Informationssicherheitsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
; Pflichten | ; Pflichten | ||
* ISMS inkl. IT- | * [[ISMS]] inkl. IT-[[Risikoanalyse]]n | ||
* Krisenreaktionsplänen in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden ([[BCM]]) | * Krisenreaktionsplänen in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden ([[BCM]]) | ||
* Systeme zur Angriffserkennung ([[SIEM]]) | * Systeme zur Angriffserkennung ([[SIEM]]) |
Version vom 18. November 2024, 11:56 Uhr
Informationssicherheitsgesetz - Anforderungen an Betreiber von kritischen Infrastrukturen (KRITIS)
Beschreibung
- Seit 2015
- Ziele
- Schutz der Bürger
- Stärkung des Staates
- Schutz der öffentlichen Informationstechnik
- Informationstechnisch robuste Wirtschaft
- Festlegung kritischer Infrastrukturen
- Pflichten
- ISMS inkl. IT-Risikoanalysen
- Krisenreaktionsplänen in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden (BCM)
- Systeme zur Angriffserkennung (SIEM)
- Business Continuity Management und Informationssicherheitsmanagement
IT-risikospezifische Verbindung zwischen
für einen sicheren und konformen IT-Betrieb bei KRITIS-Betreibern
IT-Sicherheitsgesetz
- Schutz kritischer Infrastrukturen vor Cyber-Attacken
Unter dem Eindruck von Terroranschlägen und aus militärischen Erwägungen tritt in Deutschland und anderen Ländern zunehmend der Schutz kritischer Infrastrukturen vor Cyber-Attacken in den Vordergrund.
- Hierzu trat am 25. Juli 2015 ein Artikelgesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz, ITSiG) in Kraft.
- Das Gesetz weist dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die zentrale Rolle beim Schutz kritischer Infrastrukturen in Deutschland zu.
- Anforderungen an Kritische Infrastrukturen
Hierzu wurde das BSI-Gesetz um Sicherheitsanforderungen an Kritische Infrastrukturen ergänzt
Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die den Sektoren
- Energie
- Informationstechnik und Telekommunikation
- Transport und Verkehr
- Gesundheit
- Wasser
- Ernährung
- Finanz- und Versicherungswesen angehören
und
- von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind
- weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.
- BSI-KritisV
In einer zugehörigen Verordnung KRITIS-Verordnung (BSI-KritisV) wird geklärt, welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon konkret unter die Vorgaben des IT-Sicherheitsgesetzes fallen.
- Unter anderem zählen Stromnetze, Atomkraftwerke und Krankenhäuser dazu.
- Kritische Infrastrukturen müssen branchenspezifische Mindeststandards erfüllen, wozu insbesondere die Einführung eines ISMS zählt.
- Weiterhin müssen sie relevante Vorfälle, die die IT-Sicherheit betreffen, an das BSI melden.
- Durch das IT-Sicherheitsgesetz wurden außerdem weitere Gesetze wie z. B. das Energiewirtschaftsgesetz geändert.
- Durch die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes werden sämtliche Strom- und Gasnetzbetreiber verpflichtet, den IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur umzusetzen und ein ISMS einzuführen.
- Entwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz 2.0
Am 27. März 2019 veröffentlichte das Bundesinnenministerium ferner den Entwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz 2.0, der einen ganzheitlichen Ansatz zur IT-Sicherheit enthält.
- Aufgenommen werden soll unter anderem ein verbraucherfreundliches IT-Sicherheitskennzeichen für Handelsprodukte, zudem werden die Kompetenzen des BSI gestärkt und Straftatbestände in der Cybersicherheit und die damit verbundene Ermittlungstätigkeit ausgedehnt.
- Der Gesetzentwurf erweitert zudem die Adressaten von Meldepflichten und Umsetzungsmaßnahmen.
- Insgesamt ist durch das Gesetz mit einer erheblichen wirtschaftlichen Mehrbelastung für Unternehmen und Behörden zu rechnen.
Im Dezember 2020 legte die Bundesregierung weitere Entwürfe für das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 vor.
- Verbände und andere Interessenvertreter kritisierten die kurze Kommentarfrist von wenigen Tagen, teils nur 24 Stunden, die laut Kritikern einem „faktischen Ausschluss von Beteiligung“ gleichkämen.
- Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) werde zu einer „Cyber-Behörde mit Hackerbefugnissen“ aufgerüstet.
- Der Bundesverband der Verbraucherzentralen begrüßte, dass das BSI auch den Schutz von Konsumenten erhalten soll, wies aber zugleich auf mögliche Interessenkonflikte mit anderen Aufgabenbereichen dieser Behörde wie der Unterstützung bei der Strafverfolgung hin.
Am 16. Dezember 2020 wurde das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 im Kabinett beschlossen und zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission eingereicht.
Nachdem das Gesetzesvorhaben im Frühjahr 2021 den Bundestag und Bundesrat passiert hatte, trat das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 Ende Mai offiziell in Kraft.
