BSI/200-4/03 Initiierung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Für die Ressorts und Einrichtungen der Bundesverwaltung gelten die Anforderungen aus | * Für die Ressorts und Einrichtungen der Bundesverwaltung gelten die Anforderungen aus dem Umsetzungsplan Bund | ||
dem Umsetzungsplan Bund | |||
* Gesetzlichen Anforderungen und aus Vorgaben einer Muttergesellschaft | * Gesetzlichen Anforderungen und aus Vorgaben einer Muttergesellschaft | ||
Z. B. durch die folgenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien (regulatorische | Verträge mit Kunden und Kundinnen oder Geschäftspartnern und -partnerinnen oder deren Erwartungshaltungen Z. B. durch die folgenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien (regulatorische Anforderungen) ergeben sich für die betroffenen Unternehmen und Behörden Verpflichtungen zum BCM: | ||
* Anforderungen an Aktiengesellschaften (z. B. EU-Richtlinie 2157/2001, Aktiengesetz (AktG)) | |||
* Anforderungen an die Kommunikation (z. B. Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)) | |||
* das Börsengesetz (BörsG) | |||
* das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) | |||
(AktG)) | * die Störfallverordnung (12. BImSchV – StörfallV) | ||
* die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) | |||
* die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | |||
* die EU-Verordnung über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor (Verordnung (EU) Nr. 2019/941) | |||
* die EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Verordnung (EU) Nr. 2017/1938) | |||
* die Richtlinien und Verordnungen für Kritische Infrastrukturen (z. B. EU-Richtlinie 2008/114/EG, BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)) und das IT-Sicherheitsgesetz | |||
* die Solvency II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo) in der Versicherungsbranche | |||
* die Empfehlungen des Basler Ausschusses der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zur Regulierung von Banken (genannt Basel III) und deren europäischer Umsetzung über die europäische Bankenrichtlinie CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU) und der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | |||
* die Mindestanforderungen an das Risikomanagement im Bankenbereich (MaRisk) | |||
* die Leitlinien der Europäischen Zentralbank (EZB) im Bankenbereich, wie z. B. die EBA Guidelines on ICT and security risk management (EBA/GL/2019/04) | |||
Nr. 2019/941) | |||
2008/114/EG, BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)) und das IT-Sicherheitsgesetz | |||
(VAG) sowie Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von | |||
Umsetzung über die europäische Bankenrichtlinie CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU) | |||
und der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) | |||
EBA Guidelines on ICT and security risk management (EBA/GL/2019/04) | |||
=== Entwicklung der Ziele des BCMS === | === Entwicklung der Ziele des BCMS === | ||
* welche Geschäftsziele geschützt werden sollen | |||
* welche Arten von Geschäftsunterbrechungen als existenzbedrohend angesehen werden (grobe Vorgaben hinsichtlich Schadenshöhe und zu betrachtenden Schadensszenarien) | |||
* welche Bereitschaft besteht, Risiken einzugehen (Risikobereitschaft) | |||
* in welcher Art und Größenordnung Risiken minimiert werden sollen sowie | |||
werden (grobe Vorgaben hinsichtlich Schadenshöhe und zu betrachtenden | * was das primäre Ziel der Bewältigung ist. | ||
=== Abzusichernder Zeitraum durch ein BCMS === | === Abzusichernder Zeitraum durch ein BCMS === | ||
; Muss für die Institution individuell festgelegt werden | |||
Hängt stark von unterschiedlichen Gegebenheiten ab | |||
* der Risikobereitschaft der Institution (Je kürzer der abzusichernde Zeitraum gewählt wird, desto eher muss das Krisenmanagement aktiviert werden.) | |||
* dem Zeitraum, über den die Institution ohne Umsätze überlebensfähig ist | |||
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wird, desto eher muss das Krisenmanagement aktiviert werden.) | * den vorhandenen oder avisierten Ressourcen des BCMS | ||
* der Art und Komplexität des Geschäftszwecks der Institution | |||
* der Vielfältigkeit und der Verteilung der Geschäftsprozesse über mehrere Standorte | |||
* dem Abhängigkeitsverhältnis des Geschäftsbetriebs von Dritten | |||
* dem Umfang und der Detailtiefe der Anforderungen an die Institution sowie | |||
* branchenspezifischen Vorgaben. | |||
In der Praxis ist ein Zeitraum von 14 bis 30 Tagen üblich. | In der Praxis ist ein Zeitraum von 14 bis 30 Tagen üblich. | ||
Version vom 31. Mai 2026, 17:52 Uhr
BSI/200-4/03 Initiierung
Beschreibung
- BCM-Prozessschritte zur Initiierung des BCMS durch die Institutionsleitung
Übernahme der Verantwortung durch die Leitungsebene
Zielsetzung
Die Zielsetzung geht vorrangig auf drei Fragen ein:
- Warum wird in der Institution ein BCM benötigt? (Motivation für den Aufbau eines BCMS)
- Welche konkreten Ziele werden mit dem BCM verfolgt?
