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BSI/200-4/03 Initiierung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''BSI/200-4/03 Initiierung'''
'''BSI/200-4/03 Initiierung'''
== Beschreibung ==
; BCM-Prozessschritte zur Initiierung des BCMS durch die Institutionsleitung
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== Übernahme der Verantwortung durch die Leitungsebene ==
== Übernahme der Verantwortung durch die Leitungsebene ==
== Zielsetzung  ==
== Zielsetzung  ==
; Motivation für den Aufbau eines BCMS  
Die Zielsetzung geht vorrangig auf drei Fragen ein:
* Warum wird in der Institution ein BCM benötigt? (Motivation für den Aufbau eines BCMS)
* Welche konkreten Ziele werden mit dem BCM verfolgt?
* Wie lange soll durch das BCM ein Ausfall des Normalbetriebs kompensiert werden? (Abzusichernder Zeitraum durch ein BCM)
 
=== Motivation für den Aufbau eines BCMS ===
* Gründe für ein BCM identifizieren, dokumentieren
 
; Interne Gründe für ein BCMS
* Eigeninteresse einer Institution
* Überlebensfähigkeit der Institution in Notfällen und Krisen erhöhen
 
; Externe Gründe für BCMS
* Für die Ressorts und Einrichtungen der Bundesverwaltung gelten die Anforderungen aus
dem Umsetzungsplan Bund
* Gesetzlichen Anforderungen und aus Vorgaben einer Muttergesellschaft
* Verträge mit Kunden und Kundinnen oder Ge­schäftspartnern und -partnerinnen oder deren Erwartungshaltungen
Z. B. durch die folgenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien (regulatorische Anfor­
derungen) ergeben sich für die betroffenen Unternehmen und Behörden Verpflichtun­
gen zum BCM:
Anforderungen an Aktiengesellschaften (z. B. EU-Richtlinie 2157/2001, Aktiengesetz
(AktG))
Anforderungen an die Kommunikation (z. B. Richtlinie (EU) 2018/1972 über den eu­
ropäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Post- und Telekommunika­
tionssicherstellungsgesetz (PTSG))
das Börsengesetz (BörsG)
das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
die Störfallverordnung (12. BImSchV – StörfallV)
die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
die EU-Verordnung über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor (Verordnung (EU)
Nr. 2019/941)
die EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversor­
gung (Verordnung (EU) Nr. 2017/1938)
die Richtlinien und Verordnungen für Kritische Infrastrukturen (z. B. EU-Richtlinie
2008/114/EG, BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)) und das IT-Sicherheitsgesetz
die Solvency II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG), das Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG) sowie Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versiche­
rungsunternehmen (MaGo) in der Versicherungsbranche
die Empfehlungen des Basler Ausschusses der Bank für Internationalen Zahlungsaus­
gleich (BIZ) zur Regulierung von Banken (genannt Basel III) und deren europäischer
Umsetzung über die europäische Bankenrichtlinie CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU)
und der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
die Mindestanforderungen an das Risikomanagement im Bankenbereich (MaRisk)
die Leitlinien der Europäischen Zentralbank (EZB) im Bankenbereich, wie z. B. die
EBA Guidelines on ICT and security risk management (EBA/GL/2019/04)


; Entwicklung der Ziele des BCMS  
=== Entwicklung der Ziele des BCMS ===
welche Geschäftsziele geschützt werden sollen,
welche Arten von Geschäftsunterbrechungen als existenzbedrohend angesehen
werden (grobe Vorgaben hinsichtlich Schadenshöhe und zu betrachtenden Scha­
densszenarien),
welche Bereitschaft besteht, Risiken einzugehen (Risikobereitschaft),
in welcher Art und Größenordnung Risiken minimiert werden sollen sowie
was das primäre Ziel der Bewältigung ist.


; Abzusichernder Zeitraum durch ein BCMS  
=== Abzusichernder Zeitraum durch ein BCMS ===
Der abzusichernde Zeitraum
muss für die Institution individuell festgelegt werden, da dieser stark von unterschiedli­
chen Gegebenheiten abhängt, z. B. von
der Risikobereitschaft der Institution (Je kürzer der abzusichernde Zeitraum gewählt
wird, desto eher muss das Krisenmanagement aktiviert werden.),
dem Zeitraum, über den die Institution ohne Umsätze überlebensfähig ist,
dem Reifegrad des BCMS,
den vorhandenen oder avisierten Ressourcen des BCMS,
der Art und Komplexität des Geschäftszwecks der Institution,
der Vielfältigkeit und der Verteilung der Geschäftsprozesse über mehrere Standorte,
dem Abhängigkeitsverhältnis des Geschäftsbetriebs von Dritten,
dem Umfang und der Detailtiefe der Anforderungen an die Institution sowie
branchenspezifischen Vorgaben.
In der Praxis ist ein Zeitraum von 14 bis 30 Tagen üblich.


