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BSI-Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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'''topic''' - Kurzbeschreibung
'''BSI-Gesetz''' - Das deutsche BSI-Gesetz (BSIG) enthält Regelungen in Bezug auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
== Beschreibung ==
 
; Gemäß § 1 unterhält der Bund ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bundesoberbehörde.
=== Beschreibung ===
* Es ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene.
; Bundesoberbehörde
Gemäß § 1 unterhält der Bund ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bundesoberbehörde
 
; Zuständigkeit
Es ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene
* Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
* Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
* Mit der Neufassung des Gesetzes 2009 wurde der Aufgabenkatalog des BSI erheblich erweitert
* Mit der Neufassung des Gesetzes 2009 wurde der Aufgabenkatalog des BSI erheblich erweitert
* dem wurden BSI eigene Befugnisse eingeräumt, ohne auf Amtshilfe­ersuchen angewiesen zu sein.
* dem wurden BSI eigene Befugnisse eingeräumt, ohne auf Amtshilfe­ersuchen angewiesen zu sein
* Vorrangige Aufgabe des BSI ist die Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik
* Vorrangige Aufgabe des BSI ist die Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik
* (§ 3 Abs. 1 BSIG)
* wobei letzteres alle technischen Mittel zur Verarbeitung und Übertragung von Informationen sind (§ 2 Abs. 1 BSIG).


; § 3 Abs. 1 BSIG
Wobei letzteres alle technischen Mittel zur Verarbeitung und Übertragung von Informationen sind (§ 2 Abs. 1 BSIG)
=== Aufgaben des BSI ===
; Zu den Aufgaben zählen
; Zu den Aufgaben zählen
* Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes
Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes
* Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen
* Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen
* Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung der Informationstechnik
* Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung der Informationstechnik
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* Herstellung von Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto­- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes
* Herstellung von Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto­- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes


; Unterstützung der Länder
=== Unterstützung der Länder ===
* Das BSI kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen (§ 3 Abs. 2 BSIG).
Das BSI kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen (§ 3 Abs. 2 BSIG)
* Soweit es personenbezogene Daten erhoben hat, sind diese unverzüglich zu löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden (§ 6 Abs. 1 BSIG).
* Soweit es personenbezogene Daten erhoben hat, sind diese unverzüglich zu löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden (§ 6 Abs. 1 BSIG).


; Das BSI kann vor Sicherheitslücken und Schadprogrammen warnen und den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen (§ 7 Abs. 1 BSIG)
=== Warnungen und Empfehlungen ===
* Es erarbeitet ferner Mindest­standards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes(§ 8 Abs. 1 BSIG).
Das BSI kann vor Sicherheitslücken und Schadprogrammen warnen und den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen (§ 7 Abs. 1 BSIG)
* Das BSI ist die nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.
* Das Bundesamt unterrichtet das BMI über seine Tätigkeit (§ 13 Abs. 1 BSIG).


; Schutz kritischer Infrastrukturen
=== Mindest­standards ===
* Das BMI bestimmt durch Rechtsverordnung
Es erarbeitet ferner Mindest­standards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes(§ 8 Abs. 1 BSIG)
* welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als Kritische Infrastrukturen gelten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BSIG).
* Das BSI ist die nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit
* Deren Betreiber sind verpflichtet
* Das Bundesamt unterrichtet das BMI über seine Tätigkeit (§ 13 Abs. 1 BSIG)
 
=== Schutz [[Kritische Infrastrukturen|⁣kritischer Infrastrukturen]] ===
Das [[BMI]] bestimmt durch Rechtsverordnung
* welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als Kritische Infrastrukturen gelten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BSIG)
 
Betreiber sind verpflichtet,
* unter Berücksichtigung des Standes der Technik
* unter Berücksichtigung des Standes der Technik
* angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen
* angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen
* Verfügbarkeit
** [[Verfügbarkeit]]
* Integrität
** [[Integrität]]
* Authentizität und
** [[Authentizität]]
* Vertraulichkeit
** [[Vertraulichkeit]]
* ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 BSIG).
ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 BSIG)


=== Geldbußen ===
; Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen (§ 14 BSIG)
; Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen (§ 14 BSIG)
* Wer vorsätzlich oder fahrlässig solche Vorkehrungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft, handelt ordnungswidrig.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig solche Vorkehrungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft, handelt ordnungswidrig


; Einschränkung von Grundrechten
=== Einschränkung von Grundrechten ===
* Nach dem Zitiergebot legt § 11 BSIG fest, dass durch die §§ 5 und 5a BSIG das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird.
Nach dem Zitiergebot legt § 11 BSIG fest, dass durch die §§ 5 und 5a BSIG das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird


