NIS2: Unterschied zwischen den Versionen
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'''NIS2-Richtlinie''' - | '''NIS2-Richtlinie''' - Network and Information Security Directive 2 | ||
== Beschreibung == | == Beschreibung == | ||
; EU-Richtlinien zur Netzwerk- und Informationssicherheit | |||
Einheitliche Maßnahmen für ein hohes Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU | |||
=== EU | === EU Gesetzgebung zur Cybersicherheit === | ||
; Steigerung des Gesamtniveaus der Cybersicherheit in der EU | |||
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Die 2016 eingeführten Cybersicherheitsvorschriften der EU wurden durch die 2023 in Kraft getretene NIS2-Richtlinie aktualisiert | Die '''2016 eingeführten Cybersicherheitsvorschriften''' der EU wurden durch die 2023 in Kraft getretene NIS2-Richtlinie aktualisiert | ||
* Es modernisierte den bestehenden Rechtsrahmen, um mit der zunehmenden Digitalisierung und einer sich entwickelnden Bedrohungslandschaft für Cybersicherheit Schritt zu halten | * Es modernisierte den bestehenden Rechtsrahmen, um mit der zunehmenden Digitalisierung und einer sich entwickelnden Bedrohungslandschaft für Cybersicherheit Schritt zu halten | ||
* Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Cybersicherheitsvorschriften auf neue Sektoren und Einrichtungen verbessert sie die Resilienz- und Reaktionskapazitäten öffentlicher und privater Stellen, der zuständigen Behörden und der EU insgesamt weiter | * Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Cybersicherheitsvorschriften auf neue Sektoren und Einrichtungen verbessert sie die Resilienz- und Reaktionskapazitäten öffentlicher und privater Stellen, der zuständigen Behörden und der EU insgesamt weiter | ||
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Die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten Union (NIS2-Richtlinie) sieht rechtliche Maßnahmen vor, um das Gesamtniveau der Cybersicherheit in der EU zu erhöhen, indem Folgendes gewährleistet wird: | Die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten Union (NIS2-Richtlinie) sieht rechtliche Maßnahmen vor, um das Gesamtniveau der Cybersicherheit in der EU zu erhöhen, indem Folgendes gewährleistet wird: | ||
* Vorbereitung der Mitgliedstaaten, indem sie verlangt, dass sie angemessen ausgerüstet sind | * Vorbereitung der Mitgliedstaaten, indem sie verlangt, dass sie angemessen ausgerüstet sind | ||
* Zum Beispiel mit einem Computer Security Incident Response Team (CSIRT) und einer zuständigen nationalen Behörde für Netzwerk- und Informationssysteme (NIS) | * Zum Beispiel mit einem '''Computer Security Incident Response Team (CSIRT)''' und einer zuständigen nationalen Behörde für Netzwerk- und Informationssysteme (NIS) | ||
* Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedstaaten durch Einsetzung einer Kooperationsgruppe | * Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedstaaten durch Einsetzung einer Kooperationsgruppe | ||
* zur Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten | * zur Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten | ||
* eine Kultur der Sicherheit in allen Sektoren, die für | * eine Kultur der Sicherheit in allen Sektoren, die für Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind und stark auf IKT angewiesen sind, wie Energie, Verkehr, Wasser, Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitsversorgung und digitale Infrastruktur | ||
; Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten | |||
Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als Betreiber wesentlicher Dienste in den oben genannten Sektoren eingestuft wurden, müssen geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und die zuständigen nationalen Behörden über schwerwiegende Vorfälle informieren | Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als Betreiber wesentlicher Dienste in den oben genannten Sektoren eingestuft wurden, müssen geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und die zuständigen nationalen Behörden über schwerwiegende Vorfälle informieren | ||
