ISMS/Recht/Grundlagen

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topic - Kurzbeschreibung

Beschreibung

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Corporate Governance kann als Rahmen der IT-Sicherheit gesehen werden.

  • Der Begriff stammt aus dem strategischen Management und bezeichnet einen Prozess zur Steuerung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens.
  • Durch Regeln und Kontrollmechanismen wird ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessengruppen (Stakeholdern) angestrebt.
  • Der Prozess dient dem Erhalt des Unternehmens und unterliegt einer regelmäßigen externen Überprüfung.

Gesetze zur Corporate Governance

Vorlage:Veraltet Mit dem Ziel einer besseren Überwachung der Unternehmensführung (Corporate Governance) und um ausländischen Investoren den Zugang zu Informationen über die Unternehmen zu erleichtern (Transparenz), trat im Mai 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft.

Der im Juli 2002 in Kraft getretene Sarbanes-Oxley Act (SOX) hatte das Ziel, verlorengegangenes Vertrauen der Anleger in die veröffentlichten Bilanzdaten von amerikanischen Unternehmen wiederherzustellen.

  • Tochterunternehmen amerikanischer Gesellschaften im Ausland und nichtamerikanische Firmen, die an amerikanischen Börsen gehandelt werden, unterliegen ebenfalls dieser Regelung. Das Gesetz schreibt Vorkehrungen im Bereich der IT-Sicherheit wie die Einführung eines ISMS nicht explizit vor.
  • Eine einwandfreie Berichterstattung über die internen Unternehmensdaten ist nur durch zuverlässige IT-Prozesse und einen angemessenen Schutz der verwendeten Daten möglich.
  • Eine Konformität mit dem SOX ist daher nur mithilfe von Maßnahmen zur IT-Sicherheit möglich.

Die europäische Achte Richtlinie 2006/43/EG (auch „EuroSOX“ genannt) entstand in Anlehnung an das amerikanische SOX-Gesetz und trat im Juni 2006 in Kraft.

  • Sie beschreibt die Mindestanforderungen an Unternehmen für ein Risikomanagement und legt die Pflichten der Abschlussprüfer fest.

Die deutsche Umsetzung der europäischen EuroSOX erfolgte im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).

  • Es trat im Mai 2009 in Kraft.
  • Das Gesetz änderte zum Zwecke der Harmonisierung mit Europarecht einige Gesetze wie das HGB und das Aktiengesetz.
  • Unter anderem sind Kapitalgesellschaften wie eine AG oder eine GmbH laut § 289 HGB Abs. 5 aufgefordert, wesentliche Eigenschaften ihres Internen Kontrollsystems (IKS) im Lagebericht des Jahresabschlusses darzulegen.

In den europäischen Regelungen Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Basel I) aus dem Jahr 1988 und Richtlinie für Basissolvenzkapitalanforderungen aus dem Jahr 1973 (2002 aktualisiert; nachträglich als Solvabilität I bezeichnet) wurden viele einzelne Gesetze unter einem Oberbegriff zusammengefasst.

  • Diese für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen bedeutsamen Regelungen enthielten viele Schwächen.
  • Die neuen Regelungen Basel II für Banken (EU-weit in Kraft seit Januar 2007) und Solvabilität II für Versicherer (in Kraft seit Januar 2016) enthalten modernere Regelungen für ein Risikomanagement. Die Nachfolgeregelung Basel III wird seit 2013 eingeführt und soll bis 2019 komplett implementiert sein.

Datenschutzgesetze

Die erste Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) mit dem Namen Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung wurde am 27. Januar 1977 erlassen (Vorlage:BGBl).

  • Unter dem Eindruck des sogenannten Volkszählungsurteils von 1983 trat durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20.
  • Dezember 1990 am 1.
  • Juni 1991 eine Neufassung des BDSG in Kraft (Vorlage:BGBl).

Eine der zahlreichen Änderungen des Gesetzes trat im August 2002 in Kraft.

Neben dem BDSG existieren in Deutschland weitere gesetzliche Vorschriften, die die Einführung und das Betreiben eines ISMS erfordern.

Der Schutz der Privatsphäre wird in Großbritannien seit 1984 durch den Data Protection Act (DPA) geregelt.

  • Dieser bot in seiner ursprünglichen Version einen minimalen Datenschutz.
  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten wurde 1998 durch eine neue Fassung des DPA ersetzt.
  • Diese trat 2000 in Kraft und glich britisches Recht an die EG-Richtlinie 95/46/EG an.
  • In Großbritannien verpflichtete die britische Regierung 2001 alle Ministerien mit dem BS 7799 konform zu werden.
  • Die Implementierung eines ISMS erleichtert es britischen Unternehmen, eine Konformität zum DPA nachzuweisen.

Die Datenschutz-Grundverordnung setzt die Richtlinie 95/46/EG außer Kraft.

  • Sie trat am 24. Mai 2016 in Kraft und gilt ab 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Staaten der Europäischen Union.
  • Die bisherigen nationalen Regelungen wie das deutsche BDSG wurden abgelöst bzw. neu gefasst, um die Regelungsaufträge der Verordnung an den nationalen Gesetzgeber zu erfüllen.

IT-Sicherheitsgesetz

Unter dem Eindruck von Terroranschlägen und aus militärischen Erwägungen tritt in Deutschland und anderen Ländern zunehmend der Schutz kritischer Infrastrukturen vor Cyber-Attacken in den Vordergrund.

