=Spuia2SbR-GyKNqTYI9fbKsxaMs&hl=de&sa=X&ei=HKsqU8i3KoLZtAbJ_YHoCQ&ved=0CE4Q6AEwBQ#v=onepage&q=girovertrag%20%C2%A7%20676f%20bgb&f=false Antonius Jonetzki, ''Rechtsrahmen innovativer Zahlungssysteme für das Internet'', 2010, S. 90.]</ref> Da im Lastschriftverfahren der schuldende Zahlungspflichtige weder die Höhe noch den Zahlungszeitpunkt bestimmen kann, wird ihm von seiner kontoführenden Zahlstelle ein Widerrufsrecht eingeräumt. Der Widerruf ist in {{§|675j|bgb|juris}} Abs. 2 Satz 1, {{§|675p|bgb|juris}} BGB abschließend geregelt, sofern mindestens ein [[Verbraucher]] beteiligt ist (SEPA-Basislastschrift). Schon dem eindeutigen Wortlaut nach gibt {{§|675x|bgb|juris}} BGB dem Zahlungspflichtigen einen eigenständigen Anspruch, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs nicht entfallen lässt. Ebenso wenig eröffnet § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB im Fall der [[Lastschrift]] die Möglichkeit, die Frist zum Widerruf des [[Zahlungsauftrag]]s durch vertragliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Schuldnerbank zu verlängern.<ref>BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Tz. 25</ref> Verweigert der Zahlungspflichtige die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, muss die Zahlstelle diese Belastung berichtigen ([[Storno]]). Erfolgt der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung, so kann die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückgeben (Abschnitt III Nr. 1 und 2 des Lastschriftabkommens); die Inkassostelle belastet sodann das Gläubigerkonto mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag einschließlich Rücklastschriftgebühren.<ref>BGHZ 177, 69, Tz. 14</ref> Bei Firmenlastschriften kann das Widerrufsrecht des § 675j Abs. 2 BGB in Verbindung mit {{§|675e|bgb|juris}} Abs. 4 BGB ausgeschlossen werden mit der Folge, dass ein Widerruf einer das Konto des Zahlungspflichtigen belasteten Lastschrift trotz Autorisierung nicht möglich ist. Ansprüche des Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger können grundsätzlich innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden ([[Verjährung (Deutschland)|Verjährung]]; {{§|195|bgb|juris}} BGB). | |||
== Autorisierung in der Wirtschaft == | |||
Unternehmen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang kooperieren, können diese [[Unternehmensverbindung]] gegenüber ihren Kunden oder anderen Unternehmen einen formalen Rahmen verleihen, indem sie sich als ''autorisierter Partner'' oder ''autorisierter Vertriebspartner'' bezeichnen. Grundlage hierfür bildet meist eine [[Konzession]] oder [[Lizenz]]. Besonders häufig wird der Begriff des ''autorisierten Vertriebspartners'' verwendet, wodurch Standards, z. B. in [[Produktqualität]], [[Kontrolle]] und [[Ausbildung]] dokumentiert werden sollen. Allgemeingültige Details sind beispielsweise im [[Handelsgesetzbuch|Handelsrecht]] für den [[Handelsvertreter]] geregelt. | |||
== Autorisierung bei Werken in Schrift, Bild und Ton == | |||
Durch Autorisierung erkennt der Autor eines Werkes (z. B. eines Romanes oder einer Symphonie) eine bestimmte Fassung als endgültige Fassung („autorisierte Fassung“) an, wenn mehrere vorliegen. | |||
Die Autorisierung eines Werkes ist die [[Erlaubnis]] des Rechteinhabers zu einer spezifischen Verwertung, häufig bei einem Medienwechsel (z. B. „das Buch zum Film“ oder umgekehrt). Insbesondere, wenn es mehrere konkurrierende Verwertungen gibt, kann dies als Bestätigung interpretiert werden, dass der Inhalt authentisch wiedergegeben ist, oder soll ein anderes Qualitätsmerkmal ausdrücken und ist letztlich damit Bestandteil des [[Marketing]]s („die offizielle Version“). | |||