=== Abwehr von Gefahren ===
; Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik
; Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik
* Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BSIG).
Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BSIG)
* Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Stelle des Bundes oder eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BSIG).
* Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Stelle des Bundes oder eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BSIG)
* Dazu darf es personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten erheben und verarbeiten (§ 5a Abs. 3 Satz 1 BSIG).
* Dazu darf es personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten erheben und verarbeiten (§ 5a Abs. 3 Satz 1 BSIG)


; Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden
=== Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden ===
Das BSI unterstützt Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben


; Das BSI unterstützt Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
; Es unterstützt ferner
* Es unterstützt ferner
* das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
* das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
* den Militärischen Abschirmdienst (MAD)
* den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und
* die Landesbehörden für Verfassungsschutz
* die Landesbehörden für Verfassungsschutz
* bei der Auswertung und Bewertung von Informationen
bei der Auswertung und Bewertung von Informationen
* die bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen
* die bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen
* nachrichtendienstlicher Tätigkeiten anfallen
* nachrichtendienstlicher Tätigkeiten anfallen
* sowie den Bundesnachrichtendienst bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.
* sowie den Bundesnachrichtendienst bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.
* Die Unterstützung darf nur gewährt werden
 
; Unterstützung darf nur gewährt werden
* soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 BSIG).
* soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 BSIG).
* Es darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 5 BSIG an diese Behörden übermitteln.
* Es darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 5 BSIG an diese Behörden übermitteln.
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== Anhang ==
== Anhang ==
=== Siehe auch ===
=== Siehe auch ===
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==== Links ====
=== Links ===
===== Projekt =====
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===== Weblinks =====
 
[[Kategorie:ISMS/Recht]]
[[Kategorie:Gesetz]]


= TMP =
= TMP =
== BSI Gesetz ==
=== BSI-Gesetz ===
==== Gemäß § 1 unterhält der Bund ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bundesoberbehörde. ====
; Aufgabenbereich des BSI wird durch das [[BSI-Gesetz|Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik]] (BSI-Gesetz) festgelegt
Es ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene.
* Ziel des BSI ist die präventive Förderung der Informations- und Cyber-Sicherheit, um den sicheren Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zu ermöglichen und voranzutreiben.  
* Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
* So erarbeitet das BSI beispielsweise praxisorientierte [[Mindeststandards (BSI)|Mindeststandards]] und zielgruppengerechte Handlungsempfehlungen zur IT- und Internet-Sicherheit, um Anwender bei der Vermeidung von Risiken zu unterstützen.
* Mit der Neufassung des Gesetzes 2009 wurde der Aufgabenkatalog des BSI erheblich erweitert
* dem wurden BSI eigene Befugnisse eingeräumt, ohne auf Amtshilfe­ersuchen angewiesen zu sein.
* Vorrangige Aufgabe des BSI ist die Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik
 
(§ 3 Abs. 1 BSIG)
* wobei letzteres alle technischen Mittel zur Verarbeitung und Übertragung von Informationen sind (§ 2 Abs. 1 BSIG).
 
===== Zu den Aufgaben zählen =====
Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes
* Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen
* Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung der Informationstechnik
* Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen
* Entwicklung von Kriterien, Verfahren und Werkzeugen für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
* Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
* Herstellung von Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto­- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes


=== Unterstützung der Länder ===
; BSI ist für den Schutz der IT-Systeme des Bundes verantwortlich
Das BSI kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen (§ 3 Abs. 2 BSIG).
* Hierbei geht es um die [[Cyberabwehr|Abwehr von Cyber-Angriffen]] und anderen technischen Bedrohungen gegen die IT-Systeme und Netze der Bundesverwaltung.  
* Soweit es personenbezogene Daten erhoben hat, sind diese unverzüglich zu löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden (§ 6 Abs. 1 BSIG).
* Das BSI berichtet dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages hierzu einmal jährlich.


==== Das BSI kann vor Sicherheitslücken und Schadprogrammen warnen und den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen (§ 7 Abs. 1 BSIG) ====
; Weitere Aufgaben
Es erarbeitet ferner Mindest­standards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes(§ 8 Abs. 1 BSIG).
* Schutz der Netze des Bundes, Erkennung und Abwehr von Angriffen auf die Regierungsnetze
* Das BSI ist die nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.
* Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung von IT-Produkten und -Dienstleistungen
* Das Bundesamt unterrichtet das BMI über seine Tätigkeit (§ 13 Abs. 1 BSIG).
* Warnung vor Schadprogrammen oder Sicherheitslücken in IT-Produkten und -Dienstleistungen
* IT-Sicherheitsberatung für die Bundesverwaltung und andere Zielgruppen
* Information und Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für das Thema IT- und Internet-Sicherheit (Digitaler Verbraucherschutz)
* Information und Sensibilisierung der Wirtschaft für das Thema IT- und Internet-Sicherheit
* Entwicklung einheitlicher und verbindlicher IT-Sicherheitsstandards
* Entwicklung von [[Kryptosystem]]en für die IT des Bundes