* Wichtige Anbieter digitaler Dienste wie Suchmaschinen, Cloud-Computing-Dienste und Online-Marktplätze müssen die Sicherheits- und Benachrichtigungsanforderungen der Richtlinie erfüllen. | * Wichtige Anbieter digitaler Dienste wie Suchmaschinen, Cloud-Computing-Dienste und Online-Marktplätze müssen die Sicherheits- und Benachrichtigungsanforderungen der Richtlinie erfüllen. | ||
== Richtline zur Netz- und Informationssicherheit == | === Richtline zur Netz- und Informationssicherheit === | ||
; Muss bis Oktober 2024 umgesetzt werden | |||
Anfang 2023 ist die zweite Fassung der Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS 2) EU-weit in Kraft getreten | Anfang 2023 ist die zweite Fassung der Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS 2) EU-weit in Kraft getreten | ||
* Die EU-Mitgliedsstaaten müssen NIS 2 bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen | * Die EU-Mitgliedsstaaten müssen NIS 2 bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen | ||
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Die Europäische Union hat im Jahr 2016 mit der Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (Network and Information Security Directive, NIS 1) Vorschriften zur Cybersicherheit eingeführt | Die Europäische Union hat im Jahr 2016 mit der Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (Network and Information Security Directive, NIS 1) Vorschriften zur Cybersicherheit eingeführt | ||
* NIS 1 verpflichtete die EU-Mitgliedsstaaten Betreiber „kritischer Dienste“ zu ermitteln und für diese bestimmte Verfahren zur Cybersicherheit und Meldepflichten für Sicherheitsvorfälle einzuführen | * NIS 1 verpflichtete die EU-Mitgliedsstaaten Betreiber „kritischer Dienste“ zu ermitteln und für diese bestimmte Verfahren zur Cybersicherheit und Meldepflichten für Sicherheitsvorfälle einzuführen | ||
Die nationalen Umsetzungen erfolgten jedoch uneinheitlich und sehr unterschiedlich, sodass vergleichbare Unternehmen in manchen der 27 EU-Staaten als kritische Dienste oder Betreiber eingestuft wurden, in anderen dagegen nicht: Je nach EU-Mitgliedsstaat lag die Zahl der kritischen Dienste daher zwischen 12 und 87 und die der Betreiber zwischen 20 und 10.897 | ; Die Richtlinie wurde zeitnah in nationale Regelungen überführt: | ||
In Frankreich z. B. wurden Unternehmen zu Operateurs de Services Essentiels (OSE) erklärt, in Deutschland zu KRITIS-Betreibern (KRITIS = [[Kritische Infrastrukturen]]) | |||
Die nationalen Umsetzungen erfolgten jedoch uneinheitlich und sehr unterschiedlich, sodass vergleichbare Unternehmen in manchen der 27 EU-Staaten als kritische Dienste oder Betreiber eingestuft wurden, in anderen dagegen nicht: | |||
* Je nach EU-Mitgliedsstaat lag die Zahl der kritischen Dienste daher zwischen 12 und 87 und die der Betreiber zwischen 20 und 10.897 | |||
; Neufassung der NIS-Richtlinie (NIS 2) | |||
* Mit der Neufassung der NIS-Richtlinie (NIS 2) schafft die EU nun Klarheit und legt genau fest, welche Unternehmen zu den kritischen Diensten gehören und welche Anforderungen für sie gelten | * Mit der Neufassung der NIS-Richtlinie (NIS 2) schafft die EU nun Klarheit und legt genau fest, welche Unternehmen zu den kritischen Diensten gehören und welche Anforderungen für sie gelten | ||
* Die Unternehmen werden verpflichtet, ihre Maßnahmen zum Schutz vor Cyberangriffen zu erhöhen, strengere Sicherheitsstandards zu etablieren und ihre IT-Systeme stets auf dem neuesten Stand zu halten | * Die Unternehmen werden verpflichtet, ihre Maßnahmen zum Schutz vor Cyberangriffen zu erhöhen, strengere Sicherheitsstandards zu etablieren und ihre IT-Systeme stets auf dem neuesten Stand zu halten | ||
=== Geltungsbereich === | === Geltungsbereich === | ||
; | ; Ausweitung des Geltungsbereichs | ||