Informationssicherheitsgesetz 2.0
Kritischer Infrastrukturen
Tabelle zum IT-Sicherheitsgesetz
Änderungsvorschläge im BSIG
Änderung und Erweiterung von Begriffsdefinitionen
- Neue Aufgaben und Befugnisse des BSI
- Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
- Warnungen und Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik
- Detektion von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit und von Angriffsmethoden
- Anordnungen des BSI gegenüber TK-Diensteanbietern
- Anordnungen des BSI gegenüber TM-Diensteanbietern
- Vorgaben des BSI für Mindeststandards in der Informationstechnik des Bundes
- Meldestellenregelung für Kritische Infrastruktur
- Sicherheitsanforderungen für Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse
- Zertifizierung durch das BSI
- Nationale Behörde für die EU-Cybersicherheitszertifizierung
- Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
- Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
- Bußgeldvorschriften
Das BSI soll neue Befugnisse bekommen und zur Hackerbehörde werden
Unsichere Systeme hacken und Daten per Fernzugriff löschen
Nicht mehr nur defensiv schützen und beraten
offensiv in IT-Systeme eindringen
Mehr Personal, Geld und Befugnisse
IT-Systeme von Staat, Bürgern und Wirtschaft besser schützen
Mehr Kompetenzen
Sicherheitslücken suchen
- Informationen von Herstellern anfragen
Öffentlichkeit informieren
Kernaufgabe des BSI
Angriffe abzuwehren und Sicherheitslücken schließen
Interessenkonflikt
Polizei und Geheimdienste wollen Sicherheitslücken ausnutzen (Staatstrojaner)
- Das BSI hat bereits staatliche Schadsoftware mitprogrammiert, aber öffentlich eine Beteiligung abgestritten
„Hack Back“
Der neue Entwurf verbietet dem BSI nicht, Sicherheitslücken geheim zu halten und an Hacker-Behörden wie das BKA oder den BND zu geben.
Fernzugriff auf Geräte im „Internet der Dinge“
BSI soll im Internet nach unsicheren Geräten suchen
Beispielsweise mit Portscans
Server
- Smartphones
- Schlecht abgesicherte Geräte im „Internet der Dinge“
Überwachungskameras, Kühlschränke oder Babyfone
Unsicher sind Systeme
mit veralteter Software
- ohne Passwort-Schutz
- mit Standard-Passwörtern wie „0000“ und „admin“
Um das herauszufinden muss sich das BSI darauf einloggen
Für Privatpersonen ist das eine Hacking-Straftat
- Auch ohne Daten auszuspähen oder zu verändern
Betroffene sollen benachrichtigt werden
Wenn Sicherheitsprobleme oder Angriffe erkannt werden
- Dafür sollen Telekommunikationsanbieter dem BSI etwa Bestandsdaten zu einer IP-Adresse übermitteln – also mitteilen, auf wen ein Internet-Anschluss registriert ist.
Installation lückenschließender Software
Weitere Befugnisse für das BSI
Angriffe auf Kritische Infrastrukturen soll das BSI blockieren oder umleiten
Potentiell schädliche Geräte zur Absicherung aktiv verändern
Provider zur „Bereinigung“ von IT-Geräten verpflichten
„Installation von lückenschließender Software (Patches) bzw. Löschung von Schadsoftware“
Klingt nach Stärkung der IT-Sicherheit
massive Ausweitung staatlicher Befugnisse
- Eingriff in Grundrechte
Bots werden von zentralen Servern gesteuert
Internet-Verkehr der Kommando-Server umleiten
- Kontrolle über das Botnetz übernehmen
„Bereinigungssoftware“ auf Bots ausliefern, um Schadsoftware zu entfernen
- Da Nutzer oft nicht wissen, dass ihr Gerät befallen ist, will der Staat diese selbst säubern
„Andere europäische Staaten machen das auch“
so die Begründung
Darknet-Gesetz und digitaler Hausfriedensbruch
Gesetzentwurf verschärft Strafrecht
Wegen veröffentlichter privater Daten
- Neue Straftatbestände eingeführt
- Andere verschärft
„digitale Hausfriedensbruch“
„unbefugte Nutzung von IT-Systemen“
- Vorschlag, den 2016 von Hessen in den Bundesrat eingebrachte, aber scheiterte
- Die Bundesregierung sah keine Regelungslücken in den bisherigen Gesetzen
„Darknet“-Gesetz
Innenministerium übernimmt Initiative
Vordergründig soll das Betreiben illegaler Märkte kriminalisieren werden
- Bedroht auch wünschenswerte Dienste und Anonymität im Internet
Polizei soll Nutzer-Accounts von Beschuldigten übernehmen
um damit zu ermitteln
„weil in den entsprechenden Szenen den langjährig aktiven Accounts ein großes Vertrauen entgegen gebracht wird“.
- Zum Beispiel auf Plattformen, auf denen Darstellungen von sexualisiertem Kindesmissbrauch verbreitet werden
Von Verteidigung zum Angriff
Der Gesetzentwurf ist ein Rundumschlag
Viele Initiativen sind sinnvoll
- Gütesiegel
- Informationspflichten
- Verbraucherschutz
Von defensiv zu offensiv
Grundlegend Neuausrichtung
- Hack-Back
- Verschweigen von Schwachstellen
- Neue Hacker-Behörde
- Ausweitung von staatlichem Hacking
Im Internet ist aber Verteidigung die beste Verteidigung
Anhang
Siehe auch
Dokumentation
Links
Projekt
Weblinks