=== Schutz kritischer Infrastrukturen ===
; Neue Organisationsstruktur
Das BMI bestimmt durch Rechtsverordnung
Zum 15. April 2019 ist eine neue Organisationsstruktur des BSI in Kraft getreten, die den neuen Anforderungen und dem personellen Aufwuchs des BSI Rechnung trägt.
* welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als Kritische Infrastrukturen gelten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BSIG).
* Durch Aufgaben im Bereich des digitalen Verbraucherschutzes oder der Zertifizierung und Standardisierung sowie bei der Gestaltung der sicheren Digitalisierung in der Energiewende, im Gesundheitswesen oder beim neuen Mobilfunkstandard 5G füllt das BSI eine wichtige Querschnittsfunktion als zentrales Kompetenzzentrum für Cyber-Sicherheit aus.  
* Deren Betreiber sind verpflichtet
* Mit der neuen Organisationsstruktur gliedert sich das BSI in acht Abteilungen, davon sieben Fachabteilungen und eine Abteilung für Verwaltungsaufgaben.  
* unter Berücksichtigung des Standes der Technik
* Die Fachabteilungen sind jeweils in bis zu drei Fachbereiche unterteilt.
* angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen
* Eine Besonderheit stellt die Abteilung TK dar, in der die Technik-Kompetenzzentren des BSI zusammengeführt werden.
* Verfügbarkeit
* Die Referate dieser Abteilung befassen sich unter anderem mit Themen wie Künstlicher Intelligenz, der Sicherheit von industriellen Steuerungssystemen, Cloud Computing, sicheren 5G-Infrastrukturen, Abstrahlsicherheit oder der Analyse von Hardware- und Softwareprodukten.
* Integrität
* Zusätzlich gibt es einen in drei Stabsbereiche aufgeteilten Leitungsstab.
* Authentizität und
* Vertraulichkeit
* ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 BSIG).


==== Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen (§ 14 BSIG) ====
Wer vorsätzlich oder fahrlässig solche Vorkehrungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft, handelt ordnungswidrig.
=== Einschränkung von Grundrechten ===
Nach dem Zitiergebot legt § 11 BSIG fest, dass durch die §§ 5 und 5a BSIG das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird.
=== Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik ===
Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BSIG).
* Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Stelle des Bundes oder eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BSIG).
* Dazu darf es personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten erheben und verarbeiten (§ 5a Abs. 3 Satz 1 BSIG).
=== Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden ===
==== Das BSI unterstützt Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben. ====
Es unterstützt ferner
* das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
* den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und
* die Landesbehörden für Verfassungsschutz
* bei der Auswertung und Bewertung von Informationen
* die bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen
* nachrichtendienstlicher Tätigkeiten anfallen
* sowie den Bundesnachrichtendienst bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.
* Die Unterstützung darf nur gewährt werden
* soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 BSIG).
* Es darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 5 BSIG an diese Behörden übermitteln.
[[Kategorie:Informationssicherheit/Recht]]
[[Kategorie:Gesetz]]
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Aktuelle Version vom 14. Juni 2026, 11:54 Uhr

BSI-Gesetz - Das deutsche BSI-Gesetz (BSIG) enthält Regelungen in Bezug auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Beschreibung

Bundesoberbehörde

Gemäß § 1 unterhält der Bund ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als Bundesoberbehörde

Zuständigkeit

Es ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene

  • Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
  • Mit der Neufassung des Gesetzes 2009 wurde der Aufgabenkatalog des BSI erheblich erweitert
  • dem wurden BSI eigene Befugnisse eingeräumt, ohne auf Amtshilfe­ersuchen angewiesen zu sein
  • Vorrangige Aufgabe des BSI ist die Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik
§ 3 Abs. 1 BSIG

Wobei letzteres alle technischen Mittel zur Verarbeitung und Übertragung von Informationen sind (§ 2 Abs. 1 BSIG)

Aufgaben des BSI

Zu den Aufgaben zählen

Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes

  • Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen
  • Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung der Informationstechnik
  • Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen
  • Entwicklung von Kriterien, Verfahren und Werkzeugen für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
  • Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen
  • Herstellung von Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto­- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes

Unterstützung der Länder

Das BSI kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen (§ 3 Abs. 2 BSIG)

  • Soweit es personenbezogene Daten erhoben hat, sind diese unverzüglich zu löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden (§ 6 Abs. 1 BSIG).