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Der Geltungsbereich der neuen NIS-Richtlinie geht weit über die bisher bekannten Schlüsselunternehmen im Bereich der kritischen Infrastrukturen hinaus | Der Geltungsbereich der neuen NIS-Richtlinie geht weit über die bisher bekannten Schlüsselunternehmen im Bereich der kritischen Infrastrukturen hinaus | ||
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Konkret wird bei NIS 2 zwischen „wesentlichen Einrichtungen“ und „wichtigen Einrichtungen“ unterschieden | Konkret wird bei NIS 2 zwischen „wesentlichen Einrichtungen“ und „wichtigen Einrichtungen“ unterschieden | ||
; Wesentliche Einrichtungen (Essential Entities) | |||
{| class="wikitable options" | |||
|- | |||
| Energie || Lieferung, Verteilung, Übertragung und Verkauf von Strom, Gas, Öl, Wasserstoff, Heizung sowie Ladestationen für die Elektromobilität | |||
|- | |||
| Straßen-, Schienen, Luft- und Schiffsverkehr || dazu zählen auch Reedereien, Hafenanlagen und Flughäfen | |||
|- | |||
| Wasser || Trink- und Abwasserversorgungsunternehmen | |||
|- | |||
| Digitale Infrastruktur und IT-Dienste || dazu zählen auch Rechenzentren, Cloud-Dienste, elektronische Kommunikationsdienste, Internetknoten sowie Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste | |||
|- | |||
| Bank- und Finanzwesen || Kredit, Handel, Markt, Infrastruktur und Versicherungswesen | |||
|- | |||
| Gesundheit || Gesundheitsdienstleister, Pharmazeutika, Hersteller medizinischer Geräte, Forschungseinrichtungen | |||
|- | |||
| Öffentliche Verwaltung || | |||
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| Raumfahrt || | |||
|} | |||
; Einrichtungen (Important Entities) | |||
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| Abfallwirtschaft || | |||
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| Post- und Kurierdienste || | |||
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| Chemische Erzeugnisse || Produktion und Vertrieb | |||
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| Lebensmittel || Produktion und Vertrieb | |||
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| Hersteller || Computer, Elektronik, Optik, Maschinen, Kraftfahrzeuge und Anhänger, Transportmittel | |||
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| Digitale Anbieter || Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Online-Marktplätze | |||
|- | |||
| Forschungseinrichtungen || | |||
|} | |||
; Unternehmensgröße und Umsatz | ; Unternehmensgröße und Umsatz | ||
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Welche Unternehmen die NIS-2-Vorgaben erfüllen müssen, richtet sich nach der Unternehmensgröße und dem Umsatz | Welche Unternehmen die NIS-2-Vorgaben erfüllen müssen, richtet sich nach der Unternehmensgröße und dem Umsatz | ||
Unterschieden werden dabei mittlere und große Unternehmen: | |||
{| class="wikitable options" | |||
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| Mittelgroße Unternehmen || 50 bis 250 Mitarbeiter, 10 bis 50 Millionen EUR Umsatz, Bilanzsumme kleiner als 43 Millionen EUR | |||
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| Große Unternehmen || mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als 50 Millionen EUR Umsatz, Bilanzsumme größer als 43 Millionen EUR | |||
|} | |||
Die konkreten Angaben zur Bemessung der Unternehmensgröße haben zur Folge, dass sich die Zahl der Unternehmen, die zum Bereich der kritischen Infrastrukturen gezählt werden, massiv erhöht | Die konkreten Angaben zur Bemessung der Unternehmensgröße haben zur Folge, dass sich die Zahl der Unternehmen, die zum Bereich der kritischen Infrastrukturen gezählt werden, massiv erhöht | ||
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* Ihnen wird von behördlicher Seite nicht mitgeteilt, dass für sie die NIS-2-Vorgaben gelten | * Ihnen wird von behördlicher Seite nicht mitgeteilt, dass für sie die NIS-2-Vorgaben gelten | ||
=== | === Meldepflichten === | ||
; Verschärfung der Meldepflicht | ; Verschärfung der Meldepflicht | ||
Unternehmen müssen ihrer nationalen Cyber Security Authority unverzüglich signifikante Störungen, Vorfälle und Cyber Threads melden | Unternehmen müssen ihrer nationalen Cyber Security Authority unverzüglich signifikante Störungen, Vorfälle und Cyber Threads melden | ||