Hierzu wurde das BSI-Gesetz um Sicherheitsanforderungen an sogenannte „Kritische Infrastrukturen“ ergänzt.

  • Dies sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die
  • den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen angehören und
  • von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.

In einer zugehörigen Verordnung KRITIS-Verordnung (BSI-KritisV) wird geklärt, welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon konkret unter die Vorgaben des IT-Sicherheitsgesetzes fallen.

  • Unter anderem zählen Stromnetze, Atomkraftwerke und Krankenhäuser dazu.

Kritische Infrastrukturen müssen branchenspezifische Mindeststandards erfüllen, wozu insbesondere die Einführung eines ISMS zählt.

  • Weiterhin müssen sie relevante Vorfälle, die die IT-Sicherheit betreffen, an das BSI melden.

Durch das IT-Sicherheitsgesetz wurden außerdem weitere Gesetze wie z. B. das Energiewirtschaftsgesetz geändert.

  • Durch die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes werden sämtliche Strom- und Gasnetzbetreiber verpflichtet, den IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur umzusetzen und ein ISMS einzuführen.

Am 27. März 2019 veröffentlichte das Bundesinnenministerium ferner den Entwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz 2.0, der einen ganzheitlichen Ansatz zur IT-Sicherheit enthält.

  • Aufgenommen werden soll unter anderem ein verbraucherfreundliches IT-Sicherheitskennzeichen für Handelsprodukte, zudem werden die Kompetenzen des BSI gestärkt und Straftatbestände in der Cybersicherheit und die damit verbundene Ermittlungstätigkeit ausgedehnt.
  • Der Gesetzentwurf erweitert zudem die Adressaten von Meldepflichten und Umsetzungsmaßnahmen.
  • Insgesamt ist durch das Gesetz mit einer erheblichen wirtschaftlichen Mehrbelastung für Unternehmen und Behörden zu rechnen.

Im Dezember 2020 legte die Bundesregierung weitere Entwürfe für das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 vor.

Verbände und andere Interessensvertreter kritisierten die kurze Kommentarfrist von wenigen Tagen, teils nur 24 Stunden, die laut Kritikern einem „faktischen Ausschluss von Beteiligung“ gleichkämen.

  • Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) werde zu einer „Cyber-Behörde mit Hackerbefugnissen“ aufgerüstet.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen begrüßte, dass das BSI auch den Schutz von Konsumenten erhalten soll, wies aber zugleich auf mögliche Interessenskonflikte mit anderen Aufgabenbereichen dieser Behörde wie der Unterstützung bei der Strafverfolgung hin. Am 16. Dezember 2020 wurde das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 im Kabinett beschlossen und zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission eingereicht.

  • Nachdem das Gesetzesvorhaben im Frühjahr 2021 den Bundestag und Bundesrat passiert hatte, trat das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 Ende Mai offiziell in Kraft.

Strafrechtliche Aspekte

Jegliches rechtswidrige Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbar-Machen fremder Daten erfüllt den Tatbestand nach § 303a StGB (Datenveränderung).

  • In besonders schweren Fällen ist dies auch nach § 303b I Nr. 1 StGB („Computersabotage“) strafbar und wird mit Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  • Die Durchführung von DDOS-Attacken stellt seit 2007 ebenfalls eine Computersabotage dar, Gleiches gilt für jegliche Handlungen, die zur Beschädigung eines Informationssystems führen, das für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist.

Das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), also die Erlangung des Zugangs zu fremden Daten, die hiergegen besonders geschützt sind, wird mit Haftstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Das Abfangen fremder Daten in Netzen oder aus elektromagnetischen Abstrahlungen ist seit 2007 ebenfalls strafbar, anders als bei § 202a StGB kommt es hier nicht auf eine besondere Zugangssicherung an.
  • Das sich Verschaffen, Erstellen, Verbreiten, Öffentlich-Zugänglichmachen etc. von sog. „Hackertools“ steht ebenfalls seit 2007 unter Strafe, wenn damit eine Straftat vorbereitet wird (§ 202c StGB).

Daten sind nach § 202a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 aber nur vor dem Ausspähen geschützt, wenn sie „besonders gesichert“ sind, um ein Ausufern des Tatbestandes zu vermeiden.

  • Das heißt, erst wenn der Nutzer seine Daten technisch schützt, genießt er auch den strafrechtlichen Schutz.
  • Die frühere Debatte, ob das „Hacken“ ohne Abruf von Daten strafbar sei, ist hinfällig, seit der Wortlaut der Norm 2007 derart geändert wurde, dass Strafbarkeit bereits mit Erlangung des Zugangs zu Daten einsetzt.
  • Weiter ist umstritten, ob die Verschlüsselung zur besonderen Sicherung zählt.
  • Sie ist zwar sehr effektiv, aber es wird argumentiert, die Daten seien ja nicht gesichert, sondern lägen nur in „unverständlicher“ bzw. schlicht „anderer“ Form vor.

Als Computerbetrug wird nach § 263 a StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wenn Datenverarbeitungsvorgänge zur Erlangung von Vermögensvorteilen manipuliert werden.

  • Schon das Erstellen, Verschaffen, Anbieten, Verwahren oder Überlassen dafür geeigneter Computerprogramme ist strafbar.

Gesetze

  1. BSIG
  2. IT-SiG
  3. Datenschutz


Anhang

Siehe auch

Sicherheit

Dokumentation

RFC
Man-Pages
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Projekt
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