Die Autorisierung eines [[Interview]]s meint die nachträgliche Zustimmung des Interviewten zu einer schriftlichen Fassung des Gesprächs und der Veröffentlichung. So zielt beispielsweise eine Autorisierung nach den ''Leitlinien zur Autorisierung von Interviews'' des [[Deutscher Journalisten-Verband|Deutschen Journalistenverbandes]] (DJV) auf sachliche Korrektheit, Sinnwahrung und sprachliche Klarheit ab.<ref name="FAZ_2016">{{Literatur |Titel=Flüchtlingskrise Petry streicht Aussage zu Waffeneinsatz aus Interview |Sammelwerk=Frankfurter Allgemeine Zeitung |Datum=2016-02-05 |ISSN=0174-4909 |Online=http://www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/alternative-fuer-deutschland-petry-streicht-schiessbefehl-aussage-aus-interview-14053803-p2.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2 |Abruf=2016-02-05}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=http://www.journalist.de/ratgeber/handwerk-beruf/tipps-fuer-den-berufsalltag/leitlinien-fuer-die-interview-autorisierung.html |titel=Leitlinien für die Interview-Autorisierung |werk=www.journalist.de |hrsg=Bundesvorstand des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV). |offline=1 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20160205153549/http://www.journalist.de/ratgeber/handwerk-beruf/tipps-fuer-den-berufsalltag/leitlinien-fuer-die-interview-autorisierung.html |archiv-datum=2016-02-05 |abruf=2016-02-05}}</ref> Weitere Änderungen, insbesondere inhaltliche, sollten nicht vorgenommen werden.<ref name="FAZ_2016" /> Nimmt der Interviewte solche dennoch in kleinerem Umfang vor, so ist es aus Sicht des DJV unbedenklich, wenn der Interviewer diese Änderungen und die Einzelheiten des Autorisierungsvorgangs transparent macht.<ref name="FAZ_2016" /> Die Autorisierung von Interviews ist im deutschsprachigen Raum heute üblich, obwohl sie weder per Gesetz noch per deutschem [[Pressekodex]] vorgeschrieben ist. In vielen anderen Ländern, vor allem im englischsprachigen Journalismus, ist eine Autorisierung unüblich.<ref>Ian Traynor: ''US campaigns seeking quote approval should beware German control.'' Veröffentlicht am 16. Juli 2012 auf [https://www.theguardian.com/world/2012/jul/16/us-campaigns-quote-approval-germany ''theguardian.com.''] Vgl.: “On Monday, the New York Times lifted the lid on how American politicians, in particular the Obama campaign, are increasingly demanding quote approval as a condition of giving reporters access to key players.” (Bericht über Interview-Erfahrungen u. a. mit [[Angela Merkel]].)</ref> | |||
Im Falle einer [[Biografie]] bedeutet eine Autorisierung ebenfalls die Zustimmung der beschriebenen Person – ggf. der Erben oder Nachkommen – zu Inhalt und Veröffentlichung der Biografie. Eine nichtautorisierte Biografie bedeutet hier im Unterschied zu Rechteverwertungen keine Nähe zur Illegalität, denn in der Regel ist keine Zustimmung notwendig. | |||
Autorisierungen treffen keine Aussage über die [[Authentizität|Treue]] von Werken, genauso wenig wie ein autorisiertes Interview den tatsächlichen Gesprächsverlauf wiedergibt. Vielmehr wird dadurch lediglich die Wahrung der Interessen des Autorisierenden dokumentiert. Speziell bei Biografien kann mitunter eine unautorisierte Variante durchaus ein objektiveres Bild zeichnen, obwohl auf der anderen Seite hier Verkaufsinteressen zu stark in den Vordergrund rücken können. | |||
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Aktuelle Version vom 6. November 2024, 12:33 Uhr
topic - Beschreibung
Beschreibung
Eine Autorisierung (von Vorlage:LaS)[1] ist im weitesten Sinne eine Zustimmung oder Erlaubnis, spezieller die Einräumung von Rechten gegenüber interessierten Rechtssubjekten, gegebenenfalls als Nutzungsrecht gegenüber Dritten.
- Allgemeines
Die Autorisierung überwindet Mechanismen von Sicherungen gegen Unbefugte. Eine Autorisierung hebt keinen Schutz auf, sie gilt gegebenenfalls eingeschränkt nur in einem Kontext und/oder Modus. Die Autorisierung erfolgt sinnvollerweise nicht ohne eine vorherige erfolgreiche Authentifizierung.
Autorisierung in Computernetzwerken
In der Informationstechnologie bezeichnet die Autorisierung das initiale Zuweisen und das wiederholt einleitende Überprüfen von Zugriffsrechten mittels spezieller Methoden bezüglich interessierter Systemnutzer zu Daten und zu Diensten.
Die zwei häufigsten Spezialfälle sind:
- der erlaubte Zugriff auf sogenannte Ressourcen (z. B. auf Verzeichnisse oder Dateien) in einem Computernetzwerk.
- die Erlaubnis zur Installation oder Benutzung von Computerprogrammen (Software).