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* Das Bußgeld kann dabei maximal 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen | * Das Bußgeld kann dabei maximal 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen | ||
== Nationale Umsetzung und Rolle des BSI | == Nationale Umsetzung == | ||
; Nationale Umsetzung und Rolle des BSI | |||
Am 27.12.2022 wurde die zweite -Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit | === NIS-2-Richtlinie in Kraft getreten === | ||
Am 27.12.2022 wurde die zweite -Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit im Amtsblatt L333 der Europäischen Union veröffentlicht | |||
* Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen | * Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen | ||
* Die aktuelle stellt eine Weiterentwicklung der (ersten) aus dem Jahr 2016 dar („EU-Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union“) | * Die aktuelle stellt eine Weiterentwicklung der (ersten) aus dem Jahr 2016 dar („EU-Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union“) | ||
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* Wir bitten um Verständnis, dass das sich nicht zu Gesetzgebungsvorhaben äußert, deren Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist | * Wir bitten um Verständnis, dass das sich nicht zu Gesetzgebungsvorhaben äußert, deren Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist | ||
; Historie der aus dem Jahr 2016 | |||
Das Gesetz zur Umsetzung wurde am 29.06.2017 verkündet | Das Gesetz zur Umsetzung wurde am 29.06.2017 verkündet | ||
* Es diente im Wesentlichen der Umsetzung der in deutsches Recht | * Es diente im Wesentlichen der Umsetzung der in deutsches Recht | ||
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* Das -SiG sieht vor, dass -Betreiber sich beim registrieren, ihre -Sicherheit nach dem "Stand der Technik" umsetzen und erhebliche -Sicherheitsvorfälle an das melden | * Das -SiG sieht vor, dass -Betreiber sich beim registrieren, ihre -Sicherheit nach dem "Stand der Technik" umsetzen und erhebliche -Sicherheitsvorfälle an das melden | ||
==== Erweitert die Befugnisse des BSI und stärkt gleichzeitig die Kooperation von Staat und Wirtschaft | === Befugnisse des BSI === | ||
; Erweitert die Befugnisse des BSI und stärkt gleichzeitig die Kooperation von Staat und Wirtschaft | |||
Das setzt sich dafür ein, dass der mit dem gelebte kooperative Ansatz im Zuge der nationalen Umsetzung der intensiviert wird, da die erheblichen Herausforderungen im Bereich der -Sicherheit nur von Staat und Wirtschaft gemeinsam bewältigt werden können | Das setzt sich dafür ein, dass der mit dem gelebte kooperative Ansatz im Zuge der nationalen Umsetzung der intensiviert wird, da die erheblichen Herausforderungen im Bereich der -Sicherheit nur von Staat und Wirtschaft gemeinsam bewältigt werden können | ||
* Damit wird das seiner Vorreiterrolle innerhalb der auf dem Gebiet der Cybersicherheit gerecht | * Damit wird das seiner Vorreiterrolle innerhalb der auf dem Gebiet der Cybersicherheit gerecht | ||
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* EU-Richtlinie 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (NIS-Richtlinie) | * EU-Richtlinie 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (NIS-Richtlinie) | ||
* Gesetz zur Umsetzung der NIS-Richtlinie | * Gesetz zur Umsetzung der NIS-Richtlinie | ||
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== Umsetzung der Richtlinie in Institutionen == | |||
Die Umsetzung der Richtlinie verpflichtet betroffene Institutionen dazu, sich bei der [[Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit|European Union Agency for Cybersecurity]] zu registrieren | |||
* die nationale Cyber-Security-Behörde unverzüglich über signifikante Störungen, Vorfälle und Cyber Threats ihrer kritischen Dienstleistungen unterrichten | |||