== Geltungsbereich ==
== Geltungsbereich ==

Version vom 31. Mai 2026, 17:32 Uhr

BSI/200-4/03 Initiierung

Beschreibung

BCM-Prozessschritte zur Initiierung des BCMS durch die Institutionsleitung

Übernahme der Verantwortung durch die Leitungsebene

Zielsetzung

Die Zielsetzung geht vorrangig auf drei Fragen ein:

  • Warum wird in der Institution ein BCM benötigt? (Motivation für den Aufbau eines BCMS)
  • Welche konkreten Ziele werden mit dem BCM verfolgt?
  • Wie lange soll durch das BCM ein Ausfall des Normalbetriebs kompensiert werden? (Abzusichernder Zeitraum durch ein BCM)

Motivation für den Aufbau eines BCMS

  • Gründe für ein BCM identifizieren, dokumentieren
Interne Gründe für ein BCMS
  • Eigeninteresse einer Institution
  • Überlebensfähigkeit der Institution in Notfällen und Krisen erhöhen
Externe Gründe für BCMS
  • Für die Ressorts und Einrichtungen der Bundesverwaltung gelten die Anforderungen aus

dem Umsetzungsplan Bund

  • Gesetzlichen Anforderungen und aus Vorgaben einer Muttergesellschaft
  • Verträge mit Kunden und Kundinnen oder Ge­schäftspartnern und -partnerinnen oder deren Erwartungshaltungen

Z. B. durch die folgenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien (regulatorische Anfor­ derungen) ergeben sich für die betroffenen Unternehmen und Behörden Verpflichtun­ gen zum BCM: •

Anforderungen an Aktiengesellschaften (z. B. EU-Richtlinie 2157/2001, Aktiengesetz

(AktG)) •

Anforderungen an die Kommunikation (z. B. Richtlinie (EU) 2018/1972 über den eu­

ropäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Post- und Telekommunika­ tionssicherstellungsgesetz (PTSG)) •

das Börsengesetz (BörsG)

das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

die Störfallverordnung (12. BImSchV – StörfallV)

die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

die EU-Verordnung über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor (Verordnung (EU)

Nr. 2019/941) •

die EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversor­

gung (Verordnung (EU) Nr. 2017/1938) •

die Richtlinien und Verordnungen für Kritische Infrastrukturen (z. B. EU-Richtlinie

2008/114/EG, BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)) und das IT-Sicherheitsgesetz •

die Solvency II-Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG), das Versicherungsaufsichtsgesetz

(VAG) sowie Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versiche­ rungsunternehmen (MaGo) in der Versicherungsbranche •

die Empfehlungen des Basler Ausschusses der Bank für Internationalen Zahlungsaus­

gleich (BIZ) zur Regulierung von Banken (genannt Basel III) und deren europäischer Umsetzung über die europäische Bankenrichtlinie CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU) und der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) •

die Mindestanforderungen an das Risikomanagement im Bankenbereich (MaRisk)

die Leitlinien der Europäischen Zentralbank (EZB) im Bankenbereich, wie z. B. die

EBA Guidelines on ICT and security risk management (EBA/GL/2019/04)

Entwicklung der Ziele des BCMS

welche Geschäftsziele geschützt werden sollen,

welche Arten von Geschäftsunterbrechungen als existenzbedrohend angesehen

werden (grobe Vorgaben hinsichtlich Schadenshöhe und zu betrachtenden Scha­ densszenarien), •

welche Bereitschaft besteht, Risiken einzugehen (Risikobereitschaft),

in welcher Art und Größenordnung Risiken minimiert werden sollen sowie

was das primäre Ziel der Bewältigung ist.

Abzusichernder Zeitraum durch ein BCMS

Der abzusichernde Zeitraum

muss für die Institution individuell festgelegt werden, da dieser stark von unterschiedli­ chen Gegebenheiten abhängt, z. B. von •

der Risikobereitschaft der Institution (Je kürzer der abzusichernde Zeitraum gewählt

wird, desto eher muss das Krisenmanagement aktiviert werden.), •

dem Zeitraum, über den die Institution ohne Umsätze überlebensfähig ist,

dem Reifegrad des BCMS,

den vorhandenen oder avisierten Ressourcen des BCMS,

der Art und Komplexität des Geschäftszwecks der Institution,

der Vielfältigkeit und der Verteilung der Geschäftsprozesse über mehrere Standorte,

dem Abhängigkeitsverhältnis des Geschäftsbetriebs von Dritten,

dem Umfang und der Detailtiefe der Anforderungen an die Institution sowie

branchenspezifischen Vorgaben.

In der Praxis ist ein Zeitraum von 14 bis 30 Tagen üblich.

Geltungsbereich

Entscheidung für Vorgehensweise

Ernennung des BC-Beauftragten

Anhang

Siehe auch

Dokumentation

Projekt