Autorisierung im Zahlungsverkehr
Unter Autorisierung versteht man im Zahlungsdiensterecht die Zustimmung des zahlungspflichtigen Zahlers zu einem Zahlungsvorgang. Hierzu wird in Vorlage:§ Abs. 1 BGB angeordnet, dass nur mit der Autorisierung der Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler wirksam wird. Bei nicht autorisierten Zahlungen hat das Kreditinstitut keinen Schadensersatzanspruch gegen den Zahler (Vorlage:§ BGB). Die Einzugsermächtigungslastschrift (SEPA-Basislastschrift) ist bis zur Genehmigung durch den Zahlungsverpflichteten kein autorisierter Zahlungsvorgang, der Abbuchungsauftrag (SEPA-Firmenlastschrift) ist ein autorisierter. In den Sonderbedingungen ist für die Einzugsermächtigungslastschrift klargestellt, dass der Zahlungspflichtige den Zahlungsvorgang mit Erteilung der Einzugsermächtigung nicht vorab autorisiert; die (nachträgliche) Autorisierung hängt vielmehr von der Erteilung der Genehmigung gegenüber der Zahlstelle ab.[2] Auch nach den seit 9. Juli 2012 wirksamen neuen Bank-AGB gelten Einzugsermächtigungen nicht als vorab autorisiert. Mangels Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs fällt das Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des Vorlage:§ BGB. Auch der Vorgang der Genehmigung einer EC- oder Kreditkartenzahlung durch das Kreditinstitut des Karteninhabers fällt unter die Autorisierung. Zahlungskartenzahlungen im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens sind seit dem 1. Februar 2016 nicht mehr zulässig. Hier wurde unter anderem geprüft, ob es sich um eine gültige Karte handelt und ob das Kartenlimit für die beabsichtigte Transaktion noch ausreicht. Bei erfolgreicher Autorisierung hatte der Verkäufer die Gewissheit, dass das Bank- bzw. Kreditkartenkonto des Kunden mit dem autorisierten Betrag belastet werden kann. Die Autorisierung erfolgte in der Regel online.
Rückruf/Widerruf
Der Rückruf/Widerruf einer Überweisung durch den Auftraggeber ist bis auf extreme Ausnahmefälle nicht mehr möglich (Vorlage:§ Abs. 1 BGB). Dabei werden – innerhalb einer Rückruffrist von 10 TARGET-Tagen nach Ausführung – nur drei Rückrufgründe akzeptiert, nämlich Doppelausführung, fehlerhafte Überweisung infolge technischer Probleme und durch Betrug entstandene Überweisungen. Es bleibt der Empfängerbank überlassen, ob sie den Überweisungsbetrag zurück überweist. Ein sonstiger Widerruf der Überweisung ist praktisch fast unmöglich, da bei Inlandsüberweisungen der Überweisungsbetrag dem Empfängerkonto noch nicht gutgeschrieben sein darf[3] und die sehr kurze Ausführungsfrist von lediglich 1 Tag dagegen steht. Nach herrschender Meinung ist ein Widerruf nur so lange möglich, bis die Gutschrift auf dem Konto der Bank des Empfängers erfolgt ist, also diese Bank Deckung erlangt hat.[4] Bei der Hausüberweisung (Auftraggeber und Empfänger haben Konten bei derselben Bank) ist deshalb ein Widerruf nur bis zur Kontobelastung des Auftraggebers möglich.[5] Da im Lastschriftverfahren der schuldende Zahlungspflichtige weder die Höhe noch den Zahlungszeitpunkt bestimmen kann, wird ihm von seiner kontoführenden Zahlstelle ein Widerrufsrecht eingeräumt. Der Widerruf ist in Vorlage:§ Abs. 2 Satz 1, Vorlage:§ BGB abschließend geregelt, sofern mindestens ein Verbraucher beteiligt ist (SEPA-Basislastschrift). Schon dem eindeutigen Wortlaut nach gibt Vorlage:§ BGB dem Zahlungspflichtigen einen eigenständigen Anspruch, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs nicht entfallen lässt. Ebenso wenig eröffnet § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB im Fall der Lastschrift die Möglichkeit, die Frist zum Widerruf des Zahlungsauftrags durch vertragliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Schuldnerbank zu verlängern.[6] Verweigert der Zahlungspflichtige die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, muss die Zahlstelle diese Belastung berichtigen (Storno). Erfolgt der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung, so kann die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückgeben (Abschnitt III Nr. 1 und 2 des Lastschriftabkommens); die Inkassostelle belastet sodann das Gläubigerkonto mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag einschließlich Rücklastschriftgebühren.[7] Bei Firmenlastschriften kann das Widerrufsrecht des § 675j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorlage:§ Abs. 4 BGB ausgeschlossen werden mit der Folge, dass ein Widerruf einer das Konto des Zahlungspflichtigen belasteten Lastschrift trotz Autorisierung nicht möglich ist. Ansprüche des Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahlungsempfänger können grundsätzlich innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden (Verjährung; Vorlage:§ BGB).