* ein Risikomanagement einzurichten | |||
* Stand der Technik in IT-Sicherheit zu implementieren | |||
< | Es ist davon auszugehen, dass bestehende Standards wie der IT-Grundschutz,<ref>[https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/IT-Grundschutz/it-grundschutz_node.html ''IT-Grundschutz. Informationssicherheit mit System.''] [[Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik]], abgerufen am 4. Oktober 2023.</ref> die [[ISO/IEC 27001]] und der ''Kriterienkatalog [[Cloud Computing]] C5''<ref>[https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Informationen-und-Empfehlungen/Empfehlungen-nach-Angriffszielen/Cloud-Computing/Kriterienkatalog-C5/kriterienkatalog-c5_node.html ''Kriterienkatalog Cloud Computing C5''.] BSI, abgerufen am 4. Oktober 2023.</ref> wahrscheinlich nur einen Teil der Anforderungen aus NIS-2 abdecken werden und weitere [[technische und organisatorische Maßnahmen]] zur Umsetzung der Richtlinie ergriffen werden müssen. | ||
== Anhang == | == Anhang == | ||
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# https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj | # https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj | ||
# https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/KRITIS-und-regulierte-Unternehmen/Kritische-Infrastrukturen/KRITIS-aktuell/kritis-aktuell_node.html | # https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/KRITIS-und-regulierte-Unternehmen/Kritische-Infrastrukturen/KRITIS-aktuell/kritis-aktuell_node.html | ||
[[Kategorie:Kritische Infrastrukturen]] | |||
[[Kategorie:ISMS/Recht]] | |||
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Aktuelle Version vom 19. November 2024, 07:46 Uhr
NIS2-Richtlinie - Network and Information Security Directive 2
Beschreibung
- EU-Richtlinien zur Netzwerk- und Informationssicherheit
Einheitliche Maßnahmen für ein hohes Cybersicherheitsniveau in der gesamten EU
EU Gesetzgebung zur Cybersicherheit
- Steigerung des Gesamtniveaus der Cybersicherheit in der EU
Die 2016 eingeführten Cybersicherheitsvorschriften der EU wurden durch die 2023 in Kraft getretene NIS2-Richtlinie aktualisiert
- Es modernisierte den bestehenden Rechtsrahmen, um mit der zunehmenden Digitalisierung und einer sich entwickelnden Bedrohungslandschaft für Cybersicherheit Schritt zu halten
- Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Cybersicherheitsvorschriften auf neue Sektoren und Einrichtungen verbessert sie die Resilienz- und Reaktionskapazitäten öffentlicher und privater Stellen, der zuständigen Behörden und der EU insgesamt weiter
Die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten Union (NIS2-Richtlinie) sieht rechtliche Maßnahmen vor, um das Gesamtniveau der Cybersicherheit in der EU zu erhöhen, indem Folgendes gewährleistet wird:
- Vorbereitung der Mitgliedstaaten, indem sie verlangt, dass sie angemessen ausgerüstet sind
- Zum Beispiel mit einem Computer Security Incident Response Team (CSIRT) und einer zuständigen nationalen Behörde für Netzwerk- und Informationssysteme (NIS)
- Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedstaaten durch Einsetzung einer Kooperationsgruppe
- zur Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten
- eine Kultur der Sicherheit in allen Sektoren, die für Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind und stark auf IKT angewiesen sind, wie Energie, Verkehr, Wasser, Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitsversorgung und digitale Infrastruktur
- Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten
Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als Betreiber wesentlicher Dienste in den oben genannten Sektoren eingestuft wurden, müssen geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und die zuständigen nationalen Behörden über schwerwiegende Vorfälle informieren
- Wichtige Anbieter digitaler Dienste wie Suchmaschinen, Cloud-Computing-Dienste und Online-Marktplätze müssen die Sicherheits- und Benachrichtigungsanforderungen der Richtlinie erfüllen.