- Wie lange soll durch das BCM ein Ausfall des Normalbetriebs kompensiert werden? (Abzusichernder Zeitraum durch ein BCM)
Motivation für den Aufbau eines BCMS
Gründe für ein BCM identifizieren, dokumentieren
- Interne Gründe für ein BCMS
- Eigeninteresse einer Institution
- Überlebensfähigkeit der Institution in Notfällen und Krisen erhöhen
- Externe Gründe für BCMS
- Für die Ressorts und Einrichtungen der Bundesverwaltung gelten die Anforderungen aus dem Umsetzungsplan Bund
- Gesetzlichen Anforderungen und aus Vorgaben einer Muttergesellschaft
Verträge mit Kunden und Kundinnen oder Geschäftspartnern und -partnerinnen oder deren Erwartungshaltungen Z. B. durch die folgenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien (regulatorische Anforderungen) ergeben sich für die betroffenen Unternehmen und Behörden Verpflichtungen zum BCM:
- Anforderungen an Aktiengesellschaften (z. B. EU-Richtlinie 2157/2001, Aktiengesetz (AktG))
- Anforderungen an die Kommunikation (z. B. Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG))
- das Börsengesetz (BörsG)
- das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- die Störfallverordnung (12. BImSchV – StörfallV)
- die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- die EU-Verordnung über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor (Verordnung (EU) Nr. 2019/941)
- die EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Verordnung (EU) Nr. 2017/1938)
- die Richtlinien und Verordnungen für Kritische Infrastrukturen (z. B. EU-Richtlinie 2008/114/EG, BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)) und das IT-Sicherheitsgesetz
- die Solvency II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo) in der Versicherungsbranche
- die Empfehlungen des Basler Ausschusses der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zur Regulierung von Banken (genannt Basel III) und deren europäischer Umsetzung über die europäische Bankenrichtlinie CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU) und der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
- die Mindestanforderungen an das Risikomanagement im Bankenbereich (MaRisk)
- die Leitlinien der Europäischen Zentralbank (EZB) im Bankenbereich, wie z. B. die EBA Guidelines on ICT and security risk management (EBA/GL/2019/04)
Entwicklung der Ziele des BCMS
- welche Geschäftsziele geschützt werden sollen
- welche Arten von Geschäftsunterbrechungen als existenzbedrohend angesehen werden (grobe Vorgaben hinsichtlich Schadenshöhe und zu betrachtenden Schadensszenarien)
- welche Bereitschaft besteht, Risiken einzugehen (Risikobereitschaft)
- in welcher Art und Größenordnung Risiken minimiert werden sollen sowie
- was das primäre Ziel der Bewältigung ist.
Abzusichernder Zeitraum durch ein BCMS
- Muss für die Institution individuell festgelegt werden
Hängt stark von unterschiedlichen Gegebenheiten ab
- der Risikobereitschaft der Institution (Je kürzer der abzusichernde Zeitraum gewählt wird, desto eher muss das Krisenmanagement aktiviert werden.)
- dem Zeitraum, über den die Institution ohne Umsätze überlebensfähig ist
- dem Reifegrad des BCMS
- den vorhandenen oder avisierten Ressourcen des BCMS
- der Art und Komplexität des Geschäftszwecks der Institution
- der Vielfältigkeit und der Verteilung der Geschäftsprozesse über mehrere Standorte
- dem Abhängigkeitsverhältnis des Geschäftsbetriebs von Dritten
- dem Umfang und der Detailtiefe der Anforderungen an die Institution sowie
- branchenspezifischen Vorgaben.
In der Praxis ist ein Zeitraum von 14 bis 30 Tagen üblich.
Geltungsbereich
Entscheidung für Vorgehensweise
Ernennung des BC-Beauftragten
Anhang
Siehe auch
- BSI/200-4
- BSI/200-4/02 Einführung
- BSI/200-4/02 Einführung/Begriffe
- BSI/200-4/02 Einführung/Normen und Standards
- BSI/200-4/02 Einführung/Stufenmodell
- BSI/200-4/03 Initiierung
- BSI/200-4/04 Konzeption und Planung
- BSI/200-4/05 Besondere Aufbauorganisation
- BSI/200-4/06 BIA-Vorfilter
- BSI/200-4/07 Business Impact Analyse
- BSI/200-4/08 Soll-Ist-Vergleich
- BSI/200-4/09 Risikoanalyse
- BSI/200-4/10 Business-Continuity-Strategie
- BSI/200-4/11 Geschäftsfortführung
- BSI/200-4/11 Geschäftsfortführung/Erstellung
- BSI/200-4/11 Geschäftsfortführung/Qualitätssicherung und Freigabe
- BSI/200-4/11 Geschäftsfortführung/Vorbereitung
- BSI/200-4/12 Wiederanlauf
- BSI/200-4/12 Wiederanlauf/Erstellung
- BSI/200-4/12 Wiederanlauf/Freigabe
- BSI/200-4/12 Wiederanlauf/Qualitätssicherung
- BSI/200-4/12 Wiederanlauf/Vorbereitung
- BSI/200-4/13 Üben und Testen
- BSI/200-4/14 Leistungsüberprüfung und Berichterstattung
- BSI/200-4/15 Aufrechterhaltung und Verbesserung
- BSI/200-4/Anhang