Autorisierung in der Wirtschaft
Unternehmen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang kooperieren, können diese Unternehmensverbindung gegenüber ihren Kunden oder anderen Unternehmen einen formalen Rahmen verleihen, indem sie sich als autorisierter Partner oder autorisierter Vertriebspartner bezeichnen. Grundlage hierfür bildet meist eine Konzession oder Lizenz. Besonders häufig wird der Begriff des autorisierten Vertriebspartners verwendet, wodurch Standards, z. B. in Produktqualität, Kontrolle und Ausbildung dokumentiert werden sollen. Allgemeingültige Details sind beispielsweise im Handelsrecht für den Handelsvertreter geregelt.
Autorisierung bei Werken in Schrift, Bild und Ton
Durch Autorisierung erkennt der Autor eines Werkes (z. B. eines Romanes oder einer Symphonie) eine bestimmte Fassung als endgültige Fassung („autorisierte Fassung“) an, wenn mehrere vorliegen.
Die Autorisierung eines Werkes ist die Erlaubnis des Rechteinhabers zu einer spezifischen Verwertung, häufig bei einem Medienwechsel (z. B. „das Buch zum Film“ oder umgekehrt). Insbesondere, wenn es mehrere konkurrierende Verwertungen gibt, kann dies als Bestätigung interpretiert werden, dass der Inhalt authentisch wiedergegeben ist, oder soll ein anderes Qualitätsmerkmal ausdrücken und ist letztlich damit Bestandteil des Marketings („die offizielle Version“).
Die Autorisierung eines Interviews meint die nachträgliche Zustimmung des Interviewten zu einer schriftlichen Fassung des Gesprächs und der Veröffentlichung. So zielt beispielsweise eine Autorisierung nach den Leitlinien zur Autorisierung von Interviews des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) auf sachliche Korrektheit, Sinnwahrung und sprachliche Klarheit ab.[8][9] Weitere Änderungen, insbesondere inhaltliche, sollten nicht vorgenommen werden.[8] Nimmt der Interviewte solche dennoch in kleinerem Umfang vor, so ist es aus Sicht des DJV unbedenklich, wenn der Interviewer diese Änderungen und die Einzelheiten des Autorisierungsvorgangs transparent macht.[8] Die Autorisierung von Interviews ist im deutschsprachigen Raum heute üblich, obwohl sie weder per Gesetz noch per deutschem Pressekodex vorgeschrieben ist. In vielen anderen Ländern, vor allem im englischsprachigen Journalismus, ist eine Autorisierung unüblich.[10]
Im Falle einer Biografie bedeutet eine Autorisierung ebenfalls die Zustimmung der beschriebenen Person – ggf. der Erben oder Nachkommen – zu Inhalt und Veröffentlichung der Biografie. Eine nichtautorisierte Biografie bedeutet hier im Unterschied zu Rechteverwertungen keine Nähe zur Illegalität, denn in der Regel ist keine Zustimmung notwendig.
Autorisierungen treffen keine Aussage über die Treue von Werken, genauso wenig wie ein autorisiertes Interview den tatsächlichen Gesprächsverlauf wiedergibt. Vielmehr wird dadurch lediglich die Wahrung der Interessen des Autorisierenden dokumentiert. Speziell bei Biografien kann mitunter eine unautorisierte Variante durchaus ein objektiveres Bild zeichnen, obwohl auf der anderen Seite hier Verkaufsinteressen zu stark in den Vordergrund rücken können.
Anhang
Siehe auch
Sicherheit
Dokumentation
RFC
Man-Page
Info-Pages
Links
Einzelnachweise
- ↑ Vorlage:Literatur
- ↑ BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Az.: XI ZR 236/07, Tz. 43
- ↑ FAQ Überweisungen. Website comdirect.de. Abgerufen am 7. März 2012.
- ↑ BGHZ 170, 121, 123
- ↑ Antonius Jonetzki, Rechtsrahmen innovativer Zahlungssysteme für das Internet, 2010, S. 90.
- ↑ BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Tz. 25
- ↑ BGHZ 177, 69, Tz. 14
- ↑ 8,0 8,1 8,2 Vorlage:Literatur
- ↑
- ↑ Ian Traynor: US campaigns seeking quote approval should beware German control. Veröffentlicht am 16. Juli 2012 auf theguardian.com. Vgl.: “On Monday, the New York Times lifted the lid on how American politicians, in particular the Obama campaign, are increasingly demanding quote approval as a condition of giving reporters access to key players.” (Bericht über Interview-Erfahrungen u. a. mit Angela Merkel.)
Projekt
Weblinks
- Autorisierung mit JAAS
- Blog zu Interviewtechnik, hier wird u. a. auch auf Autorisierung von Interviews eingegangen
Testfragen
Testfrage 1
Testfrage 2
Testfrage 3
Testfrage 4
Testfrage 5