Richtline zur Netz- und Informationssicherheit
- Muss bis Oktober 2024 umgesetzt werden
Anfang 2023 ist die zweite Fassung der Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS 2) EU-weit in Kraft getreten
- Die EU-Mitgliedsstaaten müssen NIS 2 bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen
- In Deutschland liegt bereits jetzt ein Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zum NIS-2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) vor
Daraus geht hervor, dass nicht nur die Zahl der betroffenen Unternehmen massiv ansteigen, sondern es zusätzlich auch noch wesentlich höhere Anforderungen geben wird
Cybersicherheit
- Klarere Vorgaben für die Cybersicherheit
Die Europäische Union hat im Jahr 2016 mit der Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (Network and Information Security Directive, NIS 1) Vorschriften zur Cybersicherheit eingeführt
- NIS 1 verpflichtete die EU-Mitgliedsstaaten Betreiber „kritischer Dienste“ zu ermitteln und für diese bestimmte Verfahren zur Cybersicherheit und Meldepflichten für Sicherheitsvorfälle einzuführen
- Die Richtlinie wurde zeitnah in nationale Regelungen überführt
In Frankreich z. B. wurden Unternehmen zu Operateurs de Services Essentiels (OSE) erklärt, in Deutschland zu KRITIS-Betreibern (KRITIS = Kritische Infrastrukturen)
Die nationalen Umsetzungen erfolgten jedoch uneinheitlich und sehr unterschiedlich, sodass vergleichbare Unternehmen in manchen der 27 EU-Staaten als kritische Dienste oder Betreiber eingestuft wurden, in anderen dagegen nicht:
- Je nach EU-Mitgliedsstaat lag die Zahl der kritischen Dienste daher zwischen 12 und 87 und die der Betreiber zwischen 20 und 10.897
- Neufassung der NIS-Richtlinie (NIS 2)
- Mit der Neufassung der NIS-Richtlinie (NIS 2) schafft die EU nun Klarheit und legt genau fest, welche Unternehmen zu den kritischen Diensten gehören und welche Anforderungen für sie gelten
- Die Unternehmen werden verpflichtet, ihre Maßnahmen zum Schutz vor Cyberangriffen zu erhöhen, strengere Sicherheitsstandards zu etablieren und ihre IT-Systeme stets auf dem neuesten Stand zu halten
Geltungsbereich
- Ausweitung des Geltungsbereichs
Der Geltungsbereich der neuen NIS-Richtlinie geht weit über die bisher bekannten Schlüsselunternehmen im Bereich der kritischen Infrastrukturen hinaus
- „wesentlichen Einrichtungen“ und „wichtigen Einrichtungen“
Konkret wird bei NIS 2 zwischen „wesentlichen Einrichtungen“ und „wichtigen Einrichtungen“ unterschieden
- Wesentliche Einrichtungen (Essential Entities)
Energie | Lieferung, Verteilung, Übertragung und Verkauf von Strom, Gas, Öl, Wasserstoff, Heizung sowie Ladestationen für die Elektromobilität |
Straßen-, Schienen, Luft- und Schiffsverkehr | dazu zählen auch Reedereien, Hafenanlagen und Flughäfen |
Wasser | Trink- und Abwasserversorgungsunternehmen |
Digitale Infrastruktur und IT-Dienste | dazu zählen auch Rechenzentren, Cloud-Dienste, elektronische Kommunikationsdienste, Internetknoten sowie Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste |
Bank- und Finanzwesen | Kredit, Handel, Markt, Infrastruktur und Versicherungswesen |
Gesundheit | Gesundheitsdienstleister, Pharmazeutika, Hersteller medizinischer Geräte, Forschungseinrichtungen |
Öffentliche Verwaltung | |
Raumfahrt |
- Einrichtungen (Important Entities)
Abfallwirtschaft | |
Post- und Kurierdienste | |
Chemische Erzeugnisse | Produktion und Vertrieb |
Lebensmittel | Produktion und Vertrieb |
Hersteller | Computer, Elektronik, Optik, Maschinen, Kraftfahrzeuge und Anhänger, Transportmittel |
Digitale Anbieter | Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Online-Marktplätze |
Forschungseinrichtungen |
- Unternehmensgröße und Umsatz
Welche Unternehmen die NIS-2-Vorgaben erfüllen müssen, richtet sich nach der Unternehmensgröße und dem Umsatz