Warnungen und Empfehlungen

Das BSI kann vor Sicherheitslücken und Schadprogrammen warnen und den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen (§ 7 Abs. 1 BSIG)

Mindest­standards

Es erarbeitet ferner Mindest­standards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes(§ 8 Abs. 1 BSIG)

  • Das BSI ist die nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit
  • Das Bundesamt unterrichtet das BMI über seine Tätigkeit (§ 13 Abs. 1 BSIG)

Das BMI bestimmt durch Rechtsverordnung

  • welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als Kritische Infrastrukturen gelten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BSIG)

Betreiber sind verpflichtet,

ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 BSIG)

Geldbußen

Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen (§ 14 BSIG)

Wer vorsätzlich oder fahrlässig solche Vorkehrungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft, handelt ordnungswidrig

Einschränkung von Grundrechten

Nach dem Zitiergebot legt § 11 BSIG fest, dass durch die §§ 5 und 5a BSIG das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird

Abwehr von Gefahren

Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik

Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BSIG)

  • Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Stelle des Bundes oder eines Betreibers einer Kritischen Infrastruktur um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind (§ 5a Abs. 1 Satz 1 BSIG)
  • Dazu darf es personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten erheben und verarbeiten (§ 5a Abs. 3 Satz 1 BSIG)

Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden

Das BSI unterstützt Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben

Es unterstützt ferner
  • das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
  • den Militärischen Abschirmdienst (MAD)
  • die Landesbehörden für Verfassungsschutz

bei der Auswertung und Bewertung von Informationen

  • die bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen
  • nachrichtendienstlicher Tätigkeiten anfallen
  • sowie den Bundesnachrichtendienst bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben.
Unterstützung darf nur gewährt werden
  • soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 BSIG).
  • Es darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 5 BSIG an diese Behörden übermitteln.


Anhang

Siehe auch

TMP

BSI-Gesetz

Aufgabenbereich des BSI wird durch das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) festgelegt
  • Ziel des BSI ist die präventive Förderung der Informations- und Cyber-Sicherheit, um den sicheren Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zu ermöglichen und voranzutreiben.
  • So erarbeitet das BSI beispielsweise praxisorientierte Mindeststandards und zielgruppengerechte Handlungsempfehlungen zur IT- und Internet-Sicherheit, um Anwender bei der Vermeidung von Risiken zu unterstützen.
BSI ist für den Schutz der IT-Systeme des Bundes verantwortlich
  • Hierbei geht es um die Abwehr von Cyber-Angriffen und anderen technischen Bedrohungen gegen die IT-Systeme und Netze der Bundesverwaltung.
  • Das BSI berichtet dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages hierzu einmal jährlich.
Weitere Aufgaben
  • Schutz der Netze des Bundes, Erkennung und Abwehr von Angriffen auf die Regierungsnetze
  • Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung von IT-Produkten und -Dienstleistungen
  • Warnung vor Schadprogrammen oder Sicherheitslücken in IT-Produkten und -Dienstleistungen
  • IT-Sicherheitsberatung für die Bundesverwaltung und andere Zielgruppen
  • Information und Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für das Thema IT- und Internet-Sicherheit (Digitaler Verbraucherschutz)
  • Information und Sensibilisierung der Wirtschaft für das Thema IT- und Internet-Sicherheit
  • Entwicklung einheitlicher und verbindlicher IT-Sicherheitsstandards
  • Entwicklung von Kryptosystemen für die IT des Bundes
Neue Organisationsstruktur

Zum 15. April 2019 ist eine neue Organisationsstruktur des BSI in Kraft getreten, die den neuen Anforderungen und dem personellen Aufwuchs des BSI Rechnung trägt.

  • Durch Aufgaben im Bereich des digitalen Verbraucherschutzes oder der Zertifizierung und Standardisierung sowie bei der Gestaltung der sicheren Digitalisierung in der Energiewende, im Gesundheitswesen oder beim neuen Mobilfunkstandard 5G füllt das BSI eine wichtige Querschnittsfunktion als zentrales Kompetenzzentrum für Cyber-Sicherheit aus.
  • Mit der neuen Organisationsstruktur gliedert sich das BSI in acht Abteilungen, davon sieben Fachabteilungen und eine Abteilung für Verwaltungsaufgaben.
  • Die Fachabteilungen sind jeweils in bis zu drei Fachbereiche unterteilt.
  • Eine Besonderheit stellt die Abteilung TK dar, in der die Technik-Kompetenzzentren des BSI zusammengeführt werden.
  • Die Referate dieser Abteilung befassen sich unter anderem mit Themen wie Künstlicher Intelligenz, der Sicherheit von industriellen Steuerungssystemen, Cloud Computing, sicheren 5G-Infrastrukturen, Abstrahlsicherheit oder der Analyse von Hardware- und Softwareprodukten.
  • Zusätzlich gibt es einen in drei Stabsbereiche aufgeteilten Leitungsstab.