Unterschieden werden dabei mittlere und große Unternehmen:
Mittelgroße Unternehmen | 50 bis 250 Mitarbeiter, 10 bis 50 Millionen EUR Umsatz, Bilanzsumme kleiner als 43 Millionen EUR |
Große Unternehmen | mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als 50 Millionen EUR Umsatz, Bilanzsumme größer als 43 Millionen EUR |
Die konkreten Angaben zur Bemessung der Unternehmensgröße haben zur Folge, dass sich die Zahl der Unternehmen, die zum Bereich der kritischen Infrastrukturen gezählt werden, massiv erhöht
- NIS 2 sorgt dafür, dass Maßnahmen zur Stärkung der Cybersicherheit für die breite Masse der Unternehmen in ganz Europa obligatorisch werden
- Allein in Deutschland werden etwa 30.000 Unternehmen von NIS 2 betroffen sein
- Betroffenheit muss selbst ermittelt werden
Unternehmen, für die NIS 2 gilt, müssen ein Risikomanagement einführen und technische sowie organisatorische Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit ihrer Anlagen, Netzwerke, IT-Systeme und Lieferketten zu erhöhen und abzusichern
- Das Besondere dabei ist, dass die Unternehmen anhand der genannten Kriterien selbst ermitteln müssen, ob NIS 2 für sie zutrifft
- Ihnen wird von behördlicher Seite nicht mitgeteilt, dass für sie die NIS-2-Vorgaben gelten
Meldepflichten
- Verschärfung der Meldepflicht
Unternehmen müssen ihrer nationalen Cyber Security Authority unverzüglich signifikante Störungen, Vorfälle und Cyber Threads melden
- In Deutschland ist die zuständige Behörde das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
- Dreistufiger Prozess
- Innerhalb von 24 Stunden muss direkt nach Bekanntwerden eines Vorfalls ein vorläufiger Bericht übermittelt werden
- Innerhalb von 72 Stunden muss ein vollständiger Bericht folgen, der auch eine erste Bewertung des Vorfalls enthält
- Innerhalb eines Monats muss ein Abschlussbericht eingereicht werden, der detaillierte Beschreibungen des Vorfalls, der Art der Bedrohung und der grenzüberschreitenden Auswirkungen enthält
Sanktionsmaßnahmen
- Verschärfung der Sanktionsmaßnahmen
Außer der Meldepflicht für Vorfälle verschärft NIS 2 auch die Sanktionen für die Missachtung der Vorgaben
- Bei wesentlichen Einrichtungen können die Bußgelder bis zu 10 Millionen EUR oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen, je nachdem welcher Betrag höher ist
- Bei wichtigen Einrichtungen ist das maximale Bußgeld auf 7 Millionen EUR oder 1,4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes gedeckelt
- Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums
Der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums sieht außerdem vor, dass
- Geschäftsführer und andere Leitungsorgane von Unternehmen für die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen mit ihrem Privatvermögen haften
- Das Bußgeld kann dabei maximal 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen
Nationale Umsetzung
- Nationale Umsetzung und Rolle des BSI
NIS-2-Richtlinie in Kraft getreten
Am 27.12.2022 wurde die zweite -Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit im Amtsblatt L333 der Europäischen Union veröffentlicht
- Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen
- Die aktuelle stellt eine Weiterentwicklung der (ersten) aus dem Jahr 2016 dar („EU-Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union“)
Das nationale Gesetz zur Umsetzung der wird derzeit erarbeitet
- Die Federführung dafür liegt beim Bundesministerium des Innern und für Heimat
- Wir bitten um Verständnis, dass das sich nicht zu Gesetzgebungsvorhaben äußert, deren Abstimmung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist
- Historie der aus dem Jahr 2016
Das Gesetz zur Umsetzung wurde am 29.06.2017 verkündet
- Es diente im Wesentlichen der Umsetzung der in deutsches Recht
- Die definiert Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Europäischen Union
- Mit der wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für den -weiten Aufbau nationaler Kapazitäten für die Cybersicherheit geschaffen
- Insbesondere sieht die eine stärkere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sowie Mindestsicherheitsanforderungen und Meldepflichten für Kritische Infrastrukturen () sowie für bestimmte Anbieter digitaler Dienste vor
- Das erhielt vor diesem Hintergrund neue Aufgaben und Befugnisse
In Deutschland existierte mit dem -Sicherheitsgesetz (-SiG) bereits seit Juli 2015 ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit von Staat und Unternehmen für mehr Cybersicherheit bei
- Das -SiG sieht vor, dass -Betreiber sich beim registrieren, ihre -Sicherheit nach dem "Stand der Technik" umsetzen und erhebliche -Sicherheitsvorfälle an das melden
Befugnisse des BSI
- Erweitert die Befugnisse des BSI und stärkt gleichzeitig die Kooperation von Staat und Wirtschaft
Das setzt sich dafür ein, dass der mit dem gelebte kooperative Ansatz im Zuge der nationalen Umsetzung der intensiviert wird, da die erheblichen Herausforderungen im Bereich der -Sicherheit nur von Staat und Wirtschaft gemeinsam bewältigt werden können
- Damit wird das seiner Vorreiterrolle innerhalb der auf dem Gebiet der Cybersicherheit gerecht
- Das unterstützt -Betreiber aktiv, auch vor Ort
sind ein attraktives Ziel für Cyberangriffe, die potenziell zu hohen wirtschaftlichen Schäden bis hin zu Versorgungsausfällen führen können
- Um die Betreiber Kritischer Infrastrukturen noch wirksamer zu unterstützen, hat das Mobile Incident Response Teams (MIRT) eingerichtet
- Diese Spezial-Task-Forces bestehen aus Cybersicherheitsexpertinnen und -experten des , die auf Wunsch der -Betreiber besonders schwerwiegende Cyberangriffe vor Ort untersuchen und bei deren Bewältigung helfen
Gesetzliche Grundlagen
- EU-Richtlinie 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS-2-Richtlinie)
- EU-Richtlinie 2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (NIS-Richtlinie)
- Gesetz zur Umsetzung der NIS-Richtlinie
Umsetzung der Richtlinie in Institutionen
Die Umsetzung der Richtlinie verpflichtet betroffene Institutionen dazu, sich bei der European Union Agency for Cybersecurity zu registrieren
- die nationale Cyber-Security-Behörde unverzüglich über signifikante Störungen, Vorfälle und Cyber Threats ihrer kritischen Dienstleistungen unterrichten
- ein Risikomanagement einzurichten
- Stand der Technik in IT-Sicherheit zu implementieren
Es ist davon auszugehen, dass bestehende Standards wie der IT-Grundschutz,[1] die ISO/IEC 27001 und der Kriterienkatalog Cloud Computing C5[2] wahrscheinlich nur einen Teil der Anforderungen aus NIS-2 abdecken werden und weitere technische und organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie ergriffen werden müssen.
Anhang
Siehe auch
Links
Weblinks
- https://www.bsi.bund.de/DE/Das-BSI/Auftrag/Gesetze-und-Verordnungen/NIS-Richtlinie/nis-richtlinie_node.html
- NIS-2-Richtlinie (PDF, deutsche Fassung aus dem Amtsblatt der Europäischen Union)
- Referentenentwurf des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes NIS2UmsuCG
- Schlagworte zum Thema: EU-Recht, Gesetz, Cybersicherheit
- https://www.haufe.de/compliance/recht-politik/nis-2-richtlinie-muss-bis-oktober-2024-umgesetzt-werden_230132_606072.html
- https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/nis2-directive
- https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj
- https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/KRITIS-und-regulierte-Unternehmen/Kritische-Infrastrukturen/KRITIS-aktuell/kritis-aktuell_node.html
- ↑ IT-Grundschutz. Informationssicherheit mit System. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, abgerufen am 4. Oktober 2023.
- ↑ Kriterienkatalog Cloud Computing C5. BSI, abgerufen am 4. Oktober 2023.